Die Begründung folgt spätrer Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner darauf hingewiesen, daß seine Eingabe erst am 27. Durch ein weiteres Schreiben des Oberlandesgerichts ist der Antragsgegner u.a. davon unterrichtet worden, daß die von ihm erwähnten eidesstattlichen Versicherungen nicht eingegangen seien. Das Oberlandesgericht hat die ’’Berufung" des Antragsgegners als sofortige Beschwerde behandelt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er ’’insbesondere die Einsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist gegen den Beschluß vom 21.11.1974” begehrt. Dezember 1974 an ihn, den Antragsgegner, zur Post gegeben habe und er von der Postsache infolge seiner Urlaubsabwesenheit erst am Abend des 17. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden. Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß der Antragsgegner die Beschwerdefrist versäumt hat und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind. Nach § 9 LwVG, § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag vom Beschwerdegericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Der Antragsgegner hat vor dem Beschwerdegericht nichts dafür vorgetragen, daß sein Vertreter, Rechtsanwalt Sch^B» unverschuldet an der Wahrung der Beschwerdefrist (§9 LwVG in Verbindung mit § £2 Abs. 1 FGG) gehindert war. Dezember 1974 des anwaltlichen Rates seines Vertreters bedient hat, nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Wiedereinsetzung begründen. Soweit der Antragsgegner nunmehr vor dem Rechtsbeschwerdegericht den unterlassenen Vortrag und die Glaubhaftmachung nachgeholt hat, kann dies infolge Überschreitung der Wiedereinsetzungsfrist nicht berücksichtigt werden. Da das Oberlandesgericht hiernach die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat und die Rechtsbeschwerde unbegründet ist, muß sie mit der Kostenfolge der §§ 44, 45 LwVG zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 8/7S BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache d^s Landwirts Willi M^JPin Post Antragsgegners und Rechtsbeschwerdeführers, - vertreten durch Rechtsanwälte gegen den Grafen von NI in Hl Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 10. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Februar 1975 wird auf Kosten des Antragsgegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2 193 DM festgesetzt. Gründe I. Das Amtsgericht Altenkirchen hat als Landwirtschaf tsgericht mit Beschluß vom 21. November 197^ den Antragsgegner verurteilt, das Gut nebst Wohn- und Wirtschaftsgebäuden zu räumen und an den Antragsteller herauszugeben. Gleichzeitig hat es die "Widerklage” des Antragsgegners,mit der dieser die Kündigung 3 des Pachtverhältnisses für unwirksam erklärt und die Dauer der Pacht auf angemessene Zeit festgesetzt haben wollte, zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 3. Dezember 1974 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Mit einem am 27. Dezember 1974 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schreiben vom 17. Dezember 1974 hat der Antragsgegner persönlich dem Gericht mitgeteilt: ’'Gegen den Beschluß des Amtsgerichts Altenkirchen vom 21.11.1974 gehe ich hiermit in die Berufung. Die Begründung folgt spätrer Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner darauf hingewiesen, daß seine Eingabe erst am 27. Dezember 1974, also verspätet beim Amtsgericht eingegangen sei. Der Antragsgegner hat darauf mit Schriftsatz vom 27. Januar 1975, der am 29. Januar 1975 beim Oberlandesgericht einging, mitgeteilt, der seinem Bevollmächtigten am 3. Dezember 1974 zugestellte Beschluß habe ihn persönlich erst am 17. Dezember 1974 erreicht, er sei vom 10. bis zu dem 17. Dezember 1974 verreist gewesen. Durch seinen Bevollmächtigten sei dem Gericht seine - des Antragsgegners - eidesstattliche Versicherung vom 21. Januar 1975 und die des Bevollmächtigten übersandt worden. Durch ein weiteres Schreiben des Oberlandesgerichts ist der Antragsgegner u.a. davon unterrichtet worden, daß die von ihm erwähnten eidesstattlichen Versicherungen nicht eingegangen seien. Am 4. Februar 1975 reichte der Antragsgegner eine eigene eidesstattliche Versicherung zu den Akten. If- Das Oberlandesgericht hat die ’’Berufung" des Antragsgegners als sofortige Beschwerde behandelt und das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er ’’insbesondere die Einsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist gegen den Beschluß vom 21.11.1974” begehrt. Er legt dar, daß sein Verfahrensbevollmächtigter die Mitteilung (Fotokopie) des Beschlusses vom 21. November 1974 erst am 11. Dezember 1974 an ihn, den Antragsgegner, zur Post gegeben habe und er von der Postsache infolge seiner Urlaubsabwesenheit erst am Abend des 17. Dezember 1974 habe Kenntnis nehmen können. Der Antragsteller bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG statthaft. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden. Er macht mit der Rechtsbeschwerde geltend, die sofortige Beschwerde sei zulässig gewesen. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß der Antragsgegner die Beschwerdefrist versäumt hat und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt sind. Nach § 9 LwVG, § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag vom Beschwerdegericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Versäumung der Frist, die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, wird als eine unverschuldete nicht angesehen. Der Antragsgegner hat vor dem Beschwerdegericht nichts dafür vorgetragen, daß sein Vertreter, Rechtsanwalt Sch^B» unverschuldet an der Wahrung der Beschwerdefrist (§9 LwVG in Verbindung mit § £2 Abs. 1 FGG) gehindert war. Darüberhinaus hat der Antragsgegner, der sich auch nach dem 17. Dezember 1974 des anwaltlichen Rates seines Vertreters bedient hat, nicht binnen der gesetzlichen Frist von zwei Wochen die Tatsachen glaubhaft gemacht, die die Wiedereinsetzung begründen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt, es fehle jede Erklärung dafür, daß der Antragsgegner nicht schon in der Zeit vom 3. bis 10. Dezember 1974 (Reiseantritt) vom Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 21. November 1974 Kenntnis erlangen konnte. Soweit der Antragsgegner nunmehr vor dem Rechtsbeschwerdegericht den unterlassenen Vortrag und die Glaubhaftmachung nachgeholt hat, kann dies infolge Überschreitung der Wiedereinsetzungsfrist nicht berücksichtigt werden. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des § 22 Abs. 2 FGG kommt nicht in Betracht. //- Da das Oberlandesgericht hiernach die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen hat und die Rechtsbeschwerde unbegründet ist, muß sie mit der Kostenfolge der §§ 44, 45 LwVG zurückgewiesen werden. Hill Dr. Grell Dr. Eckstein