Hinzu kam, ohne daß die Hofeigenschaft hiervon abhing, ein im Grundbuch von Blatt fl|29 auf den Namen der Erblas- Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für sich beantragt, weil er als ältester wirtschaftsfähiger Sohn der Erblasserin zu dem Hoferben berufen sei. Zur Begründung hat er angeführt, nach dem Willen der Geschwister BMBftund der Erblasserin habe er den Betrieb erhalten sollen, was allen Beteiligten bekannt gewesen sei. Das Landwirtschaftsgericht hat ein Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, daß Hoferbe nach der Erblasserin der Beteiligte zu 1 ist. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 sei als ältester wirtschaftsfähiger Sohn der Erblasserin gemäß § 5 Nr. 1, § 6 Abs. 1 HöfeO a.F. Hoferbe geworden. Demgegenüber könne der Beteiligte zu 2 nicht mit Erfolg geltend machen, daß er formlos zu dem Hof-erben bestimmt worden sei. Als wesentliche Voraussetzung sei gefordert worden, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe seine Absicht kundgetan habe, ihm den Hof zuzuwenden. Schon daran fehle es hier, denn die Erblasserin habe den landwirtschaftlichen Betrieb in Langendorf im Jahre 1965 an den Beteiligten zu 2 verpachtet, so daß der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls erst drei Jahre lang in seiner Bewirtschaftung gestanden habe. Hinzu komme, daß die drei Testamente der Erblasserin vom 23« Mai 1968 gegen eine Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben sprächen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den VergleichsentScheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Auch ein solcher - unterstellter - Rechtsirrtum würde nicht eine rechtsgrundsätzliche Abweichung von einer der angeführten Vergleichsentscheidungen bedeuten und macht die Rechtsbeschwerde daher nicht zulässig. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus, das Beschwerdegericht habe nicht gewürdigt, daß der Beteiligte zu 2 als vorgesehener Hoferbe hier ein erhebliches Opfer gebracht habe. Auch diese Rüge ist nicht geeignet, eine Abweichung von den in den Vergleichsentscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätzen darzutun. Auch diese Rüge kann allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des Gesetzes oder der durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsfortbildungen dartun, nicht aber eine rechtsgrundsätzliche Abweichung von den entsprechenden Rechtsgrundsätzen.
BUNDESGERICHTSHOF *5 V BLw 8/77 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Feststellung der Hoffolge Beteiligte; 1. Karl Istrasse in - im Beschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. SUM, in 2. Werner M( Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte DrJ 3. Arnold M 4. Frau Maria in 5. Frau Anneliese in 6. Frau Hildegard in Jl Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Professor Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 1976 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 40 000 DM festgesetzt. Gründe I. Am 27. November 1968 verstarb Anna Katharina MIHH (im folgenden Erblasserin genannt). Die Erblasserin hatte von Todes wegen landwirtschaftlichen Besitz von den Geschwistern BflHBerworben. Als sie starb, war sie Eigentümerin eines im Grundbuch von LflP Blatt verzeichneten Hofes in l4H|HHVvon mehr als 19 ha Größe. Hinzu kam, ohne daß die Hofeigenschaft hiervon abhing, ein im Grundbuch von Blatt fl|29 auf den Namen der Erblas- serin eingetragener Miteigentumsanteil von ^^330f^446 an einem mehr als 5 ha großen Grundstück. 3 Die Erblasserin hinterließ - abgesehen von einem bereits im Jahre 1927 vorverstorbenen Sohn -sechs eheliche Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 6, die in folgender Reihenfolge geboren sind: Arnold, der Beteiligte zu 3, am 1926, Maria, verehelichte am HHBB 1927, ), die Beteiligte zu 4, Karl, der Beteiligte zu 1, am 1928, Johann Werner, der Beteiligte zu 2, am 1930, Anna Elisabeth, verehelichte NMHP, die Beteiligte ’ zu 5, am flHHB 1933» Hildegard CMMBi» verehelichte DflHfc, die Beteiligte zu 6, am 1937. Im Zeitpunkt des Erbfalls war der Hof an den Beteiligten zu 2 verpachtet. In drei privatschriftlichen Testamenten vom 23. Mai 1968 hatte die Erblasserin bestimmt, daß der Grundbesitz unter ihre Kinder aufgeteilt werden sollte. Ein Antrag des Beteiligten zu 3, ihm ein Hoffolge-zeugnis zu seinen Gunsten zu erteilen, ist wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit rechtskräftig zurückgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses für sich beantragt, weil er als ältester wirtschaftsfähiger Sohn der Erblasserin zu dem Hoferben berufen sei. Der Beteiligte zu 2 hat diesem Antrag widersprochen und seinerseits die Feststellung begehrt, daß er Hoferbe geworden sei. Zur Begründung hat er angeführt, nach dem Willen der Geschwister BMBftund der Erblasserin habe er den Betrieb erhalten sollen, was allen Beteiligten bekannt gewesen sei. Er habe sich auf die Übernahme des Betriebes auch eingestellt und bewirtschafte das Anwesen schon seit dem Jahre 1965; inzwischen habe er weitere Grundstücke hinzuerworben. Das Landwirtschaftsgericht hat ein Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, daß Hoferbe nach der Erblasserin der Beteiligte zu 1 ist. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe ist. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 sein Begehren (Erteilung des Hoffolgezeugnisses) weiter. Die Beteiligten zu 1 und zu 3 bis 6 sind im Rechtsbeschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertreten. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 sei als ältester wirtschaftsfähiger Sohn der Erblasserin gemäß § 5 Nr. 1, § 6 Abs. 1 HöfeO a.F. Hoferbe geworden. Demgegenüber könne der Beteiligte zu 2 nicht mit Erfolg geltend machen, daß er formlos zu dem Hof-erben bestimmt worden sei. Die sehr strengen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung zur früheren Fassung der Höfeordnung für eine formlose Hoferbenbestimmung aufgestellt habe (vgl. BGHZ 12, 286; 23, 249), lägen hier nicht vor. Als wesentliche Voraussetzung sei gefordert worden, daß der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hofe seine Absicht kundgetan habe, ihm den Hof zuzuwenden. Schon daran fehle es hier, denn die Erblasserin habe den landwirtschaftlichen Betrieb in Langendorf im Jahre 1965 an den Beteiligten zu 2 verpachtet, so daß der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls erst drei Jahre lang in seiner Bewirtschaftung gestanden habe. Hinzu komme, daß die drei Testamente der Erblasserin vom 23« Mai 1968 gegen eine Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben sprächen. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15, 5, 9 f), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit der Berufung auf Verfahrensverstöße vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Durchführung der Abweichungsrechtsbeschwerde nicht zu erreichen. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit des Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daß er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den VergleichsentScheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. 1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe für die Anerkennung einer formlosen Hoferbenbestimmung '‘sehr strenge Voraussetzungen” aufgestellt, während der Bundesgerichtshof (BGHZ 23, 232) nur "strenge Anforderungen” gestellt habe; ein Verstoß gegen die guten Sitten brauche anerkanntermaßen nicht vorzuliegen (BGHZ 12, 295); der Erblasser dürfe sich nur nicht mit Treu und Glauben in Widerspruch setzen (BGHZ 23, 263). Eine Abweichung ist damit nicht dargetan. Das Oberlandesgericht hat in vollem Umfang die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 286 und BGHZ 23» 249 aufgestellten Voraussetzungen übernommen und seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es hat diese Voraussetzungen in eigener Würdigung als "sehr streng" gekennzeichnet, ohne an den vom Bundesgerichtshof in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten sachlichen Kriterien etwas ändern zu wollen. Darin liegt keine sachliche Abweichung, welche die Rechtsbeschwerde zulässig machen könnte. 2. Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Beschwerdegericht habe es an einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles fehlen lassen. Auf die Berechtigung dieser Verfahrensrüge käme es erst an, wenn der Beschwerdebeschluß im Rechtsgrundsätzlichen von einer der angeführten Vergleichsentscheidungen abwiche, was nicht der Fall ist. 3. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Rechtsirrtum des Oberlandesgerichts darin, daß es lediglich auf den Pachtvertrag abgestellt habe; sie meint demgegenüber, daß bereits die Umstände und die Voraussetzungen, die zu Lebzeiten der Geschwister Bausen Vorgelegen hätten und geschaffen worden seien, für die Bestimmung einer formlosen Vereinbarung maßgebend seien. Auch ein solcher - unterstellter - Rechtsirrtum würde nicht eine rechtsgrundsätzliche Abweichung von einer der angeführten Vergleichsentscheidungen bedeuten und macht die Rechtsbeschwerde daher nicht zulässig. 4. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus, das Beschwerdegericht habe nicht gewürdigt, daß der Beteiligte zu 2 als vorgesehener Hoferbe hier ein erhebliches Opfer gebracht habe. Auch diese Rüge ist nicht geeignet, eine Abweichung von den in den Vergleichsentscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätzen darzutun. 5. Schließlich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, daß der Bundesgerichtshof als wesentlichen Gesichtspunkt für die formlose Hoferbenbestimmung das Rechtsempfinden der bäuerlichen Kreise angesehen habe. Sie vertritt den Standpunkt, daß das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt nicht hinreichend beachtet habe. Auch diese Rüge kann allenfalls eine fehlerhafte Anwendung des Gesetzes oder der durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsfortbildungen dartun, nicht aber eine rechtsgrundsätzliche Abweichung von den entsprechenden Rechtsgrundsätzen. Sie führt daher ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde ohne sach liehe Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hill Hagen Linden