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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat in der Sitzung vom 28. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 25. B. Beim Vorhandensein von Abkömmlingen erhält der überlebende Ehegatte an dem erbhoffreien Vermögen anstelle seines gesetzlichen Erbrechtes lebenslang das Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht. Zwischen seiner Witwe, der Antragstellerin, und ihrem Schwager Heinrich, dem Antragsgegner, besteht Streit darüber, wer von ihnen beiden nach dem Tode des Die Witwe hat die Feststellung ihrer eigenen Hoferbeneigenschaft beantragt. Unter Berufung auf ein Rechtsgutachten, das sie sich von dem Oberlandesgerichtsrat sie den Standpunkt, daß der Erbvertrag, obgleich sie darin nicht ausdrücklich auch für den Fall des Überlebens von Geschwistern ihres Mannes als Hoferbin benannt werde, doch bei sinngerechter und notfalls ergänzender Auslegung in diesem Sinne zu verstehen sei. So habe es, behauptet sie, dem Willen der damaligen Vertragspartner entsprochen; der Erblasser insbesondere sei gewillt gewesen, sie als seine künftige Ehefrau so günstig wie nur möglich zu stellen, und er habe sich nur durch die bei Vertragsabschluß noch geltende Reichserbhofgesetzgebung an ihrer bedingungslosen Hoferbeneinsetzung gehindert gesehen. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, ist sie nur unter den im zweiten Absatz dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen statthaft. Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Bei diesen Darlegungen mißversteht die Antragstellerin indessen den § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, soweit es dort heißt, die zu dem Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemachten Abweichungsentscheidungen müßten "in der Beschwerdebegründung bezeichnet" werden. Wie sich nämlich aus dem Zusammenhang der Vorschrift und dem Sinn der gesetzlichen Regelung ergibt, kann mit dem Wort "Beschwerdebegründung" nicht das gemeint sein, was in einem früheren Stadium des Verfahrens zur Rechtfertigung der damaligen sofortigen Beschwerde (§22 LwVG) vor dem Oberlandesgericht vorgebracht worden war. Baß die laut § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erforderliche Bezeichnung der Entscheidung, von der nach der Behauptung des Rechtsbeschwerdeführers abgewichen worden sein soll, in den Text der Rechtsbeschwerdebegründung gehört, ist in Schrifttum und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nie angezweifelt worden (vgl. Denn sie hat sich nicht mit der Bezugnahme auf früheres Vorbringen aus dem zweiten Rechtszug begnügt, sondern benennt in ihrer an den Senat gerichteten Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen ihrer Ansicht nach der angefochtene Beschluß nicht im Einklang steht. Daß jedoch insoweit eine Abweichung vorliege und der Beschluß hierauf beruhe, hat sie nicht darzutun vermocht. Es stelle nämlich nur auf die damalige Vertragsurkunde ab, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei nachträglicher Veränderung der Verhältnisse im Wege ergänzender Auslegung ermittelt werden müsse, was als vom Erblasser gewollt anzusehen sei, falls er bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügung vorausschauend das spätere Ereignis bedacht hätte. V BLw 9/56, RdL 1956, 299, wo dem dortigen Beschwerdegericht vorgehaiten wurde, übersehen zu haben, daß auch außerhalb eines Testaments liegende Umstände zur Ermittlung des Erblasserwillens berücksichtigt werden könnten und nicht zuletzt die Möglichkeit einer sogenannten ergänzenden Testamentsauslegung bestehe; über deren Wesen und Methode enthält der Beschluß nähere - von der jetzigen Rechtsbeschwerde teilweise wörtlich übernommene - Darlegungen sowie den Hinweis, dabei handele es sich nicht um den wirklichen Willen des Erblassers, sondern ”um die Berücksichtigung eines Von diesen Grundsätzen hat sich indessen das Oberlandesgericht, als es den Erbvertrag vom 12. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ergibt der Vertrag (zu demal Abschnitt D) sogar im Gegenteil Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers, den Hof seiner eigenen Sippe zu erhalten: Die von ihm erstrebte Sicherstellung der künftigen Ehefrau sei durch Einräumung des lebenslänglichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts ausreichend verwirklicht worden, während dafür, daß sie darüber hinaus noch weitere Rechte, insbesondere durch Einsetzung als Anerbin, hätte erhalten sollen, kein Grund ersichtlich sei; vielmehr habe es damals (und wohl teilweise auch heute noch) bäuerlicher Auffassung entsprochen, daß der Hof in der Sippe des Bauern verblieb; nur wenn im Zeitpunkt des Erbfalls keine näheren bauernfähigen Verwandten des Mannes vorhanden seien, habe die überlebende Ehefrau Hoferbin werden sollen. Der Gesichtspunkt der ergänzenden Auslegung ist keineswegs übersehen worden, allein seine Anwendbarkeit scheitert im vorliegenden Fall an der tatrichterlichen Sachverhalts Würdigung, wonach der Entschluß des Erblassers, von einer unbedingten Anerben-Einsetzung der Antragstellerin Abstand zu nehmen, nicht erweislich durch die damalige Gesetzesregelung veranlaßt worden ist; bei dieser Sachlage war kein Raum für die Feststellung eines hypothetischen Willens dahin, sich gegebenenfalls, d.h. wenn man mit der Möglichkeit einer späteren Lockerung der HoffolgebeStimmungen gerechnet Das Oberlandesgericht hat seine Vertragsauslegung auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde ihm vorwirft, "nur aus der Urkunde des Erbvertrages genommen", vielmehr hat es nach weiteren Anhaltspunkten außerhalb des Vertragstextes Ausschau gehalten und in diesem Zusammenhang insbesondere etwaige "Äußerungen der Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages" erwähnt. Die vierte und letzte der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen, nämlich der Beschluß des Senats vom 10. Ob hier ein geregelter oder ein ungeregelter Nachlaß vorlag, hat jedoch das Oberlandesgericht für nicht entscheidungserheblich erachtet: Auch im Falle eines ungeregelten Nachlasses wäre allein der Erbvertrag maßgebend, der die Anerben in der gesetzlichen Reihenfolge (§20 REG) vorsehe; allenfalls könne jene Frage für die Rechtswirksamkeit der Nießbrauchseinräumung an die Antragstellerin von Bedeutung sein, da bei Anwendung des Reichserbhofge-setzes diese Einräumung keiner anerbengerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, während nach der Höfeordnung die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts erforderlich wäre; aber durch die vom Landwirtschaftsgericht im erstinstanzlichen Beschluß getroffene Feststellung ihres lebenslangen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts an dem Hofe werde die Antragstellerin nicht beschwert. Denn weil die Frage der Regelung oder Nichtregelung des Nachlasses vom Oberlandesgericht ausdrücklich ausgeklammert worden ist, kann der angefochtene Beschluß nicht auf ihrer Beantwortung im einen oder anderen Sinne "beruhen”. Wenn die Rechtsbeschwerde einwendet, er weiche insofern von der angeführten Entscheidung ab, als er die Wirtschafts- und Bauernfähigkeit des Antragsgegners Heinrich Scheper bejahe, obgleich das bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht mit völliger Sicherheit festgestanden habe, übersieht sie, daß der Antragsgegner, um den Hof erwerben zu können, sowohl nach früherem als auch nach jetzigem Recht die genannten Eigenschaften besitzen mußte (§ 15 REG; § 6 Abs.6 HöfeO) und es daher keinen Unterschied ausmacht, ob der Nachlaß geregelt oder ungeregelt war. 4. Da nach dem Vorstehenden die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, ist der Antragstellerin das für das Rechtsbeschwerdeverfahren nachgesuchte Armenrecht zu verweigern (§9 LwVG, § 14 PGG, § 114 Abs. 1

Zitierte Normen: § 5 HoefeO § 24 LwVG § 58 LVO § 24 LwVG § 6 HoefeO § 44 LwVG
HofLwVGAntragsgegnerErblasserBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 8
Zll	BESCHLUSS
049
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Peststellung der Hoferbfolge in den im Grund-buch von	Band	1	Blatt	7	eingetragenen	Hof	Nr. 7
des inzwischen verstorbenen Bauern Friedrich SB^^l aus
1. Witwe Sophie S
über St
 geb. M , Haus Nr.
m
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G.	und	J.	in	S*
2. Landwirt Heinrich S
über StSBI^B» Haus Nr. , r,
in Hö
 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch die Rechtsanwälte ^^BB und Bl in
2
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Schmidt
 beschlossen:
1.	Der Antragstellerin wird das Armenrecht für das Rechtsbeschwerdeverfahren verweigert.
2.	Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle - Senat für Landwirtschaftssachen - vom 25. Januar 1971 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die ihm im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12 516 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Witwe des Bauern Friedrich SfBH (Erblasser). Dieser hatte als Ältester von fünf Geschwistern den eingangs bezeichneten väterlichen Hof geerbt, der damals ein Erbhof war; das Anwesen ist rund 8 1/4 ha groß, der heutige Einheitswert beträgt 20 860 DM.
 
Der Antragsgegner ist der nächstjüngere Bruder des Erblassers. Aus der Ehe des Friedrich	und	der
 Antragstellerin sind keine Kinder hervorgegangen. Kurz vor der Eheschließung hatten die beiden am 12. Juli 1941 zur Niederschrift des Amtsgerichts Stadthagen folgenden Erbvertrag geschlossen:
”A, Wir wollen uns hinsichtlich unseres erbhoffreien Vermögens gegenseitig beerben, falls beim Tode eines Ehegatten Abkömmlinge aus unserer Ehe nicht vorhanden sind.
B.	Beim Vorhandensein von Abkömmlingen erhält der überlebende Ehegatte an dem erbhoffreien Vermögen anstelle seines gesetzlichen Erbrechtes lebenslang das Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht. Dieses Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht soll aber bei einer Wiederverheiratung aufhören. In diesem Falle soll dann das gesetzliche Erbrecht wieder eintreten.
C.	Hinsichtlich des Erbhofes Nr. 7 in hHHHHB wird beim Vorhandensein von Abkömmlingen bestimmt, daß der überlebenden Ehefrau die Verwaltung und Nutznießung an dem Erbhofe zustehen soll, und zwar für den Fall, daß der Anerbe der ersten oder vierten Anerbenordnung angehört, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Anerben, für andere Fälle lebenslang.
D.
Sollten beim Tode des Bauern Friedrich S|____
Personen der im § 2 des Reichserbhofgesetzes be zeichneten Ordnungen nicht Vorhandensein, so bestimmt der Ehemann Friedrich	seine
 künftige Ehefrau zu dem Anerben seines Erbhofes.”
Der Erblasser war während des zweiten Weltkrieges Soldat. Er wurde dann als vermißt gemeldet und später mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1945 für tot erklärt.
4
Zwischen seiner Witwe, der Antragstellerin, und ihrem Schwager Heinrich, dem Antragsgegner, besteht Streit darüber, wer von ihnen beiden nach dem Tode des
 Die Witwe hat die Feststellung ihrer eigenen Hoferbeneigenschaft beantragt. Unter Berufung auf ein Rechtsgutachten, das sie sich von dem Oberlandesgerichtsrat
 sie den Standpunkt, daß der Erbvertrag, obgleich sie darin nicht ausdrücklich auch für den Fall des Überlebens von Geschwistern ihres Mannes als Hoferbin benannt werde, doch bei sinngerechter und notfalls ergänzender Auslegung in diesem Sinne zu verstehen sei.
So habe es, behauptet sie, dem Willen der damaligen Vertragspartner entsprochen; der Erblasser insbesondere sei gewillt gewesen, sie als seine künftige Ehefrau so günstig wie nur möglich zu stellen, und er habe sich nur durch die bei Vertragsabschluß noch geltende Reichserbhofgesetzgebung an ihrer bedingungslosen Hoferbeneinsetzung gehindert gesehen. Im übrigen handelt es sich nach ihrer Meinung um einen sogenannten ungeregelten Nachlaß, weil bei Inkrafttreten der Höfeordnung (24. April 1947) noch nicht festgestanden habe, ob der Antragsgegner bauern- bzw. wirtschaftsfähig gewesen sei; das habe zur Folge, daß sie auch kraft Gesetzes dem Antragsgegner im Range vorgehe (§5 HöfeO).
Heinrich	11111	Zurückweisung des Antrages
 gebeten und seinerseits die Feststellung begehrt, daß er und nicht die Antragstellerin Hoferbe nach seinem Bruder geworden sei. Er tritt dem Versuch, den Erbver-
Friedrich S
Eigentümer des Hofes geworden ist
a.D, Dr. He
 hat erstatten lassen, vertritt
 
trag abweichend vom Wortlaut auszulegen, entgegen, hält den Nachlaß für geregelt und macht geltend, seine eigene Wirtschafts- bzw. Bauernfähigkeit habe angesichts seines beruflichen Werdeganges, über den er nähere Einzelheiten vorgetragen hat, von Anfang an außer Zweifel gestanden.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß Hoferbe mit Ablauf des 31. Dezember 1943 der Antragsgegner geworden sei und daß der Antragstellerin das lebenslängliche Recht der Verwaltung und Nutznießung an dem Hof zustehe. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung, daß sie Hoferbin sei. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise: sie als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, ist sie nur unter den im zweiten Absatz dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen statthaft. Der Tatbestand des Abs. 2 Nr. 2 aaO liegt hier zweifelsfrei nicht vor. Infolgedessen hängt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels davon ab, ob der angefochtene Beschluß von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des
 
Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG).
Das behauptet die Rechtsbeschwerdeführerin, indem sie auf ihren Schriftsatz vom 8. September 1970 verweist, mit dem seinerzeit die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts begründet wurde.
In jener Beschwerdebegründung, so führt sie aus, habe sie auf das gesamte Vorbringen erster Instanz Bezug genommen und dieses wiederholt. Bestandteil des erstinstanzlichen Vorbringens seien aber auch die Rechtsausführungen im Gutachten des Oberlandesgerichtsrats Dr. He^l^BiHH gewesen, das sie zu Beginn des Verfahrens überreicht habe. Dr. HefHHIl^^ wiederum habe (S. 13 und 17 seines Gutachtens) verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angeführt. Von ihnen sei das Oberlandesgericht abgewichen, und hierauf beruhe sein Beschluß.
Bei diesen Darlegungen mißversteht die Antragstellerin indessen den § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, soweit es dort heißt, die zu dem Gegenstand der Rechtsbeschwerde gemachten Abweichungsentscheidungen müßten "in der Beschwerdebegründung bezeichnet" werden. Wie sich nämlich aus dem Zusammenhang der Vorschrift und dem Sinn der gesetzlichen Regelung ergibt, kann mit dem Wort "Beschwerdebegründung" nicht das gemeint sein, was in einem früheren Stadium des Verfahrens zur Rechtfertigung der damaligen sofortigen Beschwerde (§22 LwVG) vor dem Oberlandesgericht vorgebracht worden war. Vielmehr versteht das Gesetz darunter die in § 26 Abs. 2 LwVG
 
zwingend vorgeschriebene Begründung der Rechtsbeschwerde selbst, d.h. denjenigen Schriftsatz, mit dem der Rechtsbeschwerdeführer dem Bundesgerichtshof gegenüber darlegt, die angefochtene oberlandesgerichtliche Entscheidung beruhe auf einer Gesetzesverletzung (§27 Abs. 1 LwVG; zu dem gesetzlichen Sprachgebrauch, wonach der Wortbestandteil "Rechts-” mitunter wegfällt, vgl. die wiederholte Verwendung des Ausdrucks "Beschwerdeschrift" in § 26 LwVG).
Baß die laut § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erforderliche Bezeichnung der Entscheidung, von der nach der Behauptung des Rechtsbeschwerdeführers abgewichen worden sein soll, in den Text der Rechtsbeschwerdebegründung gehört, ist in Schrifttum und Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nie angezweifelt worden (vgl. Pritsch, Kommentar zu dem LwVG § 24 Bern. Ill c beta Nr. 2; Beschlüsse des Senats RdL 1958, 39 unter Nr. 2 am Anfang, und vom 29. Oktober 1970,
V BLw 2/70, S. 9).
Ihr irriger Ausgangspunkt gereicht freilich der Rechtsbeschwerdeführerin nicht zu dem Nachteil. Denn sie hat sich nicht mit der Bezugnahme auf früheres Vorbringen aus dem zweiten Rechtszug begnügt, sondern benennt in ihrer an den Senat gerichteten Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich vier Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen ihrer Ansicht nach der angefochtene Beschluß nicht im Einklang steht. Daß jedoch insoweit eine Abweichung vorliege und der Beschluß hierauf beruhe, hat sie nicht darzutun vermocht.
1.	Mit drei von den angeführten Entscheidungen - BGHZ 31, 13; RdL 1956, 299; RdL 1965, 179 - möchte die
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Rechtsbeschwerde ihren Vorwurf belegen, das Oberlande sgericht habe den Erbvertrag vom 12. Juli 1941 falsch ausgelegt. Es stelle nämlich nur auf die damalige Vertragsurkunde ab, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei nachträglicher Veränderung der Verhältnisse im Wege ergänzender Auslegung ermittelt werden müsse, was als vom Erblasser gewollt anzusehen sei, falls er bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügung vorausschauend das spätere Ereignis bedacht hätte.
Daß dies in jenen drei Entscheidungen gesagt ist, trifft zu. Im Urteil vom 30. September 1959, V ZR 66/58, BGHZ 31, 13, bei dem es um ein erbvertragliches Vermächtnis ging, erwähnte der Senat, wenn auch nur beiläufig (S. 22 aaO), den Unterschied zwischen dem wirklichen Willen der Beteiligten und "einem (durch ergänzende Erbvertragsauslegung zu ermittelnden) hypothetischen Willen”. Ausführlicher findet sich derselbe Oedanke im Beschluß des Senats vom 9. Juli 1956,
V BLw 9/56, RdL 1956, 299, wo dem dortigen Beschwerdegericht vorgehaiten wurde, übersehen zu haben, daß auch außerhalb eines Testaments liegende Umstände zur Ermittlung des Erblasserwillens berücksichtigt werden könnten und nicht zuletzt die Möglichkeit einer sogenannten ergänzenden Testamentsauslegung bestehe; über deren Wesen und Methode enthält der Beschluß nähere - von der jetzigen Rechtsbeschwerde teilweise wörtlich übernommene - Darlegungen sowie den Hinweis, dabei handele es sich nicht um den wirklichen Willen des Erblassers, sondern ”um die Berücksichtigung eines
 
unwirklichen Willens, ___ der	vermutlich wirklich wäre,
 wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung wenigstens als möglich vorausgesehen hätte” (S. 300 aaO). In ähnlicher Form hat schließlich der III. Zivilsenat bei Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs in seinem Urteil vom 13. März 1965, III ZR 108/63, RdL 1965, 179 die Notwendigkeit einer ergänzenden Auslegung zur Ausfüllung von Testamentslücken betont; gerade im Hinblick darauf, daß eine letztwillige Verfügung erst mit dem Erbfall wirksam werde und die tatsächlichen Verhältnisse sich bis zu diesem Zeitpunkt oft geändert hätten, sei einer solchen Auslegung nicht zu entraten (S. 180 aaO).
Von diesen Grundsätzen hat sich indessen das Oberlandesgericht, als es den Erbvertrag vom 12. Juli 1941 auslegte, entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde nicht entfernt.
Der angefochtene Beschluß unternimmt, wie er selbst hervorhebt, bewußt den Versuch einer ergänzenden Auslegung, gelangt dabei aber in Übereinstimmung mit dem Landwirtschaftsgericht - dessen Erwägungen er sich zu eigen macht - zu dem Ergebnis, auch auf diesem Wege lasse sich keineswegs feststellen, daß Friedrich	seiner	Witwe	die	größtmöglichen
 Rechte am Hof, also insbesondere auch die Stellung einer unbeschränkten Hoferbin habe einräumen wollen und daß dies schließlich nur deshalb unterblieben sei, weil er sich daran durch die damalige gesetzliche Regelung (Reichserbhofgesetz) gehindert gesehen habe.
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Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ergibt der Vertrag (zu demal Abschnitt D) sogar im Gegenteil Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers, den Hof seiner eigenen Sippe zu erhalten: Die von ihm erstrebte Sicherstellung der künftigen Ehefrau sei durch Einräumung des lebenslänglichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts ausreichend verwirklicht worden, während dafür, daß sie darüber hinaus noch weitere Rechte, insbesondere durch Einsetzung als Anerbin, hätte erhalten sollen, kein Grund ersichtlich sei; vielmehr habe es damals (und wohl teilweise auch heute noch) bäuerlicher Auffassung entsprochen, daß der Hof in der Sippe des Bauern verblieb; nur wenn im Zeitpunkt des Erbfalls keine näheren bauernfähigen Verwandten des Mannes vorhanden seien, habe die überlebende Ehefrau Hoferbin werden sollen.
Damit hält sich der angefochtene Beschluß im Rahmen dessen, was der Bundesgerichtshof in den genannten drei Entscheidungen ausgeführt hat. Der Gesichtspunkt der ergänzenden Auslegung ist keineswegs übersehen worden, allein seine Anwendbarkeit scheitert im vorliegenden Fall an der tatrichterlichen Sachverhalts Würdigung, wonach der Entschluß des Erblassers, von einer unbedingten Anerben-Einsetzung der Antragstellerin Abstand zu nehmen, nicht erweislich durch die damalige Gesetzesregelung veranlaßt worden ist; bei dieser Sachlage war kein Raum für die Feststellung eines hypothetischen Willens dahin, sich gegebenenfalls, d.h. wenn man mit der Möglichkeit einer späteren Lockerung der HoffolgebeStimmungen gerechnet
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hätte, anders zu verhalten. Das Oberlandesgericht hat seine Vertragsauslegung auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde ihm vorwirft, "nur aus der Urkunde des Erbvertrages genommen", vielmehr hat es nach weiteren Anhaltspunkten außerhalb des Vertragstextes Ausschau gehalten und in diesem Zusammenhang insbesondere etwaige "Äußerungen der Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages" erwähnt. Nach seinen Feststellungen war indessen hierüber nichts vorgetragen:
Für die Annahme, daß die Vertragschließenden in Wahrheit mehr gewollt hätten hinsichtlich der Rechte der überlebenden Ehefrau, bestehe kein sicherer Anhalt; auch der Privatgutachter Dr.	halte	einen
 weitergehenden Vertragswillen bloß für "möglich", ohne aber angeben zu können, woraus auf einen solchen Willen geschlossen werden solle.
2.	Die vierte und letzte der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen, nämlich der Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1957» V BLw 31/57, RdL 1958, 39, befaßt sich unter anderem mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nachlaß bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch als ungeregelt im Sinne der Übergangsbestimmungen des Art. XII des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 45 und des § 58 LVO anzusehen sei.
Ob hier ein geregelter oder ein ungeregelter Nachlaß vorlag, hat jedoch das Oberlandesgericht für nicht entscheidungserheblich erachtet: Auch im Falle eines ungeregelten Nachlasses wäre allein der Erbvertrag maßgebend, der die Anerben in der gesetzlichen Reihenfolge (§20 REG) vorsehe; allenfalls
12
könne jene Frage für die Rechtswirksamkeit der Nießbrauchseinräumung an die Antragstellerin von Bedeutung sein, da bei Anwendung des Reichserbhofge-setzes diese Einräumung keiner anerbengerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, während nach der Höfeordnung die Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts erforderlich wäre; aber durch die vom Landwirtschaftsgericht im erstinstanzlichen Beschluß getroffene Feststellung ihres lebenslangen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts an dem Hofe werde die Antragstellerin nicht beschwert.
Angesichts dieser Ausführungen scheidet § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ohne weiteres aus. Denn weil die Frage der Regelung oder Nichtregelung des Nachlasses vom Oberlandesgericht ausdrücklich ausgeklammert worden ist, kann der angefochtene Beschluß nicht auf ihrer Beantwortung im einen oder anderen Sinne "beruhen”.
Wenn die Rechtsbeschwerde einwendet, er weiche insofern von der angeführten Entscheidung ab, als er die Wirtschafts- und Bauernfähigkeit des Antragsgegners Heinrich Scheper bejahe, obgleich das bei Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht mit völliger Sicherheit festgestanden habe, übersieht sie, daß der Antragsgegner, um den Hof erwerben zu können, sowohl nach früherem als auch nach jetzigem Recht die genannten Eigenschaften besitzen mußte (§ 15 REG; § 6 Abs. 6 HöfeO) und es daher keinen Unterschied ausmacht, ob der Nachlaß geregelt oder ungeregelt war.
3.	Die Rechtsbeschwerde ermangelt mithin der Statthaftigkeit. Infolgedessen muß sie ohne sach-
13	-
liehe Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
4.	Da nach dem Vorstehenden die beabsichtigte Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot, ist der Antragstellerin das für das Rechtsbeschwerdeverfahren nachgesuchte Armenrecht zu verweigern (§9 LwVG, § 14 PGG, § 114 Abs. 1
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Grell
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