. den Verkaufserlös mit seinen Geschwistern zu teilen habe, lag weder eine Ausschließung noch eine Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechtso Sie 1st daher durch das Inkrafttreten des Reichserbhof gesetzeö nichb unwirksam geworden und gilt infolgedessen für eine Veräußerung des Hofes unter Höferecht, Aktenzeichen: V Büw 9/56 Sie hat den Standpunkt vertreten, daß sie weder nach den Vorschriften des 5 13 HöfeO, noch nach den Bestimmungen des Testaments ihrer Hutter verpflichtet sei, den Erlös aus dem Verkauf des Hofes mit den Antragstellern zu teilen, und sich nicht zuletzt darauf berufen, den Hof in Bf^0§als Ersatz für den veräußerten Hof erworben zu haben. Es hat den Ausgleichsanspruch auf Grund des Testaments der Erblasserin für berechtigt gehalten , da deren Anordnung weder durch die Yorschriften des § 24 REG unwirksam geworden sei, noch zu den Bestimmungen des § 13 HöfeO in Widerspruch-stehe.. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß $ 13 HöfeO nicht zur Anwendung gelangen könne, der im Sinne des § 58 Abs 1 IVO geregelte Erbfall ausschließlich nach Erbhof recht zu beurteilen sei, die hier strittige Anordnung der Erblasserin aber nach § 24 R3G unzulässig und damit unwirksam sei und der Ausgleichsanspruch auch wegen des Erwerbs eines anderen, gleichwertigen Hofes entfalle* Oktober 1933 Erbhof geworden und der Erbfall unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten sei» frage es sich, ob die Anordnung, nach der der Hutter der Antragsteller im Palle eines Verkaufs des Hofes die Hälfte des Mehrerlöses auszuzahlen sei, in ihrer Wirksamkeit durch die Vorschriften des Reichserbhofrechts berührt worden sei. Biese Frage könne indessen dahingestellt bleiben; denn selbst dann, wenn diese Anordnung gemäß § 24 REO nichtig geworden sei, würde die weitere Anordnung davon nicht berührt worden sein, im Palle des Verkaufs des Hofes die Hälfte des Erlöses an Frau zu zahlen. 2065 BOB habe nämlich die Unwirksamkeit einer von mehreren ln einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur dann zur Folge, wenn anzunehuen sei, daß der Erblasser diese anderen Verfügungen ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. .Ärtragswertes und der weiteren Anordnung über den Anspruch auf die Hälfte des Mehrerlöses beim Verkauf des Hofes keine derartige Abhängigkeit, daß die Unwirksamkeit der einen auch die Unwirksamkeit der anderen zwangsläufig zur Folge haben müsse. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß die Erblasserin die Auszahlung des anteiligen'Verkaufserlöses an Frau üflHiHI nicht angeordnet haben würde, wenn sie gemißt hätte, daß die Anordnung über den halben Ertrags-wert zur Zeit -des Erbfalls unwirksam sein werde. Die für den Fall des Verkaufs getroffene Bestimmung sei auch nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unwirksam geworden* Seit dem 1* Oktober 1933 sei zwar auch eine Belastung des Hofes durch eine Verfügung von Todes wegen oder eine Verfügung über den sonstigen Nachlaß, durch welche die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten gemäß § 34 HEG unmöglich gemacht worden sei, nicht zulässig gewesen. Die fragliche Bestimmung dürfte danach keine Beiästung des Hofes und auch keine Verfügung über den außer dem Hofe vorhandenen übrigen Nachlaß dargestellt haben* Das könne indessen dahingestellt bleiben, da der Hof tatsächlich nicht während der Geltung des Erbhof rechts veräußert worden sei. Die Frage ihrer Wirksamkeit habe nämlich erst im Falle des Verkaufs entstehen können; bis dahin sei Bie gegenstandslos gewesen* Ihre Wirksamkeit sei belanglos und uninteressan gewesen* Das der Frau LflHIA zugewandte Vermächtnis sei durch den Verkauf des Erbhofs auf schiebend bedingt gewesen; Die Anordnung sei daher nicht schon mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgese Izes für immer unwirksam geworden» Sie könne daher nunmehr nach \ Aufhebung der Vorschriften des § 24- REO und des Verkaufs des Hofes im Jahre 1954- ihre volle Wirksamkeit entfalten. Bas habe die Erblasserin durch die fragliche Anordnung auch nicht getan; denn im Ralle des Verkaufs sei der Hof für eine Vererbung kraft Höferechts sowieso ausgeschieden. Irrig sei die Ansicht der Antragsgegnerin, mit solchen Erwägungen werde der Erbfall unzulässigerweise einmal dem Reichserbhof recht und zu dem anderen dem Höferecht unterstellt, Eer Erbfall unterliege dem Erbhof recht, weil die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung des Höferechts nicht vorlägen • Alle Rechtsfolgen richteten sich infolgedessen nach Erbhof recht, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls zur Ehtstehung gelangt seien. NJN 1952, 878) unterliege auch die Veräußerung eines früheren Erbhofs den Vorschriften der Höfeordnung, des KRG 45 und der IäRVO 84« Nenn das aber der Fall sei, müßten sich : auch ihre Wirkungen nach diesem Recht bestimmen. Dan stehe der Wirksamkeit der Anordnung indessen, nicht entgegen, da § 13 HöfeO kein zwingendes Reoht darstelle, infolgedessen durch eine Verfügung von Todes wegen abgeändert und auch zu Ungunsten des Hoferben verschärft werden könne» Hach alledem habe der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in dem Testament der Erblasserin vom 6» Januar 1922, so dafi dahingestellt bleiben könne, ob er auch auf Grund des § 13 HöfeO begründet sein würde. Es komme infolgedessen auch nicht darauf an, ob die Frist des § 13 HöfeO erst mit dem Inkrafttreten -der Höfeordnung zu laufen begonnen habe, zur Zeit des Verkaufs noch nicht abgelaufen gewesen sei und ob Frau Vermächtnisnehmer ln als Sie billigt die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß § 13 HöfeO hier keine Anwendung finden und der erhobene Anspruch nur aus dem Testament der Erblasserin hergelei-bet werden könne. Sie macht geltend, der vor- , liegende Fall habe in dem von dem erkennenden Senat en 8, April 1952 entschiedenen Falle (V BLw 19/51, BGHZ 5, 558 -RechtdBandw 1952, 198) gerade keine Parallele, weil es sich damals.um die Bejahung eines gesetzlichen Auogleiclisenspiuche aus § 15 HöfeO bei einem im Jahre 1959 angefallenen Erbhof gehandelt habe, der innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbanfall verkauft worden sei. Nach ihrer Ansicht kann hier § 13 HöfeO weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden, weil kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch in Rede steht und der Verkauf des Hofes auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen worden ist. Die Rechtsbe-scliwerde sicht deshalb' in ■ clor Berufunfe des OborlandCspricht huf den von deji^erkenncndcn -Senat entschiedenen Fall einen Rechtsirrtum und weist darauf hin, daß in jener Entscheidung die Frage des geregelten Nachlasses überhaupt nicht aufgeworfen worden sei, die im gegenwärtigen Falle vorherrsche Nach ihrer Auffassung kann der Anfall des Vermächtnisses nicht von dessen Reohtsgültigkeit getrennt und auch nicht nach zweierlei Recht - Reichserbhofrecht und Höfeordnung -beurteilt werden, muß vielmehr hier der ganze Erbfall nach Erbhof recht abgewickelt werden. mächtnisansprüche erhoben habe« Sie führt weiter aus: Die Anordnung der Erblasserin bezüglich der Auszahlung der Hälfte des Ertragswertes habe fundamental gegen die Erbfolge kraft Anerbenrechts verstoßen und sei auch eine eklatante Verletzung der für die Abkömmlinge zwingend geltenden Bestimmungen des § 30 REG gewesen« Das müsse ln gleicher Weise für die hier strittige Anordnung über die Auszahlung der Hälfte des Mehrerlöses für den Fall der Veräußerung des Hofes gelten. Biese würde aber die Auskehrung des IZehr-erlöses nicht angeordnet haben, wenn men ihr kl er gemacht hät te, daß das Vermächtnis bezüglich der Hälfte des Ertrags-Wertes unzulässig sei, und wenn man sie weiter darauf hingewiesen hätte, daß ein Verkauf grundsätzlich ausgeschlossen sei und nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung oder Auflagegenehmigung der Anerbenbehörde gestattet werde. 1. Die Hechtsbeschwerde geht zutreffend davon aus, daß es sich hier um einen geregelten Erbfall handelt, der, da er unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten ist, auch ausschließlich nach diesem Recht zu beurteilen ist» Das hat das Oberlandesgericht nicht verkannt* Es hat ausdrücklich hervorgehoben, daß der Erbfall nach S 58 Abs 1 IVO dem Reichserbhof recht unterliege, weil kein Grund für eine rückwirkende Anwendung der Höfeordnung vorhanden sei, und sich infolgedessen auch alle weiteren Rechtsfolgen nach Erbhofrecht richteten, soweit sie im Zeitpunkt deB Erbfalls zur Entstehung gelangt seien (Seite 13)' Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht folgerichtig zunächst geprüft, ob das im Jahre 1922 errichtete Testament nach Erbhofrecht wirksam war. Soweit dps Oberlandesgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Antragsgegnerin Anerbin des Hofes geworden sei, sind Bedenken von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden und ist ein Rechtsirrtum auch nicht ersichtlich. Die weitere Frage» ob die Anordnung über die Auszahlung des halben Ertragswertes an Frau ein nach § 24 REG unzulässiges und darum nichtiges Vermächtnis war, weil in ihm möglicherweise eine Ausschließung oder Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts lag, hat das OberlandeBgericht offen gelassen, während die Reohtsbeschwerde sie bejaht wissen will. Ferner ist nicht einzusehen, weshalb die Erblasserin, wenn sie damit gerechnet hätte, daß die Zuwendung des halben Ertragswertes unwirksame sein könnte, der Frau S0HHI auch den Anspruch auf die Hälfte des Mehrerlöses nicht sollte zugewendet haben, da ihr Wille doch offensichtlich dahin ging, die Tochter Helene wegen ihrer Benachteiligung durch die Bestimmung der Antragsgeg-iierln zur Universalerbin in etwa zu entschädigen. wert zur Zeit des Erbfalles beteiligen und ihr damit eine weit höhere Abfindung zuwenden konnte, als sie später hin in § 30 REG für die Abkömmlinge des Erblassers vorgesehen war, jedenfalls im Falle der Veräußerung einen Teil des Mehrerlöses zukommen lassen wollte. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht« Durch die Anordnung über die Teilung des Mehrerlöses im Falle der Veräußerung des Hofes ist n.:;mlich die Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Hofei gentümerin überhaupt nicht berührt worden. Auch bei einer Veräußerung unter der Geltung dieses Rechts, die nur aus wichtigem Grunde mit Genehmigung des Anerbengerichtn möglich gewesen wäre (§ 37 REG), würde der Erbhof als solcher von dem Vermächtnis nicht betroffen worden seinf da es oben nur den Verkaufserlös zu dem Gegenstand hat. Dies ist indessen nur unter dem Gesichtspunkt geschehen, daß für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum sei, weil das Vermächtnis selbst bereits unter dem Erbhofrecht unwirksam geworden sei und deshalb nicht wieder habe auf leben können. Da das Vermächtnis nach dem oben Gesagten entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde durch das Reichserbhof recht nicht berührt worden ist» entfällt damit auch die Rüge einer Verletzung des § 2177 BGB. Da das Beschwerdegericht den erhobenen Anspruch aus dem Vermächtnis hergeleitet hat, hätte es eines Eingehens auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Der Ansicht des Amtsgerichbs, daß unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 13 •Abs 2 HöfeO die Beträge berücksichtigt werden'müßten, die für den Erwerb und den Ausbau des Hofes in B^m^aufzu-wendexi seien, ist das Oberlandesgericht nicht beigebreteu, weil § 13 HöfeO nur für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch gelte und daher hier nicht zur Anwendung kommen könne, da der Ausgleichsanspruch auf dem Vermächtnis beruhe und infolgedessen nur nach den Besbimmungen des Testaments entschieden werden könne, ob die Kosten des Erwerbs deB Hofes in bei der Berechnung des Ausglelchsanspruchs zu berücksichtigen seien. Bas Beschwerdegericht hat in dem Testament der Erblasserin jeglichen Anhalt dafür vermißt, daß die Ausgleichsforderung fortfallen oder sich doch ermäßigen solle, wenn die Antragsgegnerin einen anderen Hof erwerbe. den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hat und welche /nOrdnungen eie anderenfalls getroffen haben würde9 Aus den Worten "Hälfte des Mehrerlöses11, auf die sich die Antragsgegnerin berufen hat, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht geschlossen werden, daß eine Teilung des Mehrerlöses dann nicht atattfinden solle, wenn durch Ankauf eines anderen Hofes ein Mehrerlös praktisch nicht vorhanden ist« An die Möglichkeit, daß die Antragsgegnerin durch die bauliche Entwicklung der Stadt Bielefeld zu dem Verkauf des Hofes und zu dem Erwerb eines anderen Hofes veranlaßt werden könnte, habe die Erblasserin nicht gedacht, da sie diesen Pall sonst sicher geregelt haben würde. Bie Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, daß jedenfalls § 13 Abs 2 HöfeO sinngemäß angewendet werden müsse und auch das Testament der Erblasserin eine Auslegung dahin erheische, daß sie der Vermächtnisnehmerin für den Pall des sofortigen Erwerbs eines Ersatzhofes seitens der Beschwerten einen Ausgleichsanspruch nicht zubilligen wollte. 5 15 Anm II , 2, a) oder ob er darüber hinaus auch den Pflichtteilsberechtigten zusteht (so HerminghaußaninEUotZ 1951, 555 und BÖ beimann in DNotZ 1951, 554/535)* Denn die 15-jährige Frist des § 15 Abs 1 HöfeO müßte jedenfalls von dem Erwerb des Erbhofes an gerechnet werden und würde hier vor der Veräußerung des Hofes verstrichen gewesen sein, so daß sich die Antragsteller auf diese Vorschrift nicht mit Erfolg stützen könnten. Die Frage, ob den Antragstellern der Ausgleichsanspruch auch dann zustehen soll, wenn der Verkaufserlös ganz oder zu einem Teil zu dem Erwerb eines Ersatzhofes verwendeL wird, kann lediglich an Hand des Testaments der Erblasserin beantwortet werden. Das Beschwerdegericht hat diese Frage verneint, weil das Testament keinen Anhalt dafür biete, daß der Ausgleichsanspruch in einem solchen Falle fortfallen oder sich doch ermäßigen solles Ihm ist darin beizupflichten, daß aus den Vorten "Hälfte des Mehrerlöses" nicht auf einen solchen Killen der Erblasserin ge- Venn auch die Auslegung eines Testaments an sich Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit die Auslegung des Beschwerdegerichts für das Rechtebe-schwer degericht grundsätzlich bindend ist, so gilt das doch nicht, wenn die Auslegung selbst auf einem Rechts-verstofi beruht. Die Beteilig-ten gehen übereinstimmend davon aus, daß die bauliche FnL-wicklung der Stadt Bielefeld den Anlaß zur Veräußerung des Hofes gegeben hat, also eine Veränderung der Verhältnisse, die erst lange nach der Errichtung des Testaments ejngetreten ist und im wesentlichen in die Zeit nach dem Erbfall fallen dürfte. Bei dieser Sachlage durfte das Beschwerdegericht die hier strittige Präge nicht verneinen, ohne sich zuvor mit der Möglichkeit einer ergänzenden Testa-mentsauslegung auseinanderzusetzen- Eine Willensergänzung 1st allerdings nur zulässig, wenn Bich für sie eine Grundlage aus der Hillensrichtung des Erblassers bietet. den Verkaufserlös aber zu dem Erwerb eines Ersatzhofes verwenden werde, um auf ihm weiterhin als Bäuerin tätig zu Bein« Biese für die Entscheidung des Streitfalles wesentliche Frage, die bisher nicht geprüft worden lot, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung* Ber angefoch tener Beschluß mußte daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Hechtsbeschwerdever-fahrens zu übertragen war, da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt. Sollte das BeBChwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, die Erblasserin würde, wenn sie den Erwerb eines Ersatzhofes in Erwägung gezogen hätte, die Anordnung über die Teilung des Mehrerlöses jedenfalls nicht uneingeschränkt getroffen, sondern die zu dem Erwerb des neuen Hofes erforderlichen Mittel berücksichtigt haben, so dürfte u.a. zu prüfen sein, ob und inwieweit es sich bei der Besitzung in BJp^^um einen gleichwertigen Hof handelt und ob die Aufwendungen für die Erneuerung der dortigen Wirtschaftsgebäude in vollem Umfang als Kosten in Ansatz gebracht werden können, die für den Erwerb der neuen lendwirtschaftlichen Besitzung erforderlich waren« Auch wird in dem gedachten Falle von Bedeutung sein können, wie die
TFUFTIhs VächsöhlagewerJt! Vicht für die Amtliche Sammlung! Gesetzt BBS 55 24, 37} HBfeO $ 13*06/ Ul6 5 i Bechtssatzs In der yor dem 1« Oktober 1953 durch letztx/il- lige Verfügung getroffenen Bestimmung des Hof- * eigen turners, daß der Hofnachfolger im Felle der Veräußerung des Hofes innorhalb bestimmter Frist. . den Verkaufserlös mit seinen Geschwistern zu teilen habe, lag weder eine Ausschließung noch eine Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechtso Sie 1st daher durch das Inkrafttreten des Reichserbhof gesetzeö nichb unwirksam geworden und gilt infolgedessen für eine Veräußerung des Hofes unter Höferecht, Aktenzeichen: V Büw 9/56 Beschluß des BGH vom 9« Juli 1956 AG Bielefeld OLG Hamm •/ USB. 9/5£ Beschluß der Witwe Marie H SflBB, Am 17 ln der Landwirtsehaftssaohe geh» Bl in Bl Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin sowie Recht ab eschwerdeführerin, - -vertreten durch die Rechtsanwälte Br0 Br. in und gegen 1. Heinrich in Hl Post 2 z die Bhefrau Helene Höl Post LI 3. den Bipl.Ing. Strich geh (Argentinien), 4-- die Ehefrau Martha geh a in Nr •> B?eis , als Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter Helene L^HH Bl Antragsteller, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer. sowie Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Br* ln twälte Br. und wegen Zahlung eineB Ausgleichsbetrages hat der 7** Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der'Sitzung vom 9c Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche, der Bundesrichter Br« Kückinghaus und Br« Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Besitzer Buresch und Reitter beschlossen* & I, Auf die Rechtsbeschwerde der JtatragBgegne-rin wird der Beschluß des 10. Zivil&enatB des Oberlandesgerichts in Hanm vom 30. lTc-vember 1935 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Ee-scHwerdegericht zurückverwiesen, den auch die Entscheidung über die Kosten des Rechts-beschwerdeverfahrens übertragen wird. II. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100 000 EU festgesetzt. t s Gründe» I. Der Bauer Heinrich und seine Ehefrau Emilie, die in westfälischer Gütergemeinschaft lebten, waren Eigentümer des in Am Wgelege- nen Hofes von etwa 100 Morgen mit einem Einheitswert von rund 4-4- 000 DU« Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Der einzige Sohn Heinrich ist im Jahre 1918 gefalr len* Er war unverheiratet dnd kinderlos * Die älteste Tochter Helene, die sich im Jahre 1908 mit Erich in BmHHHIB verheiratet hatte, ist im Jahre 1952 verstorben; ihrer Ehe sind die vier Antragsteller entsprungen. Die jüngere Tochter Marie (Antragsgegnerin), die im Jahre 1892 geboren ist, war mit dem im Jahre 1926 verstorbenen Kaufmann Adolf in UH| verheiratet; von ihren Indem lebt nur noch der Sohn Richard, der 30 Jahre alt und von Beruf Landwirt 1st. Nach dem Tode ihres Ehemannes im Jahre 1911 setz be die Witwe Emilie BfBIA die Gütergemeinschaft mit ihren drei Kindern fort. Am 6- Januar 1922 errichbete die Witwe Bj notarielles Testament folgenden Wortlauts« ein nMeine Universalerbin soll sein meine Tochter Marie HJÜHBl in Meine andere Tochter, Helene 8011 in folgender Weise abgefunden werden: Das bei meinem Tode vorhandene Sparkassenguthaben soll unter meine beiden Töchter zu gleichen Teilen gebejlt werden. Das übrige Vermögen soll von einem Im Streitfall von der Landwirtschaftskammer in ernennenden Sachverständigen taxiert werden; der Hof SfHHHB &r 9ist dabei mit dem Ertragswert nach den Grundsätzen des westfälischen Anerbengutsgesetzes vom 2* Juli 1898 anzusetzen« Von dem so ermittelten Gesamtwerte erhält Erau LflHHI die Hälfte in bar von der Universal-erbin ausgezahlt, und.zwar in vier gleichen Jahresraten, beginnend mit1 dem 1. Januar des auf den Erbfall folgenden Jahres ; ohne Zinsen. Sollte Erau HPBBHB oder ihre Rechtsnachfolger den Hof oder einzelne Grundstücke innerhalb 30 Jahren nach meinem Tode verkaufen, so soll der Erau L^BHI oder deren Rechtsnachfolgern die Hälfte des Mehrerlöses zufallen, der dabei erzielt wird über den bei der Ermittlung der Abfindung nach meinem Tode zugrunde gelegten Ertragswert» Sollte Erau LmHBmit dieser Regelung nicht einverstanden Bein, so setze ich sie auf den Pflichtteil," f Mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes am Oktober 1933 wurde die Besitzung Erbhof (§62 Abs 4 I» DVO zu dem REG). ■ * Die Witwe Emilie BfBB verstarb am mUHH >936. Daraufhin wurde die Antragsgegnerin auf Grund eines ihr erteilten Hoffolgezeugniases am 22« Februar 1937 als Alleineigentümerin des Erbhofs im Grundbuch eingetragen» Nach Veräußerung zahlreicher Einzelgrundstücke (Bauplätze) hat die Antragsgegnerin im Frühjahr 1954 den unbe- lasteten Hof zu einem Preise von 470 000 DU an die Stadt B^HR verkauft, die am 26. April 1954 als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen wurde. Per Hofvermerk wurde am 19* Juli 1953 gelöscht. Im Sommer 1954 kaufte die Antragsgegnerin einen Hof in BfpHR» Kreis L^^t 3m Größe von 27,2773 ha mit einem Einheitswert von 37 900 XM zu dem Preise von 190 000 HI. Einschließlich der Steuern und sonstigen Nebenkosten sind für diese Besitzung rund 243 000 XII zu zahlen. Die Antrags gegnerin ist am 20. August 1955 als Eigentümerin dieses Hofes im Grundbuch eingetragen worden, dessen Stallungen und Scheune so schlecht gewesen sein sollen, daß sie abgerissen werden mußten und neue Wirtschaftsgebäude für rund 100 000 DH zu erstellen sind. Die Antragsteller haben bei dem Amtsgericht (Landwirtschaf tsgericht) beantragt, die AntragBgegnerin zur Zahlung von 88 500 DU an sie zu verurteilen und den Beschluß für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Sie haben diesen Anspruch auf § 13 HöfeO und das Testament der Erblasserin vom 6. Januar 1922 gestützt. Ton dem Verkaufserlös des Hofes von 470 000 DH haben sie 50 000 XH als Ertragswert des Hofes zur Zeit des Erbfalls und 243 000 XH als Anschaffungskosten für den Hof in Bd^R1* ^rechnung gebracht. Von den danach verbleibenden 177 000 XH haben die Antragsteller die Hälfte mit 68 500 XH für sich beansprucht. Dagegen haben sie wegen der Grundstücksveräußerungen, die vor dem Verkauf des Resbhofes stattgefunden haben, in diesem Verfahren keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht. \ Sie Antragsgegnerin hat um Abweisung des Antrages gebeben. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß sie weder nach den Vorschriften des 5 13 HöfeO, noch nach den Bestimmungen des Testaments ihrer Hutter verpflichtet sei, den Erlös aus dem Verkauf des Hofes mit den Antragstellern zu teilen, und sich nicht zuletzt darauf berufen, den Hof in Bf^0§als Ersatz für den veräußerten Hof erworben zu haben. Pas Amtsgericht hat unter Abweisung deB weitergehenden Antrages die Antragsgegnerin verurteilt, 38 300 M an die Antragsteller zu zahlen. Es hat den Ausgleichsanspruch auf Grund des Testaments der Erblasserin für berechtigt gehalten , da deren Anordnung weder durch die Yorschriften des § 24 REG unwirksam geworden sei, noch zu den Bestimmungen des § 13 HöfeO in Widerspruch-stehe.. Bas Amtsgericht hat von dem Betrage von 177 000 HU die 100 000 EH abgezogen, die für die Errichtung der neuen Wirtschaftsgebäude in B^i erforderlich sein sollen, und ist so zu einem Betrage von 77 000 DH gelangt, von dem es den Antragstellern die Hälfte zuerkannt hat. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben gebeten, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und sie unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu verurteilen, an sie (Antragsteller) über die.zuerkannten 38 500 DH hinau. einen weiteren Teilbetrag von 61 500 DH zu zahlen* Sie habe den Standpunkt vertreten, von dem Kaufpreis von 470 000 EM sei lediglich der Ertragswert des Hofes mit 50 000 DU abzuziehen, so daß ein Betrag von 420 000 DH verbleibe, von den sie die Hälfte, also 210 000 DH zu beanspruchen hätter Von dieser Summe haben sie zunächst einen Teilbetrag von 100 000 XM geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde der Antragsteller gebeten und ferner beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller vollends abzuweisen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht, daß $ 13 HöfeO nicht zur Anwendung gelangen könne, der im Sinne des § 58 Abs 1 IVO geregelte Erbfall ausschließlich nach Erbhof recht zu beurteilen sei, die hier strittige Anordnung der Erblasserin aber nach § 24 R3G unzulässig und damit unwirksam sei und der Ausgleichsanspruch auch wegen des Erwerbs eines anderen, gleichwertigen Hofes entfalle* Bas Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und auf die Beschwerde der Antragsteller den angefochtenen Beschluß abgeändert und die An-t^agsgegnerln verurteilt, 100 000 BBI an die Antragsteller gemeinschaftlich zu zahlenr Es hat der Antragsgegnerin nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Bestellung von Grundschulden in Höhe von 40 000 HU und 60 000 BH für die Antragsteller an zwei ihr gehörigen Grundstücken abzuwenden. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die gänzliche Abweisung der Anträge der Antragsteller, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht begehrt« Bis Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. /*• II. Das Oberlaadesgericht hat den Anspruch der Antragsteller auf Grund des Testaments der Erblasserin vom 6. Januar 1922 für begründet angesehen. Es hat ausgeführts Da die Besitzung am 1. Oktober 1933 Erbhof geworden und der Erbfall unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten sei» frage es sich, ob die Anordnung, nach der der Hutter der Antragsteller im Palle eines Verkaufs des Hofes die Hälfte des Mehrerlöses auszuzahlen sei, in ihrer Wirksamkeit durch die Vorschriften des Reichserbhofrechts berührt worden sei. Diese Präge sei nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht, hier also nach Erbhof recht, zu beantworten. Da das Testament der Erblasserin mehrere Anordnungen enthalte, könne möglicherweise die eine oder die andere von ihnen unwirksam sein« Das könnte aber die Unr/irk-samkeit auch der anderen Anordnungen zur Polge haben. Die Bestimmungen des Testaments müßten deshalb im einzelnen auf ihre Wirksamkeit hin geprüft werden. Rach § 24 Abs 1 REG habe die Erbfolge kraft Anerbenrechts durch eine Verfügung von TodeB wegen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden können. Ein Ausschluß aer Erbfolge kraft Anerbenrechts enthalte das Testament nicht; denn in der Einsetzung der Antragsgegnerin zur Universalerbin liege zugleich ihre Bestimmung zur Anerbin des Eo.oc*. Die Erblasserin habe auch nach $ 23 Abs 4 Satz 1 REG unter ihren beiden Töchtern die Anerbin frei bestimmen können. Die Anordnung, daß Prau DtBHH die Hälfte des Spar-lzassenguthabens ausgezahlt erhalten sollte, sei hier ohne Bedeutung, weil die Erblasserin Uber das erbhoffreie Vermögen nach Belieben habe verfügen können. In der weiteren Anordnung, daß Erau die HMlf- te des Ertragswertes auszuzahlen sei, könne eine unzulässige Ausschließung oder Beschränkung der Erbfolge kraft Anerben-rechts liegen, weil sie möglicherweise Uber das Maß hinausgegangen sei, das im Rahmen des 8 30 REO als Versorgung zulässig erscheine. Biese Frage könne indessen dahingestellt bleiben; denn selbst dann, wenn diese Anordnung gemäß § 24 REO nichtig geworden sei, würde die weitere Anordnung davon nicht berührt worden sein, im Palle des Verkaufs des Hofes die Hälfte des Erlöses an Frau zu zahlen. Hach § 2065 BOB habe nämlich die Unwirksamkeit einer von mehreren ln einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur dann zur Folge, wenn anzunehuen sei, daß der Erblasser diese anderen Verfügungen ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Hach $ 2081 BOB seien letztwillige Verfügungen nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten und ihnen diejenige Auslegung zu geben, bei der sie Erfolg haben können. Hier bestehe zwischen der Anordnung über die Auszahlung der HBlftfi.JißS .Ärtragswertes und der weiteren Anordnung über den Anspruch auf die Hälfte des Mehrerlöses beim Verkauf des Hofes keine derartige Abhängigkeit, daß die Unwirksamkeit der einen auch die Unwirksamkeit der anderen zwangsläufig zur Folge haben müsse. Ble erstgenannte Anordnung habe nach dem Villen der Erblasserin auf jeden Fall ausgeführt werden sollen, während es bei der zweiten ungewiß sei, ob es überhaupt einmal zu dem Verkauf des Hofes kommen werde. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, daß die Erblasserin die Auszahlung des anteiligen'Verkaufserlöses an Frau üflHiHI nicht angeordnet haben würde, wenn sie gemißt hätte, daß die Anordnung über den halben Ertrags-wert zur Zeit -des Erbfalls unwirksam sein werde. Die für den Fall der Veräußerung des Hofes ge troffeue Anordnung v.erde daher von einer etwaigen Nichtigkeit derjenigen über den Ertragswert nicht berührt. Die für den Fall des Verkaufs getroffene Bestimmung sei auch nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften unwirksam geworden* Seit dem 1* Oktober 1933 sei zwar auch eine Belastung des Hofes durch eine Verfügung von Todes wegen oder eine Verfügung über den sonstigen Nachlaß, durch welche die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten gemäß § 34 HEG unmöglich gemacht worden sei, nicht zulässig gewesen. Die hier strittige Anordnung habe indessen keine Ausschliessung oder Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts enthalten. Wenn der Hof unter der Herrschaft des Irb-hofrechts mit Genehmigung des Anerbengerichts veräußert v.nr-den wäre» würde er für eine Weitervererbung in der FamilJc im Wege der Anerbenfolge ausgeschieden sein. Die fragliche Bestimmung dürfte danach keine Beiästung des Hofes und auch keine Verfügung über den außer dem Hofe vorhandenen übrigen Nachlaß dargestellt haben* Das könne indessen dahingestellt bleiben, da der Hof tatsächlich nicht während der Geltung des Erbhof rechts veräußert worden sei. Selbst wenn die Anordnung unter diesem Hecht nicht hätte durchgeführt werden können, so folge daraus noch nicht, daß sie am 1. Oktober 1933 ein für alle Mal und für immer unwirksam geworden sei. Die Frage ihrer Wirksamkeit habe nämlich erst im Falle des Verkaufs entstehen können; bis dahin sei Bie gegenstandslos gewesen* Ihre Wirksamkeit sei belanglos und uninteressan gewesen* Das der Frau LflHIA zugewandte Vermächtnis sei durch den Verkauf des Erbhofs auf schiebend bedingt gewesen; S' an 1 = Oktober 1933 sei völlig ungewiß gewesen, ob diese Bedingung überhaupt jemals ein treten und wann eie gegebenenfalls elntreben werde. Die Anordnung sei daher nicht schon mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgese Izes für immer unwirksam geworden» Sie könne daher nunmehr nach \ Aufhebung der Vorschriften des § 24- REO und des Verkaufs des Hofes im Jahre 1954- ihre volle Wirksamkeit entfalten. § 16 HöfeO verbiete zwar dem Hofeigentümer, die Erbfolge kraft Höferechts durch eine Verfügung von Todes wegen auszuschließen. Bas habe die Erblasserin durch die fragliche Anordnung auch nicht getan; denn im Ralle des Verkaufs sei der Hof für eine Vererbung kraft Höferechts sowieso ausgeschieden. Hach Höferecht sei eine Beschränkung der Erbfolge kraft Höferechts zulässig. Wollte man in der Anordnung eine Beschränkung dieses Rechts sehen, so sei sie nach geltendem Recht nicht unstatthaft« Irrig sei die Ansicht der Antragsgegnerin, mit solchen Erwägungen werde der Erbfall unzulässigerweise einmal dem Reichserbhof recht und zu dem anderen dem Höferecht unterstellt, Eer Erbfall unterliege dem Erbhof recht, weil die Voraussetzungen für eine rückwirkende Anwendung des Höferechts nicht vorlägen • Alle Rechtsfolgen richteten sich infolgedessen nach Erbhof recht, soweit sie im Zeitpunkt des Erbfalls zur Ehtstehung gelangt seien. Hier handle es sich aber um ein Vermächtnis, das erst mit dem Verkauf des Hofes zur Entstehung gelangt sei; bei einem auf schiebend bedingten Vermächtnis trete nömlich der Anfall des Vermächtnisses erst mit dem Eintritt der Bedingung ein, Erst in diesem Zeitpunkt entstehe das Vermächtnis (§ 2177 BGB). Bis dahin bestehe lediglich eine rechtlich geschützte Anwartschaft (§ 2179 BGB). Der Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands en t-stehe erst mit dem Eintritt der Bedingung« Der hier geltend gemachte Anspruch sei also erst im Jahre 1934 zur Entstehung gelangt« Nach $ 2179 BGB habe sich die Anwartschaft der Frau L^m^auf die Antragsteller vererbt; denn § 2074 BGB könne hier nicht zur Anwendung kommen» weil die . Erblasserin das Vermächtnis ausdrücklich auf die Rechlsnacj folger der Bedachten erstreckt habe. i . Für die Frage» ob der geltend gemachte Anspruch im Frühjahr 1934 mit dem Verkauf des Hofes entstanden sei» könnten nur die jetzt geltenden Vorschriften maßgebend sein. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. April 1952 (V BLw 19/51, BGHZ *5, 358 = RechtdLandw 1952, 158 * NJN 1952, 878) unterliege auch die Veräußerung eines früheren Erbhofs den Vorschriften der Höfeordnung, des KRG 45 und der IäRVO 84« Nenn das aber der Fall sei, müßten sich : auch ihre Wirkungen nach diesem Recht bestimmen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Hälfte des Verkaufserlöses sei nicht durch den Erbfall, sondern erst durch den Verkauf des Hofes ausgelöst worden. Der Erbfall werde danach nicht teils dem Erbhofrecht und teils dem Eöfe-recht unterstellt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffe zwar den gesetzlichen Ausgleichsanspruch aus § 15 HöfeO, doch träfen seine Ausfühzrungen angesichts der im übrigen übereinstimmenden Rechtslage auch im vorliegenden Falle „ ZUc Die Anordnung der Erblasserin gehe nun allerdings in mehrfacher Hinsicht zu dem Nachteil der Antragsgegnerin über den Rahmen des gesetzlichen Ausgleichsanspruchs des § 13 HöfeO hinaus, insbesondere werde die gesetzliche Frist von L s!> -13- 15 Jahren auf einen Zeitraum von 30 Jahren erstreckt« Dan stehe der Wirksamkeit der Anordnung indessen, nicht entgegen, da § 13 HöfeO kein zwingendes Reoht darstelle, infolgedessen durch eine Verfügung von Todes wegen abgeändert und auch zu Ungunsten des Hoferben verschärft werden könne» Hach alledem habe der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage in dem Testament der Erblasserin vom 6» Januar 1922, so dafi dahingestellt bleiben könne, ob er auch auf Grund des § 13 HöfeO begründet sein würde. Es komme infolgedessen auch nicht darauf an, ob die Frist des § 13 HöfeO erst mit dem Inkrafttreten -der Höfeordnung zu laufen begonnen habe, zur Zeit des Verkaufs noch nicht abgelaufen gewesen sei und ob Frau Vermächtnisnehmer ln als "Miterbin11 im Sinne des § 13 HöfeO angesehen werden könne. Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung der §§ 24, 37 REG, der §§ 2085, 2177 BGB und des $ 58 LVO. Sie billigt die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß § 13 HöfeO hier keine Anwendung finden und der erhobene Anspruch nur aus dem Testament der Erblasserin hergelei-bet werden könne. Sie hält ferner die Auffassung des Beschwerdegerichts für richtig, daß es sich um einen geregelten Erbfall handelt, der den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes unterliegt, weil die Voraussetzungen für eine Rückwirkung des Höferechts nicht gegeben sind. Einen Rechtsirrtum findet die Rechbsbeschwcrde darin, -daß das Oberlandesgericht das ReichBerbhofgesetz nur bei der Prüfung der Frage der Unwirksamkeit des Testaments an- - H - gewendet^ dagegen den bedingten Vezmächtnisanspruch vom Testament losgelöst und ibn mit Rücksicht auf den Anfall des Vermächtnisses im Zeitpunkt des Verkaufs des Hofes nach Rechtsvorschriften geprüft und behandelt habe, die im Zej t-punkt der Veräußerung gegolten hätten. Die RechtsbeBChwerde meint, der ausgelöste, d.h. fällig gewordene Anspruch könne in seiner rechtlichen Betrachtung nicht von seinen Reellts-grund losgelöst werden, der in dem durch Testament angeordneten Vermächtnis bestehe. Sie macht geltend, der vor- , liegende Fall habe in dem von dem erkennenden Senat en 8, April 1952 entschiedenen Falle (V BLw 19/51, BGHZ 5, 558 -RechtdBandw 1952, 198) gerade keine Parallele, weil es sich damals.um die Bejahung eines gesetzlichen Auogleiclisenspiuche aus § 15 HöfeO bei einem im Jahre 1959 angefallenen Erbhof gehandelt habe, der innerhalb von 15 Jahren nach dem Erbanfall verkauft worden sei. Nach ihrer Ansicht kann hier § 13 HöfeO weder unmittelbar noch entsprechend angewendet werden, weil kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch in Rede steht und der Verkauf des Hofes auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen worden ist. Die Rechtsbe-scliwerde sicht deshalb' in ■ clor Berufunfe des OborlandCspricht huf den von deji^erkenncndcn -Senat entschiedenen Fall einen Rechtsirrtum und weist darauf hin, daß in jener Entscheidung die Frage des geregelten Nachlasses überhaupt nicht aufgeworfen worden sei, die im gegenwärtigen Falle vorherrsche Nach ihrer Auffassung kann der Anfall des Vermächtnisses nicht von dessen Reohtsgültigkeit getrennt und auch nicht nach zweierlei Recht - Reichserbhofrecht und Höfeordnung -beurteilt werden, muß vielmehr hier der ganze Erbfall nach Erbhof recht abgewickelt werden. Nach ihrer Keinung geht es nicht an, das für den Erbfall maßgebliche Recht jetzt 6 nach anderen Begriffen und Rechtsanschauungen oder gar auf Grund von Billigkeitserwägungen auBZulegen, um einen Recht s zu stand herbeizuführen, der nach den bestehenden Gesetzen gerade nicht so geregelt 1st» Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, daß das Beschwcrde-gerlcht die Wirksamkeit der hier strittigen testamentarischen Anordnung bejaht hat. Sie meinty wenn die Wirksamkeit des Testaments nach § 24 HEG zu beurteilen sei, so müsse dies auch bis zur letzten Konsequenz nach den Bestimmungen, dem Sinn und dem Zweck des Reichserbhofge-setzes geschehen, und macht geltend, die Antragsgegnerin und ihre Schwester hätten im Jahre 1936 gar keinen Zweifel daran gehabt, daß das Testament nach § 24 REG unwirksam geworden sei, weshalb Frau auc^ niemals Ver- mächtnisansprüche erhoben habe« Sie führt weiter aus: Die Anordnung der Erblasserin bezüglich der Auszahlung der Hälfte des Ertragswertes habe fundamental gegen die Erbfolge kraft Anerbenrechts verstoßen und sei auch eine eklatante Verletzung der für die Abkömmlinge zwingend geltenden Bestimmungen des § 30 REG gewesen« Das müsse ln gleicher Weise für die hier strittige Anordnung über die Auszahlung der Hälfte des Mehrerlöses für den Fall der Veräußerung des Hofes gelten. Denn dieses Vermächtnis sei auf eine nach § 24 Abs 3 REG unzulässige Belastung deB Erbhofes hinausgelaufen« Unter die Belastungen seien auch schuldrechtliche Belastungen des Erbhofs gefallen. Der Erblasser habe den Anerben nicht verpflichten können, aus dem Erbhofvermögen Zahlungen an einen Dritten zu leisten. Dasselbe habe für Vermächtnisse gegolten, soweit sie aus dem Erbhofvermögen zu erfüllen gewesen seien. Alle Maß- • nahmen, die auf eine Beschränkung des Anerben in seinem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht auf den unbeschränkten Übergang des Erbhofes hinausgelaufen seien, seien unzulässig und nichtig gewesen. Dabei könne keine Rolle spielen, zu welchem Zeitpunkt eine solche Belastung fällig werde oder anfalle* Ebensowenig könne von Bedeutung sein, ob die Belastung aus der Substanz des Erbhofs selbst erfüllt werden mtLsse oder aus einem späteren frei verfügbaren Verkaufserlös eines Erbhofs oder aus einem auf Grund einer Genehmigungsauflage erworbenen Ersatzhof* Denn in allen diesen Fällen würde es sich um eine unzulässige Leistung aus dem Erbhofvezmögen und damit um eine unzulässige Beschränkung des Rechts des Anerben auf den unbeschränkten und unbelasteten Übergang des Hofes handeln* Die Anerbenbehörden würden den Anspruch auf den Mehrerlös niemals anerkannt haben. Die Erbhöfe seien nach § 37 REG grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar gewesen. Eine Veräußerung habe nur ausnahmsweise genehmigt werden können, wenn ein wichtiger Grund Vorgelegen habe. Ein Verkauf würde also unter den hier obwaltenden Umständen entweder überhaupt nicht oder doch nur mit der Auflage genehmigt worden sein, sofort wieder einen anderen Hof zu erwerben, um der alten Bauemfamilie wieder einen Stammsitz und Rückhalt zu verschaffen* Wenn aber der Hof unter dem Druck einer unaus-weichbaren städtebaulichen Entwicklung verkauft und sofort aus eigenem Entschluß oder kraft einer Auflage der Anerbenbehörde ein Ersatzhof erworben worden wäre, würde niemals eine Auflage zur Auszahlung von Abfindungen an Geschwister gemacht worden sein, würde man sich vielmehr an die Bestimmungen des § 30 REG gehalten haben. Die strittige Anordnung habe danach in jedem Falle eine unzulässige BeschrLn- 5 kung der Erbfolge kraft Anerbenrechts und eine unzulässige Belastung dargestellt und sei deshalb nichtig gewesen. Unter diesen Umständen könne die Wirksamkcit des bedingten Vermächtnisses auch nicht aus § 2085 BGB hergeleitet werden. Beide Vermächtnisse hätten in einem unmittelbaren gedanklichen, wirtschaftlichen und auch rechtlichen Zusammenhang gestanden. Bach der Formulierung des Testaments habe .die Erfüllung des bedingten Vermächtnisses die Wirksamkeit des ersten Vermächtnisses vorausgesetzt, da Ja nur noch der Oberschuß zwischen der schon gezahlten Hälfte des Ertragswertes und der Hälfte des erzielten Kaufpreises gezahlt werden sollte. Nach § 2085 BGB sei festzu-s tellen; ob die Erblasserin das zweite Vermächtnis auch ohne das unv/irksame erste Vermächtnis getroffen haben würde. Es handele sich also nicht um einen Auslegungsstreit nach § 2084 BGB> sondern um die Ergründung des tTiliens der Erblasserin. Biese würde aber die Auskehrung des IZehr-erlöses nicht angeordnet haben, wenn men ihr kl er gemacht hät te, daß das Vermächtnis bezüglich der Hälfte des Ertrags-Wertes unzulässig sei, und wenn man sie weiter darauf hingewiesen hätte, daß ein Verkauf grundsätzlich ausgeschlossen sei und nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung oder Auflagegenehmigung der Anerbenbehörde gestattet werde. Benn dann würde die Erblasserin die Versorgung der Frau Böllmann in zulässiger Weise im Hahmen des § 30 HEG geregelt haben* III. Biesen Bügen war der Erfolg zu versagen 1. Die Hechtsbeschwerde geht zutreffend davon aus, daß es sich hier um einen geregelten Erbfall handelt, der, da er unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetreten ist, auch ausschließlich nach diesem Recht zu beurteilen ist» Das hat das Oberlandesgericht nicht verkannt* Es hat ausdrücklich hervorgehoben, daß der Erbfall nach S 58 Abs 1 IVO dem Reichserbhof recht unterliege, weil kein Grund für eine rückwirkende Anwendung der Höfeordnung vorhanden sei, und sich infolgedessen auch alle weiteren Rechtsfolgen nach Erbhofrecht richteten, soweit sie im Zeitpunkt deB Erbfalls zur Entstehung gelangt seien (Seite 13)' Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht folgerichtig zunächst geprüft, ob das im Jahre 1922 errichtete Testament nach Erbhofrecht wirksam war. Soweit dps Oberlandesgericht dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Antragsgegnerin Anerbin des Hofes geworden sei, sind Bedenken von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden und ist ein Rechtsirrtum auch nicht ersichtlich. Bas gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdegerichts über die Teilung des Sparkassenguthabens. Die weitere Frage» ob die Anordnung über die Auszahlung des halben Ertragswertes an Frau ein nach § 24 REG unzulässiges und darum nichtiges Vermächtnis war, weil in ihm möglicherweise eine Ausschließung oder Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts lag, hat das OberlandeBgericht offen gelassen, während die Reohtsbeschwerde sie bejaht wissen will. Biese Frage bedurfte indessen keiner Entscheidung. Selbst wenn der Rechtsstandpunkt der Rechtsbeschwerde richtig wäre, würde daraus nämlich die Richtigkeit der Anordnung über die Teilung des Mehrerlöses beim Verkauf des Hofes noch nicht - 19- folgen. Sie Rechtsbeschwerde nimmt allerdings einen engen Zusammenhang zwischen beiden Vermächtnissen an und leibet daraus her, daß die eine Verfügung nicht ohne die andere getroffen worden wäre. Sie Begründung dieser Auffassung überzeugt indessen nicht. Senn bei der Feststellung des Mehrerlöses stellt der Ertragswert zur Zeit des Erbfalls lediglich einen Rechnungsfaktor dar und ist es gänzlich unerheblich, ob die Hälfte des Erbrsgswertes gezahlt worden ist oder nicht. Ferner ist nicht einzusehen, weshalb die Erblasserin, wenn sie damit gerechnet hätte, daß die Zuwendung des halben Ertragswertes unwirksame sein könnte, der Frau S0HHI auch den Anspruch auf die Hälfte des Mehrerlöses nicht sollte zugewendet haben, da ihr Wille doch offensichtlich dahin ging, die Tochter Helene wegen ihrer Benachteiligung durch die Bestimmung der Antragsgeg-iierln zur Universalerbin in etwa zu entschädigen. Gerade dieses Bestreben spricht dafür, daß die Erblasserin der Frau wenn sie sie schon nicht an dem Ertrags- wert zur Zeit des Erbfalles beteiligen und ihr damit eine weit höhere Abfindung zuwenden konnte, als sie später hin in § 30 REG für die Abkömmlinge des Erblassers vorgesehen war, jedenfalls im Falle der Veräußerung einen Teil des Mehrerlöses zukommen lassen wollte. Die Darlegungen der Rechtsbeschwerde sind danach nicht überzeugend und vermögen die Ausführungen, mit denen das Beschwerdegericht seinen gegenteiligen Standpunkt, d.h* die Unabhängigkeit beider Vermächtnisse voneinander, begründet hat, nicht zu erschüttern. Eine Verletzung des § 2085 BGB liegt danach nicht vor. Ungerechtfertigt ist ferner die Rüge eines Verstoßes gegon die §§ 24, 37 REG, nach denen der Erblasser die Erb- 1 folge kraft Anerbenrechts durch Verfügung von Todes Kegen nicht ausschließen oder beschränken konnte und der Erbhof grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar v;ar. Eie Rechtsbeschwerde irrt mit der Annahme, daß durch das hier strittige Vermächtnis die Erbfolge kraft Anerbenrecli cs unzulässigerweise beschränkt worden sei. Eine Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts ist dann gegeben, wenn zwar die von dem Erblasser bestimmte Berufung zur Anerbenfolge nicht zu beanstanden, der Anerbe aber in seiner . Rechtsstellung als Anerbe über das Maß dessen hinaus be- " schwert ist, was das Gesetz an Beschwerungen zuläßt (Eölle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl § 47 I» 1b vgl ferner BGHZ 3, 391 [393/394] = RechtdLandw 1952, 49 und Beschluß vom 7. Juli 1953, V BLw 2/53, MDB 1953, 669 = RechtdLandw 1953» 278). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht« Durch die Anordnung über die Teilung des Mehrerlöses im Falle der Veräußerung des Hofes ist n.:;mlich die Rechtsstellung der Antragsgegnerin als Hofei gentümerin überhaupt nicht berührt worden. Ihr ist durch dieses Vermächtnis keine Zahlungsverpflichtung als Hofeigen tümerin auf erlegt worden. Solange sie Eigentümerin des Hofes blieb, war sie in keiner Weise ln ihren sich aus die- 1 ser Rechtsstellung ergebenden Rechten beschränkt. Die strittige Anordnung ist nur für den Fall des Verkaufs des Hofes getroffen worden, d.h. für den Fall, daß die Antrags-gegnerin die Rechtsstellung als Hofeigentünerin frciwilLig aufgeben sollte. Sie betraf ferner nicht den Hof als solchen, sondern lediglich den Verkaufserlös, also das, was an Stelle des Hofes dem Vermögen der Antragsgegnerin zufloß. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Reichserbhofrechts, durch das die Besitzung Erbhof wurde, nichts geändert- Denn nach dem Gesagten erfuhren ihre Rechte als s Anerbin nicht die geringste Schmälerung. Auch bei einer Veräußerung unter der Geltung dieses Rechts, die nur aus wichtigem Grunde mit Genehmigung des Anerbengerichtn möglich gewesen wäre (§ 37 REG), würde der Erbhof als solcher von dem Vermächtnis nicht betroffen worden seinf da es oben nur den Verkaufserlös zu dem Gegenstand hat. Da eine Veröuße-rung der Besitzung unter der Geltung des Erbhofrechts nicht stattgefunden hat» läßt sich auch nicht sagen/ ob ein Verkauf genehmigt worden wäre und welche Auflagen der Antragsgegnerin möglicherweise gemacht worden wären Auf die Erwägungen, welche die Rechtsbeschwerde hierüber angestellt hat, kommt es infolgedessen nicht an. Entscheidend ist allein, daß in dem Vermächtnis eine Beschränkung der Erbfolge kraft Anerbenrechts nicht zu finden ist. Es hat daher zu § 24 REG nicht in Widerspruch gestanden und ist infolgedessen auch nicht, wie das Beschwerdegerichl zutreffend angenommen hat, auf Grund der Vorschriften des Reichserbhofrechts unwirksam geworden. Aus dem zuvor Gesagten folgt ohne weiteres, daß auch von einem Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts (§ 16 Abs 1 HöfeO) keine Rede Bein kann, so daß auch aus dem geltenden Recht keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der testamentarischen Anordnung hergeleitet werden können. ■ Gegen die Darlegungen des Beschwerdegerichts, daß es sich um ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis gehandelt habe, dessen Anfall erst mit dem Eintritt der Bedingung erfolgt sei, daß bis dahin nur eine rechtlich geschützte Anwartschaft bestanden habe, sich die Anwartschaft aueb angesichts der ausdrücklichen Anordnung der Erblasserin auf die Antragsteller vererbt habe, richtet die Rechtsbeschwerde keine Angriffe. Insoweit ist auch ein RechLbireturn nicht ersichtlich. Die Rechtebeschwerde rügt allerdings auch Verletzung des § 2177 BGB.. Dies ist indessen nur unter dem Gesichtspunkt geschehen, daß für die Anwendung dieser Vorschrift kein Raum sei, weil das Vermächtnis selbst bereits unter dem Erbhofrecht unwirksam geworden sei und deshalb nicht wieder habe auf leben können. Da das Vermächtnis nach dem oben Gesagten entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde durch das Reichserbhof recht nicht berührt worden ist» entfällt damit auch die Rüge einer Verletzung des § 2177 BGB. Da das Beschwerdegericht den erhobenen Anspruch aus dem Vermächtnis hergeleitet hat, hätte es eines Eingehens auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. April 1952 nicht bedurft, nachdem es zutreffend festgestellt hatte, daß das jetzt geltende Recht der Wirksamkeit des Vermächtnisses nicht entgegenstehe. Es kommt infolgedessen auch nicht auf die Rügen an, die die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf diesen Beschluß erhoben hat« Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ferner, daß die Rechtebeschwerde dem Oberlandesgerloht auch zu Unrecht vorgeworfen hat, auf den Erbfall rechtsirrtümlicherweise zweierlei Recht angewendet zu haben; denn das Beschwerdegericht hat den erhobenen Anspruch dem Grunde nach aus dem Testament hergeleitet und mußte infolgedessen prüfen, ob dessen Wirksamkeit hinsichtlich des hier strittigen Vermächt nisses etwa durch das nach seiner Errichtung in Kraft getretene Erbhofrecht oder das seit dem 24« April 1947 geltende Höferecht entfallen sei. -23- Vach alledem hat das Oberlandesgericht im Ergebnis die Gülbigkeib des hier sbrittigen Vermächtnisses mit Becht bejaht. 2. Bei der Prüfung der Frage, oh der Anspruch der Antragsteller ln der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt ist, hat das Beschwerdegericht den Verkaufspreis yon 470 000 33M zugrunde gelegt und von ihm den nicht streitigen Ertragswert von 50 000 DM abgezogen. So ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß den Antragstellern ein Betrag von 210 000 DM zustehen würde. Der Ansicht des Amtsgerichbs, daß unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 13 •Abs 2 HöfeO die Beträge berücksichtigt werden'müßten, die für den Erwerb und den Ausbau des Hofes in B^m^aufzu-wendexi seien, ist das Oberlandesgericht nicht beigebreteu, weil § 13 HöfeO nur für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch gelte und daher hier nicht zur Anwendung kommen könne, da der Ausgleichsanspruch auf dem Vermächtnis beruhe und infolgedessen nur nach den Besbimmungen des Testaments entschieden werden könne, ob die Kosten des Erwerbs deB Hofes in bei der Berechnung des Ausglelchsanspruchs zu berücksichtigen seien. Bas Beschwerdegericht hat in dem Testament der Erblasserin jeglichen Anhalt dafür vermißt, daß die Ausgleichsforderung fortfallen oder sich doch ermäßigen solle, wenn die Antragsgegnerin einen anderen Hof erwerbe. Es hat den Standpunkt vertreten, daß ein Wille, der in dem Testament nicht einmal andeutungsweise zu dem Ausdruck gekommen sei; nicht im Wege einer Auslegung des Testaments zur Geltung gebracht werden könne. Vach Ansicht des Beschwerdegerichts fehlt hier jeder Anhalt dafür, daß die Erblasserin den Ankauf eines anderen Hofes überhaupt m den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hat und welche /nOrdnungen eie anderenfalls getroffen haben würde9 Aus den Worten "Hälfte des Mehrerlöses11, auf die sich die Antragsgegnerin berufen hat, kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht geschlossen werden, daß eine Teilung des Mehrerlöses dann nicht atattfinden solle, wenn durch Ankauf eines anderen Hofes ein Mehrerlös praktisch nicht vorhanden ist« Das Beschwerdegericht meint, die Erblasserin habe sich den Verkauf des Hofes und die Umsetzung seines Wertes in Geld vorgestellt, sich aber über die Verwendung des Kaufpreises ' keine Gedanken gemacht, jedenfalls aber keine Anordnungen getroffen. An die Möglichkeit, daß die Antragsgegnerin durch die bauliche Entwicklung der Stadt Bielefeld zu dem Verkauf des Hofes und zu dem Erwerb eines anderen Hofes veranlaßt werden könnte, habe die Erblasserin nicht gedacht, da sie diesen Pall sonst sicher geregelt haben würde. Bas Oberlandesgericht hat es danach nicht für angängig gehalten , die Aufwendungen für den Erwerb und den Ausbau des Hofes in Brüntorf in Abzug zu bringen, und hat infolgedessen den Anspruch der Antragsteller in der erhobenen Höhe von 100 000 DM als gerechtfertigt angesehen. Bie Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, daß jedenfalls § 13 Abs 2 HöfeO sinngemäß angewendet werden müsse und auch das Testament der Erblasserin eine Auslegung dahin erheische, daß sie der Vermächtnisnehmerin für den Pall des sofortigen Erwerbs eines Ersatzhofes seitens der Beschwerten einen Ausgleichsanspruch nicht zubilligen wollte. Einen Anhaltspunkt für diese Ansicht will die Rechts-beochwerde darin finden, daß der Prau LfHH nur die Hälfte des Mehrerlöses, also eines in Händen der Antragsgegue- - 25- rin befindlichen und bleibenden Geldbetrages, zukoxnmen sollte. Die Hechtsbesohwerde vermißt die Prüfung der Frage, ob die Erblasserin ihrer Tochter Hele/eauch bei einem durch die städtebauliche Entwicklung erzwungenen Aus bausch des Hofes gegen einen anderen einen Ausgleichsanspruch zu-billlgen wollte. Diesen Bügen war der Erfolg nicht zu versagen.- Es konnte dahingestellt bleiben, ob 5 13 HöfeO im Falle der gewillkürten Hofhachfolge zugunsten der Kiterben des Hofnachfolgers entsprechend angewendet werden kann und ob der Ergänzungsanspruch bejahendenfalls nur den Kiterben des Hofiiachfolgers erwächst (so Lange-Wulff, Höfeordnung, 4. Aufl Anm 180, Seite 287; öhrmann, Landwirtschaftsrechb, 5 15 Anm II , 2, a) oder ob er darüber hinaus auch den Pflichtteilsberechtigten zusteht (so HerminghaußaninEUotZ 1951, 555 und BÖ beimann in DNotZ 1951, 554/535)* Denn die 15-jährige Frist des § 15 Abs 1 HöfeO müßte jedenfalls von dem Erwerb des Erbhofes an gerechnet werden und würde hier vor der Veräußerung des Hofes verstrichen gewesen sein, so daß sich die Antragsteller auf diese Vorschrift nicht mit Erfolg stützen könnten. Die Frage, ob den Antragstellern der Ausgleichsanspruch auch dann zustehen soll, wenn der Verkaufserlös ganz oder zu einem Teil zu dem Erwerb eines Ersatzhofes verwendeL wird, kann lediglich an Hand des Testaments der Erblasserin beantwortet werden. Das Beschwerdegericht hat diese Frage verneint, weil das Testament keinen Anhalt dafür biete, daß der Ausgleichsanspruch in einem solchen Falle fortfallen oder sich doch ermäßigen solles Ihm ist darin beizupflichten, daß aus den Vorten "Hälfte des Mehrerlöses" nicht auf einen solchen Killen der Erblasserin ge- * schlossen werden kann» Das Beschwerdegericht hat sich aber offensichtlich bei seiner Entscheidung lediglich mit dem Inhalt des Testaments der Erblasserin befaßt. Das ist su beanstanden. Venn auch die Auslegung eines Testaments an sich Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit die Auslegung des Beschwerdegerichts für das Rechtebe-schwer degericht grundsätzlich bindend ist, so gilt das doch nicht, wenn die Auslegung selbst auf einem Rechts-verstofi beruht. Das ist hier aber der Fall. Das Beschwerdegericht hat nämlich nur geprüft, ob sich für die hier " strittige Frage etwas aus dem Inhalt des Testaments ergibt, und damit Übersehen, daB auch außerhalb des Testaments liegende Umstände, zur Ermittlung des Villens des Erblassers berücksichtigt werden können und nicht zuletzb die Möglichkeit einer .sogenannten ergänzenden Tea tarnents-auBiegung besteht. Bei dieser handelt es sich darum, bei sachlichen oder persönlichen Veränderungen seit der Errichtung des Testaments durch Auslegung zu ermitteln, was nach der Willenseinsbellung deB Erblassers zu der Zeit, zu der er die letztwillige Verfügung getroffen hat, als von ihm gewollt anzusehen ist, sofern er voraus schauend das spätere Ereignis in Betracht gezogen hätte. Bei dieser Tesba- 4 mentsauslegung handelt es sich nicht mehr darum, daß der wirkliche Wille des Erblassers zur Geltung gebracht wird, sondern um die Berücksichtigung eines unwirklichen Willens, eines Willens, der vermutlich wirklich wäre, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung die künf bige Entwicklung wenigstens als möglich vorausgesehen hätte (RGZ 134, 277 [280]; 142, 171 [175]) BGB HGBK § 2084 tarn 1, cj BGH IV. Zivilsenat Urteil, vom 30. April 1953, IV ZR 244/52, Lind-Köhr Nr 5 eu § 2084 BGB, und vom 22. Oktober 1953/ -27- rr ZR 67/53» Lind-Möhr Hr 3 eu § 2078 BOB). Die Beteilig-ten gehen übereinstimmend davon aus, daß die bauliche FnL-wicklung der Stadt Bielefeld den Anlaß zur Veräußerung des Hofes gegeben hat, also eine Veränderung der Verhältnisse, die erst lange nach der Errichtung des Testaments ejngetreten ist und im wesentlichen in die Zeit nach dem Erbfall fallen dürfte. Bas steht einer ergänzenden Auslegung nicht entgegen (vgl daB angeführte Urteil des IV. Zivilsenats vom 30. April 1933). Bei dieser Sachlage durfte das Beschwerdegericht die hier strittige Präge nicht verneinen, ohne sich zuvor mit der Möglichkeit einer ergänzenden Testa-mentsauslegung auseinanderzusetzen- Eine Willensergänzung 1st allerdings nur zulässig, wenn Bich für sie eine Grundlage aus der Hillensrichtung des Erblassers bietet. Baß die Erblasserin einen Verkauf des Hofes in den Bereich der Möglichkeit gezogen hat, zeigt das hier strittige Vermächtnis. Es mag richtig sein, daß sie Bich dabei, wie das Bc-Bchwerdegericht meint, nur die Umsetzung des T/ertes des Hofes in Geld vorgestellt hat. Benn die AntragBgegnerin war zur Zeit der Errichtung des Testaments mit einem Kaufmann verheiratet und lebte mit ihm in Unna. Bas legte den Gedanken nahe, daß die AntragBgegnerin den Hof als Erbin nicht selbst bewirtschaften, ihn vielmehr eines Tages veräußern werde, um in den Besitz flüssiger Geldmittel zu gelangen, die nötigenfalls auch in dem Geschäftsbetrieb des Ehemanns Verwendung finden konnten. Durch die Anordnung über die Teilung des Mehrerlöses wollte die Erblasserin offensichtlich verhindern, daß in einem solchen Palle der AntragBgegnerin der Vorteil aus dem Verkauf des Hofes allein zugute komme. Bas besagt aber nichts für die Präge, wie die Erblasserin verfügt haben würde, wenn sie vorausgesehen hätte, daß die AntragBgegnerin den Hof zwar veräußern, / den Verkaufserlös aber zu dem Erwerb eines Ersatzhofes verwenden werde, um auf ihm weiterhin als Bäuerin tätig zu Bein« Biese für die Entscheidung des Streitfalles wesentliche Frage, die bisher nicht geprüft worden lot, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung* Ber angefoch tener Beschluß mußte daher aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Hechtsbeschwerdever-fahrens zu übertragen war, da sich der Ausgang des Verfahrens noch nicht übersehen läßt. Sollte das BeBChwerdegericht zu dem Ergebnis gelangen, die Erblasserin würde, wenn sie den Erwerb eines Ersatzhofes in Erwägung gezogen hätte, die Anordnung über die Teilung des Mehrerlöses jedenfalls nicht uneingeschränkt getroffen, sondern die zu dem Erwerb des neuen Hofes erforderlichen Mittel berücksichtigt haben, so dürfte u.a. zu prüfen sein, ob und inwieweit es sich bei der Besitzung in BJp^^um einen gleichwertigen Hof handelt und ob die Aufwendungen für die Erneuerung der dortigen Wirtschaftsgebäude in vollem Umfang als Kosten in Ansatz gebracht werden können, die für den Erwerb der neuen lendwirtschaftlichen Besitzung erforderlich waren« Auch wird in dem gedachten Falle von Bedeutung sein können, wie die % Tragung des Lastenausgleiche bei der Veräußerung des Hofes geregelt worden ist. Hr, Tasche Hr 3 Hückinghaus Hr, Piepenbrock