Januar 1978 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers, der den Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Gründe Durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ist unter Abänderung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts der Pachtschutzantrag des Beteiligten zu 1 abgewiesen worden. nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung benähte. In der Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht dargelegt, daß das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungs gerichts abgewichen wäre. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF H- V BLv 8/78 BESCHLUSS in einer Pachtschutzsache Beteiligte; 1• Landwirt Karl Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rech und 2. Eheleute Ingenieur Shiraz R Fund Christa Hfl^festraße V, - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E. B. Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, und 2 t Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 31. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 1978 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers, der den Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 600 DM festgesetzt. Gründe Durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts ist unter Abänderung des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts der Pachtschutzantrag des Beteiligten zu 1 abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erwähnten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf dieser Abweichung benähte. Diese Voraussetzungen hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht dargetan. In der Rechtsbeschwerdebegründung ist nicht dargelegt, daß das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß von einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungs gerichts abgewichen wäre. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden