Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 24, Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller beschlossen: Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5* Februar 1974 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen* Er hinterließ ein notarielles Testament, in wel* chem er zu dem Vorerben des Hofes seinen Bruder Otto EUHMl und zur Nacherbin seine Schwester Lisa GMHMP berief.Nach dem Tode von Siegfried EHHi hat die Antragstellerin angeregt, den Erbschein vom 3* Juni 1948 einzuziehen. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden, weil im Hinblick auf das .gleichzeitig neben dem Einziehungsverfahren anhängige Feststellungsverfahren kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des erstgenannten Verfahrens bestehe, solange nicht das Feststellungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, auf Grund des Testaments vom 6. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß nach dem Tode des Erblassers Siegfried Hof- Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und gebeten, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß sie Hoferbin nach ihrem am 2. B) Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Falle des § 24 Abis. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die-Auslegung des Testaments vom 6. Der Sinnzusammenhang der Bestimmungen im Testament ergebe, daß Nr. 5 nach dem Willen des Erblassers keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben sollte, sondern nur einen unverbindlichen Wunsch wiedergebe. 2. a) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst vor: Der angefochtene Beschluß weiche von folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab: Aus der Verwendung der Worte "alleiniger Erbe" und "Anerbe" durch den Notar habe das Beschwerdegericht aber gefolgert, der eindeutige Wortlaut in Nr. 1 des Testaments spreche gegen einen davon abweichenden Willen des Erblassers, ohne irgendwie zu erörtern, ob der Erblasser die dem Notar vom Beschwerdegericht unterstellte Ansicht geteilt habe. Nach der angeführten Rechtsprechung kommt es für ' die Auslegung notariell beurkundeter Willenserklärungen nicht in erster Linie auf die Auffassung des beurkundenden Notars an, sondern auf den Willen und die Vorstellungen der die Erklärungen abgebenden Beteiligten. Der Tatrichter ist offensicht--lieh zu dem Schluß gelangt, der Erblasser habe nicht nur gewußt, welche Bedeutung die Verwendung dieser Be^ griffe in seinem Testament haben würde; er habe vielmehr diese Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung gerade geben wollen. b) Weiterhin macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei von der. dahin gewürdigt, daß eine auflösend bedingte Vor- und Nacherbschaft vorliege, die geeignet sei, die beiden vom Erblasser ausweislich seines Testaments verfolgten Zwecke miteinander zu vereinbaren und zu verwirklichen. Das Beschwerdegericht habe die von ihm angenommene Unvereinbarkeit beider Zielrichtungen dazu herangezogen, um der Nr. 5 des Testaments den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Bestimmung abzusprechen. Der Erblasser hat - anders als im Fall des Oberlandesgerichts Hamm - in Nr. 5 seines Testaments nicht vom Anerben gesprochen und darin auch nicht die Worte aufgenommen: ffso soll Anerbe derjenige sein, der nach dem Gesetz hierzu berufen ist”. Das Beschwerdegeriöht hat darüberhinaus als entscheidend angesehen, daß die Bestimmung in Nr. 5 des Testaments nicht in Zusammenhang mit der in Nr. T geregelten Erbeinsetzung erfolgt sei. Es hat nicht den.Rechtssatz aufgestellt, Erklärungen, wie sie in Nr. 1 und 5 des*Testaments enthalten seien, könnten schlechthin nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft enthalten. Vielmehr hat es dem hier auszulegenden Testament, nicht eine solche Anordnung, sondern lediglich den unverbindlichen Wünsch des Erblassers entnommen, der Hof möge in der Familie bleiben. 3* Weiterhin bringt die Rechtsbeschwerde vor, das Oberlandesgericht sei von folgenden Entscheidungen abgewichen: Die vom Beschwerdegericht vorgenomraene Deutung der Nr. 5 des Testaments als unverbindlicher Wunsch des Erblassers sei maßgeblich bestimmt von der Vorstellung, daß nach dem Reichs-. erbhofgesetz die Beschränkung eines Anerben durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht zulässig gewesen sei. Wie sich aus den Vergleichsentscheidungen ergibt, zwang in jenen Fällen die nach der Testamentserrichtung eingetretene Änderung der Rechtslage zu einer ergänzenden Auslegung, weil der Erblasser eine solche Veränderung nicht in Erwägung gezogen hatte (vgl. Sie kann nicht allein in der Bemerkung erblickt werden, das Reichserbhofgesetz habe eine Beschränkung des Anerben durch die Anordnung einer Vor-und Nacherbschaft nicht gekannt. Hiernach handelt es sich in den Vergleichsent-scheidüngen und in der angefochtenen Entscheidung nicht um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG.
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 8/74 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den im Grundbuch von LflH) Blatt 1^25 und Blatt(l®2 eingetragenen Hof Beteiligte: 1. D0I Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, und - vertreten durch die Rechtsanwälte in Ki 2. Landwirt Otto Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, 3. Frau. Lisa G( Istraßej geb. Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - zu 2) und 3) vertreten durch Rechtsanwälte I, Dr. und Dr, in Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 24, Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein sowie die ehrenamtlichen Richter Filter und Müller beschlossen: Die. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5* Februar 1974 wird auf Kosten der Antragstellerin, die den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen* Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 43 000 DM festgesetzt* Gründe I* Der am 2. November 1946 verstorbene Bauer Johannes Heinrich EfllB (Erblasser) war Eigentümer des eingangs bezeichneten Hofes. Aus der Ehe mit seiner 1928 verstor-. benen Ehefrau Mathilde EflBB stammen sieben Kinder: verstorben .1968 Der Erblasser hat am 6. Mai 1946 ein notarielles Testament errichtet. Dessen Nr; 1 lautet: "Als alleinigen Erben setze ich ein meinen "rled Hans Bernhard mit Inventar erhalten. Er ist übrigens auch der Anerbe. Zum Ersatzerben.ernenne ich meinen Sohn Hans Otto E|BBI . auch für die Landstelle.....n. Der Erblasser bestimmte fetner u.a*, daß seine verheirateten Töchter ihre Aussteuer bekommen hätten und damit für ihre Erbansprüche abgefunden seien. Nr. 5 des Testaments lautet: "Wenn mein Erbe ohne Abkömmlinge stirbt, so soll meine Landstelle nur an einen Abkömmling von mir fallen." Aufgrund jenes Testaments hat das Landwirtschafts gericht in Lübeck am 3. Juni 1948 folgenden Erbschein erteilt: “Alleiniger Erbe des am 2. November 1946 .... •verstorbenen Bauern Johannes Heinrich EflHfe ist sein Sohn Siegfried Hans feernhard Dieser ist zugleich rioferbe auch meine Landstelle • • • // Siegfried EflH^ verstarb kinderlos am 26. Januar 1972. Er hinterließ ein notarielles Testament, in wel* chem er zu dem Vorerben des Hofes seinen Bruder Otto EUHMl und zur Nacherbin seine Schwester Lisa GMHMP berief. Nach dem Tode von Siegfried EHHi hat die Antragstellerin angeregt, den Erbschein vom 3* Juni 1948 einzuziehen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Einziehung abgelehnt. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde ist zurückgewiesen worden, weil im Hinblick auf das .gleichzeitig neben dem Einziehungsverfahren anhängige Feststellungsverfahren kein Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des erstgenannten Verfahrens bestehe, solange nicht das Feststellungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Antragstellerin hat daraufhin das Feststel-lungsverfahren, das das Landwirtschaftsgericht zunächst ausgesetzt hatte, fortgesetzt. Sie hat die Auffassung vertreten, auf Grund des Testaments vom 6. Mai 1946 sei der verstorbene Siegfried EflB Vorerbe geworden, während Nacherbe im Falle seines kinderlosen Versterbens derjenige männliche oder weibliche Abkömmling des Erblassers sei, der nach der Höfeordnung als Hoferbe berufen sein würde, wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Todes des Hofvorerben gestorben wäre. Danach sei mit Eintritt der Nacherbfolge wegen des in herrschenden JÜngstenrechts sie, die Aritragstellerin, Hoferbin geworden. Die Antragstellerin hat beantragt, festzustellen, daß nach dem Tode des Erblassers Siegfried Hof- vorerbe und die Antragstellerin Hofnacherbin geworden seien. Die Antragsgegner sind diesem Vorbringen entgegengetreten und haben gebeten, den Antrag zurückzu-weisen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Feststellungsantrag. zurückgewiesen und festgestellt, daß Siegfried. Hans Bernhard EflBB Hof erbe geworden ist. Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt und gebeten, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß sie Hoferbin nach ihrem am 2. November 1946 verstorbenen Vater (Erblasser) geworden sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuZulas-sen. Die Antragstellerin hat Rechtsbeschwerde einge^ legt, mit der sie ihren bisherigen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegner bitten in erster Linie, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen* II. A) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebeantwortung vertretenen Auffassung steht der Rechtsbeschwerdeführerin ein Beschwerderecht zu. Sie erstrebt die \ Feststellung, sie sei Hoferbin geworden. Mit diesem Begehren ist sie im zweiten Rechtszug nicht durchgedrungen. Zur Annahme.einer Rechtsbeeinträchtigung genügt es, daß der Beschwerdeführer schlüssig dartut, die angefochtene Entscheidung bringe einen Eingriff in ein ihm nach seiner Behauptung zustehendes Recht mit sich (vgl. BGH RdL 1968, 97, 99). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. B) Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Falle des § 24 Abis. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen, sind nicht erfüllt. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die-Auslegung des Testaments vom 6. Mai 1946 ergebe, daß der Erblasser die uneingeschränkte Alleinerbfolge seines Sohnes Siegfried angeordnet habe. Dessen Berufung zu dem "alleinigen Erben" und "Anerben" in Nr. 1 des Testaments enthalte nach "unzweideutiger Rechtssprache" seine Einsetzung zu dem alleinigen und unbeschränkten Vollerben. Der Erblasser sei bei der Errichtung des Testaments rechtlich beraten gewesen. Der Wortlaut in Nr. 1 des Testaments sei eindeutig. Der Sinnzusammenhang der Bestimmungen im Testament ergebe, daß Nr. 5 nach dem Willen des Erblassers keinen rechtsgeschäftlichen Charakter haben sollte, sondern nur einen unverbindlichen Wunsch wiedergebe. 2. a) Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde zunächst vor: Der angefochtene Beschluß weiche von folgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab: LM BGB § 2100 Nr. 1 . BB 1961, 428 BB 1967, 1394. Danach sei für die Auslegung des letzten Willens des Erblassers nicht die Vorstellung des Notars, sondern die des Erblassers selbst maßgebend. Aus der Verwendung der Worte "alleiniger Erbe" und "Anerbe" durch den Notar habe das Beschwerdegericht aber gefolgert, der eindeutige Wortlaut in Nr. 1 des Testaments spreche gegen einen davon abweichenden Willen des Erblassers, ohne irgendwie zu erörtern, ob der Erblasser die dem Notar vom Beschwerdegericht unterstellte Ansicht geteilt habe. Eine Abweichung liegt nicht vor. Nach der angeführten Rechtsprechung kommt es für ' die Auslegung notariell beurkundeter Willenserklärungen nicht in erster Linie auf die Auffassung des beurkundenden Notars an, sondern auf den Willen und die Vorstellungen der die Erklärungen abgebenden Beteiligten. Das bedeutet jedoch nur, daß bei Verschiedenheit der. Auffassung einerseits des Notars, andererseits der Beteiligten deren Auffassung allein maßgebend ist. Läßt sich dagegen eine solche Verschiedenheit, nicht feststellen und fehlen tatsächliche Anhaltspunkte für einen bei Testamentserrichtung erkennbaren abweichenden 8 /' Willen der Beteiligten, so steht nichts im Wege, aus der feststellbaren Auffassung des beurkundenden Notars auf eine gleichartige Auffassung der Beteiligten hinsichtlich ihres erklärten Willens zu schlies-sen (vgl. insbesondere BGH BB 1961,. 428; WM 1966, 1022, 1024 und BB 1967, 1394). Einen hiervon abweichenden Standpunkt hat das Beschwerdegericht ersichtlich nicht eingenommen. Wie die Rechtsbeschwerdegegner zutreffend bemerken, hat das Oberlandesgericht nach dem Zusammenhang der auf Seite 9 des Beschwerdebeschlusses gegebenen Begründung zu dem Ausdruck gebracht, nach seiner Überzeugung sei nicht ersichtlich, daß der Notar bei der Beratung des Erblassers die in der Rechtsspräche, verwendeten Begriffe nicht in der vom Gesetz, damit verbundenen Bedeutung dem Erblasser gegenüber und im Testament gebraucht hat. Der Tatrichter ist offensicht--lieh zu dem Schluß gelangt, der Erblasser habe nicht nur gewußt, welche Bedeutung die Verwendung dieser Be^ griffe in seinem Testament haben würde; er habe vielmehr diese Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung gerade geben wollen. b) Weiterhin macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht sei von der. Entscheidung des . Oberlandesgerichts Hamm RdL 196?, 152 ff. abgewichen. Dieses Oberlandesgericht habe ein Testament mit folgendem Inhalt; "Zum Erben meines Hofes bestimme ich meine Tochter Magdalene. Sollte meine Tochter Magdalene verheiratet ohne Hinterlassung von Abkömmlingen sterben, so soll Anerbe derjenige sein, der nach dem Gesetz hierzu. berufen ist...." dahin gewürdigt, daß eine auflösend bedingte Vor- und Nacherbschaft vorliege, die geeignet sei, die beiden vom Erblasser ausweislich seines Testaments verfolgten Zwecke miteinander zu vereinbaren und zu verwirklichen. Das Beschwerdegericht habe die von ihm angenommene Unvereinbarkeit beider Zielrichtungen dazu herangezogen, um der Nr. 5 des Testaments den Charakter einer rechtsgeschäftlichen Bestimmung abzusprechen. Auch insoweit liegt eine Abweichung nicht vor. Der Erblasser hat - anders als im Fall des Oberlandesgerichts Hamm - in Nr. 5 seines Testaments nicht vom Anerben gesprochen und darin auch nicht die Worte aufgenommen: ffso soll Anerbe derjenige sein, der nach dem Gesetz hierzu berufen ist”. Der Erblasser hat offen gelassen, welcher seiner Abkömmlinge Erbe sein sollte, falls sein Sohn Siegfried ohne Abkömmlinge stirbt. Insoweit weichen die Fallgestaltungen in beiden Entscheidungen voneinander ab. Das Beschwerdegeriöht hat darüberhinaus als entscheidend angesehen, daß die Bestimmung in Nr. 5 des Testaments nicht in Zusammenhang mit der in Nr. T geregelten Erbeinsetzung erfolgt sei. Das alles hat das Oberlandesgericht im-Wege der Auslegung gewürdigt. Es hat nicht den.Rechtssatz aufgestellt, Erklärungen, wie sie in Nr. 1 und 5 des*Testaments enthalten seien, könnten schlechthin nicht die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft enthalten. Vielmehr hat es dem hier auszulegenden Testament, nicht eine solche Anordnung, sondern lediglich den unverbindlichen Wünsch des Erblassers entnommen, der Hof möge in der Familie bleiben. Von der unterschiedlichen Beurteilung der. gleichen Rechtsfrage (§ 24 Abs. 2 Nr. .'1 LwVG) kann unter diesen Umständen nicht die Rede’ sein. - 10 3* Weiterhin bringt die Rechtsbeschwerde vor, das Oberlandesgericht sei von folgenden Entscheidungen abgewichen: BayObLGZ 19r;>2, 326; BayObLGZ 1964, 6, 11 f; BayObLGZ 1965, 166, 172; OLG Celle RdL 1966, 130. Der Nachlaß des Johann Heinrich Erblasser) sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht im Sinne des § 58 Abs. 2 LVO geregelt gewesen, so daß die Erbfolge nach der Höfeordnung zu beurteilen sei. Bei dieser Rechtslage hätte das Beschwerdegericht nach der o.a. Rechtsprechung prüfen müssen, welche Verfügungen der Erblasser getroffen haben würde, wenn er die geänderte Rechtslage (Vererbung nach der Höfeordnung) bei Testamentserrichtung gekannt hätte. Die vom Beschwerdegericht vorgenomraene Deutung der Nr. 5 des Testaments als unverbindlicher Wunsch des Erblassers sei maßgeblich bestimmt von der Vorstellung, daß nach dem Reichs-. erbhofgesetz die Beschränkung eines Anerben durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nicht zulässig gewesen sei. In der Unterlassung der notwendigen ergänzenden Auslegung liege die Abweichung von den Vergleichsentscheidungen. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in § 24 Abs. 2 Nr* 1 LwVG das Bayerische . Oberste Landesgericht nicht genannt. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung, daß auch eine Abweichung von 11 einer Entscheidung dieses Gerichts zur Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde angeführt werden kann (vgl. BGHZ 17, 176). Wie sich aus den Vergleichsentscheidungen ergibt, zwang in jenen Fällen die nach der Testamentserrichtung eingetretene Änderung der Rechtslage zu einer ergänzenden Auslegung, weil der Erblasser eine solche Veränderung nicht in Erwägung gezogen hatte (vgl. insoweit die in BayObLGZ 1965, 173 in Bezug genommene Entscheidung RGZ 142, 171, 175). Eine dahingehende Feststellung hat der Tatrichter im vorliegenden Fall aber nicht getroffen. Sie kann nicht allein in der Bemerkung erblickt werden, das Reichserbhofgesetz habe eine Beschränkung des Anerben durch die Anordnung einer Vor-und Nacherbschaft nicht gekannt. Gegen eine derartige Feststellung spricht auch der eigene Vortrag der Rechtsbeschwerdeführerin im Schriftsatz vom 27. Dezember 1973 S. 8, das Reichserbhofgesetz sei schon vor der Testament serrichtung "außer Kraft getreten" gewesen. Das werde auch dem beurkundenden Notar nicht unbekannt gewesen sein. Man habe bei der Testamentserrichtung, wie die Anordnung der Testamentsvollstreckung ergebe, auf die außer Kraft getretenen Beschränkungen des Reichs-erbhofgesetzes keine Rücksicht genommen (vgl. ferner Rechtsbeschwerdebegründung S. 5). In anderem Zusammenhang (Schriftsatz vom 18. Juli 1972 S. .4) hat die Rechtsbeschwerdeführerin ferner angeführt, wenn der rechtskundig beratene Erblasser in Nr. 5 des Testaments offen gelassen habe, an welchen seiner Abkömmlinge der Hof fallen solle, sofern Siegfried ohne Abkömmlinge sterbe, habe er (Erblasser) die Erbregelung "bewußt der zukünftigen gesetzlichen Regelung” unterworfen. Hiernach handelt es sich in den Vergleichsent-scheidüngen und in der angefochtenen Entscheidung nicht um die unterschiedliche Beurteilung der gleichen Rechtsfrage im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 LwVG. III. Die Rechtsbeschwerde mußte somit ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. Hill Dr. Grell Dr. Eckstein