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BGH

Gericht: BGH

Die Antragstellerin hat ständig auf dem Hof des Vaters gelebt und dort seit 1944 mitgearbeitet. Das Landwirtechaftsgericht hat die Kreislandv/irtschafts-bchörde gehört, ein Sachverständigengutachten eingeholt und dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses mit der Begründung entsprochen, die Antragsgegnerin sei nicht wirt-schaftsfähig und scheide daher als Hoferbin aus. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtobeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abge-v/ichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. 1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Es hat sich - ebenso wie das Landwirt-schaftsgericht - nach dem Zusammenhang der Gründe auch offensichtlich der eingehenden Begutachtung des Sachverständigen Dr. Ziesemer (Bl. 53 ff GA) angeschlossen, der dem Betrieb Hofeigenschaft zuefkannt und dabei bemerkt hat, der Hof könne eine bescheidene bäuerliche Existenz im üblichen Sinne sicherstellen. Die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, daß das Beschwerde-gericht von den nachfolgend benannten Entscheidungen insoweit abgewichen sei, als es eine Prüfung unterlassen habe, ob der Hof, der in eine bäuerliche Hofstelle und in einen Kiesgrubenbetrieb zerfalle, noch als Hof im Sinne der Höfeordnung anzusehen sei. Das Besitztum des Erblassers v/ar Erbhof und gilt gemäß § 19 Abs. 1 HöfeO als Hof im Sinne der Höfeordnung. Wenn bei dieser Sachgestaltung das Beschwerdegericht die Überprüfung der Hofeigenschaft an Hand des Vortrages der Antragsgegnerin unterlassen hat, ist es ersichtlich von der Auffassung ausgegangen, in einem Verfahren der vorliegenden Art könne eine solche Untersuchung unterbleiben, da allein der Grundbucheintrag maßgebend sei und zur Nachprüfung der Hofeigenschaft der Antragsgegnerin das Peststellungsverfahren gemäß § 37 LVO jederzeit, auch noch nach Erteilung des Hoffolgezeugnisses,offen stehe (vgl. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist vielmehr allein maßgebend, ob in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen eine entgegengesetzte Rechtsauffassung ausgesprochen ist, nämlich dahin, daß auch im Hoffolgezeugnisverfahren stets geprüft werden müsse, ob dem Hof trotz Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch die Hofeigenschaft fehle. b) Die Entscheidung des Senats vom 19- Februar 1952 (V BIav 123/50, RdL 52, 154 = LM HöfeO § 3 Nr. 2) betraf einen Antrag in erster linie auf Feststellung, daß der gesamte Grundbesitz, auf dem der Antragsteller eine Land- und Forstwirtschaft sowie eine Brauerei betrieb, nicht Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung habe, und hilfsv/eise, daß diese Eigenschaft dem auf dem neu angelegten Grundbuchblatt vereinigten Grundbesitz nicht zukomme. Dabei befaßte sich der Senat mit der Frage, ob ein Doppelbetrieb oder ein gemischter Betrieb vorlag und erklärte, die Beantwortung hänge von der bisherigen betriebswirtschaftlichen Gestaltung, nicht von künftigen Gestaltungsmöglichkeiten ab. Dabei hat es die Ansicht vertreten, bei gemischten Betrieben müsse zunächst festgestellt werden, ob der landwirtschaftliche Betrieb allein einen Einheitswert von 10 000 DM oder mehr habe. Auch dieser Beschluß besagt nichts über die Nachprüfung der Hofeigenschaft im Verfahren der vorliegenden Art. c) Auch in dem vom Oberlandesgericht Hamm am 5* Mai I960 (V BLw 40/59» RdL I960, 291) entschiedenen Pall geht es um die Präge, ob die Stelle Hofeigenschaft allein hat. Dazu hat das Oberlandesgericht die Meinung geäußert, ein gemischter Betrieb sei nach § 1 Abs. 2 HöfeO nur dann Hof, wenn der landwirtschaftliche Teil allein einen Einheitswert von mindestens 10 000 DM habe. Die Hechtsbeschwerdeführerin rügt weiterhin, daß das Beschwerdegericht die Hofeigenschaft bejaht hat, obschon der Hof des Erblassers nur einen Einheitswert von 8 900 DM besitze und jetzt von ihm weitere 3 ha der Kiesgrube verkauft worden seien. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin mit ihrer nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung an das Grundbuchamt (HHfc gerichteten Eingabe vom 23. Juli 1954 (V BLw 23/54, NJW 1954, 1643 = DM HöfeO § 3 Nr. 3) hat der Senat ausgesprochen, daß der Einheitsv/ert im Sinne der Höfeordnung der von der Finanzbehörde für die ganze Betriebseinheit festgesetzte steuerliche Wert sei. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das Beschv/erdegericht bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts von einem anderen Rechtsgrundsatz ausgegangen sein soll. November 1952 (V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 -NJW 1953, 342) hat der Senat die Voraussetzungen erörtert, unter denen ein Gartenbaubetrieb als Hofstelle anzusehen ist und dabei den Grundsatz ausgesprochen, daß ein steuerlicher Einheitsv/ert von 10 000 DM und mehr einem Betrieb des Erv/erbsgartenbaues nicht ohne weiteres die Hofeigenschaft verschaffe. Die Angabe hat das Gericht, das Datum und die Fundstelle zu enthalten (Beschluß des Senats vom 5* Oktober 1954, V BLw 45/54, NJW 1954, 1888). In der in BGHZ 8, 8 = NJW 1953, 220 = RdL 1953, 18 abgedruckten Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage der Hofeigenschaft befaßt und die Ansicht vertreten, daß diese Eigenschaft nicht erst mit der Neufeststellung des Einheitswerts, sondern bereits im Zeitpunkt des die Y/erterhöhung bedingenden Vorgangs entsteht, wenn sich bei einer der Höfeordnung nicht unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzung der Einheitswert auf 10 000 DM oder mehr erhöht. Der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerde auf "IM § 1 HöfeO Bl. 15H ist als unbestimmt und für eine Prüfung im Rahmen des § 24 Abs.2Ziff.1 LwVG ungeeignet anzusehen, weil dort Leitsätze von drei Entscheidungen des Senats ab-gedruckt sind und infolgedessen unklar bleibt, welche von ihnen die Antragsgegnerin im Auge hat. Vielmehr erscheine nach den glaubhaften Erklärungen der Antragstellerin und auch ihrer Mutter nicht ausgeschlossen, daß der Erblasser in den letzten Jahren vor seinem Tode recht aufwendig gelebt habe. In beiden Entscheidungen hat der Senat es bei Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit für erforderlich erklärt, daß in der Regel auch zu untersuchen sei, welche Fähigkeiten der Übernehmer zur Bewirtschaftung des Hofes mitbringe. Die Zulässigkeit der Rcchtsbeschwerde kann deshalb nicht allein damit begründet werden, daß das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe, über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen hat das Gericht nach freiem Ermessen zu befinden (Beschluß des Senats vom 3. Erst daraufhin hat das Oberlandesgericht unter Verwertung der Stellungnahme der Kreislandv/irtschaftsbehörde und des von Dr. Ziesemer erstatteten Gutachtens die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bejaht. Insoweit sei das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Senats vom 22. Es trifft zu, daß sich der Senat in den genannten Beschlüssen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinn geäußert hat. Er hat der Antragstellerin die Eignung zur finanziell richtigen Leitung des kleinen Betriebs zuerkannt und die allgemeine Meinung mitgeteilt, daß der Hof seit dem Tode des Vaters einen wirtschaftlichen Aufschwung genommen habe. Hit der Feststellung, daß der Hof eine bescheidene bäuerliche Existenz im üblichen Sinne darstelle und die Antrag stellerin sowie ihr Ehemann arbeitsam und strebsam .‘seien hat das Oberlandesgericht alle vom Senat als notwendig erachteten Merkmale der Wirtschaftsfähigkeit als gegeben erachtet. Der Antragsgegnerin bleibt dessenungeachtet das Recht, bei der Geltendmachung ihres Abfindungsanspruchs erforderlichenfalls eine Klärung der Frage herbeizuführen ob die Antragstellern erhebliche Beträge schon zu Lebzei ten des Erblassers ohne Berechtigung sich zugeeignet hat.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 18 HoefeO § 37 LVO § 1 HoefeO § 34 LVO § 19 HoefeO § 24 LwVG § 1 HoefeO § 24 LwVG
HofHofeigenschaftBeschlußRechtsbeschwerdeBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 derFrau GerdaO^Ä geh, B^B) in Hjfl^pBBI^, Kreis PBHHB’ B^Hd^Straße ^P,
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechts-beschv/erdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
iiBBBwcg 4B ~
Kurt
 gegen
Frau Else Frieda
 geh.
Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechts beschwerdegegnerin,
- vertreten durc istraße

Rechtsanwalt
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer.Lechler und Schulz beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5- Bezember 1963 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragsteilerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 900 BM festgesetzt.
2
Gründe :
I.
Am 30. Mai 1961 verstarb der Bauer August B^^. Ihm gehörte die im Grundbuch von F Band	0	Blatt	462
und von H Band	4P	Blatt	1443	als	Hof	verzeichnete
 Besitzung, zu der auch eine Kiesgrube gehörte, in der Größe von 10,79j32 ha mit einem Einheitswert von 8 900 DM. 3^^ war zweimal verheiratet. Aus der ersten Ehe stammt die am 4. Juli 1921 geborene Antragsgegnerin. Aus der zweiten Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich der Sohn Helmut und die am 3. März 1930 geborene Antragstellerin. Helmut
 ist im Kriege gefallen. Er war ledig und hatte keine Abkömmlinge.
Die Antragsgegnerin ist seit dem dritten Lebensjahr bei einer Tante aufgev/achsen und später nur vorübergehend in der Landv/irtschaft tätig gewesen. Ihr Ehemann ist Maurerpolier. Sie betreibt ein Ladengeschäft mit Seifenwaren und Hausstandssachen. Aus der Ehe stammen drei Kinder, nämlich Uwe, geboren am 1947»	Ilona,	geboren	am 
Die Antragstellerin hat ständig auf dem Hof des Vaters gelebt und dort seit 1944 mitgearbeitet. Ihr Ehemann war anfangs Forotarbeiter, seit 1955 ist er ebenfalls auf dem Hof tätig.
Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Laut Erbschein des lffachlaßgerichts in Pinneberg - Zweigstelle Garstedt - vom 2. Oktober 1961 haben ihn seine V/itwe Sophie geb.	zu	1/2 sowie seine beiden Töchter,
 die Antragsgegnerin und die Antragstellerin, zu je 1/4 beerbt.
1949 und Ute, geboren am
1959
 
Die Antragstellerin hat beantragt, ihr ein Hoffolge-Zeugnis zu erteilen.
Sie hat vorgetragen, sie sei mit allen landv/irt schaf t-lichon Arbeiten vertraut und könne einen Hof selbständig bewirtschaften. Das gelte auch für ihren Ehemann. Ihre Schv/ester, die Antragsgegnerin, sei hingegen nicht wirt-schaftsfähig.
Die Antragsgegnerin hat in erster Linie gebeten, jenen Antrag zurüclczuweisen, und hilfsweise, den Hof ihr zuzuwei-sen.
Sie hat behauptet, die Antragstellerin und ihre Mutter hätten den Hof heruntergewirtschaftet und in Schulden gestürzt. Der Hof sei nicht lebensfähig und biete vor allem bei der Y/irtschaftsführung der Antragstellerin keine Lebensgrundlago mehr für deren Familie.
Das Landwirtechaftsgericht hat die Kreislandv/irtschafts-bchörde gehört, ein Sachverständigengutachten eingeholt und dem Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses mit der Begründung entsprochen, die Antragsgegnerin sei nicht wirt-schaftsfähig und scheide daher als Hoferbin aus. Die Antragstellerin sei hingegen in der Lage, den Hof zusammen mit ihrem Ehemann ordnungsmäßig zu bev/irt schäften. Sie sei ständig im Betrieb tätig gewesen und mit ihm eng verbunden.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Beschwor degericht eine weitere Stellungnahme der Kreislandwirtschaftsbehörde eingeholt und die Beteiligten persönlich gehört hatte, hat es die Beschv/erde zurückgewiesen.
 
/ -
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren bisherigen Hauptantrag v/eiter.
II.
Das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtobeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abge-v/ichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Es hat sich - ebenso wie das Landwirt-schaftsgericht - nach dem Zusammenhang der Gründe auch offensichtlich der eingehenden Begutachtung des Sachverständigen Dr. Ziesemer (Bl. 53 ff GA) angeschlossen, der dem Betrieb Hofeigenschaft zuefkannt und dabei bemerkt hat, der Hof könne eine bescheidene bäuerliche Existenz im üblichen Sinne sicherstellen.
Die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, daß das Beschwerde-gericht von den nachfolgend benannten Entscheidungen insoweit abgewichen sei, als es eine Prüfung unterlassen habe, ob der Hof, der in eine bäuerliche Hofstelle und in einen Kiesgrubenbetrieb zerfalle, noch als Hof im Sinne der Höfeordnung anzusehen sei. Hierzu ist zu bemerken:
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Es handelt sich hier um ein Verfahren, das die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses zu dem Gegenstand hat (§18 HöfeO), beide Beteiligten haben jeweils für sich ein solches Zeugnis beansprucht. Das Besitztum des Erblassers v/ar Erbhof und gilt gemäß § 19 Abs. 1 HöfeO als Hof im Sinne der Höfeordnung. Einen Antrag auf Löschung des Vermerks hatte der Erblasser nicht gestellt. Wenn bei dieser Sachgestaltung das Beschwerdegericht die Überprüfung der Hofeigenschaft an Hand des Vortrages der Antragsgegnerin unterlassen hat, ist es ersichtlich von der Auffassung ausgegangen, in einem Verfahren der vorliegenden Art könne eine solche Untersuchung unterbleiben, da allein der Grundbucheintrag maßgebend sei und zur Nachprüfung der Hofeigenschaft der Antragsgegnerin das Peststellungsverfahren gemäß § 37 LVO jederzeit, auch noch nach Erteilung des Hoffolgezeugnisses,offen stehe (vgl. Lange/Wulff, HöfeO 5. Aufl. § 18 Handnoten 253» 256). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist vielmehr allein maßgebend, ob in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen eine entgegengesetzte Rechtsauffassung ausgesprochen ist, nämlich dahin, daß auch im Hoffolgezeugnisverfahren stets geprüft werden müsse, ob dem Hof trotz Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch die Hofeigenschaft fehle. Das trifft jedoch nicht zu:
a)	Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 24. August 1949» II BLw 10/49 (RdL 1949» 220) ist in einem Zuweisungsverfahren nach Art. VI Ziff. 17 IlilRegVO Nr. 84 ergangen und ^:.*klärt den Rechtsbegriff der land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung. Sie legt dabei dar, welche Umstände bei der Peststellung, welche Betriebsart bei einem gemischten Betrieb überwiegt, eine Rälle spielt.
 
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Sine Abweichung im obigen Sinne liegt also nicht vor. Y/enn die Hechtsbeschwerdeführerin meint, nach diesem und den nachgenannten Beschlüssen komme es für die Hofeigen-schaft eines gemischten Betriebs, dessen landwirtschaftlicher 'feil die Voraussetzungen der Höfeordnung für das Vorhandensein eines Hofes erfüllt, darauf an, welcher Betriebsteil überwiegt, so ist das für die Präge der Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung.
b)	Die Entscheidung des Senats vom 19- Februar 1952 (V BIav 123/50, RdL 52, 154 = LM HöfeO § 3 Nr. 2) betraf einen Antrag in erster linie auf Feststellung, daß der gesamte Grundbesitz, auf dem der Antragsteller eine Land- und Forstwirtschaft sowie eine Brauerei betrieb, nicht Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung habe, und hilfsv/eise, daß diese Eigenschaft dem auf dem neu angelegten Grundbuchblatt vereinigten Grundbesitz nicht zukomme. Dabei befaßte sich der Senat mit der Frage, ob ein Doppelbetrieb oder ein gemischter Betrieb vorlag und erklärte, die Beantwortung hänge von der bisherigen betriebswirtschaftlichen Gestaltung, nicht von künftigen Gestaltungsmöglichkeiten ab.
Auch von dieser Entscheidung weicht das Beschwerdegericht nicht ab. Das gilt ebenso für den Beschluß des Ober-landeogerichts Celle vom 26. Januar 1953 (7 WLw 316/52,
 RdL 1953, 190) über die Hofeigenschaft eines gemischten Betriebes. Dabei hat es die Ansicht vertreten, bei gemischten Betrieben müsse zunächst festgestellt werden, ob der landwirtschaftliche Betrieb allein einen Einheitswert von 10 000 DM oder mehr habe. Erst wenn diese Frage bejaht werde, sei zu prüfen, ob innerhalb des gemischten Betriebs der landwirtschaftliche Betriebsteil tiberwiege. Auch dieser Beschluß besagt nichts über die Nachprüfung der Hofeigenschaft im Verfahren der vorliegenden Art.
 
c)	Auch in dem vom Oberlandesgericht Hamm am 5* Mai I960 (V BLw 40/59» RdL I960, 291) entschiedenen Pall geht es um die Präge, ob die Stelle Hofeigenschaft allein hat. Dazu hat das Oberlandesgericht die Meinung geäußert, ein gemischter Betrieb sei nach § 1 Abs. 2 HöfeO nur dann Hof, wenn der landwirtschaftliche Teil allein einen Einheitswert von mindestens 10 000 DM habe. Mit einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, befaßt-, sich die Entscheidung nicht.
2.	Die Hechtsbeschwerdeführerin rügt weiterhin, daß das Beschwerdegericht die Hofeigenschaft bejaht hat, obschon der Hof des Erblassers nur einen Einheitswert von 8 900 DM besitze und jetzt von ihm weitere 3 ha der Kiesgrube verkauft worden seien. Die Antragsgegnerin habe den Antrag gestellt, den Hof aus der Höferolle herauszunehmen. Das Beschwerdegericht habe das nicht berücksichtigt. Da mit dem Eingang des Löschungsantrags die Besitzung die Eigenschaft eines Hofes verliere, sei für die Erteilung eines Hoffolgezeug-nissec kein Kaum mehr gewesen. Auf diesem Rechtsmangel beruhe angefochtene Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerdeführerin verkennt in ihren Ausführungen zunächst, daß der Hofvermerk nicht in der Höferolle, sondern in der Aufschrift des Grundbuchs eingetragen wird (§ 34 LVO). Sie hat ferner § 19 Abs. 1, § 1 Abs. 3 S. 3 und 4 HöfeO nicht beachtet. Danach wird zwar der Hofvermerk auf Antrag gelöscht; die Besitzung verliert die Eigenschaft eines Hofes schon mit der Stellung des Löschungsantrags.
Der Antrag kann aber nur vom Eigentümer zur Niederschrift dos Grundbuchrichters oder in öffentlich beglaubigter Erklärung beim Grundbuchamt gestellt werden. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin mit ihrer nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung an das Grundbuchamt (HHfc gerichteten Eingabe vom 23. März 1964 nicht erfüllt.
 
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Die Hechtsbeschwerdeführerin führt eine Reihe von Entscheidungen an, von der das Beschwerdegeficht zur Frage der Hofeigenschaft offenbar abgewichen sein soll.
In der Entscheidung vom 7. Juli 1954 (V BLw 23/54, NJW 1954, 1643 = DM HöfeO § 3 Nr. 3) hat der Senat ausgesprochen, daß der Einheitsv/ert im Sinne der Höfeordnung der von der Finanzbehörde für die ganze Betriebseinheit festgesetzte steuerliche Wert sei. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das Beschv/erdegericht bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts von einem anderen Rechtsgrundsatz ausgegangen sein soll.
Im Beschluß vom 26. November 1952 (V BLw 45/52, BGHZ 8, 109 -NJW 1953, 342) hat der Senat die Voraussetzungen erörtert, unter denen ein Gartenbaubetrieb als Hofstelle anzusehen ist und dabei den Grundsatz ausgesprochen, daß ein steuerlicher Einheitsv/ert von 10 000 DM und mehr einem Betrieb des Erv/erbsgartenbaues nicht ohne weiteres die Hofeigenschaft verschaffe. Auch hier bleibt nach der Rechtsbeschwerdebegründung offen, worin eine Abweichung durch das Beschwerdegericht zu erblicken sei.
Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf "NJW 1952, S, 671" genügt den Anforderungen nicht, die an die Bezeichnung der Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Ziff. 1 LwVG zu stellen sind. Die Angabe hat das Gericht, das Datum und die Fundstelle zu enthalten (Beschluß des Senats vom 5* Oktober 1954, V BLw 45/54, NJW 1954, 1888). In NJW 1952, S. 671 sind zwei Entscheidungen der Oberlandesgerichte Oldenburg und Celle abgedruckt, so daß unklar bleibt, welche von ihnen die Antragsgegnerin meint.
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In der in BGHZ 8, 8 = NJW 1953, 220 = RdL 1953, 18 abgedruckten Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage der Hofeigenschaft befaßt und die Ansicht vertreten, daß diese Eigenschaft nicht erst mit der Neufeststellung des Einheitswerts, sondern bereits im Zeitpunkt des die Y/erterhöhung bedingenden Vorgangs entsteht, wenn sich bei einer der Höfeordnung nicht unterliegenden landwirtschaftlichen Besitzung der Einheitswert auf 10 000 DM oder mehr erhöht. Die Rechtsfrage, die dort eine Rolle spielte, hat mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Eine Abweichung liegt nicht vor.
Der weitere Hinweis der Rechtsbeschwerde auf "IM § 1 HöfeO Bl. 15H ist als unbestimmt und für eine Prüfung im Rahmen des § 24 Abs. 2Ziff. 1 LwVG ungeeignet anzusehen, weil dort Leitsätze von drei Entscheidungen des Senats ab-gedruckt sind und infolgedessen unklar bleibt, welche von ihnen die Antragsgegnerin im Auge hat.
3.	Schließlich greift die Rechtsbeschwerde die Prüfung des Beschwerdegerichts zur Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin an.
Das Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt: Die An-trngstellerin erfülle alle Voraussetzungen, die an die Wirt-schaftsfähigkeit zu stellen seien. Sie sei von jeher auf dom Hof gewesen und mit den Arbeiten vertraut. Schon seit frühester Jugend habe sie ihrem Vater geholfen. Ihr Ehemann, der zunächst als Forstarbeiter tätig ge?/esen sei, stehe ihr seit mehreren Jahren zur Seite. Bei ihrer Anhörung habe sich erwiesen, daß sie im Gegensatz zur Beschwerdeführerin durchaus praktische Kenntnisse über die Erfordernisse der Hofbe-wirtschaftung besitze. Nach ihrem gesamten Werdegang, insbesondere ihrer langen Tätigkeit auf dem Hof, sowie nach
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dem Eindruck, den der Senat von ihr in der Verhandlung gewonnen habe, bestünden in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Kreislandwirtschaftsbehörde an ihrer Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken. Die Angriffe der Beschwerdeführerin, die behaupte, die Antragstellerin könne nicht mit Geld umgehen, sie habe erhebliche Beträge (100 000 DM) nutzlos ausgegeben oder verschwendet und sei... deshalb nicht geeignet, den Hof zu übernehmen, schlügen nicht durch; denn nach den eingehenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ziesemer in dem von ihm auf Veranlassung des Landwirtschaf tsgerichts erstatteten Gutachten (Bl. 53-60 GA) fielen die Vorgänge, auf die die Beschwerdeführerin anspie-le, in die Zeit vor dem Tode des Erblassers. Dieser habe vorwiegend durch Landverkäufe und Pacht Sondereinnahmen von 98 248 DM erzielt, von denen aber ein Betrag von 83 478 DM wieder ausgegeben und auch ordnungsmäßig belegt sei. Ein Restbetrag von 14 770 DM sei ungeklärt geblieben. Dabei seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Antragstellerin diesen für sich verbraucht oder sonst zweckwidrig ausgegeben habe. Vielmehr erscheine nach den glaubhaften Erklärungen der Antragstellerin und auch ihrer Mutter nicht ausgeschlossen, daß der Erblasser in den letzten Jahren vor seinem Tode recht aufwendig gelebt habe. Dafür sei die Antragstellerin jedoch nicht verantv/ortlich. Ebensowenig falle es ihr zur Last, wenn sich der Hof derzeitig nicht in einem guten Zustand befinden sollte, worauf die Beschwerdeführerin vorwiegend hinweise; denn die hauptsächlichen Investierungen stammten aus der Zeit ihres Vaters, der als Hofeigentümer für etwaige Fehldispositionen selbst die Verantwortung trage. Diese Vorgänge seien jedenfalls nicht geeignet, die Feststellungen, daß die Antragstellerin wirtschaftsfähig und damit Hoferbin sei, zu erschüttern.
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Die Rechtsbeschwerdeführerin rügt, daß das Beschwerdegericht es an ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Virtschaftsfähigkeit und der finanziellen Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin habe fehlen lassen. Es reiche nicht aus, ihren Lebenslauf und ihre bisherige Beschäftigung wiederzugeben. Insoweit sei von den Entscheidungen des Senats vom 29. April 1952 (V BLw 112/51, RdL 1952,
 270) und vom 20. Februar 1951 (V BLw 121/49, RdL 1951, 216) abgewichen worden.
In beiden Entscheidungen hat der Senat es bei Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit für erforderlich erklärt, daß in der Regel auch zu untersuchen sei, welche Fähigkeiten der Übernehmer zur Bewirtschaftung des Hofes mitbringe. Ein geeignetes Erkenntnismittel sei insofern eine eingehende mündliche Prüfung durch die sachverständigen Beisitzer in der mündlichen Verhandlung. Die Unterlassung einer Solchen Erörterung könne eine Verletzung der Ermittlungspflicht bedeuten.
Bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit handelt es sich, soweit nicht der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit selbst in Frage steht, um eine latfrage. Die Abweichung im Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bedeutet demgegenüber die andere Beurteilung einer Rechtsfrage. Die Zulässigkeit der Rcchtsbeschwerde kann deshalb nicht allein damit begründet werden, daß das Beschwerdegericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe, über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen hat das Gericht nach freiem Ermessen zu befinden (Beschluß des Senats vom 3. Mai 1957, V BLw 52/56). Im übrigen hat das Oberlandesgericht, wie es die in der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen für notwendig erachten, die Beteiligten gehört. Dabei haben die landwirt-
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schaftlichen Beisitzer zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit auch an die Antragstellerin eine Reihe von Fragen gerichtet. Erst daraufhin hat das Oberlandesgericht unter Verwertung der Stellungnahme der Kreislandv/irtschaftsbehörde und des von Dr. Ziesemer erstatteten Gutachtens die Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin bejaht. Ob das Be schwer dege-rieht dabei in tatsächlicher Hinsicht geirrt hat, könnte erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststünde. Daran fehlt es hier aber.
Die Rechtsbeschwerdeführerin wirft dem Beschwerdege-rieht insbesondere vor, die finanzielle Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht geprüft zu haben. Diese Fähigkeit setze die Sicherstellung einer geordneten Geldv/irtschaft voraus, der Bewirtschafter müsse in der Lage sein, den Hof finanziell richtig zu leiten, d.h. die Ausgaben mit den Einnahmen im Gleichgewicht zu halten, die laufenden Verbind-lichkeiten zu erfüllen, für eine angemessene Abtragung einer etwa aufgelaufenen Schuldenlast und die Geldmittel für die nötigen Anschaffungen und Arbeiten sowie für Notfälle bereitzuhalten. Insoweit sei das Beschwerdegericht von den Entscheidungen des Senats vom 22. Mai 1951 (V BLw 26/50) und vom 20. November 1951 (V BLw 80/50) abgewichen.
Es trifft zu, daß sich der Senat in den genannten Beschlüssen in dem von der Antragsgegnerin angegebenen Sinn geäußert hat. Die Rechtsbeschwerdeführerin gibt aber nicht an, inwiefern das BeschwerÖegericht von diesem Grundsatz abgegangen ist. Nichts spricht dafür, daß das Oberlandesgericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit nicht in vorstehendem Sinne ausgelegt hat. Vom Sachverständigen, dem sich das Beschwerdegericht mit einer zusätzlichen eigenen Stellungnahme angeochlossen hat, sind alle aufgezählten
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Gesichtspunkte in seinem Gutachten berücksichtigt worden. Er hat der Antragstellerin die Eignung zur finanziell richtigen Leitung des kleinen Betriebs zuerkannt und die allgemeine Meinung mitgeteilt, daß der Hof seit dem Tode des Vaters einen wirtschaftlichen Aufschwung genommen habe. Er hat die Bewirtschaftung auch in Zukunft trotz der Schulden als noch gewinnversprechend bezeichnet und dabei in Rechnung gestellt, daß die Nebeneinnahmen aus der Verpachtung der Kiesgrube demnächst entfallen werden. Hit der Feststellung, daß der Hof eine bescheidene bäuerliche Existenz im üblichen Sinne darstelle und die Antrag stellerin sowie ihr Ehemann arbeitsam und strebsam .‘seien hat das Oberlandesgericht alle vom Senat als notwendig erachteten Merkmale der Wirtschaftsfähigkeit als gegeben erachtet. Daß diese tatsächlichen Feststellungen der Rechtsbeschwerdeführerin nicht ausreichend erscheinen, berührt die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels in den durch § 24 Abo. 2 Ziff. 1 LwVG abgesteckten Grenzen nicht. Der Antragsgegnerin bleibt dessenungeachtet das Recht, bei der Geltendmachung ihres Abfindungsanspruchs erforderlichenfalls eine Klärung der Frage herbeizuführen ob die Antragstellern erhebliche Beträge schon zu Lebzei ten des Erblassers ohne Berechtigung sich zugeeignet hat.
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Hiernach mußte die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	Dr.	Grell