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BGH · V BLw 9/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 9/55

Dieses Verlangen hat der Antragsteller darauf gestützt, daß der Vater des Antragsgegners auf Grund des Erbvertrages vom 13» Dezember 1922 verpflichtet gewesen sei, seiner Schwester Grete Hausfestung im ortsüblichen Sinne zu gewähren, und diese Verpflichtung auf den Antragsgegner als Erbe seines Vaters übergegangen sei. Der Antragsgegner hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, er sei zur Entrichtung einer Geldrente nicht verpflichtet, weil es sich bei dem Hausfestungsrecht seiner Tante Grete um einen vertraglichen Anspruch handle, der nur auf der Hofsteile durch Gewährung freier Wohnung und Verpflegung und des sonstigen Lebensbedarfs zu erfüllen sei. Zur Begründung der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, es müsse, wenn - wie hier - der Berechtigte oline sein Verschulden an der Ausübung des Hausfestungsrechts auf dem Hofe verhindert sei, an die Stelle der Unterhaltsgewährung in Natur die Entrichtung einer Geldrente treten, da es unbillig wäre, den Verpflichteten in einem solchen Falle von jeder Leistung freizustellen. Dezember 1922 gesagt seij den Kindern werde ein Hausfestungsrecht im or.tsüblichen Sinne "auf der Stelle" eingeräumt; denn es verstehe sich von selbst, daß die Hausfestung regelmäßig auf dem Hofe gewährt wer<fe, ßo daß aus dem Gebrauch dieser Worte nicht gefolgert werden könne, das Recht solle entfallen, wenn der Berechtigte nicht in der Lage sei, von dem Recht auf dem Hofe Gebrauch zu machen. festungsrecht den Unterhalt des Berechtigten sichern solle und dieser Zweck des Hechts nicht deshalb entfallen könne, weil der Berechtigte sich ohne Verschulden nicht auf dem Hof aufhalten könne oder zur Mitarbeit im Betriebe nicht in der Lage sei* Er hat ferner behauptet, die Grete P^HBB habe bisher keine Abfindung erhalten, und daraus hergeleitet, daß ihr, falls man ihren endgültigen Abzug vom Hofe annehmen wolle, eine Abfindung von 2000 HM zustehen würde. Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß der Antragsteller nach § 21 a der FürSorgepflichtVerordnung in der Fassung vom 5* Juni 1931 (RGBl I, 306), wenn er einen Fürsorgeberechtigten unterstützt habe, dem Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung seines Lebensbedarfs zuständen, durch schriftliche Anzeige an diesen Dritten den Übergang dieser Rechtsansprüche auf ihn bewirken könne. Es hat einen Anspruch der Grete gegen den Antragsgegner auf Deckung ihres Lebensbedarfs auf Grund des § 3 des Erbvertrages vom 13* Dezember 1922 bejaht und ausgeführt, es handle sich bei dem dort eingeräumten Hausfestungsrecht um ein im Emsland weit verbreitetes vertragliches VersorgungB- und Unterhaltsrecht auf dem Hofe, das dem Berechtigten in der Regel bis zu seiner Heirat oder bis zu seinem Abzug vom Hofe gewährt werden müsse und das Recht der Heimat Zuflucht des § 30 Abs 3 REG einschließe, aber im Gegensatz zu diesem eine Notlage des Berechtigten nicht voraussetze. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, daß das Hausfestungsrecht ebenso wie das Heimatzufluchtsrecht auf dem Hofe in Natur in Anspruch zu nehmen sei« Es hat einen Übergang dieses Rechts auf den Antragsteller durch die Anzeige vom 21. daß dieses Recht für die Dauer der Behinderung entfalle, wenn der Berechtigte nach, seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, auf dem Hofe zu*wohnen und dort die Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es hat darauf hingewiesen, daß es bereits in einer früheren Entscheidung (RechtdLandw 1954, 286) für den Pall des Heimatzjufluchtsrechts ausgesprochen habe, daß die Umwandlung dieses Rechts in eine Geldrente dann nicht möglich sei, wenn der Berechtigte das Recht lediglich aus in seiner Person liegenden Gründen nicht selbst ausüben könne, und infolgedessen in einem solchen Palle ein Übergang des Heimatzufluchtsrechts auf den Pürsorgeverband nach § 21 a der Pürsorgepflichtverordnung nicht in Betracht komme, diese Ansicht auch mit der Rechtsprechung des früheren Reichserbhofgerichts *in Einklang stehe. Das Beschwerdegericht hat weiter in Betracht gezogen, daß zwischen dem Heimat zufluchtsrecht und dem Hausfestungsrecht ein gewisser Unterschied besteht, diesen aber für die hier zu entscheidende Präge als bedeutungslos angesehen, weil es sich in beiden Pällen um höchstpersönliche Rechte handle, die ihrem Wesen nach nur in Natur auf der Stelle in Anspruch genommen werden könnten. für den Hof überhaupt nicht tragbar sei« Bas Beschwerdege-richfc hat aus allen diesen Gründen einen Anspruch der Grete auf Zahlung einer Geldrente und dementsprechend den Übergang eines solchen Anspruchs auf den Antragsteller verneinte Bas Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, der Antrag des Antragstellers könne auch nicht aus § 30 Abs 2 REG hergeleitet werden. Es ist davon ausgegangen, daß nach Rechtsprechung und Schrifttum der Ausstattungsanspruch des § 30 Abs 2 REG in der Form einer Geldrente verlangt werden könne, wenn der weichende Erbe wegen Geisteskrankheit anstaltsbedürftig sei, hat indessen einen solchen Anspruch der Grete als nicht bestehend erachtet und weiter erwogen, daß ein solcher Anspruch, falls er gegeben sein sollte, doch nicht auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, weil es sich bei ihm nicht um einen Anspruch auf Beckung des Lebensbedarfs, sondern um einen Erb- bzw. Bas Beschwerdegericht hat schließlich auch die Möglichkeit verneint, den Anspruch des Antragstellers auf § 59 LVO zu stützen, da diese Vorschrift nur die Abänderung solcher Rechte vorsehe, die auf Grund des Reichserbhofgesetzes oder seiner Burchführungsbestimmungen entstanden seien, während es sich hier um ein Recht aus einem Erbvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Hannoverschen Höfegesetzes handle und § 59 LVO als Ausnahme- und Übergatigsvor -schrift eng auszulegen sei, also nicht auf früher entstandene Rechte ausgedehnt werden könne, Bas Beschwerdegericht hat aus allen diesen Gründen dem Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner Die Rechtsbeschwerde meint, das Hausfestungsrecht müsse in eine Geldrente umgewandelt werden können, da die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen zu einem sozial- und rechtspolitisch unerv/ünschten und untragbaren Ergebnis führe, wenn der Berechtigte aus einem von ihm nicht verschuldeten Grunde dieses Recht nicht auf dem Hofe ausüben könne; in einem solchen Falle müßten öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden, wenn der Hofeigentümer nicht auch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtig sei. der Testator nicht gewollt haben* Sie hält es für ungerechtfertigt, daß der Hofeigentümer in solchen Fällen von allen lästigen Verpflichtungen allein deshalb befreit sein solle, weil das Hausfestungsrecht als nicht umwandelbar angesehen werde, und verweist auf die Rechtsprechung zu dem Reichserbhofgesetz hinsichtlich der Umwandlung des ähnlich gestalteten Heimatzufluchtsrechts, die nicht einheitlich beurteilt worden sei, von Lange-Wulff (Höfeordnung, 4. gelange und in den weitaus überwiegenden Pallen dem wirklichen Willen der Beteiligten entspreche, sofern sich der Unterhaltsanspruch auf eine vertragliche Abmachung oder eine Verfügung von Todes wegen gründe; denn Sinn und Zweck des Hausfestungsrechts sei es, die Berechtigten in allen Lebenslagen mit allem Lebensnotwendigen zu versorgen und ihren Unterhalt sicherzustellen. Die Rechtsbeschwerde leitet daraus ab, daß insoweit der Charakter des Hausfestungsrechts als eines reinen Naturalrechts durchbrochen sei und es möglich sein müsse, statt der Lieferung der einzukaufenden Sachen dem Berechtigten das zu ihrer Anschaffung erforderliche Geld zur Verfügung zu stellen. Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Hausfestangs-recht um ein reines Naturalrecht handelt, das dem Berechtigten nur persönlich zusteht, oder ob dieses Recht, wenn es nicht auf dem Hofe ausgeübt werden kann, der Umwandlung in eine Geldrente zugänglich ist* Für die Entscheidung dieser Frage kommt es auf den Charakter dieses Rechts an, der nach seinem Inhalt zu bestimmen ist» Das Beschwerdegericht hat das Hausfestungsrecht als einen reinen Naturalanspruch angesehen, der auf die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und der sonstigen lebensnotwendigen Bedürfnisse auf dem Hof^ selbst gerichtet sei und nur dem Berechtigten persönlich za-stehe* Damit ist das Oberlandesgericht dem Wesen dieses Rechts gerecht geworden* Das Hausfestungsrecht beruht nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern geht, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, auf eine im Emsland seit langem geübten Sitte zurück, ohne daß sich jedoch eine gewohnheitsrechtliche Übung herausgebildet hatc Es wird seitens des Hofeigentümers bei Übergabe des Hofes an den Hoferben durch entsprechende Vereinbarungen oder durch letztwillige Verfügung begründet und hat zu dem Inhalt, daß alle Geschwister des Anerben bis zu ihrer Heirat oder ihrem sonstigen endgültigen Abzug vom Hofe dort gegen die übliche Mitarbeit voll unterhalten werden müssen (vgl hierzu Beschluß des Reichserbhofgerichts vom 26. Das Hausfestungsrecht soll also anders als das Heimatzufluchtsrecht dem Berechtigten nicht lediglich eine Heimstätte im Falle der Not gewähren, sondern hat die dauernde Mitarbeit der nichtanerbenberechtigten Kinder gegen Unterhaltsgewährung auf dem Hofe zu dem Gegenstand, solange sie nicht heiraten oder den Hof aus sonstigen Gründen aus freien Stücken endgültig verlassene Das Hausfestungsrecht geht also über das Heimatzufluchtsrecht des § 30 Abs 3 EEG hinaus und verbindet die nichtanerbenberechtigten Kinder weit enger mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, von dem sie stammen, als es bei diesem der Fall ist, da es ihnen das Recht dauernden, auch lebenslänglichen Aufenthalts auf dem Hofe gibt, wenn sie diesem ihre Arbeitskraft widmen. Unter der Geltung des Reichserbhofrechts ist bereits die Frage Gegenstand der Erörterung in Schrifttum und Rechtsprechung gewesen, ob das Heimatzufluchtsrecht dann in eine Geldrente umgewandelt werden kann, wenn der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Ausübung dieses Rechts auf dem Erbhof verhindert ist. Diese nunmehr unter den Voraus set zungen der angeführten Vorschrift für das Heimatzufluchtsrecht bestehende Möglichkeit ändert aber nichts daran, daß der rechtliche Charakter des Hausfestungsrechts nicht anders gewertet werden kann als der des Heimatzufluchtsrechts, da es gerade das Verbleiben der nichtanerbenberechtigten Kinder auf dem Hofe unter Gewährung des vollen Unterhalts gegen deren Mitarbeit im Betriebe zu dem Inhalt hat«, Es kann seinem Wesen nach nur auf dem Hofe ausgeübt werden und wird den nichtanerbenberechtigten Kindern in ihrer Eigenschaft als weichenden Erben und Familienangehörigen gewährt, ist also auch höchstpersönlicher Natur„ Ohne Hechtsirrtum hat das Beschwerdegericht danach die Auffassung vertreten, für die hier zu beantwortende Frage sei der zwischen dem Keimatzufluchtsberechtigten und dem Hausfestungsrecht bestehende Unterschied ohne Bedeutung und allein entscheidend, daß es sich in beiden Fällen um höchstpersönliche Rechte handle, die ihrem Wesen nach nur in Natur auf der Stelle in Anspruch genommen werden könnten. Angesichts dieses Charakters des Hausfestungsrechts ist der Verwendung der Worte "auf der Stelle” in dem Erbvertrag vom 15* Dezember 1922 ein besonderes Gewicht nicht beizu demessen; denn damit ist nur ein Merkmal dieses Rechts hervorgehoben, das sich ohne weiteres aus seinem Begriff ergibt« Das Beschwerdegericht hat daher mit Recht darauf hingewiesen, daß schon die Bezeichnung "Hausfestung" auf die Natur des Rechts als eines persönlichen, auf dem Hofe aus-cuübenden Rechts hindeute«, Die Tatsache, daß in manchen Fällen trotz des Bestens eines Haus festungs rechts für den Unterhalt des Berechtigten öffentliche Mittel aufgewendet werden müssen, wie das auch sonst beim Fehlen unterhaltspflichtiger Personen der Fall ist, kann daher für die Frage der Umwandelbarkeit des Hausfestungsrechts in eine Geldrente nicht entscheidend sein« Die Rechtsbeschwerde übersieht auch, daß dem Hofe in den gedachten Fällen die Arbeitskräfte der Berechtigten nicht zur Verfügung stehen und infolgedessen andere Kräfte eingestellt und entlohnt werden müssen, wodurch eine weitere finanzielle Belastung des Hofes herbeigeführt wird. Richtig ist, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, daß das Unvermögen des Berechtigten zur Ausübung des Hausfestungsrechts zu einer entsprechenden Entlastung des Hofes führt„ Das kann indessen, wie das Reichserbhofgericht (aaO Seite 248) in Bezug auf das Heimatzufluchterecht zutreffend ausgeführt hat, für sich allein nicht eine der Natur widersprechende Umwandlung in eine Geldrente herbeiführen0 Die Rechtsbeschwerde irrt ferner mit der Annahme, die Eheleute Johannes und Josef ine könnten nicht gewollt haben, daß ihre Tochter Grete keinen Anspruch auf eine Geldrente haben solle, weil es Sinn und Zweck des Hausfestungsrechts sei, den Berechtigten in allen Lebenslagen mit allem Lebensnotwendigen zu versorgen und seinen Unterhalt sicherzustellen. Die Rechtsbeschwerde will damit auf Grund besonderer Vereinbarung das Hausfestungsrecht über seinen oben dargelegten Inhalt hinaus zu einem allgemeinen Unterhaltsanspruch erweitern, wobei sie aber außer Acht läßt, daß das Recht eben nur auf dem Hofe und gegen Mitarbeit im Betriebe ausgeübt werden kann. Es trifft allerdings«'zu, daß das Heimatzufluchtsrecht nach dieser Vorschrift abgeändert oder umgewandelt werden kann, weil in der Höfeordnung ein gleiches oder ähnliches Recht nicht vorgesehen ist, § 59 Abs 1 Satz 2 LVO gilt indessen nur für die auf Grund des Reichserbhofgesetzes und seiner Durchführungs- Ihrer Ansicht, daß die Umwandlung des Hausfestungsrechts in eine Geldrente jedenfalls insoweit möglich sein müsse, als der Verpflichtete die zu gewährenden Güter seinerseits durch Kauf zu beschaffen habe, kann nicht beigetreten werden« Die Rechtsbeschwerde will damit die Umwandelbarkeit des Hausfestungsrechts davon abhängig machen, wie der Hofei-gentümer sich der einzelnen ihm im Rahmen dieses Rechts obliegenden Verpflichtungen entledigen kann. Geldmittel zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aufwenden muß* Inwieweit das erforderlich sein wird, läßt sich aber nicht mit hinrei-ehender Sicherheit voraussehen* Vor allem wird der Bedarf des Berechtigten hinsichtlich mancher Gegenstände erheblichen Schwankungen unterworfen sein*Außerdem kann der Hofeigentümer möglicherweise in dem einen oder dem anderen Palle Sachen, die regelmäßig gekauft, also unter Aufwendung von Barmitteln beschafft werden, durch Eintausch gegen Erzeugnisse des Hofes erwerben.Es wird daher garnicht möglich sein, die künftig nötigen Geldaufwendungen auch nur mit einiger Sicherheit zu bestimmen und sie zur Grundlage für die Bemessung einer sie ersetzenden festen Geldrente zu machen* Die von der Rechtsbeschwerde als möglich erachtete Aufteilung des Hausfestungsrechts würde also schon aus tatsächlichen Gründen praktisch nicht durchführbar sein* Hiervon abgesehen kann es auch für die Umwandelbarkeit dieses Rechts nicht darauf ankommen, welche Maßnahmen der Hofeigentü-mer treffen muß, um seine Verpflichtungen erfüllen zu können, vielmehr kann hierfür nur der Charakter dieses Anspruchs als höchstpersönliches und in Natur zu erfüllendes Recht maßgebend sein* Wenn dieses auch die Deckung der verschiedensten Lebensbedürfnisse zu dem Gegenstand hat, so bleibt es doch ein einheitliches Recht, das nicht in der von der Rechtsbeschwerde gewünschten Weise aufgespalten und damit zu dem Teil seines eigentlichen Charakters entkleidet werden kann* Auch eine nur teilweise Umwandlung des Hausfestungsrechts in eine Geldrente ist danach nicht angängig* gestützt* daß das Prozeßgericht unzuständig sei, und das angefochtene Urteil atis diesem Grunde aufgehoben werden müsse, sondern hat von dem Berufungsgericht in erster Linie eine sachliche Entscheidung über den erhobenen Rentenanspruch begehrt und nur hilfsweise die Verweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht beantragt. Der Antragsteller hat danach die vor dem Prozeßgericht entstandenen Kosten durch sein eigenes Verhalten verursachte Das dürfte dem Beschwerdegericht Veranlassung gegeben haben, ihm diese Kosten aufzuerlegen und von den Möglichkeiten, die § 42 LwVG und § 15 KostO bieten, keinen Gebrauch zu machen« Bei dieser Entscheidung handelt es sich im übrigen um eine Ermessensentscheidung, die als solche der Nachprüfung durch das Eechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterliegt, ob das Beschwerdegericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat« Eine solche Gesetzesverletzung ist nicht ersichtliche

Zitierte Normen: § 59 LVO § 133 BGB § 30 EEG § 59 LVO
HofRechtHausfestungsrechtBeschwerdegerichtGrundGeldrenteAnspruchBerechtigteRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Hicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz%
2522 057

Biedersächsisches (Oldenburgisches) Landesrecht Mrsorgepflichtverordnung i*d.Fassung vom 5a Juni 1931 § 21 a; HEG § 30 Abs 3
Rechtssatzs Las im Emsland gebräuchliche "Hausfestungsrechtn gibt dem Berechtigten einen höchstpersönlichen Anspruch auf Versorgung auf dem Hofe gegen Arbeitsleistung und kann als reines Naturalrecht nur auf dem Hofe auSgeübt werden»
Ist der Berechtigte an der Ausübung dieses Rechts auf dem Hofe aus persönlichen Gründen verhindert, so steht ihm kein Anspruch auf Zahlung einer Geld rente zu„ Auf den den Berechtigten unterstützenden Kirsorgeverband kann daher kein derartiger Anspruch Übergeheno
 Aktenzeichens V BLw 9/55
Besohl odes BGH vom 11 * Oktober 1955
AG Papenburg OLG Oldenburg
L.BLW 9/55
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landkreises AI Oberkreisdirektor Br
 vertreten durch den
 Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers ,
vertreten durch Rechtsanwalt
 gegen
den minderjährigen Hans _____
vertreten durch seine Mutter, ebendort,
 in
le Witwe Else
 gesetzlich
Antragsgegner, Beschwerde- und Rechts-beschwerdegegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 wegen Umwandlung eines Hausfestungsrechts
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11* Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br» HUckinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Hachenberg beschlossen:
I. Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des
3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 16. Bezember 1954 wird auf Kosten des Antragstellers, der dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesenD
II, Ber Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 24oo BM festgesetzt.
 
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I
Gründe :
I*
Der Antragsgegner ist Eigentümer des in	Nr	4
gelegenen Hofes von 54,59 ha, dessen Einheitswert 28 400 DM beträgt und der früher auf Grund des Hannoverschen Höferechts in der Höferolle eingetragen war* Er hat diese Besitzung im dahre 1945 von seinem Vater, Heinrich PflflHBP, geerbt, der auf Grund eines Erbvertrages seiner Eltern., der Eheleute Johanns	and	Josef ine geb.	Hof erbe geworden
 war„ Diese hatten am 13. Dezember 1922 einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie den Vater des Antragsgegners als ältesten erstehelichen Sohn zu dem Anerben im Sinne des Hannoverschen Höfegesetzes eingesetzt hatten. In diesem Erbvertrage war in § 3 Abs 2-4 folgendes bestimmt:
"Ebenso haben sämtliche abgehenden erst- und zweitehelichen Kinder der Eheleute PflHHP Hausfestung im ortsüblichen Sinne auf der Stelle bis zu ihrem endgültigen Abzüge oder ihrer Verheiratung. Im übrigen werden die erst- und zweiteheliehen Kinder des Ehemanns	hinsichtlich
 des Hofes nach Höferecht abgefunden.
Der Mert der Hausfestung ist auf die Abfindung anzurechnen»
Die den Kindern hinsichtlich des Hofes zukomraen-den Abfindungen sind bei der Heirat der Kinder oder dem endgültigen Abzug von der Stelle, spätestens jedoch mit der Vollendung des 40. Lebensjahres der berechtigten Kinder fällig."
Aus den beiden Ehen des Johannes	sind	16
Kinder hervorgegangen, darunter die geisteskranke Grete
 
Diese ist jetzt 48 Jahre alt« Sie ist auf dem Hof aufgewachsen und hat dort mitgearbeiteto Am 25. April 1949 wurde sie wegen Geisteskrankheit in die Heil- und Pflegeanstalt in OflHHHB eingewiesen, in der sie sich noch jetzt befindet. Grete	bezieht	eine	Rente
 von etwa 50 DM, die an den Antragsteller gezahlt wird.
Nachdem dieser zunächst am 23. September 1949 bei der Mutter des Antragsgegners angefragt hatte, in welcher Höhe sie zu den von dem Bezirksfürsorgeverband in A( aufgebrachten Kosten der Unterbringung der Grete in der Heilanstalt beitragen wolle, verlangte er in einem weiteren Schreiben vom 21. Juni 1952 die Erstattung der bisher durch diese Unterbringung entstandenen Kosten in Höhe von 3095,67 DM. In diesem Schreiben heißt es u.a.s
"Nach dem bestehenden Hausfestungsrecht sind Sie verpflichtet, Ihrer Schwägerin den notwendigen Lebensbedarf zu gewähren. Auf Grund des § 21 Abs 1 und 2 der Reichsftirsorgepflichtverordnung in der Passung vom 5. Juni 1931, RGBl I S 306, ist der Lebensbedarfsanspruch Ihrer Schwägerin für die Zeit der Unterstützung auf den Bezirksfürsorgever-band A^HHHI übergegangen. Ich ersuche Sie daher, die bislang entstandenen Unkosten in Höhe von 3095,6? DM unverzüglich bei der Kreiskoramunal-kasse Aschendorf einzuzahlen.
Die künftig fällig werdenden Forderungen werden Ihnen im gegebenen Zeitpunkt mitgeteilt."
 
Da der Antragsgegner nicht zahlte, klagte der Antragsteller die genannte Summe heim Amtsgericht (Prozeßgericht) ein, doch beantragte er späterhin, den Antragsgegner zu verurteilen, vom 1, April 1953 an monatlich 40 DM an den Antragsteller zu zahlen. Dieses Verlangen hat der Antragsteller darauf gestützt, daß der Vater des Antragsgegners auf Grund des Erbvertrages vom 13» Dezember 1922 verpflichtet gewesen sei, seiner Schwester Grete Hausfestung im ortsüblichen Sinne zu gewähren, und diese Verpflichtung auf den Antragsgegner als Erbe seines Vaters übergegangen sei. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, daß dieser Anspruch auf Grund der Mitteilung vom 23 c September 1949 und der Rechtsübergangsanzeige vom 21. Juni 1952 auf ihn übergegangen sei.
Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, der notwendige Lebensbedarf bestehe jetzt in der Anstaltspflege, zu deren Kosten der Antragsgegner in der eingeklagten Höhe durch monatliche Zahlungen beizutragen habe.
Der Antragsgegner hat um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht, er sei zur Entrichtung einer Geldrente nicht verpflichtet, weil es sich bei dem Hausfestungsrecht seiner Tante Grete um einen vertraglichen Anspruch handle, der nur auf der Hofsteile durch Gewährung freier Wohnung und Verpflegung und des sonstigen Lebensbedarfs zu erfüllen sei. Der Antragsgegner hat weiter angeführt, der Hof sei auch garnicht in der Lage, die begehrte Rentenzahlung zu tragen, da auch Johannes PflflHIHfc ein Bruder der Grete PflHHBfc, geisteskrank sei, die Besitzung zudem nur 26 ha Kulturland umfasse und ein großer Teil des nicht wertvollen Bodens im Überschwemmungsgebiet liege. Er hat ferner geltend gemacht, im Jahre 1945 seien auf Veranlassung des Antragstellers 3,75 ha Wald durch Kahlschlag vernichtet worden, wodurch
 
ein Schaden entstanden sei, der die eingeklagte Forderung hei weitem übersteige* Der Antragsgegner hat daraus eine Schadensersatzforderung gegen den Antragsteller hergeleitet, die er hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Grete	ein Zahlungsanspruch auf Grund des Haus-
festungsrechts nicht zustehe und daher ein solcher auch nicht auf den Antragsteller übergegangen sei. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht verwiesen, das den Antrag des Antragstellers mit der gleichen Begründung zurückgewiesen hat, auf Grund deren das Prozeßgericht zur Klageabweisung gekommen ist,.
Zur Begründung der von ihm eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller geltend gemacht, es müsse, wenn - wie hier - der Berechtigte oline sein Verschulden an der Ausübung des Hausfestungsrechts auf dem Hofe verhindert sei, an die Stelle der Unterhaltsgewährung in Natur die Entrichtung einer Geldrente treten, da es unbillig wäre, den Verpflichteten in einem solchen Falle von jeder Leistung freizustellen. Er hat den Standpunkt vertreten, es sei nur eine allgemein gebräuchliche Redewendung, wenn in dem Vertrage vom 13. Dezember 1922 gesagt seij den Kindern werde ein Hausfestungsrecht im or.tsüblichen Sinne "auf der Stelle" eingeräumt; denn es verstehe sich von selbst, daß die Hausfestung regelmäßig auf dem Hofe gewährt wer<fe, ßo daß aus dem Gebrauch dieser Worte nicht gefolgert werden könne, das Recht solle entfallen, wenn der Berechtigte nicht in der Lage sei, von dem Recht auf dem Hofe Gebrauch zu machen. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, daß das Haus
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festungsrecht den Unterhalt des Berechtigten sichern solle und dieser Zweck des Hechts nicht deshalb entfallen könne, weil der Berechtigte sich ohne Verschulden nicht auf dem Hof aufhalten könne oder zur Mitarbeit im Betriebe nicht in der Lage sei* Er hat ferner behauptet, die Grete P^HBB habe bisher keine Abfindung erhalten, und daraus hergeleitet, daß ihr, falls man ihren endgültigen Abzug vom Hofe annehmen wolle, eine Abfindung von 2000 HM zustehen würde. Dementsprechend hat er vorsorglich beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 2000 DM zu verurteilen. Der Antragsteller hat endlich in Abrede gestellt, für den Holzeinschlag im Jahre 1945 verantwortlich zu sein, und geltend gemacht, diese Maßnahme sei auf Weisung der Militärregierung zur Beseitigung von Notständen durchgeführt worden.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten. Er hat eingeräumt, daß Grete	bisher	kei-
ne Abfindung erhalten habe, sich aber darauf berufen, daß nach dem Vertrage vom 13* Dezember 1922 der Wert der Hausfestung auf die Abfindung anzurechnen sei. Hieraus hat er abgeleitet, daß ein Abfindungsanspruch nicht mehr bestehe, weil der Wert der erhaltenen Hausfestung die Höhe der zu bewirkenden Abfindung bei weitem übersteige.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antragsteller auch die besonderen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen habe, die durch die Anrufung des Prozeßgerichts entstanden seien.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der
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er seinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente von 40 DM weiter verfolgte Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels«
II.
Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß der Antragsteller nach § 21 a der FürSorgepflichtVerordnung in der Fassung vom 5* Juni 1931 (RGBl I, 306), wenn er einen Fürsorgeberechtigten unterstützt habe, dem Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung seines Lebensbedarfs zuständen, durch schriftliche Anzeige an diesen Dritten den Übergang dieser Rechtsansprüche auf ihn bewirken könne. Es hat einen Anspruch der Grete
 gegen den Antragsgegner auf Deckung ihres Lebensbedarfs auf Grund des § 3 des Erbvertrages vom 13* Dezember 1922 bejaht und ausgeführt, es handle sich bei dem dort eingeräumten Hausfestungsrecht um ein im Emsland weit verbreitetes vertragliches VersorgungB- und Unterhaltsrecht auf dem Hofe, das dem Berechtigten in der Regel bis zu seiner Heirat oder bis zu seinem Abzug vom Hofe gewährt werden müsse und das Recht der Heimat Zuflucht des § 30 Abs 3 REG einschließe, aber im Gegensatz zu diesem eine Notlage des Berechtigten nicht voraussetze. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, daß das Hausfestungsrecht ebenso wie das Heimatzufluchtsrecht auf dem Hofe in Natur in Anspruch zu nehmen sei« Es hat einen Übergang dieses Rechts auf den Antragsteller durch die Anzeige vom 21. Juni 1952 verneint, weil der Übergang eines in Natur zu gewährendenden Anspruchs seine U&Wandelbarkeit in eine Geldrente voraussetze, die bei einem Hausfestungsrecht nicht gegeben sei. Das Beschwerdegericht hat das Hausfestungsrecht als einen reinen Naturalanspruch angesehen, der auf die Ge-
 
Währung von Unterkunft, Verpflegung und sonstigen lebensnotwendigen Bedürfnissen auf dem Hofe selbst gerichtet sei und nur dem Berechtigten persönlich zustehe* Es hat angenommen? daß dieses Recht für die Dauer der Behinderung entfalle, wenn der Berechtigte nach, seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, auf dem Hofe zu*wohnen und dort die Leistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Umwandlung dieses Rechts in eine Geldrente hat das Beschwerdegericht wegen seines Charakters als. eines Haturalanspruchs als nicht möglich erachtet. Es hat darauf hingewiesen, daß es bereits in einer früheren Entscheidung (RechtdLandw 1954, 286) für den Pall des Heimatzjufluchtsrechts ausgesprochen habe, daß die Umwandlung dieses Rechts in eine Geldrente dann nicht möglich sei, wenn der Berechtigte das Recht lediglich aus in seiner Person liegenden Gründen nicht selbst ausüben könne, und infolgedessen in einem solchen Palle ein Übergang des Heimatzufluchtsrechts auf den Pürsorgeverband nach § 21 a der Pürsorgepflichtverordnung nicht in Betracht komme, diese Ansicht auch mit der Rechtsprechung des früheren Reichserbhofgerichts *in Einklang stehe. Das Beschwerdegericht hat weiter in Betracht gezogen, daß zwischen dem Heimat zufluchtsrecht und dem Hausfestungsrecht ein gewisser Unterschied besteht, diesen aber für die hier zu entscheidende Präge als bedeutungslos angesehen, weil es sich in beiden Pällen um höchstpersönliche Rechte handle, die ihrem Wesen nach nur in Natur auf der Stelle in Anspruch genommen werden könnten.
Es hat die. Auffassung vertreten, schon aus der Bezeichnung "HausfestungsrechtM ergebe sich, daß es im Hause, d.h. auf dem Hofe, zu gewähren sei, und die Ansicht des Amtsgerichts gebilligt, daß die Umwandlung des Hausfestungsrechts in eine Geldrente in Pällen wie dem vorliegenden, in dem aus beiden Ehen des Erblassers insgesamt 16 Kinder hervorgegangen seien,
 
für den Hof überhaupt nicht tragbar sei« Bas Beschwerdege-richfc hat aus allen diesen Gründen einen Anspruch der Grete auf Zahlung einer Geldrente und dementsprechend den Übergang eines solchen Anspruchs auf den Antragsteller verneinte
 Bas Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, der Antrag des Antragstellers könne auch nicht aus § 30 Abs 2 REG hergeleitet werden. Es ist davon ausgegangen, daß nach Rechtsprechung und Schrifttum der Ausstattungsanspruch des § 30 Abs 2 REG in der Form einer Geldrente verlangt werden könne, wenn der weichende Erbe wegen Geisteskrankheit anstaltsbedürftig sei, hat indessen einen solchen Anspruch der Grete	als	nicht bestehend erachtet und weiter
 erwogen, daß ein solcher Anspruch, falls er gegeben sein sollte, doch nicht auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, weil es sich bei ihm nicht um einen Anspruch auf Beckung des Lebensbedarfs, sondern um einen Erb- bzw. Vermächtnis anspruch handeln würde.
Bas Beschwerdegericht hat schließlich auch die Möglichkeit verneint, den Anspruch des Antragstellers auf § 59 LVO zu stützen, da diese Vorschrift nur die Abänderung solcher Rechte vorsehe, die auf Grund des Reichserbhofgesetzes oder seiner Burchführungsbestimmungen entstanden seien, während es sich hier um ein Recht aus einem Erbvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Hannoverschen Höfegesetzes handle und § 59 LVO als Ausnahme- und Übergatigsvor -schrift eng auszulegen sei, also nicht auf früher entstandene Rechte ausgedehnt werden könne,
 Bas Beschwerdegericht hat aus allen diesen Gründen dem Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner
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auf Ersatz der für die Unterbringung der Grete aufgewendeten Kosten abgesprochen. Von diesem Standpunkt aus hat es die Frage der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung als gegenstandslos angesehen.
Schließlich hat das Beschwerdegericht dem Antragsteller neben den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auch die durch die Anrufung der unzuständigen Prozeßgerichte entstandenen Kosten auferlegt, weil dies der Billigkeit entspreche•
Die Rechtsbeschwerde meint, das Hausfestungsrecht müsse in eine Geldrente umgewandelt werden können, da die gegenteilige Ansicht der Vorinstanzen zu einem sozial- und rechtspolitisch unerv/ünschten und untragbaren Ergebnis führe, wenn der Berechtigte aus einem von ihm nicht verschuldeten Grunde dieses Recht nicht auf dem Hofe ausüben könne; in einem solchen Falle müßten öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden, wenn der Hofeigentümer nicht auch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unterhaltspflichtig sei. Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, dieses Ergebnis könnten im vorliegenden Falle die Vertragsparteien bzw. der Testator nicht gewollt haben* Sie hält es für ungerechtfertigt, daß der Hofeigentümer in solchen Fällen von allen lästigen Verpflichtungen allein deshalb befreit sein solle, weil das Hausfestungsrecht als nicht umwandelbar angesehen werde, und verweist auf die Rechtsprechung zu dem Reichserbhofgesetz hinsichtlich der Umwandlung des ähnlich gestalteten Heimatzufluchtsrechts, die nicht einheitlich beurteilt worden sei, von Lange-Wulff (Höfeordnung, 4. Aufl Seite 277) aber bejaht werde. Die Rechtsbeschwerde tritt dieser Auffassung bei, weil sie zu einer billigen und gerechten Lösung
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gelange und in den weitaus überwiegenden Pallen dem wirklichen Willen der Beteiligten entspreche, sofern sich der Unterhaltsanspruch auf eine vertragliche Abmachung oder eine Verfügung von Todes wegen gründe; denn Sinn und Zweck des Hausfestungsrechts sei es, die Berechtigten in allen Lebenslagen mit allem Lebensnotwendigen zu versorgen und ihren Unterhalt sicherzustellen. Hach Ansicht der Rechtsbeschwerde kann aus der Zubilligung eines Hausfestungsrechts "auf der Stelle" nicht geschlossen werden, daß die Umwandlung in eine Geldrente ausgeschlossen sein solle«
Eine solche Folgerung will., die Rechtsbeschwerde nur dann gelten lassen, wenn der Berechtigte grundlos oder aus freien Stücken die Entgegennahme der Leistungen auf der Hofsteile ablehne. Sie verkennt nicht, daß das Hausfestungs-recht grundsätzlich eine Gegenleistung des Berechtigten in der Form der angemessenen Mitarbeit•auf dem Hofe zu dem Inhalt hat, meint aber, diese Gegenleistung müsse im Falle des persönlichen Unvermögens des Berechtigten entfallen*
Die Rechtsbeschwerde stellt weiter zur Erörterung, ob nicht die Umwandlung des Hausfestungsrechts in eine Geldrente durch eine entsprechende Anwendung des § 59 LVO erreicht werden könne«, Auch hält sie bei der Prüfung dieser Frage die allgemeinen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsät-. ze für anwendbar«, Sie meint, die Umwandelbarkeit müsse auf Grund der §§ 157> 328 BGB bejaht werden können, wenn der Berechtigte aus einem von ihm nicht schuldhaft herbeigeführten Grunde sein Hausfestungsrecht nicht in der ursprünglich gedachten und vertraglich erklärten Form in Anspruch nehmen könne; denn § 157 finde auf vertragliche und vertragsähnliche Rechtsgeschäfte Anwendung und § 328 BGB dürfte in Betracht kommen, weil das Hausfestungsrecht als ein Vertrag zugunsten eines Britten aufgefaßt werden könne. Die Rechts-
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beschwerde glaubt, daß sich die Umwandelbarkeit des Hausfestungsrechts in eine Geldrente auch aus § 133 BGB herleiten lasse.
Die Rechtsbeschwerde weist ferner darauf hin, daß das Hausfestungsrecht im Grunde genommen mehrere Einzelrechte umfasse, nämlich das Wohnrecht auf der Hofstelle, das Recht auf Verpflegung und auf Pflege in gesunden und kranken Tagen, das Recht auf standesgemäße Kleidung und Versorgung mit allem Lebensnotwendigen. Sie meint, eine Umwandelbarkeit müsse wenigstens insoweit anerkannt werden, als die dem Berechtigten zu gewährenden Güter von dem Hofeigentümer gekauft werden müßten, was beispielsweise hinsichtlich der Kleidung, Wäsche, des Schuhwerks, Brotes, der Nähr- und Waschmittel sowie der Medikamente der Pall sei. Die Rechtsbeschwerde leitet daraus ab, daß insoweit der Charakter des Hausfestungsrechts als eines reinen Naturalrechts durchbrochen sei und es möglich sein müsse, statt der Lieferung der einzukaufenden Sachen dem Berechtigten das zu ihrer Anschaffung erforderliche Geld zur Verfügung zu stellen. Nach ihrer Auffassung schließt danach der .Charakter des Hausfestungsrechts dessen Umwandlung in einen Geldanspruch nicht zwingend aus. Daraus folgert sie weiter, daß der Zahlungsanspruch nach den Bestimmungen der Pürsorgepflichtverordnung auf den Antragsteller habe übergehen können. Die Rechtsbeschwerde betont, daß die geforderte Unterhaltsrente bewußt in einem sehr bescheidenen Rahmen gehalten worden sei, um zu gewährleisten, daß sie mit Sicherheit von dem Hof getragen' werden könne.
Schließlich greift die Rechtsbeschwerde die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts mit der Begründung an, daß sie unbillig sei.
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III»
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg zu versagen., Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei dem Hausfestangs-recht um ein reines Naturalrecht handelt, das dem Berechtigten nur persönlich zusteht, oder ob dieses Recht, wenn es nicht auf dem Hofe ausgeübt werden kann, der Umwandlung in eine Geldrente zugänglich ist* Für die Entscheidung dieser Frage kommt es auf den Charakter dieses Rechts an, der nach seinem Inhalt zu bestimmen ist» Das Beschwerdegericht hat das Hausfestungsrecht als einen reinen Naturalanspruch angesehen, der auf die Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und der sonstigen lebensnotwendigen Bedürfnisse auf dem Hof^ selbst gerichtet sei und nur dem Berechtigten persönlich za-stehe* Damit ist das Oberlandesgericht dem Wesen dieses Rechts gerecht geworden* Das Hausfestungsrecht beruht nicht auf einer gesetzlichen Regelung, sondern geht, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, auf eine im Emsland seit langem geübten Sitte zurück, ohne daß sich jedoch eine gewohnheitsrechtliche Übung herausgebildet hatc Es wird seitens des Hofeigentümers bei Übergabe des Hofes an den Hoferben durch entsprechende Vereinbarungen oder durch letztwillige Verfügung begründet und hat zu dem Inhalt, daß alle Geschwister des Anerben bis zu ihrer Heirat oder ihrem sonstigen endgültigen Abzug vom Hofe dort gegen die übliche Mitarbeit voll unterhalten werden müssen (vgl hierzu Beschluß des Reichserbhofgerichts vom 26. November 1939* REHG 7, 289 ff /593* 294/). Das Hausfestungsrecht kann danach von einem Berechtigten, der weder heiratet noch endgültig vom Hofe abzieht, lebenslänglich in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zu dem Heimat zufluchtsrecht des § 30 Abs 3 REG
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setzt das Hausfestungsrecht, wie das Beschwerdegericht richtig hervorgehoben hat, eine unverschuldete Notlage nicht voraus. Der Berechtigte hat Anspruch auf Wohnung und Verpflegung auf dem Hofe sowie auf Deckung aller seiner Lebensbedürfnisse; andererseits ist er verpflichtet, zu dem Besten des Hofes nach Kräften und gemäß den Anordnungen des Hofei-gentümers mitzuarbeiten (REHG aaO Seite 294). Das Hausfestungsrecht soll also anders als das Heimatzufluchtsrecht dem Berechtigten nicht lediglich eine Heimstätte im Falle der Not gewähren, sondern hat die dauernde Mitarbeit der nichtanerbenberechtigten Kinder gegen Unterhaltsgewährung auf dem Hofe zu dem Gegenstand, solange sie nicht heiraten oder den Hof aus sonstigen Gründen aus freien Stücken endgültig verlassene Das Hausfestungsrecht geht also über das Heimatzufluchtsrecht des § 30 Abs 3 EEG hinaus und verbindet die nichtanerbenberechtigten Kinder weit enger mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, von dem sie stammen, als es bei diesem der Fall ist, da es ihnen das Recht dauernden, auch lebenslänglichen Aufenthalts auf dem Hofe gibt, wenn sie diesem ihre Arbeitskraft widmen. Durch die Ausübung dieses Rechts wird nicht nur der Unterhalt des Berechtigten gesichert, sondern dem Hof auch die Beschäftigung fremder Arbeitskräfte erspart*
Unter der Geltung des Reichserbhofrechts ist bereits die Frage Gegenstand der Erörterung in Schrifttum und Rechtsprechung gewesen, ob das Heimatzufluchtsrecht dann in eine Geldrente umgewandelt werden kann, wenn der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Ausübung dieses Rechts auf dem Erbhof verhindert ist. Das Reichserbhofgericht hat diese Frage verneint (REHG 5, 241 ff /?46-2487). Es hat ausgeführt, durch das Heimatzufluchtsrecht solle den wei-
 
chenden Erben das beruhigende Gefühl gegeben werden, im Falle unverschuldeter Notlage stets auf der väterlichen Scholle eine Zufluchtstätte zu haben und Arbeit und Brot zu finden«. Bas Reichs erbhof ge rieht hat das Heimatzufluchtsrecht zwar als ein Unterhaltsrecht angespro-ch^n, jedoch den Standpunkt vertretendes fehle nach Zweck und Wortlaut des § 30 Abs 3 REU an einer Grundlage dafür, das Zufluchtsrecht in einen allgemeinen Anspruch auf Unterhalt umzudeuten, auf den etwa § 1612 Abs 1 BGB anzuwenden sei«, Es hat das Heimatzufluchtsrecht als einen Naturalanspruch angesehen, der höchstpersönlicher Natur sei und weder abgetreten noch gepfändet werden könne und bei dem die Leistung an einen anderen als den Berechtigten - Gewährung von Zuflucht gegen angemessene Arbeitshilfe auf dem Hofe - auch nicht ohne Veränderung des Inhalts der Leistung erfolgen könne«, Dementsprechend hat das Reichserbhofgericht die Möglichkeit eines Übergangs dieses höchstpersönlichen Rechts und der daraus fließenden Einzelan-sprüche auf den Fürs orgev erb and auf Grund des § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung verneint«, Es hat ferner erwogen, daß selbst bei Annahme des Überganges aller irgendwie gearteten Ansprüche des Bedürftigen auf Leistungen für seinen Lebensunterhalt nach § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung die Schlußfolgerung nicht zwingend sein würde, daß sich das Recht auf Zuflucht in einen Anspruch auf Zahlung einer baren Unterhaltsrente auf Lebenszeit des Bedürftigen verwandeln müsse- Weiter hat das Reichserbhofgericht auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß der Hof durch die tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Zufluchtsrechts etwas ersparen möge, da dies für sich allein nicht eine der Natur des Zufluchts rechts widersprechende Umwandlung in eine Geldrente herbeiführen könne„ Biese
 
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Auffassung des Reichserbhofgerichts teilt Wöhrmann, der ebenfalls annimmt, das Heimatzufluchtsrecht entfalle, wenn der Berechtigte nicht in der Lage sei, Wohnung auf dem Hofe zu nehmen, da das Wesen dieses Rechts gerade darin bestehe, daß der Sippenangehörige auf clen Hof als der letzten Zufluchtstätte der Sippe zurückkehreWöhrmann hat daher dem Berechtigten in den gedachten Fällen einen Anspruch auf eine Geldrente ebenfalls abgesprochen (Wöhrmann, Bas Reichserbhofrecht, 3* Aufl § 30 REG Anra 17)-Auch Vogels (Reichserbhofgesetz, 4- Aufl § 30 REG Anm 36 unter 2, a) vertritt die Ansicht, das Heimatzufluchtsrecht gewähre bei Unmöglichkeit seiner Ausübung auf idem Hofe keinen Anspruch auf eine Geldrente- Hach seiner Meinung läßt sich die Umdeutung dieses Rechts in eine Geldrente weder mit dem Wortlaut-noch mit dem Sinn des Gesetzes vereinbaren (vgl Anmerkung zu dem Beschluß des OLG Celle vom 10, November 1936, EHRspr § 30 REG Nr 13)* Bölle ^Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2- Aufl § 58, II, 1) meint ebenfalls, daß der Unterhalt aus den Mitteln des Hofes in Natur und nicht etwa in Geld zu gewähren ist- Baum-eclcer (Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts, 4- Aufl '§ 30 HEG Anm 38 a-E-) ist auch der Auffassung, daß ein geisteskranker Anstaltspflegling sein Heimatzufluchtsrecht nicht in eine Geldrente umwandeln lassen könne und Ansprüche aus § 30 Abs 3 REG .nicht nach § 2-1 a'der Fürsorgepflichtverordnung auf den Fürsorgeverband übergehen-
Ber dargelegten und überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung von der rechtlichen Natur des Heimatzufluchtsrechts als eines höchstpersönlichen Rechts, das nur auf dem Hof ausgeübt werden kann, ist beizutreten- Baß dieses Recht entgegen der widergege-
 
fcenen; früher herrschenden Auffassung jetzt auf Grund des § 59 Abs 1 Satz 2 LVO in eine Geldrente umgewandelt werden kann, wird unten noch zu erörtern sein«. Diese nunmehr unter den Voraus set zungen der angeführten Vorschrift für das Heimatzufluchtsrecht bestehende Möglichkeit ändert aber nichts daran, daß der rechtliche Charakter des Hausfestungsrechts nicht anders gewertet werden kann als der des Heimatzufluchtsrechts, da es gerade das Verbleiben der nichtanerbenberechtigten Kinder auf dem Hofe unter Gewährung des vollen Unterhalts gegen deren Mitarbeit im Betriebe zu dem Inhalt hat«, Es kann seinem Wesen nach nur auf dem Hofe ausgeübt werden und wird den nichtanerbenberechtigten Kindern in ihrer Eigenschaft als weichenden Erben und Familienangehörigen gewährt, ist also auch höchstpersönlicher Natur„ Ohne Hechtsirrtum hat das Beschwerdegericht danach die Auffassung vertreten, für die hier zu beantwortende Frage sei der zwischen dem Keimatzufluchtsberechtigten und dem Hausfestungsrecht bestehende Unterschied ohne Bedeutung und allein entscheidend, daß es sich in beiden Fällen um höchstpersönliche Rechte handle, die ihrem Wesen nach nur in Natur auf der Stelle in Anspruch genommen werden könnten. Angesichts dieses Charakters des Hausfestungsrechts ist der Verwendung der Worte "auf der Stelle” in dem Erbvertrag vom 15* Dezember 1922 ein besonderes Gewicht nicht beizu demessen; denn damit ist nur ein Merkmal dieses Rechts hervorgehoben, das sich ohne weiteres aus seinem Begriff ergibt« Das Beschwerdegericht hat daher mit Recht darauf hingewiesen, daß schon die Bezeichnung "Hausfestung" auf die Natur des Rechts als eines persönlichen, auf dem Hofe aus-cuübenden Rechts hindeute«,
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Nach dem Gesagten ist die Möglichkeit einer Umwandlung des Hausfestungsrechts in eine Geldrente zu verneinen, Das führt nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, zu einem sozial- und rechtspolitisch unerwünschten und untragbaren Ergebnis. Der Antragsteller zieht nämlich nur die Belastung der öffentlichen Hand in Betracht, die eintritt, wenn der Berechtigte das Hausfestungsrecht aus persönlichen Gründen auf dem Hofe nicht ausüben kann und ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Unterhaltspflichtiger nicht vorhanden ist; er berücksichtigt aber nicht, daß sich für den Hof eine untragbare Belastung ergeben könnte, wenn zahlreiche Hausfestungsberechtigte vorhanden sind und alle oder doch eine größere Zahl von ihnen berechtigt wären, statt der Ausübung des Rechts auf dem Hofe die Zahlung einer Geldrente zu verlangen. Die Tatsache, daß in manchen Fällen trotz des Bestens eines Haus festungs rechts für den Unterhalt des Berechtigten öffentliche Mittel aufgewendet werden müssen, wie das auch sonst beim Fehlen unterhaltspflichtiger Personen der Fall ist, kann daher für die Frage der Umwandelbarkeit des Hausfestungsrechts in eine Geldrente nicht entscheidend sein« Die Rechtsbeschwerde übersieht auch, daß dem Hofe in den gedachten Fällen die Arbeitskräfte der Berechtigten nicht zur Verfügung stehen und infolgedessen andere Kräfte eingestellt und entlohnt werden müssen, wodurch eine weitere finanzielle Belastung des Hofes herbeigeführt wird. Richtig ist, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, daß das Unvermögen des Berechtigten zur Ausübung des Hausfestungsrechts zu einer entsprechenden Entlastung des Hofes führt„ Das kann indessen, wie das Reichserbhofgericht (aaO Seite 248) in Bezug auf das Heimatzufluchterecht zutreffend ausgeführt hat, für sich allein nicht eine der Natur widersprechende Umwandlung in eine Geldrente herbeiführen0
 
Die Rechtsbeschwerde irrt ferner mit der Annahme, die Eheleute Johannes und Josef ine	könnten
 nicht gewollt haben, daß ihre Tochter Grete keinen Anspruch auf eine Geldrente haben solle, weil es Sinn und Zweck des Hausfestungsrechts sei, den Berechtigten in allen Lebenslagen mit allem Lebensnotwendigen zu versorgen und seinen Unterhalt sicherzustellen. Die Rechtsbeschwerde will damit auf Grund besonderer Vereinbarung das Hausfestungsrecht über seinen oben dargelegten Inhalt hinaus zu einem allgemeinen Unterhaltsanspruch erweitern, wobei sie aber außer Acht läßt, daß das Recht eben nur auf dem Hofe und gegen Mitarbeit im Betriebe ausgeübt werden kann. Die Eheleute	haben	im	übrigen durch
 die Anordnung, daß sämtlichen erst- und zweitehelichen Kindern ein ”Hausfestungsrecht im ortsüblichen Sinne” zustehen solle, eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß den Bedachten das Recht zustehen solle, das nach der im Emsland verbreiteten Sitte unter der Hausfestung verstanden wird. Es ist danach in dem erklärten Willen keine Lücke vorhanden, die der Ausfüllung bedarf und auch kein Raum für eine Auslegung des Erbvertrages auf Grund der §§ 133? 157 BGB, Ebensowenig kommt aber auch eine Änderung des Inhalts des Hausfestungsrechts in Anwendung des § 328 Abs 2 BGB in Betracht,
 Die Rechtsbeschwerde kann sich für die Abänderbarkeit des Hausfestungsrechts auch nicht mit Erfolg auf § $9 Abs 1 Satz 2 LVO berufen. Es trifft allerdings«'zu, daß das Heimatzufluchtsrecht nach dieser Vorschrift abgeändert oder umgewandelt werden kann, weil in der Höfeordnung ein gleiches oder ähnliches Recht nicht vorgesehen ist, § 59 Abs 1 Satz 2 LVO gilt indessen nur für die auf Grund des Reichserbhofgesetzes und seiner Durchführungs-
 
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bestimmungen entstandenen Hechte, also für gesetzlich begründete Ansprüche. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1951 (V BLw 81/50, RechtdLandw 1952, 105) ausgeführt hat, findet diese Vorschrift auf vertraglich begründete Versorgungsrechte keine Anwendung (vgl auch Lange-Wuiff, Höfeordnung, 3. Aufl Seite 381/382 und 370/371 sowie 4.. Aufl Seite 445 und 458; Fischer in GesuR 1948 Heft 50 Seite 1591; Barnstedt-Meyer, Verfahrensordnung für Landwirtscbafts-Sachen, § 59 Anm 3) * Da das Hausfestungsrecht nicht auf einem Gesetz, sondern auf einem Rechtsgeschäft beruht und auch nicht auf das Reichserbhofrecht zurückgeht, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum die Umwandelbarkeit des Hausfestungsrechts in eine Geldrente durch entsprechende Anwendung des § 59 Abs 1 Satz 2 LVO verneint und dabei auch auf den AusnähmeCharakter dieser Vorschrift hingewiesen« *
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß das Haus-festungsrecht dem Berechtigten Ansprüche verschiedener Art gibt, die nicht durchweg aus den Erzeugnissen des Hofes gedeckt werden können, sondern die Anschaffung bestimmter Gegenstände notwendig machen. Ihrer Ansicht, daß die Umwandlung des Hausfestungsrechts in eine Geldrente jedenfalls insoweit möglich sein müsse, als der Verpflichtete die zu gewährenden Güter seinerseits durch Kauf zu beschaffen habe, kann nicht beigetreten werden« Die Rechtsbeschwerde will damit die Umwandelbarkeit des Hausfestungsrechts davon abhängig machen, wie der Hofei-gentümer sich der einzelnen ihm im Rahmen dieses Rechts obliegenden Verpflichtungen entledigen kann. Sie möchte dem Berechtigten anstelle der Versorgung in Hatur insoweit einen Anspruch auf eine Geldrente zubilligen, als
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der Ho feigen turner selbst. Geldmittel zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aufwenden muß* Inwieweit das erforderlich sein wird, läßt sich aber nicht mit hinrei-ehender Sicherheit voraussehen* Vor allem wird der Bedarf des Berechtigten hinsichtlich mancher Gegenstände erheblichen Schwankungen unterworfen sein*Außerdem kann der Hofeigentümer möglicherweise in dem einen oder dem anderen Palle Sachen, die regelmäßig gekauft, also unter Aufwendung von Barmitteln beschafft werden, durch Eintausch gegen Erzeugnisse des Hofes erwerben.Es wird daher garnicht möglich sein, die künftig nötigen Geldaufwendungen auch nur mit einiger Sicherheit zu bestimmen und sie zur Grundlage für die Bemessung einer sie ersetzenden festen Geldrente zu machen* Die von der Rechtsbeschwerde als möglich erachtete Aufteilung des Hausfestungsrechts würde also schon aus tatsächlichen Gründen praktisch nicht durchführbar sein* Hiervon abgesehen kann es auch für die Umwandelbarkeit dieses Rechts nicht darauf ankommen, welche Maßnahmen der Hofeigentü-mer treffen muß, um seine Verpflichtungen erfüllen zu können, vielmehr kann hierfür nur der Charakter dieses Anspruchs als höchstpersönliches und in Natur zu erfüllendes Recht maßgebend sein* Wenn dieses auch die Deckung der verschiedensten Lebensbedürfnisse zu dem Gegenstand hat, so bleibt es doch ein einheitliches Recht, das nicht in der von der Rechtsbeschwerde gewünschten Weise aufgespalten und damit zu dem Teil seines eigentlichen Charakters entkleidet werden kann* Auch eine nur teilweise Umwandlung des Hausfestungsrechts in eine Geldrente ist danach nicht angängig*
Nach alledem hat das Beschwerdegericht einen Anspruch der Grete	auf Zahlung einer Geldrente und den
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Übergang eines solchen Anspruchs auf den Antragsteller ohne Rechtsirrtum verneint»Dieser Standpunkt steht auch nicht etwa dazu in Widerspruch, daß der erkennende Senat in der gleichzeitig entschiedenen Sache V BLw 32/55 die Umwandelbarkeit eines Leibssuchtsrechts in ei- Q ne Geldrente bejaht hat; denn in dieser Entscheidung ist^ ausgeführt, daß das Leib zuchtsrecht und das Heimatzufluchtsrecht zwei grundverschiedene Rechte sind und die Umwandelbarkeit des ersteren in eine Geldrente auf der ausdrücklichen Vorschrift des Art 15 § 9 PrAGBGB beruht«
In der Hauptsache erwies sich die Rechtsbeschwerde danach als unbegründet«
Sie konnte auch hinsichtlich der Koatenentscheidung des Beschwerdegerichts keinen Erfolg haben« Die Rechtsbeschwerde sieht diese deshalb als unbillig an, weil dem Antragsteller auch die vor dem Prozeßgericht, insbesondere in der Berufungsinstanz, entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt worden sind, über die bis dahin ausdrücklich noch nicht entschieden worden war« Die Rechtsbeschwerde macht vor allem geltend, der Antragsteller habe gegen das erstinstanzliche Urteil des Prozeßgerichts Berufung einlegen müssen, um diese Entscheidung zu beseitigen, die gamicht hätte ergehen dürfen, weil das Amtsgericht (Prozeßgericht) die Sache sogleich wegen seiner Unzuständigkeit an das Landwirtschaftsgericht hätte verweisen müssen, wodurch die Kosten der Berufungsinstanz vermieden worden wären. Der Antragsteller selbst hat aber keinen Anlaß, dem Amtsgericht zu dem Vorwurf zu machen, daß es seine Zuständigkeit für gegeben erachtet hat, da er selbst diese Zuständigkeit als begründet angesehen hat, wie die Anrufung des Prozeßgerichts erweist. Der Antragsteller hat ferner die Berufung auch nicht etwa darauf
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gestützt* daß das Prozeßgericht unzuständig sei, und das angefochtene Urteil atis diesem Grunde aufgehoben werden müsse, sondern hat von dem Berufungsgericht in erster Linie eine sachliche Entscheidung über den erhobenen Rentenanspruch begehrt und nur hilfsweise die Verweisung der Sache an das Landwirtschaftsgericht beantragt. Der Antragsteller hat danach die vor dem Prozeßgericht entstandenen Kosten durch sein eigenes Verhalten verursachte Das dürfte dem Beschwerdegericht Veranlassung gegeben haben, ihm diese Kosten aufzuerlegen und von den Möglichkeiten, die § 42 LwVG und § 15 KostO bieten, keinen Gebrauch zu machen« Bei dieser Entscheidung handelt es sich im übrigen um eine Ermessensentscheidung, die als solche der Nachprüfung durch das Eechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterliegt, ob das Beschwerdegericht von dem ihm obliegenden Ermessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat« Eine solche Gesetzesverletzung ist nicht ersichtliche
*
Die Rechtsbeschwerde war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen«.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44?
45 LwVGro
 Dr. Tasche	Dr*	Hückinghaus	Dr.	Piepenbroclc
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