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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20, Marz 1970 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Heinrich SHHB seinem jüngsten Sohn, dem Antragsgegner, den Hof mit dem gesamten toten und lebenden Inventar zu Eigentum; als Gegenleistung vereinbarte er u.a. ein Altenteil für sich und seine Ehefrau und ordnete außerdem an, daß seinen übrigen Kindern seitens des HofÜbernehmers bestimmte Geldabfindungen zu zahlen seien» Her Antragsgegner wurde, nachdem das Dandv/irtschaftsgericht den überlassungsvertrag genehmigt hatte, am 21» Juni 1956 als neuer Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen» Heinrich SflHHBPstarb am 25» Oktober 1965; seine Ehefrau hat ihn überlebt. Die Antragstellerin zu 2), die dem Verfahren erst nachträglich beigetreten ist, als seit dem Eigen-tutnserwerb der landgeSeilschaft schon mehr als drei Jahre verstrichen waren, begehrt eine Ausgleichszahlung nur wegen des zweiten Verkaufsfalles, Der Antragsgegner ist den Ansprüchen entgegengetreten o Er wendet insbesondere ein, daß die Antrag~ steller keine "Miterben" im Sinne von § 13 HöfeO, sondern lediglich pflichtteilsberechtigt seien. Das landwirtschaftsgerioht hat nach mündlicher Verhandlung dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller zu 1) eine Zahlung von 21 505,42 DM und an die Antragstellerin zu 2) eine solche von 1 286,94 DM, jeweils zuzüglich näher bezeichneter Zinsen, zu leisten. Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, ist sie nur dann statthaft, wenn die i© zweiten Absatz dieser Vorschrift erwähnten Voraussetzungen oder eine von ihnen erfüllt sind« Der Tatbestand des Abs. 2 2 aaO liegt hier nicht vor« Deshalb hängt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels davon ab, ob das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 ITr« 1 IwVG auf gezählten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht« Das behauptet der Hechtsbeschwerdeführer; er führt zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes an, mit denen nach seiner Meinung der angefochtene Beschluß^nicht i© Einklang steht« 262,263 das Zuotellungeerfordernis nur in der Form einer Wiedergabe des Wortlauts eines Anwaltschreibens, ohne sich dessen Inhalt zu eigen zu machen, Dieses Zitat greift die Hechtsbeschwerde auf.Sie behauptet, aus dem Gesamtzusammenhang der zitierten Entscheidung ergebe sich, daß der Bundesgerichtshof eben doch den Standpunkt jenes Anv/altschreibens gebilligt habe und somit zu dem mindesten in Fällen der hier vorliegenden Art, die dem eigentlichen Zivilprozeß sehr ähnlich seienf eine Zustellung des Antrages im landv/irtsohaftsgericht-liehen Verfahren zur Unterbrechung der Verjährung fordere. Bas ist indessen nicht richtig« Die angeführte Vergleichsentscheidung., nämlich der Beschluß des Senats vom 7« Juli I960, V BEw 33/59 (außer in Rdlr I960, 262 noch abgedruckt in gekürzter Form BGHZ 35> 66 und HJW I960, 1906; vgl« auch Anm« Fritsch in m HöfeO § 13 Br« 7) hat zu der Frage, ob bei Ansprüchen aus § 13 HöfeO zur YerjährungsUnterbrechung eine Zustellung des Antragoschriftsatzes an den Gegner erforderlich sei, keine Stellung genommen. Auf diese Frage kam es in dem damals entschiedenen Fall aus dem Grunde nicht an, weil dort der Antrag der Anspruchsinhaberin, durch den das gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde, erst rund einen Honat nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 13 Abs« 4 Satz 1 HöfeO) bei de© landw-irtschaftsgericht gestellt worden war und sich damit auch unabhängig von einer etwa noch nachfolgenden förmlichen Zustellung zweifelsfrei als verspätet erwies. Wenn der Beschluß in seinem ersten, nach Art eines Urteilstatbestandes den Sachverhalt wiedergebenden Abschnitt den Text eines Anwaltsehreibens anführte, das noch aus der Zeit vor Verjährungseintritt datierte und worin beiläufig auch auf die nach Ansicht des Brieicchreibero bestehende Hotwendigkeit einer rechtzeitigen Zustellung hingewiesen wurde, so geschah das nicht wegen dieses Hinweises, sondern lediglich mit Rücksicht darauf, daß bei der Entscheidung die Frage einer’ Verjährungshemmung nach § 203 Abs« 2 BGB eine Rolle spielte; der Senat hatte zu prüfen. Fehlt es mithin, soweit das Oberlandesgericht die Zustellungsbedürftigkeit verneint hat, an einer Abweichung gemäß § 24 Abs* 2 Wr. 1 BwVG, so kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluß, wie die Reehtsbesehwerde meint, im Sinne dieser Vorschrift auf der Verneinung ’’beruht” oder ob er nicht,.unabhängig von ihr, schon durch die beigefügte Hilfserwagung getragen wird, die Zustellung sei, wenn auch nach Fristablauf, so doch noch ’’demnächst” erfolgt und habe daher jedenfalls nach § 261 b Abs* 3 ZFO die Verjährung unterbrochen (unter Bezugnahme auf BGHZ 25, 250, 255 f). und Ergänzungsansprüche aus der Höfeordnung, Bür eine Auslegung des Testaments dahin, daß sie von den Ansprüchen nach §§ 12, 13 HöfeO hätten ausgeschlossen werden sollen, fehle im vorliegenden Fall jeder tatsächliche Anhalt, Bas Testament insbesondere erwähne mit keinem Wort die Möglichkeit, den Hof völlig oder teilweise zu veräußern, es bezeichne ihn im Gegenteil noch als "Erbhof1* und setze die Witwe als "Anerbin" ein» Dieser Umstand und die im «Tahre 1949 verhältnismäßig günstige wirtschaftliche Lage eines Karschhofes von reichlich 80 ha deuteten eher auf die Verneinung von Veräußerungsmöglichkeiten überhaupt hin. Ein Landwirt hatte dort (vgl, die Wiedergabe des Sachverhalts in WM aaö und BdL aaO) seinen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seine zweiteheliche fochter übertragen und zugleich mit der Hofübernehmerin vereinbart, daß sie ihre Stiefgeschw^jer aus erster Ehe °mit dem Pflichtteil abzufinden0 habe, wobei etwaige Vorempfänge °auf den Pflichtteil anzurechnen0 seien. In den jetzt zur Entscheidung stehenden Pall dagegen sind die Antragsteller von ihrem Vater, dem Hof Übergeber, hinsichtlich ihrer gesetzlichen Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO nicht auf den Pflichtteil verwiesen worden, Baß Heinrich I, als er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte, gewillt gewesen wäre, seine Abkömmlinge auch in diesen Ansprüchen zu beschränken oder sie gar völlig davon auszuschließen, hat das Oberlandocgoricht unter Würdigung der tatsächlichen Umstände rechtsirrtumsfrei und damit für den Senat bindend verneint; es hätte zur Hechtfertigung seines Standpunktes noch auf den letzten Absatz in § 2 Hr, 6 des notariellen Hofüberlassungsvertrages vom 21 <, Okto-ber 1955 verv/eisen können, wonach ein Kind des Öber-lassers nur dann auf den Pflichtteil gesetzt werden sollte, falls es - was bei den Antragstellern nicht zutraf -mit der vorausgehenden !r Abfindungsregelung nicht einverstanden” seio Bei dieser Sachlage setzte sich das Oberlandesgericht keineswegs in Widerspruch mit den Ausführungen in der Vergleichsentscheidung vom 18* Oktober 1962, v/enn es unter Bezugnahme auf den früheren Beschluß des Senats vom 7« Oktober 1958 (BGHZ 28, 194) die Antragsteller trotz der Erbeinsetzung ihrer Stiefmutter als ^Miterben” itn Sinne des § 13 HöfeO ansah und sie für berechtigt erachtete,ihre Ansprüche^us jener Vorschrift in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gegen den Antragsgegner geltend zu machen* Bas gilt um so mehr, als ihr Vater, obgleich er im gemeinschaftlichen Testament vom 21 «, Februar 1949 seine zweite Ehefrau auch zur 3 * * * * * * * 11 Anerb in,r deo "Erbhofes" berufen hatte, dann im späteren Vertrag vom 21o Oktober 1955 diesen selben Hof nicht ihr, sondern dem Antragsgegner zu Eigentum übertrug» Ob die Ehefrau - was den Umständen nach naheliegt - mit dieser vom Testament abweichenden Regelung einverstanden war, mag auf sieh beruhen o Auf jeden Fall ist der Hof mit der Übertragung noch bei lebzeiten beider Testatoren aus den Nachlaß ausgeschieden, und es bestand nunmehr kein Hinderungsgrund, bei Veräußerung von Hofgrundstücken uneingeschränkt die Vorschrift deo § 13 Abo. 2 HöfeO anzuwenden«,

Zitierte Normen: § 13 HoefeO § 24 LwVG § 253 ZPO § 13 HoefeO § 2303 BGB § 13 HoefeO § 2304 BGB
HofEhefrauHöfeOAntragsgegnerAnspruchBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Y_BLw_8/70
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 in
des Bauern Eggert S bei
 Antragsgegners und Rechtsbeschv/erdeführers .• - vertreten durch Rechtsanwälte Br,
 gegen
1» den Ingenieur Beter 3
bei	IflHHHHIStraße
2« die Ehefrau Marie-Luise P in
 in Bl gebe S(
Antragsteller und Rechts be schvi? erdege gner - vertreten durch Rechtsanwalt
 
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssaehen hat in der Sitzung vom 29• Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr, Grell und der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Schmidt beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20, Marz 1970 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten*
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 21 728,96 DM festgesetzt*
'	G	r	ü	n	d	e	:
Io
 Der Bauer Heinrich SflHHBDwar Eigentümer eines in MflBBstraßen bei	gelegenen,	rund 80 ha gro-
ßen Hofes mit einem Einheitswert von 167 900 DM* Er war zweimal verheiratet; aus der ersten Ehe sind die beiden Antrsg-stellex" und eine weitere Tochter hervorgegangen; einziges überlebendes Kind aus der zweiten Ehe ist der Antragsgegner* In einem gemeinschaftlichen Testament vom 21• Pebruar 1949 hatten Heinrich SfllBHUund seine zweite Ehefrau einander gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, und der Ehemann hatte darin zugleich die Ehefrau zur "Anerbin11 seines,fErbhofes,,be~ rufen» Durch notariellen Vertrag vom 21«Oktober 1955 übertrug
~ 3 -
Heinrich SHHB seinem jüngsten Sohn, dem Antragsgegner, den Hof mit dem gesamten toten und lebenden Inventar zu Eigentum; als Gegenleistung vereinbarte er u.a. ein Altenteil für sich und seine Ehefrau und ordnete außerdem an, daß seinen übrigen Kindern seitens des HofÜbernehmers bestimmte Geldabfindungen zu zahlen seien» Her Antragsgegner wurde, nachdem das Dandv/irtschaftsgericht den überlassungsvertrag genehmigt hatte, am 21» Juni 1956 als neuer Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen» Heinrich SflHHBPstarb am 25» Oktober 1965; seine Ehefrau hat ihn überlebt.
In den Jahren IS 56 bis 1966 veräußerte der Antragsgegner verschiedene zu dem Hof gehörige Grundstücke und erwarb andere hinzu. Hierdurch hat sich, da die Veräußerungen fläche r.müßig den Neuerwerb überstiegen, die Hof große auf 60,64 ha verringert. Wegen der Landveräußerungen machen die Antragsteller nunmehr gegen den Antragsgegner nach den Vorschriften der Höfeordnung (insbesondere § 13 Abs« 2) Ausgleichsansprüche geltend« Im vorliegenden Verfahren geht es um folgende zwei Grundstücksverkäufe:
a)	Durch Vertrag vom 15./16. August 1962 verkaufte der Antragsgegner an die
I^Bfeesellschaft GmbH eine Fläche von 19*5725 ha.
Der Kaufpreis betrug 235 000 DM. Die Dandgesell-schaft wurde am 11» Februar 1963 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen»
b)	Durch Vertrag vom 22. März 1966 verkaufte der Antragsgegner an Frau KflHH eine Fläche von 1,0804 ha 2um Preise von 1,50 DM je Quadratmeter.
Die Eigentumsurasehreibung auf die Käuferin erfolgte am 25» September 1967»
 
Der Antragsteller zu 1) stützt seinen Ausgleichs-ancpruch auf beide* vorgenannten Verkaufsfälle; er bat den auf "Feststellung des Erlöses" gerichteten Antrag am 10, Januar 1966 bei dem Amtsgericht - iandwirtschafts-gericht - eingereicht und ihn später, als er von dem zweiten Verkauf an Frau	erfuhr,	entsprechend
 erweitert. Die Antragstellerin zu 2), die dem Verfahren erst nachträglich beigetreten ist, als seit dem Eigen-tutnserwerb der landgeSeilschaft schon mehr als drei Jahre verstrichen waren, begehrt eine Ausgleichszahlung nur wegen des zweiten Verkaufsfalles,
 Der Antragsgegner ist den Ansprüchen entgegengetreten o Er wendet insbesondere ein, daß die Antrag~ steller keine "Miterben" im Sinne von § 13 HöfeO, sondern lediglich pflichtteilsberechtigt seien. Außerdem sei der Anspruch, soweit er die Veräußerung an die Bandgesellschaft betrifft., verspätet erhoben worden und daher gemäß § 13 AbSo 4 HöfeO verjährt; denn das Gericht habe ihm den Antrag, der das Verfahren in Gang brachte, erst am 20. Mai 1966, d.h» nach Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist, zugectellt.
Das landwirtschaftsgerioht hat nach mündlicher Verhandlung dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller zu 1) eine Zahlung von 21 505,42 DM und an die Antragstellerin zu 2) eine solche von 1 286,94 DM, jeweils zuzüglich näher bezeichneter Zinsen, zu leisten. Hiergegen ist vom Antragsgegner sofortige Beschwerde und von der Antragstellerin zu 2) Anschlußbesehwerde eingelegt worden. Das Öberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurück-gewiesen und auf die Anschlußbeschwerde den an die Antrag-
 
stellerin zu 2) zu zahlenden Betrag um weitere 231*20 DM auf 1 518,14 DM nebst Zinsen erhöht«
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Hechtsbeschwerde des Antragsgegners. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit de© Antragsteller zu 1) ©ehr als 689,81 DM und der Antragstellerin zu 2)
©ehr als 604,79 DM, jeweils nebst Zinsen, zugesprochen wox*-den sind, und die Ablehnung ihrer weitergehenden Ansprüche; hilfsweise beantragt er Zurückweisung der Sache an das Obex’landesgerichto Die Antragsteller möchten die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen haben«
II«
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, ist sie nur dann statthaft, wenn die i© zweiten Absatz dieser Vorschrift erwähnten Voraussetzungen oder eine von ihnen erfüllt sind« Der Tatbestand des Abs. 2	2	aaO liegt hier nicht vor«
Deshalb hängt die Statthaftigkeit des Rechtsmittels davon ab, ob das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 ITr« 1 IwVG auf gezählten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht« Das behauptet der Hechtsbeschwerdeführer; er führt zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes an, mit denen nach seiner Meinung der angefochtene Beschluß^nicht i© Einklang steht«
1« Bei der einen Abweichung, welche die Rechtsbeschwerde geltend ©acht, handelt es sich um die V£r-jDas Oberlandesgericht steht auf de© Standpunkt, der durch die Veräußerung von 19,3725 ha an die	Landgesell-
schaft entstandene Ausgleichsanspruch des Antragstellers
 
zu 1) sei nicht verjährt; denn der Anspruchsinbaber habe die dreijährige Verjährungsfrist nach § 13 Abs, 4 Satz 1 HöfeO - sie wurde mit der Grundbuch-eintragung der Xandgesellschaft am 11, Februar 1963 in lauf gesetzt - dadurch gemäß § 209 BGB unterbrochen, daß er am 10«. Januar 1966 seinen Feststellungsantrag bei dem Xandwirtschaftsgericht einreichte; das habe zur Verjährungsunterbrechung genügt, da es einer Zustellung des Antragschreibens an den Gegner, anders aXs im Zivilprozeß für die Klageerhebung ( § 253 Abs, 1 ZPO ), im landwirtschaftsverfahren nicht bedürfe. In dieser Ansicht sieht sich das Oberlandesgerieht bestätigt durch mehrere von ihm angeführte Stellen aus dem einschlägigen Schrifttum, wo zwar einer weitgehenden Anwendung zivilprozessualer Grundsätze auf solche landwärts chaf ICgcr ichtliche Verfahren, die überwiegend im privaten Interesse durchgeführt würden, das Wort geredet, jedoch nirgends gesagt werde, daß dies auch für die Zustellungsvorschriften gelte. Auch der Bundesgerichtshof - so heißt es dann im angefochtenen Beschluß weiter erwähne in der Entscheidung RdX I960,
262,263 das Zuotellungeerfordernis nur in der Form einer Wiedergabe des Wortlauts eines Anwaltschreibens, ohne sich dessen Inhalt zu eigen zu machen,
 Dieses Zitat greift die Hechtsbeschwerde auf.
Sie behauptet, aus dem Gesamtzusammenhang der zitierten Entscheidung ergebe sich, daß der Bundesgerichtshof eben doch den Standpunkt jenes Anv/altschreibens gebilligt habe und somit zu dem mindesten in Fällen der hier vorliegenden Art, die dem eigentlichen Zivilprozeß sehr ähnlich seienf eine Zustellung des Antrages im landv/irtsohaftsgericht-liehen Verfahren zur Unterbrechung der Verjährung fordere.
 
Infolgedessen sei das Oberlandesgericht mit seiner gegenteiligen Ansicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen,und auf dieser Abweichung beruhe der angefochtene Beschluß«
Bas ist indessen nicht richtig« Die angeführte Vergleichsentscheidung., nämlich der Beschluß des Senats vom 7« Juli I960, V BEw 33/59 (außer in Rdlr I960, 262 noch abgedruckt in gekürzter Form BGHZ 35> 66 und HJW I960, 1906; vgl« auch Anm« Fritsch in m HöfeO § 13 Br« 7) hat zu der Frage, ob bei Ansprüchen aus § 13 HöfeO zur YerjährungsUnterbrechung eine Zustellung des Antragoschriftsatzes an den Gegner erforderlich sei, keine Stellung genommen. Auf diese Frage kam es in dem damals entschiedenen Fall aus dem Grunde nicht an, weil dort der Antrag der Anspruchsinhaberin, durch den das gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde, erst rund einen Honat nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 13 Abs« 4 Satz 1 HöfeO) bei de© landw-irtschaftsgericht gestellt worden war und sich damit auch unabhängig von einer etwa noch nachfolgenden förmlichen Zustellung zweifelsfrei als verspätet erwies. Wenn der Beschluß in seinem ersten, nach Art eines Urteilstatbestandes den Sachverhalt wiedergebenden Abschnitt den Text eines Anwaltsehreibens anführte, das noch aus der Zeit vor Verjährungseintritt datierte und worin beiläufig auch auf die nach Ansicht des Brieicchreibero bestehende Hotwendigkeit einer rechtzeitigen Zustellung hingewiesen wurde, so geschah das nicht wegen dieses Hinweises, sondern lediglich mit Rücksicht darauf, daß bei der Entscheidung die Frage einer’ Verjährungshemmung nach § 203 Abs« 2 BGB eine Rolle spielte; der Senat hatte zu prüfen.
 
ob die damalige Anspruchsinhaberin etwa infolge unrichtiger anwaltlicher Rechtsauskünfte ’’durch höhere Gewalt” an einer rechtzeitigen Geltendmachung ihres Anspruchs verhindert worden sei« Von einer Billigung des vom Rechtsanwalt in jenem Schreiben hinsichtlich der Zustellungsbedürftigkeit vertretenen Standpunktes durch den Bundesgerichtshof kann unter diesen Umständen keine Rede sein*
Fehlt es mithin, soweit das Oberlandesgericht die Zustellungsbedürftigkeit verneint hat, an einer Abweichung gemäß § 24 Abs* 2 Wr. 1 BwVG, so kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluß, wie die Reehtsbesehwerde meint, im Sinne dieser Vorschrift auf der Verneinung ’’beruht” oder ob er nicht,.unabhängig von ihr, schon durch die beigefügte Hilfserwagung getragen wird, die Zustellung sei, wenn auch nach Fristablauf, so doch noch ’’demnächst” erfolgt und habe daher jedenfalls nach § 261 b Abs* 3 ZFO die Verjährung unterbrochen (unter Bezugnahme auf BGHZ 25, 250, 255 f). Baß der Beschluß auch in diesem Funkt von einer hochstrichterlichen Entscheidung abgev/ichen sei, wird von der Reehtsbesehwerde nicht behauptet*
2* Die zv/eite Abweichung, die dem Oberlandesgericht unterlaufen sein soll, betrifft die Frage, ob die Antragsteller trotz des gemeinschaftlichen Testaments von 21* Februar 1949, worin Heinrich SflüWKtf seine Witwe zur Alleinerbin bestimmt hatte, als Miterben im Sinne von § 13 HöfeO anzusehen sind«,
Her angefochtene Beschluß bejaht dies unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 7* Oktober 1958,
 
V BLw 27/58 (BGHZ 28, 194 = ML 1958, 317 /Üaselbst 1959} 21 Anm, Lange]7 - HJW 1958, 2114) ©it der Begründung, durch eine solche Erbeinsetzung verlören die Abkömmlinge des Erblassers nicht ohne weiteres ihre gesetzlichen Abfindung*?- und Ergänzungsansprüche aus der Höfeordnung, Bür eine Auslegung des Testaments dahin, daß sie von den Ansprüchen nach §§ 12, 13 HöfeO hätten ausgeschlossen werden sollen, fehle im vorliegenden Fall jeder tatsächliche Anhalt, Bas Testament insbesondere erwähne mit keinem Wort die Möglichkeit, den Hof völlig oder teilweise zu veräußern, es bezeichne ihn im Gegenteil noch als "Erbhof1* und setze die Witwe als "Anerbin" ein» Dieser Umstand und die im «Tahre 1949 verhältnismäßig günstige wirtschaftliche Lage eines Karschhofes von reichlich 80 ha deuteten eher auf die Verneinung von Veräußerungsmöglichkeiten überhaupt hin.
Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschv/erde den Standpunkt, die Antragsteller seien keine Miterben, sondern nur Pflichtteilsberechtigte, Als solche könnten sie lediglich den halben Wert ihres gesetzlichen Erbteils ( § 2303 Abs, 1 Satz 2 BGB ), d,h, allenfalls die Hälfte der ihnen von den Vorinstanzen zugesprochenen Geldbeträge verlangen. So habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 18, Oktober 1962, V BLw 20/62,
UJW 1963, 860 die Rechtslage in Fällen der hier vorliegenden Art beurteilt, und von diesem Beschluß sei das öberlandeogericht bei seiner Entscheidung abgewichen.
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Deo kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Die Rechtsbeschwerde mißversteht den als Vergleichs-entocheidung angeführten Beschluß vom 18, Oktober 1962 (ausführlicher als an der von ihr bezeichneten Stelle abgedruckt in BGHS 382 110 und nahezu ungekürzt in WH 1962, 1404 und RdL 1963? 15)? wenn sie darin ihre Ansicht bestätigt findet, durch Einsetzung eines Alleinerben beschränke der Erblasser seine Abkömmlinge in der Geltendmachung der ihnen nach §§ 12, 13 HöfeO zustehenden Ausgleichsansprüche dergestalt, daß sie nunmehr als Pflichtteilsberechtigte bloß noch die Hälfte zu beanspruchen hätten. Etwas derartiges wird in dem Beschluß nicht ausgesprochen.
Er befaßt sich mit der Frage, ob im Falle der Hof-veraußerung auch ein lediglich pflichtteilsberechtigter Abkömmling nach Eintritt des Erbfalles oder nach Hofübergabe Ansprüche auf Grund des § 13 Abs, 1 HöfeO stellen könne. Dies hat der Senat damals unter Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen, teilweise gegenteiligen Auffassungen in bejahendem Sinne beantwortet. Voraussetzung für eine solche Fragestellung ist aber stets, daß überhaupt eine Verweisung des betreffenden Abkömmlings auf den Pflichtteil (§ 2304 BGB) stattgefunden hat. So verhielt es sich in dem damaligen Fall. Ein Landwirt hatte dort (vgl, die Wiedergabe des Sachverhalts in WM aaö und BdL aaO) seinen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seine zweiteheliche fochter übertragen und zugleich mit der Hofübernehmerin vereinbart, daß sie ihre Stiefgeschw^jer aus erster Ehe °mit dem Pflichtteil abzufinden0 habe, wobei etwaige Vorempfänge °auf den Pflichtteil anzurechnen0 seien.
Hur diese besondere Fallgestaltung gab, nachdem es
11
dann zwischen den Beteiligten zu dem Streit gekommen v/ar,
 Anlaß für eine Prüfung, ob der Hof Übernehmer auch Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Abfindungs-ergänsung nach § 13 HöfeO verpflichtet sei*
In den jetzt zur Entscheidung stehenden Pall dagegen sind die Antragsteller von ihrem Vater, dem Hof Übergeber, hinsichtlich ihrer gesetzlichen Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO nicht auf den Pflichtteil verwiesen worden,
 Baß Heinrich	I,	als	er	seine Ehefrau zur
 Alleinerbin bestimmte, gewillt gewesen wäre, seine Abkömmlinge auch in diesen Ansprüchen zu beschränken oder sie gar völlig davon auszuschließen, hat das Oberlandocgoricht unter Würdigung der tatsächlichen Umstände rechtsirrtumsfrei und damit für den Senat bindend verneint; es hätte zur Hechtfertigung seines Standpunktes noch auf den letzten Absatz in § 2 Hr, 6 des notariellen Hofüberlassungsvertrages vom 21 <, Okto-ber 1955 verv/eisen können, wonach ein Kind des Öber-lassers nur dann auf den Pflichtteil gesetzt werden sollte, falls es - was bei den Antragstellern nicht zutraf -mit der vorausgehenden !r Abfindungsregelung nicht einverstanden” seio Bei dieser Sachlage setzte sich das Oberlandesgericht keineswegs in Widerspruch mit den Ausführungen in der Vergleichsentscheidung vom 18* Oktober 1962, v/enn es unter Bezugnahme auf den früheren Beschluß des Senats vom 7«
Oktober 1958 (BGHZ 28, 194) die Antragsteller trotz der Erbeinsetzung ihrer Stiefmutter als ^Miterben” itn Sinne des § 13 HöfeO ansah und sie für berechtigt erachtete,ihre Ansprüche^us jener Vorschrift in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gegen den Antragsgegner geltend zu machen* Bas gilt um so mehr, als
12	-
ihr Vater, obgleich er im gemeinschaftlichen Testament vom 21 «, Februar 1949 seine zweite Ehefrau auch zur 3 * * * * * * * 11 Anerb in,r deo "Erbhofes" berufen hatte, dann im späteren Vertrag vom 21o Oktober 1955 diesen selben Hof nicht ihr, sondern dem Antragsgegner zu Eigentum übertrug» Ob die Ehefrau - was den Umständen nach naheliegt - mit dieser vom Testament abweichenden Regelung einverstanden war, mag auf sieh beruhen o Auf jeden Fall ist der Hof mit der Übertragung noch bei lebzeiten beider Testatoren aus den Nachlaß ausgeschieden, und es bestand nunmehr kein Hinderungsgrund, bei Veräußerung von Hofgrundstücken uneingeschränkt die Vorschrift deo § 13 Abo. 2 HöfeO anzuwenden«,
3. Fa sonach keine Abweichung gemäß
§ 24 AbOo 2 1fr« 1 XwVG vorlicgt, vermag
 der Senat auf alles, wao die Rechtsbeschwerde
 sonst noch (unter Bezugnahme auf frühere
 Schriftoätse deo Antragsgegners) gegen den
 angefochtenen Beschluß vorbringt, nicht
 einzugehen» Die Rechtcbeochwerde muß vielmehr
 ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen
 werden«
 
Dio Koctenentscheidung beruht auf §§ 44 > 45 I»wVG-
Br« August in
 Rothe
Br, G-rell