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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 (Antragsteller) gegen den BeschluB des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlande sgerichts Köln vom 4. März 1948 hatte er seine 1908 geborene Tochter Helene Hoferbin eingesetzt und weiter bestimmt, daß der Hof, falls Helene sich verheirate, auf seinen Sohn Balthasar, geboren 1915» übergehen sollte. Auf dem Hof lebten und arbeiteten, als der Erblasser starb, außer seinen Kindern Helene und Balthasar noch seine unverheirateten Töchter Margarete, Maria (Beteiligte zu 4) und Anna (Beteiligte zu 5). ihres Vaters Franz Wilhelm neben einem das hoffreie Vermögen betreffenden Erbschein, ein Hoffolgezeugnis des Inhalts, daß sie Hofvorerbin und, falls sie sich verheirate, ihr Bruder Balthasar Hofnacherbe sei. Nach ihrer Meinung ist ihr Vater Balthasar durch formlose HoferbenbeStimmung Hoferbe geworden; denn ihr Großvater habe ihrem Vater vor dessen Heirat, anläßlich der Hochzeitsfeier und auch später erklärt, daß er einmal den bekomme. Sollte aber, so haben die Antragsteller weiter geltend gemacht, eine formlose Hoferbenbestimmung verneint werden, dann habe der Antragsteller zu 1 nach dem großväterlichen Testament vom 25. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben; zur Begründung haben sie ihre Rechtsausführungen ergänzt, weitere Zeugen benannt und u.a. behauptet, daß ihr Vater mehr als 20 Jahre für den Erblasser gearbeitet habe, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Die Rechtsbeschwerdeführer machen geltend, so verhalte es sich hier, und sie haben drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angeführt, mit denen nach ihrer Ansicht der ange-fochtene Beschluß nicht im Einklang steht. Lie Grundsätze, die der Senat hierzu in jenen Entscheidungen entwickelt hat, sind im angefochtenen Beschluß einleitend den näheren Ausführungen vorangestellt und im Hinblick auf den vorliegenden Fall wie folgt zusammengefaßt worden: Eine wirksame formlose Hoferbenbestimmung erfordere zunächst eine ausdrückliche oder mindestens stillschweigende verbindliche Zusage des Erblassers an seinen Sohn Balthasar, daß dieser den Hof erhalten solle; die Zusage müsse ferner durch ein entsprechendes Verhalten beider Teile von längerer Dauer bekräftigt worden sein, es sei denn, daß Balthasar auf Grund der Zusage ein erhebliches Opfer hinsichtlich einer anderweitigen Existenzsicherung gebracht hätte; und schließlich müsse das Nicht-anerkennen einer Bindung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen und das Rechtsempfinden der bäuerlichen Bevölkerung gröblich verletzen. Februar 1955 (einschließlich der dort in Bezug genommenen früheren Entscheidung BGHZ 12, 286 = Rdl 1954, 153) steht die Auslegung, die das Oberlandesgericht den Äußerungen des Erblassers und dessen sonstigem Verhalten hat zuteil werden lassen, nicht im Widerspruch. Wenn es darin keine endgültige und verbindliche Hoferbenzusage an den Sohn Balthasar, sondern lediglich beiläufige Bemerkungen erblickt hat, aus denen dieser bestenfalls gewisse Aussichten auf eine spätere Hoferbeneinsetzung unter erst noch näher festzulegenden Bedingungen hinsichtlich der Versorgung seiner ledigen Schwestern habe entnehmen können, so lag das im Rahmen der Sachverhaltswürdigung; diese ist, wie der Senat in jenem Beschluß hervorgehoben hat, Aufgabe des Tatrichters, und die Rechtsbeschwerde kann nicht dadurch, daß sie die tatsächlichen Vorgänge anders zu würdigen versucht, eine*Abweichung dartun. Februar 1955 wiedergegebenen Ausführungen des damaligen Beschwerdegerichts abstellt, das eine rechtswirksame formlose HoferbenbeStimmung bejaht hatte, übersieht sie, daß dieser Standpunkt dann vom Senat gerade nicht gebilligt worden ist. Entgegen ihrer Meinung unterscheidet sich der damals entschiedene Fall auch nicht dadurch von dem jetzt zur Entscheidung stehenden, daß es dort lediglich um schlüssiges Verhalten des Erblassers ging, während hier dem Sohn Balthasar Ausdrückliche HofvererbungsZusagen” gemacht worden seien; denn letzteres trifft nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu. Ob der Senat an derartige Feststellungen, wie die Rechtsbeschwerde glaubt, nur dann gebunden ist, wenn sie schlüssiges Verhalten, nicht aber, wenn sie ausdrückliche mündliche Zusagen zu dem Gegenstand haben, braucht ebensowenig erörtert zu werden wie ihr weiterer Einwand, daß dem Oberlandesgericht bei der hier in Rede stehenden Feststellung Verfahrensverstöße unterlaufen seien; beides betrifft nämlich Fragen der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, mit der sich der Senat, so* lange keine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG und damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststeht, nicht befassen darf.Daß der Senat in der früheren Entscheidung nur deshalb eine endgültige und verbindliche Zusage für erforderlich gehalten habe, weil der dortige Hoferbenprätendent nicht länger als drei Jahre im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei, kann der Rechtsbeschwerde nicht zugegeben werden. Februar 1957 aufgestellten Grundsatz, daß eine formlose Vereinbarung über die Hoferbfolge nicht bloß durch entsprechende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern auch durch "übereinstimmendes willentliches Verhalten", also durch tatsächliche Vorgänge Zustandekommen könne (BGHZ 23, 249» 261), hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nicht außer acht gelassen. Vielmehr wird im angefochtenen Beschluß eingehend das gesamte Verhalten der Beteiligten gewürdigt, darunter insbesondere auch die Tatsache, daß es zu "Diskussionen" kam, die eine Hofübertragung zu Lebzeiten des Erblassers betrafen, sowie die Drohung des Sohnes Balthasar, er werde vom Hof gehen und sich in einer Fabrik Arbeit suchen. daß der Erblasser den Wünschen Balthasars, den Hof übertragen zu erhalten oder zu dem Hoferben eingesetzt zu werden, nie entsprochen habe und daß es an einer verbindlichen HoferbenbeStimmung fehle, ist nicht ersichtlich, wieso damit von der Vergleichsentscheidung abgewichen worden sein soll. Denn etwas Gegenteiliges hat auch das Oberlandesgericht nicht angenommen; es erblickt lediglich in den wiederholten Hinweisen des Erblassers auf die Notwendigkeit, seine ledigen Töchter bis an ihr Lebensende zu versorgen, ein Beweisanzeichen dafür, daß er sich dem Sohn gegenüber noch nicht endgültig habe festiegen wollen. Soweit die Rechtsbeschwerde sich in diesem Zusammenhang (Abschnitt A II 3 der Rechtsmittelbegründung) erneut mit dem schlüssigen Verhalten des Erblassers auseinandersetzt, scheint ihr als Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, nicht mehr der Beschluß vom 5. Einmal hat der angefochtene Beschluß nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, für die Wirksamkeit einer formlosen HoferbenbeStimmung als zwei nebeneinander geltende, gleichgeordnete Voraussetzungen ein Verhalten des Erblassers und seines Sohnes von längerer Dauer und ein Sich-Einstellen des Sohnes in seiner Lebenshaltung auf die spätere Hofübernahme gefordert, sondern er behandelt letzteres mit Recht nur als einen Teil des vorerwähnten längeren Verhaltens der Beteiligten. Februar 1955, den sie anscheinend im Auge hat, werden auch nicht, wie sie meint, wahlweise gefordert entweder eine bestimmte klare Hofzusage und ihre Bestätigung durch spätere längerdauerndes Verhalten einerseits oder die Aufgabe einer sicheren Existenz durch den Sohn andererseits, so daß, wenn die eine Alternative vorläge, das Vorliegen der anderen nicht mehr geprüft zu werden brauchte; erforderlich ist vielmehr nach jenem Beschluß (RdL 1955, 109» 111 rechte Spalte) stets eine bestimmte Zusage - die freilich auch stillschweigend gegeben werden kann, dann aber eindeutig sein muß - und zusätzlich (als weitere Voraussetzung) entweder ein diese Zusage bestätigendes, Schon aus diesem Grunde erscheint es zweifelhaft, inwieweit die Rechtsbeschwerde, die einen Übergabe-Vorvertrag hinsichtlich der Anwendbarkeit der genannten Grundsätze einem Vorvertrag zu einem Erbvertrag gleichstellen möchte, das Urteil als Vorentscheidung, von der im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen worden sein soll, heranziehen kann. Daß an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge, wie der Senat in jenem Urteil erneut hervorgehoben hat, strenge Anforderungen zu stellen sind und eine solche Vereinbarung nur ausnahmsweise, wenn nämlich das Nichtanerkennen einer Bindung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, als gültig angesehen werden kann, hat auch das Oberlandesgericht nicht verkannt, sondern eingehend dazu Stellung genommen (S. Was die Rechtsbeschwerde hier ins Feld führt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist nichts anderes als ein Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Denn bei der Untragbarkeit handelt es sich um ein zusätzliches Erfordernis für die Wirksamkeit formloser HoferbenbeStimmungen, das erst und nur dann ins Gewicht fällt, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung, darunter insbesondere eine bestimmte HofZusage des Erblassers, erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 2074 BGB § 24 LwVG § 313 BGB § 24 LwVG
HofBalthasarformlosOberlandesgerichtErblasserBeschlußRechtsbeschwerdeHelene

Volltext der Entscheidung

I
/
BUNDESGERICHTSHOF
Mjaw 8/72	BESCHLUSS
in der LandwirtschaftsSache
"betreffend die Feststellung der Hoferhfolge nach dem an^ 10. Februar 1950 verstorbenen Landwirt Franz Wilhelm
 Beteiligte: 1.
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführe
2.
Antragsteller und KecnxsDescnweraerunre
3.
4.
5.
6.
7.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 16. November 1972 durch die Richter Dr. Rothe, Dr. Mattem und Lr. Grell und die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Schmidt
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 (Antragsteller) gegen den BeschluB des Senats für LandwirtschaftsSachen des Oberlande sgerichts Köln vom 4. Oktober 1971 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrene zu tragen und dem Beteiligten zu 3 (Antragsgegner) sowie den Beteiligten zu 4, 5 und 6 die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 61 200 DM festgesetzt.
Der am 10. Februar 1950 verstorbene Landwirt Franz
 land- und forstwirtschaftlichen Anwesens, das im Zeitpunkt
 Gründe
I.
hofes bei Rösberg, eines rund 21 ha großen
(Erblasser) war seit 1940 Eigentümer des
 
des Erbfalls ein Hof im Sinne der Höfeordnung war und einen Einheitswert von 61 200 DM hatte. In seinem Testament vom 25. März 1948 hatte er seine 1908 geborene Tochter Helene	Hoferbin eingesetzt
 und weiter bestimmt, daß der Hof, falls Helene sich verheirate, auf seinen Sohn Balthasar, geboren 1915» übergehen sollte. Balthasar KflH war Landwirt und hatte seit etwa 1930 im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters - zunächst auf Pachthöfen und seit dem Erwerb des DflHI^^Bhofes auf diesem - mitgearbeitet; als er am 6. Januar 1948 heiratete, zog auch seine Ehefrau mit auf den Hof. Aus Balthasars Ehe sind zwei in den Jahren 1950 und 1951 geborene Söhne hervorgegangen:
Franz Wilhelm Johannes KHHH (Beteiligter zu 1) und Heinz Hermann-Josef	(Beteiligter	zu	2).	Auf
 dem Hof lebten und arbeiteten, als der Erblasser starb, außer seinen Kindern Helene und Balthasar noch seine unverheirateten Töchter Margarete, Maria (Beteiligte zu 4) und Anna (Beteiligte zu 5). Weitere Kinder des Erblassers, die außerhalb wohnten, sind sein Sohn Joseph K|m (Beteiligter zu 7) sowie drei verheiratete Töchter, unter diesen Elisabeth Ke^HHB &et)- KflHH verw* (Beteiligte zu 6); sie ist die Mutter des 1944 geborenen Willibert GflHHB(Beteiligter zu 3).
Balthasar	starb am 27* November 1951 und
 wurde von seiner Witwe und seinen beiden Söhnen beerbt. Einige Zeit später zog die Witwe mit den Söhnen vom Hof weg. Nach Balthasars Tode bewirtschaftete Helene Küppers den DflUHII^P^of allein weiter. Auf ihren Antrag erteilte das Amtsgericht am 31. Mai 1952 über den Nachlaß
 
/
/
ihres Vaters Franz Wilhelm
 neben einem das
 hoffreie Vermögen betreffenden Erbschein, ein Hoffolgezeugnis des Inhalts, daß sie Hofvorerbin und, falls sie sich verheirate, ihr Bruder Balthasar Hofnacherbe sei. Dieses Zeugnis wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 12. November 1953 als unrichtig eingezogen, weil Balthasar verstorben sei und Helene bisher nicht geheiratet habe; gleichzeitig wurde ein neues Hoffolgezeugnis dahin erteilt, daß Helene E^m|Hoferbin sei.
In der Folgezeit holte Helene KflHH ihren Neffen Willibert, den Beteiligten zu 3, auf den Dobschleiderhof. Nachdem sie durch Testament vom 11. Juli 1967 ihre beiden ledigen Schwestern Maria und Anna (Beteiligte zu 4 und 5) - Margarete war inzwischen verstorben - zu ihren Vorerben und den Beteiligten zu 3 zu dem Nacherben eingesetzt und diesem am 30. November 1967 den gesamten Grundbesitz bis zu ihrem Lebensende, mindestens auf 9 Jahre verpachtet hatte, schloß sie mit ihm am 7. März 1970 einen notariellen Vertrag, worin sie ihm den  hof zu Eigentum übertrug; in dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich der Übernehmer unter anderem, seine Tanten Helene, Maria und Anna in gesunden und kranken Tagen auf dem Hof zu pflegen und zu verpflegen, und räumte ihnen dingliche Wohnrechte ein. Willibert G  wurde im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Helene
 Inzwischen hatte der Beteiligte zu 1, Franz Wilhelm bei dem Landwirtschaftsgericht angeregt, das HoffolgeZeugnis vom 12. November 1953, das seine Tante
 starb unverheiratet am 26. März 1970.
 
Helene	als Hofvollerbin ausweist, einzuziehen,
 weil es unrichtig sei (§§ 2074, 2108 Abs. 2 BGB). Dem leistete das Landwirtschaftsgericht am 24. Juli 1970 Folge. Gegen den Einziehungsbeschluß legte der Beteiligte zu 3, Willibert g|HH^, Beschwerde ein. Über diese ist noch nicht entschieden worden, da das Oberlandesgericht jenes Verfahren (14 LwH 77/52) ausgesetzt hat.
Im vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf Feststellung der Hoferbfolge gestellt. Nach ihrer Meinung ist ihr Vater Balthasar	durch
 formlose HoferbenbeStimmung Hoferbe geworden; denn ihr Großvater habe ihrem Vater vor dessen Heirat, anläßlich der Hochzeitsfeier und auch später erklärt, daß er einmal den	bekomme. Sollte aber, so haben die
 Antragsteller weiter geltend gemacht, eine formlose Hoferbenbestimmung verneint werden, dann habe der Antragsteller zu 1 nach dem großväterlichen Testament vom 25. März 1948 mindestens mit dem Tode seiner Tante Helene die Hoferbeneigenschaft erlangt. Sie beantragen, festzustellen, daß Hoferbe des am 10. Februar 1950 verstorbenen Landwirts Franz Wilhelm 4(111 dessen Sohn Balthasar	geworden	sei;	hilfsweise bitten sie
 um Feststellung, daß seit dem 26. März 1970 der Antragsteller zu 1 Hoferbe sei.
Der Beteiligte zu 3 ist diesen Anträgen entgegengetreten und hat ihre Zurückweisung beantragt. Er bestreitet die Behauptungen, aus denen die Antragsteller eine formlose Hof erbenbe Stimmung herleiten; der Antrag-
 
steiler zu 1 komme auch nicht auf Grund Testaments als Hofnacherbe in Betracht.
Bas LandwirtSchaftsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Verfahrensbeteiligten die Feststellungsanträge zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller sofortige Beschwerde erhoben; zur Begründung haben sie ihre Rechtsausführungen ergänzt, weitere Zeugen benannt und u.a. behauptet, daß ihr Vater mehr als 20 Jahre für den Erblasser gearbeitet habe, ohne dafür eine Vergütung zu erhalten. Bie sofortige Beschwerde ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer Rechtsbeschwerde; sie erstreben die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz, und verfolgen ihr bisheriges Feststellungsbegehren weiter. Ber Antragsgegner sowie die Beteiligten zu 4, 5 und 6 möchten das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
II.
Ba das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und kein Fall gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, hängt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels davon ab, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift findet ohne Zulassung die Rechtsbeschwerde statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung be-
 
zeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder bestimmter anderer Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerdeführer machen geltend, so verhalte es sich hier, und sie haben drei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angeführt, mit denen nach ihrer Ansicht der ange-fochtene Beschluß nicht im Einklang steht. Es handelt sich um die beiden Beschlüsse vom 9. Februar 1955,
V BLw 59/54 (RdL 1955, 109 = NJW 1955, 1065 * IM HöfeO § 7 Nr. 14) und vom 5. Februar 1957, V BLw 37/56 (BGHZ 23, 249 = RdL 1957, 96 = NJW 1957, 787 = LM HöfeO § 7 Nr. 17) sowie um das Urteil vom 18. Oktober 1961, Y ZR 230/60 (RdL 1962, 18 = IM BGB § 313 Nr. 22). Lie behaupteten Abweichungen bestehen jedoch in Wirklichkeit nicht.
Sämtliche drei Vergleichsentscheidungen befassen sich mit dem Problem der sogenannten formlosen Hoferben-bestimmung, d.h. mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vom Hofeigentümer ohne Wahrung der Form des § 313 BGB eingegangene und daher an sich nach § 125 Satz 1 BGB nichtige Verpflichtung, den Hof auf einen anderen zu übertragen, gleichwohl unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als rechtswirksam zu behandeln ist. Lie Grundsätze, die der Senat hierzu in jenen Entscheidungen entwickelt hat, sind im angefochtenen Beschluß einleitend den näheren Ausführungen vorangestellt und im Hinblick auf den vorliegenden Fall wie folgt zusammengefaßt worden: Eine wirksame formlose Hoferbenbestimmung erfordere zunächst eine ausdrückliche oder mindestens stillschweigende verbindliche Zusage des Erblassers an seinen Sohn Balthasar, daß dieser
 
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den Hof erhalten solle; die Zusage müsse ferner durch ein entsprechendes Verhalten beider Teile von längerer Dauer bekräftigt worden sein, es sei denn, daß Balthasar auf Grund der Zusage ein erhebliches Opfer hinsichtlich einer anderweitigen Existenzsicherung gebracht hätte; und schließlich müsse das Nicht-anerkennen einer Bindung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen und das Rechtsempfinden der bäuerlichen Bevölkerung gröblich verletzen. An die Wirksamkeit einer formlosen HoferbenbeStimmung - so heißt es dann im Beschluß weiter - seien strenge Anforderungen zu stellen; es müsse sich um einen besonders gelagerten Pall handeln, der es geboten erscheinen lasse, trotz Nichtwahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise eine Bindung vertraglicher Art zu bejahen.
Mit dieser Zusammenfassung hat das Oberlandesgericht den vom Senat in den Vergleichsentscheidungen und an sonstiger Stelle zur formlosen HoferbenbeStimmung vertretenen Standpunkt richtig wiedergegeben. Es ist aber auch bei seinen anschließenden Einzelerörterungen nicht von den dargelegten Grundsätzen abgewichen.
1.	Mit dem Beschluß vom 9. Februar 1955 (einschließlich der dort in Bezug genommenen früheren Entscheidung BGHZ 12, 286 = Rdl 1954, 153) steht die Auslegung, die das Oberlandesgericht den Äußerungen des Erblassers und dessen sonstigem Verhalten hat zuteil werden lassen, nicht im Widerspruch. Wenn es darin keine endgültige und verbindliche Hoferbenzusage an den Sohn Balthasar, sondern
 lediglich beiläufige Bemerkungen erblickt hat, aus denen dieser bestenfalls gewisse Aussichten auf eine spätere Hoferbeneinsetzung unter erst noch näher festzulegenden Bedingungen hinsichtlich der Versorgung seiner ledigen Schwestern habe entnehmen können, so lag das im Rahmen der Sachverhaltswürdigung; diese ist, wie der Senat in jenem Beschluß hervorgehoben hat, Aufgabe des Tatrichters, und die Rechtsbeschwerde kann nicht dadurch, daß sie die tatsächlichen Vorgänge anders zu würdigen versucht, eine*Abweichung dartun. Die Möglichkeit, eine verbindliche Zusage auch durch schlüssiges Verhalten, also stillschweigend abzugeben, ist vom Oberlande sgericht, wie. seine Ausführungen zeigen, nicht verkannt worden.
Soweit die Rechtsbeschwerde auf die im Beschluß vom 9. Februar 1955 wiedergegebenen Ausführungen des damaligen Beschwerdegerichts abstellt, das eine rechtswirksame formlose HoferbenbeStimmung bejaht hatte, übersieht sie, daß dieser Standpunkt dann vom Senat gerade nicht gebilligt worden ist. Entgegen ihrer Meinung unterscheidet sich der damals entschiedene Fall auch nicht dadurch von dem jetzt zur Entscheidung stehenden, daß es dort lediglich um schlüssiges Verhalten des Erblassers ging, während hier dem Sohn Balthasar Ausdrückliche HofvererbungsZusagen” gemacht worden seien; denn letzteres trifft nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu. Ob der Senat an derartige Feststellungen, wie die Rechtsbeschwerde glaubt, nur dann gebunden ist, wenn sie schlüssiges Verhalten, nicht aber, wenn sie ausdrückliche mündliche Zusagen zu dem Gegenstand haben, braucht ebensowenig erörtert zu werden wie ihr weiterer Einwand,
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daß dem Oberlandesgericht bei der hier in Rede stehenden Feststellung Verfahrensverstöße unterlaufen seien; beides betrifft nämlich Fragen der sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, mit der sich der Senat, so* lange keine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG und damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels feststeht, nicht befassen darf. Daß der Senat in der früheren Entscheidung nur deshalb eine endgültige und verbindliche Zusage für erforderlich gehalten habe, weil der dortige Hoferbenprätendent nicht länger als drei Jahre im elterlichen Betrieb tätig gewesen sei, kann der Rechtsbeschwerde nicht zugegeben werden.
2.	Den im Beschluß vom 5. Februar 1957 aufgestellten Grundsatz, daß eine formlose Vereinbarung über die Hoferbfolge nicht bloß durch entsprechende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, sondern auch durch "übereinstimmendes willentliches Verhalten", also durch tatsächliche Vorgänge Zustandekommen könne (BGHZ 23, 249» 261), hat das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nicht außer acht gelassen. Denn entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde hat es sich keineswegs auf eine Untersuchung von mündlichen Äußerungen des Erblassers beschränkt. Vielmehr wird im angefochtenen Beschluß eingehend das gesamte Verhalten der Beteiligten gewürdigt, darunter insbesondere auch die Tatsache, daß es zu "Diskussionen" kam, die eine Hofübertragung zu Lebzeiten des Erblassers betrafen, sowie die Drohung des Sohnes Balthasar, er werde vom Hof gehen und sich in einer Fabrik Arbeit suchen. Wenn der Tatrichter aus diesen Vorgängen in ihrer Gesamtheit den Schluß gezogen hat,

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daß der Erblasser den Wünschen Balthasars, den Hof übertragen zu erhalten oder zu dem Hoferben eingesetzt zu werden, nie entsprochen habe und daß es an einer verbindlichen HoferbenbeStimmung fehle, ist nicht ersichtlich, wieso damit von der Vergleichsentscheidung abgewichen worden sein soll.
Gleiches gilt für die dortigen Ausführungen des Senats (aaO S. 262), wonach das Fehlen von Vereinbarungen über die Versorgung des Hofübergebers und die Abfindung der weichenden Erben noch nicht das Vorhandensein eines formlosen Übergabevertrages oder Vorvertrages ausschließt. Denn etwas Gegenteiliges hat auch das Oberlandesgericht nicht angenommen; es erblickt lediglich in den wiederholten Hinweisen des Erblassers auf die Notwendigkeit, seine ledigen Töchter bis an ihr Lebensende zu versorgen, ein Beweisanzeichen dafür, daß er sich dem Sohn gegenüber noch nicht endgültig habe festiegen wollen.
Soweit die Rechtsbeschwerde sich in diesem Zusammenhang (Abschnitt A II 3 der Rechtsmittelbegründung) erneut mit dem schlüssigen Verhalten des Erblassers auseinandersetzt, scheint ihr als Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, nicht mehr der Beschluß vom 5. Februar 1957 vorzuschweben; denn sie erwähnt jetzt mehrfach (außer der "Grundsatzentscheidung" vom 16. Februar 1954, BGHZ 12, 286) einen Beschluß vom 12. Mai 1954, der sich indessen nicht ermitteln läßt; möglicherweise ist wieder der bereits oben unter Nr. 1 erörterte Beschluß vom 9. Februar 1955 gemeint. Inwieweit damit dem Gebot des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, die mit dem angefochtenen Beschluß nicht im
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Einklang stehende Vorentscheidung in der Beschwerdebegründung zu "bezeichnen”, Genüge geschehen ist (vgl. dazu BGH Beschluß vom 17. Dezember 1970, V BLw 10/70), mag dahinstehen. Auf jeden Pall fehlt es auch hinsichtlich der von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Punkte an einer Abweichung. Einmal hat der angefochtene Beschluß nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, für die Wirksamkeit einer formlosen HoferbenbeStimmung als zwei nebeneinander geltende, gleichgeordnete Voraussetzungen ein Verhalten des Erblassers und seines Sohnes von längerer Dauer und ein Sich-Einstellen des Sohnes in seiner Lebenshaltung auf die spätere Hofübernahme gefordert, sondern er behandelt letzteres mit Recht nur als einen Teil des vorerwähnten längeren Verhaltens der Beteiligten. Zum anderen mißversteht die Rechtsbeschwerde die früheren Entscheidungen des Senats, wenn sie annimmt, die dort aufgestellten Mindesterfordern!sse gälten nur "bei einer kurzzeitigen Beschäftigung des Sohnes auf dem Hof". In dem Beschluß vom 9. Februar 1955, den sie anscheinend im Auge hat, werden auch nicht, wie sie meint, wahlweise gefordert entweder eine bestimmte klare Hofzusage und ihre Bestätigung durch spätere längerdauerndes Verhalten einerseits oder die Aufgabe einer sicheren Existenz durch den Sohn andererseits, so daß, wenn die eine Alternative vorläge, das Vorliegen der anderen nicht mehr geprüft zu werden brauchte; erforderlich ist vielmehr nach jenem Beschluß (RdL 1955, 109» 111 rechte Spalte) stets eine bestimmte Zusage - die freilich auch stillschweigend gegeben werden kann, dann aber eindeutig sein muß - und zusätzlich (als weitere Voraussetzung) entweder ein diese Zusage bestätigendes,
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sich auf längere Zeit erstreckendes Verhalten oder das Aufgehen einer sicheren Lebensstellung. Hiervon ist das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen.
3.	Las Urteil vom 18. Oktober 1961 betrifft eine formlose Vereinbarung zwischen Vater und Sohn über die Hofnachfolge, die sich rechtlich als ein Vorvertrag zu einem Übergabevertrag darstellte. Der Senat hat damals in seiner Eigenschaft als Revisionsgericht die von den Vorinstanzen vorgenommene Anwendung seiner Grundsätze über die Wirksamkeit formloser Hof-erbenbeStimmungen auf jenen Sachverhalt gebilligt; die Frage, ob unter Umständen auch ein formloser Erbvertrag als wirksam behandelt werden könne, hat er unentschieden gelassen (RdL 1962, 18, 20). Schon aus diesem Grunde erscheint es zweifelhaft, inwieweit die Rechtsbeschwerde, die einen Übergabe-Vorvertrag hinsichtlich der Anwendbarkeit der genannten Grundsätze einem Vorvertrag zu einem Erbvertrag gleichstellen möchte, das Urteil als Vorentscheidung, von der im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen worden sein soll, heranziehen kann. Aber auch hiervon abgesehen kommt diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht zu dem Zuge.
Wie bereits im Beschluß vom 5' Februar 1957 (vgl. oben Nr. 2), hat der Senat auch im Urteil vom 18. Oktober 1961 wiederum ausgesprochen, das Fehlen von Vereinbarungen Über die Abfindung der weichenden Erben schließe die Annahme eines wirksamen Übergabe-Vorvertrages nicht aus (RdL 1962, 18, 19). Allein davon bedeutet es keine Abweichung, wenn im vorliegenden Fall
 
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der Tatrichter hei Auslegung und Würdigung der mündlichen Äußerungen des Erblassers dessen Wunsch, die zukünftige Versorgung der ledigen Töchter sicherzustellen, mit berücksichtigt hat. Insoweit wird auf das oben zu diesem Punkt Gesagte verwiesen.
Daß an die Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung über die Hofnachfolge, wie der Senat in jenem Urteil erneut hervorgehoben hat, strenge Anforderungen zu stellen sind und eine solche Vereinbarung nur ausnahmsweise, wenn nämlich das Nichtanerkennen einer Bindung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, als gültig angesehen werden kann, hat auch das Oberlandesgericht nicht verkannt, sondern eingehend dazu Stellung genommen (S. 15 f des angefochtenen Beschlusses). Ein Abweichen von der Vorentscheidung lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Was die Rechtsbeschwerde hier ins Feld führt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist nichts anderes als ein Versuch, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen. Im Übrigen könnte selbst ein Abweichen in der Frage des untragbaren Ergebnisses das Rechtsmittel nicht statthaft machen, da in diesem Falle die angefochtene Entscheidung nicht auf der Abweichung beruhen würde. Denn bei der Untragbarkeit handelt es sich um ein zusätzliches Erfordernis für die Wirksamkeit formloser HoferbenbeStimmungen, das erst und nur dann ins Gewicht fällt, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung, darunter insbesondere eine bestimmte HofZusage des Erblassers, erfüllt sind. Bereits hieran fehlt es aber nach den Feststellungen des Tatrichters, so daß es seiner weiteren Prüfung, ob das Ergebnis untragbar sei, nicht mehr bedurft hätte.
4.	Da sonach die Rechtsbeschwerde der Statthaftigkeit entbehrt, muß sie als unzulässig verworfen werden, ohne daß auf das, was sie in der Sache selbst vorbringt, eingegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44»
45 LwVG.
Rothe	Mattern	Dr.	Grell