Sie wollen fest-gestellt haben, daß weiterer Hoferbe derjenige wird, der im Zeitpunkt des Todes der Witwe Elisabeth JflHH (Beteiligte zu 2) als Hoferbe des verstorbenen Bauern Friedrich Bernhard jflHlberufen wäre oder derjenige, der gemäß § 8 Abs.3 HöfeO von der Beteiligten zu 2} wirksam zu dem Hoferben berufen worden ist. Ein Verhalten von längerer Bauer könne aber nicht einmal verlangt werden, wenn der Hofnachfolger auf Grund der Zusage ein erhebliches Opfer gebracht habe, das aber sei bei ihm der Fall. 2. Weiterer Hoferbe wird derjenige, der im Zeitpunkt des Todes der Beteiligten zu 2) als Hoferbe des Bauern Friedrich Bernhard JflHB berufen wäre oder derjenige, der von der Witwe wirksam zu dem Hof erben berufen worden ist. Ein eindeutiges Verhalten der Eheleute J0BV habe nach erneuter Prüfung des Sachverhalts nicht festgestellt werden können. Aus den Jahren 1954 bis 1957 seien ferner Äußerungen der Ehefrau bezeugt, wonach.der Schluß gerechtfertigt sei, daß auch sie den Antragsteller zu dem Hoferben habe berufen wollen. Trotz dieser Äußerungen und trotz der Tatsache, daß der Antragsteller noch nach dem Tode des Ehemannes JIBS nur gegen Verpflegung und ein geringes Taschengeld auf dem Hof beschäftigt wurde, sei das Verhalten der Eheleute JflHB aber nicht eindeutig, sondern widerspruchsvoll gewesen. Die widersprüchlichen Äußerungen des Ehemannes JHHB> die vorwiegend in den letzten Jahren vor seinem Tod gefallen seien, ließen sich nur so erklären, daß die Eheleute JflHI mit Rücksicht auf die nicht zu leugnenden Spannungen und Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Antragsteller unent- Dabei sei davon auszugehen, daß bis zu dem Jahr 1961» als die Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eheleuten einerseits und dem Antragsteller andererseits einsetzten, eine Bindung der Eheleute allein durch die Weiterbeschäftigung nicht eingetreten gewesen und ferner bis zu dem Jahre 1964 nicht eingetreten sei. Zur Anwendung des § 242 BGB sei auch Voraussetzung, daß durch die Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem bäuerlicher Kreise erheblich verletzt und als unerträgliche Härte empfunden v/ürde. Der Antragsteller meint, die Feststellungen des Beschwerdegerichts seien dahin zu verstehen, daß zwar eine vertragliche Regelung über die Hoferbfolge mit dem Antragsteller zustandegekommen sei, daß diese Danach hätte das Oberlandesgericht auf das Jahr 1961 .abstellen müssen bei Prüfung der Frage, ob der Antragsteller Opfer gebracht habe, die auch bei einer Tätigkeit von nicht mehr als 7 Jahren die vertragliche Hoferbenbestimmung unwiderruflich mache. Ferner seien die Erörterungen des Beschwerdegerichts über ein nicht eindeutiges Verhalten der Eheleute JflHB keinesfalls ausreichend. Der Sachverhalt hätte dahin gewürdigt werden müssen, daß dem Bauern das weitere Schicksal seines Hofes besonders am Herzen liege, daß er damit aber auch das Verbleiben des Hofe3 bei einem zu dem Mannesstamm gehörenden Hoffolgeberechtigten wie dem Antragsteller gewünscht habe, der durch seinen langjährigen Aufenthalt und seine Tätigkeit auf dem Hof überdies mit den wirtschaftlichen Verhältnissen bestens vertraut gewesen sei. A) Die Hechtsbeschwerde ist, da sie vom Ober-landesgericht nicht zugelassen ist und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 DwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dem genügt zunächst nicht das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers, daß Peststellungen des Beschwerdegerichts in einem bestimmten Sinne zu verstehen seien und 11 damit der Inhalt des Beschlusses vom 7. Ferner ist in diesem Zusammenhang gegenüber der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Bleinung darauf hinzuweisen, daß allein mit der Behauptung eines Verstoßes gegen Weisungen, die der Bundesgerichtshof dem Beschv/erdegericht in einem früher ergangenen, dieselbe Sache betreffenden Soweit der Antragsteller jedoch vorträgt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem das besondere Opfer des auf dem Hofe beschäftigten Hofanwärters erbracht sein muß, damit die Zusage der Hoferbfolge rechtsverbindlich wird, - eine andere Rechtsansicht vertreten als der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 7. Mit der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, daß die Eheleute JfllB nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Antragsteller zugesagt haben, er solle Hoferbe werden. Babei ist das Oberlandesgericht von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 7» Juli 1966 Seite 12 ausgegangen, daß die Anwendung des § 242 BGB auf den Forramangel eines Erbvertrags ein wirklich eindeutiges Verhalten der Beteiligten voraussetzt. "Schon11 mit Rücksicht darauf, daß die Zusage nicht durch ein für Außenstehende und den Hofanwärter klares Verhalten der Eheleute JflHH bestätigt worden ist, hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der in der Vergleichsentscheidung niedergelegten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs eine wirksame erbvertragliche Berufung des Antragstellers zu dem Hof erben verneint. Bereits damit war dem Begehren des Antragstellers der Boden entzogen, ohne daß es noch darauf ankommen konnte, ob das - vom Tatrichter ermittelte - Verhalten der Eheleute JBHB "von längerer Bauer" war und der Hofanwärter ein besonderes Opfer erbracht hat, dessentwegen von dem Erfordernis einer solchen Bauer hätte abgesehen werden dürfen. Infolgedessen geht auch die Rüge der Rechtsbeschwerde ins Leere, das Oberlandesgericht habe entgegen der Weisung des Bundesgerichtshofs nicht auf das Jahr 1961 bei der Prüfung abgestellt, ob der Antragsteller die Opfer erbracht habe, welche auch bei einer Tätigkeit von nicht mehr als 7 Jahren die vertragliche Hoferbenbestimmung unwiderruflich machten. 3o Soweit das Oberlandesgericht im Anschluß an dieses Ergebnis ausführt, nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen sei zur Anwendung des § 242 BGB "auch" Voraussetzung, daß durch die Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem bäuerlicher Kreise erheblich verletzt und als unerträgliche Härte empfunden würde, geht es offensichtlich auf den Hinweis des Senats am Ende seiner Entscheidung vom 7.
2067 090 r BUNDESGERICHTSHOF V BLw 8/67 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend den Antrag auf Feststellung der Hoferbfolge nach dem am 11. Januar 1964 verstorbenen Bauern Friedrich Bernhard 4HH in BdP* Beteiligte^ 1. Landwirt Friedhelm Bi f), Alte Fflpstraße (Krs. L| Antragsteller, Beechwerdegegner und Rechtsbeschwerdeführer, - im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Br» dd’ 2. Wijge^|^^^eth J 3» Ehefrau Maria S KiBdsiraße 4* Lehrer Josef Jl 5. Landwirt August 6» Witwe Hedwig , Schdstraße 0, Eddi Jd geb. Jdd. Al zu 2 - 6) Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdegegner. ? f Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat in seiner Sitzung vom 30. November 1967 unter Mitwirkung des Senatsprii-sidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr„ Piepenbrock und Dr. Grell sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen und Schmidt beschlossen: Die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. November 1966 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 74 700 DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 1891 geborene Bauer Friedrich Bernhard war Eigentümer eines Hofes in nUHHB in einer Größe von 77*9255 ha und mit einem Einheitswert von 74 700 DH. J^|^|hinterließ keine letztwillige Verfügung. Im gegenwärtigen Streitverfahren beantragen die Beteiligten die Klärung der Hoferbfolge. Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Beschluß des Senats vom 7. Juli 1966 - V BLw 33/65 Bezug genommen. Nach Zurückverweisung der Sache haben die Antragsgegner weiterhin die Abänderung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragt. Sie wollen fest-gestellt haben, daß weiterer Hoferbe derjenige wird, der im Zeitpunkt des Todes der Witwe Elisabeth JflHH (Beteiligte zu 2) als Hoferbe des verstorbenen Bauern Friedrich Bernhard jflHlberufen wäre oder derjenige, der gemäß § 8 Abs. 3 HöfeO von der Beteiligten zu 2} wirksam zu dem Hoferben berufen worden ist. Sie meinen, von 1961 ab sei das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und den Eheleuten war besonders uner- freulich gewesen, aber auch schon vor dieser Zeit habe eine bindende Berufung zu dem Hoferben nicht stattgefunden. Der Antragsteller habe auch keine besonderen Opfer für die Eheleute JflHÜ erbracht. Der Antragsteller verfolgt seinen Haupt- und seinen Hilfsantrag weiter. Er führt aus, zu Streitigkeiten und Spannungen zwischen ihm und den Eheleuten JUB sei es weder vor noch nach 1961 gekommen. Die formlose Hof Zusage sei durch ein Verhalten von längerer Bauer, mindestens aber von 12 Jahren bestätigt worden. Ein Verhalten von längerer Bauer könne aber nicht einmal verlangt werden, wenn der Hofnachfolger auf Grund der Zusage ein erhebliches Opfer gebracht habe, das aber sei bei ihm der Fall. Bas Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und alsdann unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses wie folgt erkannt: Io Nach dem am 11. Januar 1964 verstorbenen Bauern Friedrich Bernhard JHHBist die Witwe Elisabeth J^H^B gemäß der Höfeordnung Hofvorerbin geworden. 2. Weiterer Hoferbe wird derjenige, der im Zeitpunkt des Todes der Beteiligten zu 2) als Hoferbe des Bauern Friedrich Bernhard JflHB berufen wäre oder derjenige, der von der Witwe wirksam zu dem Hof erben berufen worden ist. 3. Im übrigen wird der Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Biese Entscheidung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Es könne weder festgestellt werden, daß der Antragsteller durch formlose Zusage der Eheleute zu dem weiteren Hoferben bestimmt worden sei, noch daß der verstorbene Bauer Friedrich JflHB mangels Einigung der Ehegatten allein den Antragsteller zu dem Hoferben bestimmt habe. Ein eindeutiges Verhalten der Eheleute J0BV habe nach erneuter Prüfung des Sachverhalts nicht festgestellt werden können. Bie Eheleute JflHH batten zwar den Antragsteller auf Bitten seiner Eltern auf ihren Hof auf genommen, ohne ihm jedoch schon in diesem Zeitpunkt irgendeine Zusage hinsichtlich der Berufung zu dem Hoferben gegeben zu haben. Es habe zwar die Absicht bestanden, den Antragsteller zu dem Hoferben mindestens für den Fall zu bestimmen, wenn den Eheleuten keine Nachkommen beschieden sein sollten. Wie mehrere Zeugen bekundet hätten, habe der Bauer in den Jahren 1954 und 1955 wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß der Antragsteller Hoferbe werde. Auch die Ehefrau JjBH habe sich entsprechend geäußert. Tatsächlich habe sich aber der Bauer, der bis dahin Alleineigentümer des Hofes war, bezüglich der Hoferbfolge in keiner Weise gebunden. Eine erbvertragliche Bindung der Eheleute sei weder bis zu dem Jahre 1961 noch bis zu dem Tode des Ehemannes Jjl^HV eingetreten. Allerdings hätten zahlreiche Zeugen Äußerungen des Ehemannes JHI bekundet, denen entnommen werden könne, daß der Antragsteller einmal sein Hoferbe sein werde. Aus den Jahren 1954 bis 1957 seien ferner Äußerungen der Ehefrau bezeugt, wonach.der Schluß gerechtfertigt sei, daß auch sie den Antragsteller zu dem Hoferben habe berufen wollen. Trotz dieser Äußerungen und trotz der Tatsache, daß der Antragsteller noch nach dem Tode des Ehemannes JIBS nur gegen Verpflegung und ein geringes Taschengeld auf dem Hof beschäftigt wurde, sei das Verhalten der Eheleute JflHB aber nicht eindeutig, sondern widerspruchsvoll gewesen. Es seien Äußerungen insbesondere des Ehemannes JflHI bezeugt, denen entnommen werden müsse, daß der Antragsteller den Hof nicht bekommen sollte. Zeugen gegenüber habe JSH| noch im Juni 1961 erklärt, es sei noch sehr imbestimmt, ob der Antragsteller jemals Eigentümer des Hofes werde. Gegen einen eindeutigen unwiderruflichen Entschluß der Eheleute JflU spreche auch die Tatsache,' daß die Eheleute JflIBder Verlobungsfeier des Antragstellers ostentativ ferngeblieben seien. Die widersprüchlichen Äußerungen des Ehemannes JHHB> die vorwiegend in den letzten Jahren vor seinem Tod gefallen seien, ließen sich nur so erklären, daß die Eheleute JflHI mit Rücksicht auf die nicht zu leugnenden Spannungen und Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Antragsteller unent- schlossen gewesen seien und sich zu einer klaren Entscheidung nicht hätten durchzuringen vermocht. Schon mit Rücksicht auf dieses widersprüchliche Verhalten könne eine bindende erbvertragliche Berufung zu dem Hoferben nicht festgestellt werden. Dabei sei davon auszugehen, daß bis zu dem Jahr 1961» als die Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eheleuten einerseits und dem Antragsteller andererseits einsetzten, eine Bindung der Eheleute allein durch die Weiterbeschäftigung nicht eingetreten gewesen und ferner bis zu dem Jahre 1964 nicht eingetreten sei. Zur Anwendung des § 242 BGB sei auch Voraussetzung, daß durch die Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem bäuerlicher Kreise erheblich verletzt und als unerträgliche Härte empfunden v/ürde. Davon könne hier aber mit Rücksicht darauf, daß der Antragsteller einen Anspruch auf volle Vergütung geltend machen dürfe, nicht mehr gesprochen werden. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller formund fristgerecht das Rechtsmittel der Rechtsbe-schwerde eingelegt und begründet. Er stellt den Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichts insoweit aufzuheben, als er der Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts teilweise stattgegeben habe und die Beschwerde der Antragsgegner gegen den bezeichneten Beschluß des Amtsgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen. Der Antragsteller meint, die Feststellungen des Beschwerdegerichts seien dahin zu verstehen, daß zwar eine vertragliche Regelung über die Hoferbfolge mit dem Antragsteller zustandegekommen sei, daß diese Regelung jedoch noch nicht unwiderruflich gewesen sei. Da sich der Antragsteller und die Eheleute JflHV formlos über die Hofnachfolge geeinigt hätten, betreffe der rechtliche Zweifel nur die Frage der Widerruflichkeit der Vereinbarung. Deshalb habe der Bundesgerichtshof im Beschluß vom. 7» Juli 1966 dem Beschwerdegericht die Feststellung des Zeitpunktes aufgetragen, von welchem ab Unwiderruflichkeit anzunehmen sei. Danach hätte das Oberlandesgericht auf das Jahr 1961 .abstellen müssen bei Prüfung der Frage, ob der Antragsteller Opfer gebracht habe, die auch bei einer Tätigkeit von nicht mehr als 7 Jahren die vertragliche Hoferbenbestimmung unwiderruflich mache. Das habe das Beschwerdegericht aber nicht getan und damit den ihm gegebenen Weisungen nicht entsprochen. Im übrigen habe das Oberlandesgericht keine Feststellungen über das Rechtsempfinden bäuerlicher Kreise getroffen, sondern an dessen Stelle eine eigene Beurteilung nach § 242 BGB hinsichtlich einer unerträglichen Härte gesetzt. Ferner seien die Erörterungen des Beschwerdegerichts über ein nicht eindeutiges Verhalten der Eheleute JflHB keinesfalls ausreichend. Der Sachverhalt hätte dahin gewürdigt werden müssen, daß dem Bauern das weitere Schicksal seines Hofes besonders am Herzen liege, daß er damit aber auch das Verbleiben des Hofe3 bei einem zu dem Mannesstamm gehörenden Hoffolgeberechtigten wie dem Antragsteller gewünscht habe, der durch seinen langjährigen Aufenthalt und seine Tätigkeit auf dem Hof überdies mit den wirtschaftlichen Verhältnissen bestens vertraut gewesen sei. Die ganze Beurteilung des Beschwerdegerichts über ein schwankendes Verhalten der Eheleute Jfl^H beruhe auf einer verfah-renarechtlich unrichtigen Grundlage. fl Die Antragsgegner haben sich im Rechtsbesehv/er-deverfahren nicht geäußert. II. A) Die Hechtsbeschwerde ist, da sie vom Ober-landesgericht nicht zugelassen ist und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 DwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1966 - V BLw 33/65 abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Eine Abweichung kann nur auf einer anderen Beurteilung einer Rechtsfrage beruhen; ihre Geltendmachung charakterisiert sich damit als Rüge einer Gelte tz es Verletzung. Diese ist in der Rechtsbeschwerdebe-gründung darzulegen. Dazu ist erforderlich, daß die von der angefochtenen und der angezogenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter dargelegt wird, inwiefern beide Entscheidungen die Rechtsfrage abweichend beantworten (vgl. BGHZ 15, 5, 10). Dem genügt zunächst nicht das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers, daß Peststellungen des Beschwerdegerichts in einem bestimmten Sinne zu verstehen seien und 11 damit der Inhalt des Beschlusses vom 7. Juli 1966 und seiner in ihm in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 23, 252, 263 rechtsirrig verkannt sei”. Ferner ist in diesem Zusammenhang gegenüber der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Bleinung darauf hinzuweisen, daß allein mit der Behauptung eines Verstoßes gegen Weisungen, die der Bundesgerichtshof dem Beschv/erdegericht in einem früher ergangenen, dieselbe Sache betreffenden Beschluß erteilt hatte, die Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht begründet werden kann. Soweit der Antragsteller jedoch vorträgt, das Oberlandesgericht habe hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem das besondere Opfer des auf dem Hofe beschäftigten Hofanwärters erbracht sein muß, damit die Zusage der Hoferbfolge rechtsverbindlich wird, - eine andere Rechtsansicht vertreten als der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 7. Juli 1966 (S. 14 oben), ist die Rechtsfrage ausreichend bezeichnet und vom Rechts-beschwerdeführer auch dargelegt, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworten. Wie die folgenden Ausführungen aber ergeben, tritt eine unterschiedliche Rechtsansicht in den beiden Entscheidungen nicht zutage. 2. Mit der Rechtsbeschwerde ist davon auszugehen, daß die Eheleute JfllB nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Antragsteller zugesagt haben, er solle Hoferbe werden. Bas Oberlandesgericht hat weiter angenommen, diese formlose Zusage sei nicht rechtsverbindlich geworden, weil sie nicht durch ein entsprechendes Verhalten (von längerer Bauer) bestätigt worden sei. Babei ist das Oberlandesgericht von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 7» Juli 1966 Seite 12 ausgegangen, daß die Anwendung des § 242 BGB auf den Forramangel eines Erbvertrags ein wirklich eindeutiges Verhalten der Beteiligten voraussetzt. Ber Tatrichter hat insoweit festgestellt, daß sich die Eheleute JÖrden nicht eindeutig, eherwiderspruchsvoll verhalten haben. Von diesem Sachverhalt, den das Beschwerdege-richt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, muß das Rochtsbeschwerdegericht bei der Prüfung, ob eine 10 - Abweichung vorliegt, ausgehen. "Schon11 mit Rücksicht darauf, daß die Zusage nicht durch ein für Außenstehende und den Hofanwärter klares Verhalten der Eheleute JflHH bestätigt worden ist, hat das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der in der Vergleichsentscheidung niedergelegten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs eine wirksame erbvertragliche Berufung des Antragstellers zu dem Hof erben verneint. Bereits damit war dem Begehren des Antragstellers der Boden entzogen, ohne daß es noch darauf ankommen konnte, ob das - vom Tatrichter ermittelte - Verhalten der Eheleute JBHB "von längerer Bauer" war und der Hofanwärter ein besonderes Opfer erbracht hat, dessentwegen von dem Erfordernis einer solchen Bauer hätte abgesehen werden dürfen. Infolgedessen geht auch die Rüge der Rechtsbeschwerde ins Leere, das Oberlandesgericht habe entgegen der Weisung des Bundesgerichtshofs nicht auf das Jahr 1961 bei der Prüfung abgestellt, ob der Antragsteller die Opfer erbracht habe, welche auch bei einer Tätigkeit von nicht mehr als 7 Jahren die vertragliche Hoferbenbestimmung unwiderruflich machten. 3o Soweit das Oberlandesgericht im Anschluß an dieses Ergebnis ausführt, nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen sei zur Anwendung des § 242 BGB "auch" Voraussetzung, daß durch die Verneinung der Bindung das Rechtsempfinden vor allem bäuerlicher Kreise erheblich verletzt und als unerträgliche Härte empfunden würde, geht es offensichtlich auf den Hinweis des Senats am Ende seiner Entscheidung vom 7. Juli 1966 (S. 16 f) ein. In jenen abschließenden Erwägungen hat der Senat nicht nur, wie die Rechtsbeschwerde zu meinen scheint, auf die Lage des Antrag- 11 steilere und der Eheleute im Jahre 1961 abge- stellt. Me Befriedigung eines dem Antragsteller etwa zustehenden Anspruchs auf volle Vergütung seiner Arbeit hat der Senat auf Grund der j etzigen Vermögensverhältnisse als kaum gefährdet erachtet. Wenn das Oberlandesgericht daraufhin im Rahmen seiner Prüfung, ob die Verneinung der Bindung als unerträgliche Härte empfunden würde, berücksichtigt, daß der Anspruch des Antragstellers jetzt noch nicht verjährt sei oder sich die Antragsgegner dessenungeachtet jetzt verpflichtet hätten, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, so zeigt sich entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht auch darin keine Abweichung von der Rechtsauffassung des Senats. Im übrigen handelt es sich insoweit um eine zusätzliche Erörterung des Beschwerdegerichts, auf der der angefochtene Beschluß nicht beruht. B) Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht statthaft. Infolgedessen kann die Präge, ob dem Beschv/erde-gericht ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, nicht geprüft werden. Allein durch Berufung auf schwerwiegende Verfahrenoverstöße kann die Durchführung einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht erreicht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44 LwVG. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Groll