Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 4. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. November 1982 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1.II. Nach § 24 Abs.3 LwVG findet gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen worden ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statt. Die Rechtsbeschwerde richtet sich nur gegen einen Teil der Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf den § LwVG.
BUNDESGERICHTSHOF V BL» s/OT BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Geltendmachung eines Abfindungsergänzungs anspruchs nach § 13 HöfeO Beteiligte: 1. Wilma AM, geb. Seht Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch die Rechtsanwälte A MMMl und 2. Hubert SMMI) WflMM Straße Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte und ^1 jT Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 4. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1982 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 109,22 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 macht gegen den Beteiligten zu 2 einen Ergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 23 375 DM verurteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des weitergehenden Antrages der Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 2 zur Zahlung von 20 247 DM nebst Zinsen ver- urteilt. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Beschwerdegericht angeordnet, daß eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen nicht stattfindet. Gegen diesen Teil der Kostenentscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 24 Abs. 3 LwVG findet gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen worden ist, ein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof nicht statt. Die Rechtsbeschwerde richtet sich nur gegen einen Teil der Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung ist aber keine in der Hauptsache erlassene Entscheidung (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Februar 1979, V BLw 37/73, V/. § 2^ LwVG Nr. 31). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. - U - Die Kostenentscheidung beruht auf den § LwVG. Dr. Thumm Hagen § Linden