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BGH

Gericht: BGH

Juli 1953 dem Kaufvertrag die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass der Käufer nicht wirtschaftsfähig sei und die Durchführung des Vertrages auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe. 1. Das Oberlandesgericht prüft zunächst die Beschwerdeberechtigung der vorläufigen Landwirtschaftskammer und führt dazu aus: Nach § 32 LwVG stehe gegen die der unteren Landwirtschaftsbehörde zuzustellenden gerichtlichen Entscheidungen der übergeordneten Behörde Oktober 1953 die Auffassung vertreten, aus der niedersächsischen Verwaltungsorganisation ergebe sich, dass übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 Satz 2 LwVG der Regierungs- (Verwaltungsbezirks-) Präsident sei, während nach der Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters bei der Bundesregierung der bisherige Rechtszustand in Niedersachsen, wonach der zur Wahrnehmung der Aufgaben der oberen Landwirt« schaftsbehörde bestimmten Stelle, also der vorläufigen Landwirtschaftskammer, das Beschwerderecht zustehe, durch § 32 Abs 2 LwVG nicht geändert worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass § 4 Abs 2 LVO, der die Landwirtschaftskammer zur oberen Landwirtschaftsbehörde im Sinne der Ver-fahrensordnung für Landwirtschaftssachen bestimmt habe, bestehen geblieben sei* Wenn das Gesetz unter der übergeordneten Behörde etwas anderes verstanden wissen wollte als unter der oberen Landwirtschaftsbehörde, müsste man daraus folgern, dass es zwei höhere Landwirtschaftsbehörden anerkenne, die obere und die übergeordnete Behörde* Viel näher liege die Auffassung, dass obere und übergeordnete ^Behörde ein und dieselbe Stelle sei und das Gesetz lediglich deshalb den Ausdruck "obere Landwirt schaf tsbehörde" nicht gebraucht habe, weil dieser Ausdruck nur für die Britische Zone gegolten habe und sich Schwierigkeiten ergeben hätten, wenn -er für das gesamte Bundesgebiet verwandt worden wäre* Dass mit der übergeordneten Behörde in der Britischen Zone die bisherige obere Landwirtschaftsbehörde gemeint sei, ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das nicht das Verfahren vor den Landwirtschaftsbehörden oder die Organisation dieser Behörden, sondern das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen regeln wolle* Es könne nicht angenommen werden, dass die Landwirtschaftskammer ihre Stellung als beschwerdeberechtigte Stelle verloren habe und an ihre Stelle der Eegierungs- (Verwaltungsbezirks-) Präsident-getreten sei* Das Oberlandesgericht hat gleichwohl die Beschwerde der vorläufigen Landwirtschaftskammer als unzulässig verworfen, weil, wie es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses heisst, ein dringendes Bedürfnis be- Juli 1953 aufrechterhalten worden sei, und folgert daraus, dass mit der übergeordneten Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG nichts anderes gemeint sein könne als die bisherige obere Landwirtschaftsbehörde. Velche Stelle mit der der Landwirtschaftsbehörde übergeordneten Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG ge-^ meint ist, sagt das Gesetz nicht. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob in Niedersachsen die vorläufige Landwirtschaftskammer, der nach der bisherigen Vorschrift des § 30 Abs 1 LVO als der oberen Landwirt schaftsbehörde im* Sinne der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen Entscheidungen der Gerichte im Genehmigungsverfahren zuzustellen waren und der gegen diese Entscheidungen das Beschwerderecht zustands als übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG anzusehen ist, Pie Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks bedarf nach Art IV Abs 1 KRG Nr 45 der Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden. Abschnitt der Verfahrensordnung (Vorschlagsrecht der oberen Landwirtschaftsbehörde für die Ernennung der Landwirtschaftsrichter und Anhörung der oberen Landwirt schaftsbehörde vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Landwirtschaftsrichters) konnten nur einer Stelle der landwirtschaftlichen Selstverwaltung übertragen werden (§ 4 Abs 3 Satz 2 LVO). Oktober 1948 (Hds ABI S 324 = Nds Rpfl S 214) gemäss § 4 Abs 3 LVO als untere Landwirtschaftsbehörde im Sinne der Verfahrensordnung für das Genehmigungsverfahren (Art IV bis VI KRG »r 45) die Stadt- und Landkreise bestimmt und weiter angeordnet, dass innerhalb der Stadt- und Landkreise die Entscheidung Kommissionen obliegt, die aus drei auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsorganisationen im Kreise von der Kreisvertretung zu wählenden landwirtschaftlichen Erzeugern besteht, während die Befugnisse der oberen Landwirtschaft sbehorde gemäss §§ 6 u 9 LVO bis zur Bildung neuer LandwirtschaftBkammern vom Minister selbst im Einvernehmen mit den landwirtschaftlichen Berufsorganisationen wahrgenommen wurden. Oktober 1948 eine anderweitige Regelung nicht getroffen war, auch weiterhin bis zur Bildung von Landwirtschaftskammern von den als Abwicklungsstellen des aufgelösten Reichsnährstandes tätigen bisherigen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg wahrgenommen werden und dass zu diesen Aufgaben insbesondere die durch das Kontrollratsgesetz Nr 45? die Militärregierungsverordnung Nr 84 und die Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen den oberen Landwirtschaftsbehörden übertragenen Rechte und Befugnisse gehören* Vielter heisst es in diesem Erlass: Sobald Landwirtschaftskammern, auch vorläufige, gebildet worden sind, sind diese gemäss § 4 Abs 2 LVO ohne weiteres obere Landwirtschaftsbehörde im Sinne der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen. Es setzt diese Begriffe als bekannt voraus, wie sich daraus ergibt, dass § 4 LVO auch nach dem Inkrafttreten des neuen .Verfahrensrechts aufrechterhalten worden ist (§ 60 Abs 2 Nr 4 LwVG). hörde" nicht enthält, erscheint es verständlich, dass die höhere Behörde, der das Beschwerderecht zustehen soll, nicht als "obere Landwirtschaftsbehörde", sondern als "übergeordnete Behörde" bezeichnet wird, zu demal da der Ausdruck "obere Landwirtschaftsbehörde" nur für die Britische Zone Geltung hatte und mit der "übergeordneten Behörde" offensichtlich eine für alle Zonen passende Bezeichnung gewählt worden istFür die Annahme, dass mit der übergeordneten Behörde im Sinne des §32 Abs 2 LwVG in der Britischen Zone eine andere Stelle gemeint sei als die obere Landwirtschaftsbehörde im Sinne der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor- Es kann auch nicht angenommen werden, dass, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, der Gesetzgeber durch die lediglich das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen betreffende Neuregelung des Verfahrensrechts in die landesrechtliche Regelung der Organisation der Landwirtschaftsbehörden gestaltend habe eingreif en wollen und deshalb das bisher einer Landwirtschaft sbehörde, nämlich der oberen Landwirtscheftsbe-hörde, zustehende Beschwerderecht in Niedersachsen einer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung übertragen worden sei«. Beschwerdeberechtigung ähnlich wie in den meisten geltenden Vorschriften* Obgleich die Landwirtschaft sbehörde regelmässig nicht materiell Beteiligte im Verfahren ist und Rechte der Landwirtschaft sbehörde durch die Entscheidungen nicht beeinträchtigt werden, empfielt es sich, das Recht, gegen Entscheidungen in der Hauptsache selbständig Rechtsmittel einzulegen, auch einer Landwirtschaftsbehörde zu geben......Das Beschwerderecht ist der übergeordneten Behörde Vorbehalten, weil die untere Landwirtschaftsbehörde nicht immer in der Lage ist, die auftretenden Rechtsfragen selbst zu behandeln.” Die Beratungen über den Gesetzentwurf im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass mit der übergeordneten Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG eine andere Stelle als die bisherige obere Landwirtschaftsbehörde gemeint sei. Dabei ist noch zu beachten, dass es erwünscht ist, wenn bereits die Einlegung der sofortigen Beschwerden für den Bezirk eines Oberlandesgerichts möglichst nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgt und dann auch nach Einlegung des Rechtsmittels die Auffassung der am Verfahren beteiligten landwirtschaftlichen Behörde in den verschiedenen Verfahren dem Oberlandesgericht gegenüber einheitlich von einer Stelle und nicht von mehreren Stellen verschieden vertreten wird. Die Auffassung, die der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten in seinem vom Oberlandesgericht angeführten Runderlass vom 29* Oktober 1953 zu dem Ausdruck -gebracht hat, dass in Niedersachsen der Regierungs- (Verwaltungsbezirks-) Präsident als übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 Lv/VG anzusehen sei, kann danach nicht als zutreffend anerkannt werden, übergeordnete Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr in der Britischen Zone die bisherige obere Landwirtschaftsbehörde, also im Lande Niedersachsen die vorläufige Landwirtschaftskammer, deren Beschwerdeberechtigung somit zu bejahen ist.

Zitierte Normen: § 32 LwVG § 4 LVO § 32 LwVG § 4 LVO § 24 LwVG § 4 LVO § 60 LwVG
übergeordnetBehördeGesetzLwVGstellenLandwirtschaftsbehördeNrbisherig

Volltext der Entscheidung

*
VBLw 9/54
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 der vorläufigen Landwirtschaftskammer H| HoflHHHHBstrasse ■,
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* *
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Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr«flHHHl und Dr.< in
 gegen
1.
2.
den Landwirt Jobst von JflHHP in den Rechtsanwalt Friedrich
 Antragsteller, Beschwerde- und ‘Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.(
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wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 27«* April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Tasche, der Bundesrichter Br.Hückinghaus und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Reitter beschlossen;
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß * des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. November 1953 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Über die Rosten des Rechtsbe-. schwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 - 900 DM festgesetzt.
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I.
Der Landwirt Jobst von J(|H1P in	hat	durch
 Vertrag vom 26. März 1953 (Nr 120/53 der Hrkundenrolle des Notars Dr.pp|p in ^HB0) 1 von seinem im Grundbuch von GflBHI Bd 26 Bl 617 eingetragenen Grundbesitz eine Darzelle in Größe von 43,22 ar zu dem Preise von 500 DM je 25 a an den Hechtsanwalt und Notar Friedrich	in
 verkauft.
Der Landkreis	als untere Landwirtschafts-
behörde hat durch Beschluss vom 10. Juli 1953 dem Kaufvertrag die Genehmigung mit der Begründung versagt, dass der Käufer nicht wirtschaftsfähig sei und die Durchführung des Vertrages auch zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe. Auf den Antrag des Käufers auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) durch Beschluss vom 30. Oktober 1953 den . Kaufvertrag genehmigt. Die sofortige Beschwerde der vorläufigen Landwirtschaftskammer	hat	das	Oberlan-
desgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde,mit der die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. Die Vertragsteile bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
1.	Das Oberlandesgericht prüft zunächst die Beschwerdeberechtigung der vorläufigen Landwirtschaftskammer und führt dazu aus: Nach § 32 LwVG stehe gegen die der unteren Landwirtschaftsbehörde zuzustellenden gerichtlichen Entscheidungen der übergeordneten Behörde
 
die sofortige Beschwerde zu» Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten habe in einem an die Regierungsund Verwaltungsbezirkspräsidenten gerichteten Runderlaß vom 29. Oktober 1953 die Auffassung vertreten, aus der niedersächsischen Verwaltungsorganisation ergebe sich, dass übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 Satz 2 LwVG der Regierungs- (Verwaltungsbezirks-) Präsident sei, während nach der Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters bei der Bundesregierung der bisherige Rechtszustand in Niedersachsen, wonach der zur Wahrnehmung der Aufgaben der oberen Landwirt« schaftsbehörde bestimmten Stelle, also der vorläufigen Landwirtschaftskammer, das Beschwerderecht zustehe, durch § 32 Abs 2 LwVG nicht geändert worden sei.
Der Erlaß des Ministers sei für das Gericht nicht bindend. Er enthalte nicht die Bestimmung der zuständigen Behörde, die künftig in Niedersachsen zur Einlegung der Beschwerde in Grundstücksverkehrssachen befugt sein solle, sondern lediglich eine Auslegung des im Gesetz gebrauchten Ausdrucks übergeordnete Behörde”. Das Gericht sei deshalb nicht gehindert, seinerseits das Gesetz auszulegen. Im § 32 Abs 2 LwVG seien die Ausdrücke ”Land-wirtschaftsbehörde” und ”übergeordnete Behörde” im offenbaren Gegensatz zueinander gebraucht worden. Die Landwirtschaft sbehörde sei die Empfangsstelle für die Entscheidungen» die übergeordnete Behörde die beschwerdeberechtigte Stelle. Der Ausdruck ”übergeordnete Behörde” könne also ganz farblos und lediglich dazu bestimmt sein, Empfangsstelle und beschwerdeberechtigte Stelle voneinander zu unterscheiden. Er brauche nicht dahin verstanden zu werden, dass damit eine Neuregelung in der bisherigen Organisation be
 absichtigt gewesen wäre» Das Gesetz erwähne zwar den Ausdruck "obere Landwirtschaftsbehörde" nicht, erhalte diesen Begriff aber aufrecht. Dies ergebe sich daraus, dass § 4 Abs 2 LVO, der die Landwirtschaftskammer zur oberen Landwirtschaftsbehörde im Sinne der Ver-fahrensordnung für Landwirtschaftssachen bestimmt habe, bestehen geblieben sei* Wenn das Gesetz unter der übergeordneten Behörde etwas anderes verstanden wissen wollte als unter der oberen Landwirtschaftsbehörde, müsste man daraus folgern, dass es zwei höhere Landwirtschaftsbehörden anerkenne, die obere und die übergeordnete Behörde* Viel näher liege die Auffassung, dass obere und übergeordnete ^Behörde ein und dieselbe Stelle sei und das Gesetz lediglich deshalb den Ausdruck "obere Landwirt schaf tsbehörde" nicht gebraucht habe, weil dieser Ausdruck nur für die Britische Zone gegolten habe und sich Schwierigkeiten ergeben hätten, wenn -er für das gesamte Bundesgebiet verwandt worden wäre* Dass mit der übergeordneten Behörde in der Britischen Zone die bisherige obere Landwirtschaftsbehörde gemeint sei, ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das nicht das Verfahren vor den Landwirtschaftsbehörden oder die Organisation dieser Behörden, sondern das gerichtliche Verfahren in LandwirtschaftsSachen regeln wolle* Es könne nicht angenommen werden, dass die Landwirtschaftskammer ihre Stellung als beschwerdeberechtigte Stelle verloren habe und an ihre Stelle der Eegierungs- (Verwaltungsbezirks-) Präsident-getreten sei*
Das Oberlandesgericht hat gleichwohl die Beschwerde der vorläufigen Landwirtschaftskammer als unzulässig verworfen, weil, wie es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses heisst, ein dringendes Bedürfnis be-
 
stehe, dass die Präge der Beschwerdeberechtigung so bald wie möglich höchstriehterlich geklärt werde.
2.	Pie Rechtsbeschwerde bejaht das Beschwerderecht der vorläufigen Landwirtschaftskammer, indem sie sich der Auffassung des Oberlandesgerichts anschliesst. Sie weist vor allem darauf hin, dass § 4 LVO auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Juli 1953 aufrechterhalten worden sei, und folgert daraus, dass mit der übergeordneten Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG nichts anderes gemeint sein könne als die bisherige obere Landwirtschaftsbehörde. Aus § 4 LVO ergebe sich auch, dass die einschlägigen Aufgaben einer Stelle der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung zu übertragen seien. An den bisherigen Zuständigkeiten sei nichts geändert worden,
3.	Pie Rechtsbeschwerde ist gemäss § 24 Abs 2 Nr 2 LwVG zulässig. Sie muss zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, weil die Beschwerdeberechtigung der Rechtsbeschwerdeführerin zu bejahen ist.
Pas Verfahren betrifft die EntScheidung über die Genehmigung der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks. Nach § 32 Abs 2 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667) - LwVG - sind die in der Hauptsache ergehenden Entscheidungen in den Verfahren auf Grund der Vorschriften über die öffentlich-rechtlichen besonderen Beschränkungen für den Verkehr mit land- oder
 forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Nr 2 LwVG) der Landwirtschaftshehörde zuzustellen. Die übergeordnete Behörde ist berechtigt, gegen diese Entscheidungen die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, soweit sie zugelassen ist, zu erheben. Velche Stelle mit der der Landwirtschaftsbehörde übergeordneten Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG ge-^ meint ist, sagt das Gesetz nicht. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob in Niedersachsen die vorläufige Landwirtschaftskammer, der nach der bisherigen Vorschrift des § 30 Abs 1 LVO als der oberen Landwirt schaftsbehörde im* Sinne der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen Entscheidungen der Gerichte im Genehmigungsverfahren zuzustellen waren und der gegen diese Entscheidungen das Beschwerderecht zustands als übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG anzusehen ist,
 Pie Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks bedarf nach Art IV Abs 1 KRG Nr 45 der Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden. Art VI Nr 14 BrMilRegVO Nr 84 bestimmte als zuständige deutsche Behörde im Sinne des Kontrollrats-gesetzes Nr 45 bis auf weiteres den Kreisbauernvorsteher (i^reislandwirt). Die am 1. Januar 1948 in Kraft getretene VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen unterscheidet zwischen der unteren und oberen Landwirtschaftsbehörde (§4 Abs 1 u 2 LVO). Untere Landwirt schaftsbehörde war der Kreisbauemvorsteher, obere Landwirtschaftsbehörde die Landwirtschaftskam-mer. Bei Nichtbestehen oder Portfall dieser Einrichtungen hatte die oberste Landesbehörde für Ernährung
 
und Landwirtschaft die Stelle zu bestimmen, welche ~ die Aufgaben der unteren und oberen Landwirtschaftsbehörde wahrzunehmen hatte (§4 Abs 3 Satz 1 LVO). Die Befugnisse der Landwirtschaftsbehörde gemäss dem II. Abschnitt der Verfahrensordnung (Vorschlagsrecht der oberen Landwirtschaftsbehörde für die Ernennung der Landwirtschaftsrichter und Anhörung der oberen Landwirt schaftsbehörde vor der Entscheidung über die Amtsenthebung eines Landwirtschaftsrichters) konnten nur einer Stelle der landwirtschaftlichen Selstverwaltung übertragen werden (§ 4 Abs 3 Satz 2 LVO).
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten hat durch Runderlass vom 5. Oktober 1948 (Hds ABI S 324 = Nds Rpfl S 214) gemäss § 4 Abs 3 LVO als untere Landwirtschaftsbehörde im Sinne der Verfahrensordnung für das Genehmigungsverfahren (Art IV bis VI KRG »r 45) die Stadt- und Landkreise bestimmt und weiter angeordnet, dass innerhalb der Stadt- und Landkreise die Entscheidung Kommissionen obliegt, die aus drei auf Vorschlag der landwirtschaftlichen Berufsorganisationen im Kreise von der Kreisvertretung zu wählenden landwirtschaftlichen Erzeugern besteht, während die Befugnisse der oberen Landwirtschaft sbehorde gemäss §§ 6 u 9 LVO bis zur Bildung neuer LandwirtschaftBkammern vom Minister selbst im Einvernehmen mit den landwirtschaftlichen Berufsorganisationen wahrgenommen wurden. In Ergänzung dieses Runderlasses hat der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten in einem weiteren Runderlass vom 30. Dezember 1948 (Nds ABI 1949, 21 $ vgl dazu AV des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 10. Januar 1949 - Nds Rpfl 1949, 6 -) zur Klarstellung von Zwei-
 
fein darauf hingewiesen, dass sämtliche Aufgaben der oberen Landwirtschaftsbehörde, für die in dem Erlass vom 5. Oktober 1948 eine anderweitige Regelung nicht getroffen war, auch weiterhin bis zur Bildung von Landwirtschaftskammern von den als Abwicklungsstellen des aufgelösten Reichsnährstandes tätigen bisherigen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg wahrgenommen werden und dass zu diesen Aufgaben insbesondere die durch das Kontrollratsgesetz Nr 45? die Militärregierungsverordnung Nr 84 und die Verfahrensordnung für LandwirtschaftsSachen den oberen Landwirtschaftsbehörden übertragenen Rechte und Befugnisse gehören* Vielter heisst es in diesem Erlass: Sobald Landwirtschaftskammern, auch vorläufige, gebildet worden sind, sind diese gemäss § 4 Abs 2 LVO ohne weiteres obere Landwirtschaftsbehörde im Sinne der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen. Die Errichtung der vorläufigen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg beruht auf der Verordnung vom 1. November 1948 (Kds GVB1 173)*
Das Gesetz vom 21. Juli 1953 verwendet die Ausdrücke “untere Xandwirtschaftsbehörde” und “obere Landwirtschaftsbehörde” nicht. Es setzt diese Begriffe als bekannt voraus, wie sich daraus ergibt, dass § 4 LVO auch nach dem Inkrafttreten des neuen .Verfahrensrechts aufrechterhalten worden ist (§ 60 Abs 2 Nr 4 LwVG). Dass unter der Landwirtschaftsbehörde, der gemäss § 32 Abs 2 Satz 1 LwVG die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen sind, die bisherige untere Landwirtschaftsbehörde zu verstehen ist, ist bisher von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Da das Gesetz den Ausdruck “untere Landwirtschaftsbe-
 
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hörde" nicht enthält, erscheint es verständlich, dass die höhere Behörde, der das Beschwerderecht zustehen soll, nicht als "obere Landwirtschaftsbehörde", sondern als "übergeordnete Behörde" bezeichnet wird, zu demal da der Ausdruck "obere Landwirtschaftsbehörde" nur für die Britische Zone Geltung hatte und mit der "übergeordneten Behörde" offensichtlich eine für alle Zonen passende Bezeichnung gewählt worden istFür die Annahme, dass mit der übergeordneten Behörde im Sinne des §32 Abs 2 LwVG in der Britischen Zone eine andere Stelle gemeint sei als die obere Landwirtschaftsbehörde im Sinne der VerfahrensOrdnung für Landwirtschaftssachen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor- Es kann auch nicht angenommen werden, dass, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, der Gesetzgeber durch die lediglich das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen betreffende Neuregelung des Verfahrensrechts in die landesrechtliche Regelung der Organisation der Landwirtschaftsbehörden gestaltend habe eingreif en wollen und deshalb das bisher einer Landwirtschaft sbehörde, nämlich der oberen Landwirtscheftsbe-hörde, zustehende Beschwerderecht in Niedersachsen einer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung übertragen worden sei«.
Die Vorschrift deB § 32 Abs 2 Satz 1 u 2 LwVG war bereits in derselben Fassung im Entwurf des Gesetzes enthalten. Die amtliche Begründung zu diesem Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache Nr 3819) geht davon aus, dass das Beschwerderecht einer Landwirtschaftsbehörde zustehen sollte- Es heisst dort (S 33/34): "§ 32 Abs 2 regelt die Zustellung der Entscheidungen an die Landwirtschaftsbehörde und die
 
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Beschwerdeberechtigung ähnlich wie in den meisten geltenden Vorschriften* Obgleich die Landwirtschaft sbehörde regelmässig nicht materiell Beteiligte im Verfahren ist und Rechte der Landwirtschaft sbehörde durch die Entscheidungen nicht beeinträchtigt werden, empfielt es sich, das Recht, gegen Entscheidungen in der Hauptsache selbständig Rechtsmittel einzulegen, auch einer Landwirtschaftsbehörde zu geben......Das Beschwerderecht ist der
 übergeordneten Behörde Vorbehalten, weil die untere Landwirtschaftsbehörde nicht immer in der Lage ist, die auftretenden Rechtsfragen selbst zu behandeln.”
Die Beratungen über den Gesetzentwurf im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass mit der übergeordneten Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG eine andere Stelle als die bisherige obere Landwirtschaftsbehörde gemeint sei. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses (Deutscher Bundestag, 23* Ausschuß, Protokoll Nr 241), in der die Vorschrift des § 32 LwVG beraten wurde, ergibt sich im Gegenteil, daß unter der übergeordneten Behörde nur die “übergeordnete Landwirtschaftsbehörde” oder die “höhere Landwirt-schaftsbehörde” verstanden wurde. Auch der Wortlaut des Gesetzes gibt zu einer anderen Auslegung keinen Anlass. Soweit die Rechtsbeschwerde in Präge steht, sprechen übrigens auch sachliche Gründe entscheidend für die Zuständigkeit der (vorläufigen) Landwirtsehafts-kammernj der Tendenz, mit Hilfe der Rechtsbeschwerde eine einheitliche Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen sicherzustellen, wie sie in § 24 Abs 1 und Abs 2 Nr 1 LwVG gegenüber der bisherigen Regelung in

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§ 2 Abs 1 und 2 LVR stärkeren Ausdruck gefunden hat, entspricht es, die EntSchliessung über die Einlegung dieses Rechtsmittels in die Hand einer Stelle zu legen, welche die notwendigen Erfahrungen und den erforderlichen Überblick über die einschlägige Rechtsprechung und RechtsentWicklung hat, wie es bei der Landwirtschaftskammer als einer Stelle mit Zuständigkeitsbereich für einen Oberlandesgerichtsbezirk (oder noch darüber hinausgehend) eher als bei dem Regierungs-(Verwaltungsbezirks-) Präsidenten als einer Stelle mit Zuständigkeitsbereich durchweg, jedenfalls im Lande Niedersachsen, nur für den Bezirk eines oder zweier Landgerichte, denen für die Rechtsprechung in Landwirtschaftssachen keine Zuständigkeit zuko mt, im allgemeinen zu erwarten ist. Da "übergeordnete Behörde” sowohl für die Rechtsbeschwerde wie für die sofortige Beschwerde ein und dieselbe Stelle ist, muss der vorstehende Gesichtspunkt geradezu ausschlaggebend für die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammem sprechen. Dabei ist noch zu beachten, dass es erwünscht ist, wenn bereits die Einlegung der sofortigen Beschwerden für den Bezirk eines Oberlandesgerichts möglichst nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgt und dann auch nach Einlegung des Rechtsmittels die Auffassung der am Verfahren beteiligten landwirtschaftlichen Behörde in den verschiedenen Verfahren dem Oberlandesgericht gegenüber einheitlich von einer Stelle und nicht von mehreren Stellen verschieden vertreten wird. Hinzu kommt, dass nach Art IX Abs 2 KRG Nr 45 unter den zuständigen deutschen Behörden im Sinne des Gesetzes die deutschen Landwirtschaftsbehörden zu verstehen sind, welche von den Zonenbefehlshabern in ihren betreffen-
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den Zonen errichtet oder anerkannt werden. Wenn damit auch in erster Linie an die Behörden, die über die Genehmigung einer Grundstücksveräusserung selbst zu entscheiden haben, also die unteren Landwirtschaftsbehörden, gedacht sein mag, so deutet doch die Einschaltung der "deutschen Landwirtschaftsbehorden" darauf hin, dass auch unter der übergeordneten Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 LwVG eine Landwirtschaftsbehörde zu verstehen ist.
Die Auffassung, die der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten in seinem vom Oberlandesgericht angeführten Runderlass vom 29* Oktober 1953 zu dem Ausdruck -gebracht hat, dass in Niedersachsen der Regierungs- (Verwaltungsbezirks-) Präsident als übergeordnete Behörde im Sinne des § 32 Abs 2 Lv/VG anzusehen sei, kann danach nicht als zutreffend anerkannt werden, übergeordnete Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr in der Britischen Zone die bisherige obere Landwirtschaftsbehörde, also im Lande Niedersachsen die vorläufige Landwirtschaftskammer, deren Beschwerdeberechtigung somit zu bejahen ist.
Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Besehwerdegericht zurückverwiesen-.werden,
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dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.
Dr. Tasche	Dr.Hückinghaus	Dr.Piepenbrock