Ist in einem Verfahren die Genehmigung der Veräußerung rechtskräftig versagt und daran anschließend eine Ordnungsstrafe angedroht worden, stellt die Entscheidung über die Androhung nicht die Hauptsache dar. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Der Betroffene ist Eigentümer eines Hofes, zu dem etwa 62 ha Sigenland gehören und von dem aus etwa 30 ha als Pachtland mitbewirtschaftet werden. Diesen Kaufverträgen hat das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung rechtskräftig versagt (Beschluß des Senats vom 9» Juli 1959 - V BLw 31/58). Auf Antrag des Landwirtschaftsamts hat das Landwirtschaftsgericht dem Betroffenen die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 1 000 DM für den Fall angedroht, daß er der Aufforderung zur Rückgabe des Besitzes nicht unverzüglich nachkommt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde erhoben, deren Zulässigkeit er aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 LwVG herleitet. Da im vorliegenden Fall die Genehmigung zur Veräußerung der oben bezeichneten Grundstücke rechtskräftig versagt worden und die Androhung der Ordnungsstrafe darauf abgestellt ist, erscheint das jetzige Verfahren lediglich wie ein Vollzugsverfahren, In diesem Zusammenhang gesehen, stellt sich dann die Androhung der Ordnungsstrafe nicht als Entscheidung dar, die in der Hauptsache erlassen ist. Die Frage, oh eine andere Auffassung dann Platz greifen muß, v/enn eine nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung nicht beantragt worden und deshalb eine Aufforderung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ergangen ist, bleibt hierbei offen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2063 014 GrdstVG § 24 Abs. 1, LwVG § 24 Abs. 3 Ist in einem Verfahren die Genehmigung der Veräußerung rechtskräftig versagt und daran anschließend eine Ordnungsstrafe angedroht worden, stellt die Entscheidung über die Androhung nicht die Hauptsache dar. Die Frage, ob das auch dann gilt, wenn eine nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung nicht beantragtworden war, bleibt offen. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1966 - V BLw 8/66 - OLG Stuttgart AG Esslingen BUNDESGERICHTSHOF V BLw 8/66 BESCHLUSS in der Landwirtsehaftssache betreffend Androhung einer Ordnungsstrafe Betroffener, Beschwerdeführer und Hechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 12. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13* Dezember 1965 wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen. Der Geschäftsv/ert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14 000 DM festgesetzt. Gründe : Der Betroffene ist Eigentümer eines Hofes, zu dem etwa 62 ha Sigenland gehören und von dem aus etwa 30 ha als Pachtland mitbewirtschaftet werden. Im Jahre 1957 kaufte er von den nachbezeichneteri Eigentümern die folgenden Grundstücke von zusammen 2 ha 37 a 60 qm dazu: 1. Erben des Heinrich R » Markung DflHHHB Parz. Nr. 4 0» 38#, 2. Eheleute * Markung Dfl|^^|P^?arz. Nr. 4309 3. Erben des Gotthilf M Markung Parz. Nr. 610^ 4. Erben des Friedrich B________ Markung Parz"] Nr. 5^^®, 46^t, 470, 560, 540, 540, 28#, 28#, 26# i > Markung 7 Nr. 42A. Diesen Kaufverträgen hat das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung rechtskräftig versagt (Beschluß des Senats vom 9» Juli 1959 - V BLw 31/58). Seit Juli 1959 ist der Betroffene mehrmals vergeblich aufgefordert worden, den Veräußerern wieder den Besitz an den vorbezeichneten Grundstücken zu übertragen. Auf Antrag des Landwirtschaftsamts hat das Landwirtschaftsgericht dem Betroffenen die Verhängung einer Ordnungsstrafe in Höhe von 1 000 DM für den Fall angedroht, daß er der Aufforderung zur Rückgabe des Besitzes nicht unverzüglich nachkommt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde erhoben, deren Zulässigkeit er aus § 24 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 LwVG herleitet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 Abs. 3 LwVG findet ein. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts nicht statt, die nicht in der Hauptsache ergangen 3ind. Bei Beschlüssen, die in der Hauptsache erlassen sind, handelt es sich nur um solche, durch die über einen Antrag, Verfahrensoder Sachantrag,entschieden ist. Nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zu dem Abschluß zu bringen und die infolgedessen ihren Sinn erst durch die Blickrichtung auf diese Entscheidung und von dieser Entscheidung her gewinnen (vgl. BGHZ 34, 47, 50 f). Da im vorliegenden Fall die Genehmigung zur Veräußerung der oben bezeichneten Grundstücke rechtskräftig versagt worden und die Androhung der Ordnungsstrafe darauf abgestellt ist, erscheint das jetzige 4 Verfahren lediglich wie ein Vollzugsverfahren, In diesem Zusammenhang gesehen, stellt sich dann die Androhung der Ordnungsstrafe nicht als Entscheidung dar, die in der Hauptsache erlassen ist. Die Frage, oh eine andere Auffassung dann Platz greifen muß, v/enn eine nach dem Grundstückverkehrsgesetz erforderliche Genehmigung nicht beantragt worden und deshalb eine Aufforderung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ergangen ist, bleibt hierbei offen. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 LwVG dürfen somit nicht geprüft werden (vgl. OLG Celle in RdL 1958, 157, 158; Köln in RdL 1962, 323, 324; Ehrenforth RSG und GrdstVG Teil E § 24 4 e, Pikalo/Bendel, GrdstVG § 24 G III 5 a, Vorwerk/Spreckelsen, GrdstVG § 24 Randn. 27, Wöhrmann, GrdstVG § 24 Randn. 5). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 33 LwVG, 119 KostO. Dr. Augustin Dr. Piepenbrock Dr. Grell