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BGH

Gericht: BGH

Er hält das Testament für unwirksam, weil die Mutter ira Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen einer Arteriosklerose des Gehirns testierunfähig gewesen sei und die Eltern ihn (Antragsteller) formlos, aber bindend äüm Hof erben ^bestimmt hätten. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen» Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und weiter die Feststellung seiner Hoferbfolge beantragte Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und das Amtsgericht angewiesen, dem Antragsteller das erbetene Hoffolgezeugnis zu erteilen» Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erstrebt« Der Antragsteller hat gebeten, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen » Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs» 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs« 2 Kr« 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG bezeichneton Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht« Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben« Das Oberlandesgericht hat die Testierfähigkeit der Erblasserin verneint» Es ist nach umfangreicher Beweisaufnahme, insbesondere Vernehmung zahlreicher Zeugen und auf Grund wiederholter Anhörung des Prof» Dr« KflHPäls Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Witwe V/fimm^bci der Aufnahme des Testaments durch den Notar nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite der im Testament getroffenen Anordnungen klar zu übersehen und zu beurteilen und dementsprechend nach eigenem freien Entschluß zu handeln. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 12 FGG, der bestimmt, daß das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hato Bei der Auslegung dieser Vorschrift, die nach § 9 IwVG auch im Verfahren in landwirtschaftssachen Anwendung findet, ist das Beschwerdegericht nach Auffassung des Antragsgegners von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landosgerichts vom 16«, Oktober 1951 (BayOblGZ 1948-1951? Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wie die Rechtsbeschwerde offenbar annimmt, dahin zu verstehen sind, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht auf Grund der Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 12 FGG gehalten sei, alle überhaupt nur möglichen Ermittlungen anzustellen oder jedenfalls sämtliche von einem Beteiligten angetretenen Beweise zu erheben« Wenn dies der Pall sein sollte, würde das Beschwerdegericht dadurch, daß es den weiteren Beweisanträgen des Antragsgegners nicht statt-gegeben hat, von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abgewichen seine Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde könnte jedoch auf diese Abweichung nicht gestützt werden; denn für die Präge der Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr« 1 LwVG ist auf den neuesten Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen« Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden, so kommt es allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl« Beschluß des Senats vom 7«. 75)o Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seine im Beschluß vom 16« Oktober 1951 vertretene Rechtsauffassung, wenn sie im Sinne der Rechtsbeschv/erde zu verstehen ist, nicht aufrecht erhalten« Es hat im Beschluß vom 30« Oktober 195 (BayObLGZ 1956, 377, 383/384) zur Anwendung des § 12 PGG ausgeführt, das Beschwerdegericht habe seine Ermittlungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es die in den Schriftsätzen dos Beschwerdeführers genannten Zeugen nicht vernommen habe« Wenn auch gerade in Pällen der Beurteilung der Testiorfähigkeit Verstorbener umfangreiche Beweiserhebungen nötig seien, so sei doch das Gericht zur Aus-schöpfung aller überhaupt nur möglichen Ermittlungen nicht Das Gericht dürfe vielmehr seine Ermittlungen abschließen, wenn es den Sachverhalt für so vollständig aufgeklärt erachte, daß von einer weiteren Beweisaufnahme kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mehr zu erwarten sei«, Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Auslegung des § 12 EGG .idurch den entscheidenden Senat (vgl«, Beschluß vom 22«, November 1956, V Blw 12/56)o Daß das Beschwerdegericht hiervon abgewichen sei, insbesondere den §12 EGG in einem anderen Sinne ausgelegt habe, ist nicht ersichtlicho Das Ober-landesgcricht hat vielmehr, wie seine Ausführungen ergeben, von weiteren Ermittlungen aus dem Grunde Abstand genommen, weil es den Sachverhalt für vollständig aufgeklärt erachtet hat und auch eine weitere Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Ü?estierunfähigkeit der Erblasserin nicht ändern würde» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Hr. 1 BwVG, die eine unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage bedeutet, liegt somit nicht vor»

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 12 FGG
ErmittlungBeschlußBrTestamentRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

V BI.W 9/62
2205 068
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache des Landwirts Julius	in	Wi
 Antragsgegnerss Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers,
9
- vertreten durch die JRechtsanwalte Ko B Richard PflHB in	WiflHIplatz
 Ho
und
 gegen
den Landwirt Y/erner
 Kr« fB,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Br, in HflBo BflHHB Straße A -
weitere Beteiligtes
1« Betriebsdirektor Dipl«Ingenieur Gustav W| |, KaPHPstraße 0,
2« Rhofran Helene Be^HHHHPgeb«
"9
m
Straße
 in Bi!
wegen Feststellung des Hoferben und Erteilung eines Hoffolge-aeugnisses
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtsohaftssachen in* der Sitzung vom 10« Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche und der Bundes-richtor Br. Hückinghaus und Br. Piepenbrock sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Meyer beschlossens
 Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15* Februar 1962 wird auf Kosten des Antrags-gegners, der die außergerichtlichen Kosten des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Antragsteller zu er statten hat, als unzulässig verworfen»
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren v/ird auf 32 900 DM festgesetzt»
Gründe s
Der am 7« Oktober 1952 ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen verstorbene Bauer Wilhelm WfHBB haus genannt KleinegÖdinghaus und seine am 25» Juli 1958 verstorbene Ehefrau Anna geb. DSHHH lebten im Güterstande der westfälischen Gütergemeinschaft» Zum güter-gemeinschaftlichen Vermögen gehörte der im Grundbuch von
5 Blatt eingetragene Hof WaflHHHp Nr. 13, der 18,10 ha groß isjt und einen Binheitewert von 32 900 DM hat. Aus der Ehe der Eheleute Wiglinghaus sind vier Kinder namens Gustav, Julius (Antragsgegner), Werner (Antragsteller) und Helene hervorgegangen. Die Witwe Anna V/0|HHHBhat iia Alter von 81 Jahren in einem notariellen Testament vom 17. Oktober 1956 den Antrags-gegnor zu dem Hoferben eingesetzt.
Der Antragsteller hat die Erteilung eines Hoffolge-zeugnisoes beantragt. Er hält das Testament für unwirksam, weil die Mutter ira Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen einer Arteriosklerose des Gehirns testierunfähig gewesen sei und die Eltern ihn (Antragsteller) formlos, aber bindend äüm Hof erben ^bestimmt hätten.
Der Antragsgegner ist dem Vorbringen des Antragstellers entgegengetreten.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen» Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und weiter die Feststellung seiner Hoferbfolge beantragte Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag entsprochen und das Amtsgericht angewiesen, dem Antragsteller das erbetene Hoffolgezeugnis zu erteilen» Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erstrebt« Der Antragsteller hat gebeten, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen »
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs» 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs« 2 Kr« 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG bezeichneton Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht« Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben«
Das Oberlandesgericht hat die Testierfähigkeit der Erblasserin verneint» Es ist nach umfangreicher Beweisaufnahme, insbesondere Vernehmung zahlreicher Zeugen und auf Grund wiederholter Anhörung des Prof» Dr« KflHPäls Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Witwe V/fimm^bci der Aufnahme des Testaments durch den Notar nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tragweite der im Testament getroffenen Anordnungen klar zu übersehen und zu beurteilen und dementsprechend nach eigenem freien Entschluß zu handeln. Im Anschluß hieran führt das Beschwerdegericht aus, es habe davon abgesehen, einen weiteren Gut-
achter zu beauftragen, weil es an der Sachkunde von Profo Br«, KjUfenicht zweifle und auch unter Berücksichtigung der Angriffe des Antragsgegners gegen das Gutachten und der weiteren Beweisantritte davon überzeugt sei, daß der Meinung des Sachverständigen im Ergebnis beizutreten sei. Infolge Unwirksamkeit des Testaments sei der Antragsteller kraft Gesetzes Hof erbe geworden«.
Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 12 FGG, der bestimmt, daß das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen hato Bei der Auslegung dieser Vorschrift, die nach § 9 IwVG auch im Verfahren in landwirtschaftssachen Anwendung findet, ist das Beschwerdegericht nach Auffassung des Antragsgegners von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landosgerichts vom 16«, Oktober 1951 (BayOblGZ 1948-1951? 598, 602, 603) abgewicheno In dieser Entscheidung, in der im Rahmen der Prüfung der Testierfähi'gkeit des Erblassers die Ermittlungspflicht des Gerichts gemäß § 12 PGG erörtert wird (der Tatrichter hatte boi einem Pall von Gehirnarterio-sklcrosc die Testierfähigkeit ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bejaht, obwohl, wie das Bayerische Oberste landesgericht - in Übereinstimmung mit der allgemeinen richterlichen Erfahrung - zutreffend ausführt, die Beurteilung des Geisteszustandes in einem solchen Pall besondere Schwierigkeiten macht), heißt es? u3)en Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht der Tatsacheninstanz zwar nach freiem Ermessen; dieses findet aber seine Begrenzung in der Verpflichtung, die Entscheidung erst zu treffen, wenn alle in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind".« Eine Abweichung von dieser Entscheidung erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß das Oberlandesgericht nicht alle in Betracht kommenden
 
Erkenntnisquellen ausgenutzt habe, insbesondere den weiteren Beweisanträgen des Antragsgegners nicht nachgegangen sei»
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wie die Rechtsbeschwerde offenbar annimmt, dahin zu verstehen sind, daß im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht auf Grund der Verpflichtung zur Amtsermittlung gemäß § 12 FGG gehalten sei, alle überhaupt nur möglichen Ermittlungen anzustellen oder jedenfalls sämtliche von einem Beteiligten angetretenen Beweise zu erheben« Wenn dies der Pall sein sollte, würde das Beschwerdegericht dadurch, daß es den weiteren Beweisanträgen des Antragsgegners nicht statt-gegeben hat, von der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abgewichen seine Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde könnte jedoch auf diese Abweichung nicht gestützt werden; denn für die Präge der Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr« 1 LwVG ist auf den neuesten Stand der Rechtsprechung der in Betracht kommenden Gerichte abzustellen« Ist die Rechtsfrage bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden, so kommt es allein auf eine Abweichung von seiner Entscheidung an (vgl« Beschluß des Senats vom 7«. Dezember 1954, V BLw 48/54» RdL 1955»
75)o Das Bayerische Oberste Landesgericht hat seine im Beschluß vom 16« Oktober 1951 vertretene Rechtsauffassung, wenn sie im Sinne der Rechtsbeschv/erde zu verstehen ist, nicht aufrecht erhalten« Es hat im Beschluß vom 30« Oktober 195 (BayObLGZ 1956, 377, 383/384) zur Anwendung des § 12 PGG ausgeführt, das Beschwerdegericht habe seine Ermittlungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es die in den Schriftsätzen dos Beschwerdeführers genannten Zeugen nicht vernommen habe« Wenn auch gerade in Pällen der Beurteilung der Testiorfähigkeit Verstorbener umfangreiche Beweiserhebungen nötig seien, so sei doch das Gericht zur Aus-schöpfung aller überhaupt nur möglichen Ermittlungen nicht
 
verpflichtet. Das Gericht dürfe vielmehr seine Ermittlungen abschließen, wenn es den Sachverhalt für so vollständig aufgeklärt erachte, daß von einer weiteren Beweisaufnahme kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mehr zu erwarten sei«, Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Auslegung des § 12 EGG .idurch den entscheidenden Senat (vgl«, Beschluß vom 22«, November 1956, V Blw 12/56)o Daß das Beschwerdegericht hiervon abgewichen sei, insbesondere den §12 EGG in einem anderen Sinne ausgelegt habe, ist nicht ersichtlicho Das Ober-landesgcricht hat vielmehr, wie seine Ausführungen ergeben, von weiteren Ermittlungen aus dem Grunde Abstand genommen, weil es den Sachverhalt für vollständig aufgeklärt erachtet hat und auch eine weitere Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Ü?estierunfähigkeit der Erblasserin nicht ändern würde» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Hr. 1 BwVG, die eine unterschiedliche Beurteilung einer Rechtsfrage bedeutet, liegt somit nicht vor»
Eine .andere Frage ist, ob das Beschwerdegericht gemäß § 12 EGG verpflichtet gewesen wäre, noch weitere Ermittlungen anzustellen» Diese Frage könnte nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde untersucht werden»
 
Dio Rechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 ? 44 9 45 Lv/VGr»
Dr» Tasche
 Dr» Hückinghaus
 Dr» Piepenbroclc