September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Br. Rothe und Br. Grell gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG beschlossen: September 1973 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung nach § 26 Abs. 5 LwVG» § 22 Abs. 2 FGG kann nicht entsprochen werden. Sie sei daher infolge höherer Gewalt nicht in der Lage gewesen, einen Anwalt mit ihrer Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zu betrauen. September 1973 hat die Beteiligte zu 1 vorgetragen, sie habe nach Empfang des angefochtenen Beschlusses mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten wegen Einlegung eines Rechtsmittels gesprochen. Hit einer persönlichen Eingabe vom 9« Juli 1973 hat die Beteiligte zu 1 dem Beschwerdegericht mitgeteilt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, "Rechtsbeschwerde einzuhalten". September 1973 hat sie durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die Bechtsbeschwerde eingelegt« Selbst wenn man unterstellt, die Beteiligte zu 1 sei zeitweilig nicht handlungsfähig gewesen, 1st nicht glaubhaft gemacht, daB dieser Zustand im Hinblick auf das vorstehend angegebene Verhalten der Beteiligten zu 1 noch nach dem 9* Juli 1973 angedauert hat. Mindestens für die Zeit nach diesem Tag kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das - bis dahin als möglich unterstellte - Hindernis, die Antragsfrist zu wahren, noch fortbestanden hätte und daß mithin die Beteiligte zu 1 die Frist des § 22 Abs« 2 FGG unverschuldet versäumt hätte«
BUNDESGERICHTSHOF V BLw 8/73 BESCHLUSS in der Landwirts chafts Sache betreffend die Genehmigung des gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute BflBMI BaMR BrflHBi und Luise Auguste Gertrud geborene vom 17* Februar 1945» Beteiligte: 1. Witwe Luise Auguste Gertrud Br \ geb. RflB in B Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Br* 2* Frieda Margaretha geb* Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte in Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirts chaftsSachen hat am 28. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Br. Rothe und Br. Grell gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3* Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. Januar 1973 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat» als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 18 600 BM festgesetzt. Gründe Bie Beteiligte zu 1 hat gegen den vorbezeichneten Beschluß am 13« September 1973 Rechtsbeschwerde eingelegt. Ba jener Beschluß ihren Verfahrensbevollmächtigten im zweiten Rechtszug am 9» Mai 1972 zugestellt worden ist» war die Beschwerdefrist am 13. September 1973 bereits verstrichen (§25 LwVG). Ihrem gleichzeitig am 13. September 1973 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung nach § 26 Abs. 5 LwVG» § 22 Abs. 2 FGG kann nicht entsprochen werden. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Gesetz für den Antrag bestimmte Frist von 2 Wochen verstrichen. Die Frist beginnt nämlich zu laufen, wenn das ihrer Wahrung entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen. Die Beteiligte zu 1 hat unter Bezugnahme auf das überreichte ärztliche Attest vom 10. September 1973 vorgetragen, sie sei seit Februar 1973 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung wegen Kreislaufstörung und Blutarmut. Die Art des Leidens, verbunden mit starken seelischen Erregungen, habe zeitweilig ihre Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Sie sei daher infolge höherer Gewalt nicht in der Lage gewesen, einen Anwalt mit ihrer Vertretung vor dem Bundesgerichtshof zu betrauen. In ihrer "eidesstattlichen Erklärung” vom 10. September 1973 hat die Beteiligte zu 1 vorgetragen, sie habe nach Empfang des angefochtenen Beschlusses mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten wegen Einlegung eines Rechtsmittels gesprochen. Er habe ihr davon abgeraten. Sie sei danach "völlig verzweifelt" gewesen. Hit einer persönlichen Eingabe vom 9« Juli 1973 hat die Beteiligte zu 1 dem Beschwerdegericht mitgeteilt, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, "Rechtsbeschwerde einzuhalten". Sie hat ferner in jener Eingabe ihre Bedenken gegen die "Verfahrensführungen auf dem Landwirtschaftsgericht"" zu dem Ausdruck gebracht. Die Beteiligte zu 1 ist vom Bundesgerichtshof, an den die Eingabe vom 9* Juli 1973 weitergeleitet worden ist, mit Schreiben vom 19. Juli 1973 ausführlich über die Ver- fahrensl&ge belehrt und auf die Möglichkeit, um Wiedereinsetzung nachzusuchen, hingewiesen worden« Sie hat mit Schreiben vom 6« August 1973 dem Bundesgerichtshof mitgeteilt, sie werde sich "um etwaige Wiedereinsetzungsmöglichkeiten informieren und gegebenenfalls einen Bechts-beistand konsultieren"• Am 13. September 1973 hat sie durch ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten den Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und die Bechtsbeschwerde eingelegt« Selbst wenn man unterstellt, die Beteiligte zu 1 sei zeitweilig nicht handlungsfähig gewesen, 1st nicht glaubhaft gemacht, daB dieser Zustand im Hinblick auf das vorstehend angegebene Verhalten der Beteiligten zu 1 noch nach dem 9* Juli 1973 angedauert hat. Mindestens für die Zeit nach diesem Tag kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das - bis dahin als möglich unterstellte - Hindernis, die Antragsfrist zu wahren, noch fortbestanden hätte und daß mithin die Beteiligte zu 1 die Frist des § 22 Abs« 2 FGG unverschuldet versäumt hätte« Die Rechtsbeschwerde muß hiernach als unzulässig verworfen werden (§27 DwVG, § 554 a Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44» 45 DwVG. Hill Rothe Dr. Grell