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BGH · V BLw 8/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 8/63

Amtliche Sammlung: ja GrdstVG § 13 Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer kraft letztwilliger Verfügung entstandenen Erbengemeinschaft, die in gleicher Weise aber auch kraft gesetzlicher Erbfolge entstanden wäre, so ist eine Zuweisung an einen der Miterben nicht statthaft. Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und bestimmten, daß nach dem Tode des Längstlebenden der gemeinschaftliche Nachlaß an ihre Kinder zu gleichen Teilen fallen solle. Nach dem Tode der Mutter wurdo ein Erbschein ausgestellt, wonach sie von den Beteiligten, 8 Kinder und mehrere Enkelkinder, die an Stelle von vorverstorbenen Kindern Erben geworden sind, beerbt worden ist. Die Antragsgegnerin, Schwester des Antragstellers, hat um Abweisung dieses Antrages gebeten, die übrigen Beteiligten haben sich dem Antrag nicht widersetst, aber um Zubilligung eines Geldbetrages bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG,.der hiernach maßgebend ist, setzt in Gegensatz zu dem bisherigen Recht voraus, daß der zuzuweisendc Betrieb durch gesetzliche Erbfolge auf eine Erbengemeinschaft übergegangen ist. Eine ausdohnende Anwendung des Gesetzes für den Pall der gewillkürten Erbfolge, wenn durch letzt-willige Verfügung praktisch das gleiche Ergebnis erzielt worden ist wie durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, lehnt das Obcrlandcsgericht ab. Wenn aber der Erblasser zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die Besitzung auf die Gemeinschaft übergehe, sei eine Zuweisung ausgeschlossen. GrdstVG nachgebildct ist, machte keinen Unterschied, oh die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge oder kraft Verfügung von Todes wegen eingetreten war. Dabei ließ er sich, wie sich aus dom Bericht seines Berichterstatters eindeutig ergibt, von dem Gedanken leiten, mit Rücksicht auf den in der letztwilligen Verfügung zu dem Ausdruck kommenden Willen des Erblassers solle bei einer durch sie entstandenen Erbengemeinschaft eine Zuweisung an einen der Miterben nicht zulässig sein. Auch zur Begründung der Neufassung dos § 14 wird darauf verwiesen, daß die Zuweisung nur statthaft sei, wenn die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge entstanden sei. Aus dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, daß die Beschränkung 4er Zuweisung auf die Fälle der durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaften von Gesetzgeber bewußt vorgonoramen wurde in Abkehr von der in der ehemaligen britischen Zone bisher geltenden Regelung, Ihm kam es, wie Pikalo/Bendel aaO zutreffend Ein Antrag auf Zuweisung ist mithin unzulässig, wenn die Erbengemeinschaft auf einer lotztwilligen Verfügung des Erblassers beruht; eine Untersuchung, ob diese Verfügung im praktischen Ergebnis die gesetzliche Erbfolge herbeigeführt hat, muß unterbleiben. Haben Erblasser in einem Testament allerdings erklärt, es solle hinsichtlich ihres Hachlasooo bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden, also die gesetzliche Erbfolgcregelung und nicht ihren letzten Willen als maßgebend bezeichnet, so wird es schon an einer letzt- willigen Verfügung insoweit fehlen und daher § 13 GrdstVG zur Anwendung kommen können» Im vorliegenden Palle haben die Erblasser ihre Kinder zu Erben mit gleichen Anteilen berufen» Es ist daher zu dem mindesten zweifelhaft, ob sie die bevorzugte und damit ungleichmäßige Behandlung jenes KindGs, dessen Zuwoisungsantrag Erfolg hat, gewünscht und gebilligt haben würden» b) Auch der Hinweis auf § 2052 BGB greift nicht durch» Die Rechtsstellung des durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Mitorbon ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht völlig die gleiche, die den gesetzlichen Erben in einer Erbengemeinschaft zukommt» Der erstere kann nach Maßgabe dos § 1948 BG3 ausschlägen, dem gesetzlichen Erben steht ein Yfahlrccht nicht zu. Dagegen erfolgt die Auseinandersetzung unter Mit-erbon der gesetzlichen Erbfolge nach strengen Regeln des Gesetzes, die eine bevorzugte Behandlung eines Miterben ohne Zustimmung der anderen nicht zulassen. Da sie, wie darge-legt, den Grundsatz der ITichterstrockung der Vorschriften über die Ausgleichungopflicht gesetzlicher Erben auf die Erbfolge kraft lotztwilliger Verfügung durchbricht, verbietet der AusnahmeCharakter der.Vorschrift deren entsprechende Anwendung im Bereich des § 15 GrdstVG. Hier hat sich der Gesetzgeber aber auch nicht veranlaßt gesehen, eine ähnliche Auslegungsregcl in das Grundstückverkehrsgesotz aufzunohmen. Es steht den Gerichten nicht zu, ?/ortlaut eines Gesetzes und klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers lediglich der Unbilligkeit wegen, die die Vollziehung des Gesetzes mit sich bringt, zu mißachten.

Zitierte Normen: § 33 GrdstVG § 2052 BGB § 13 GrdstVG § 2052 BGB § 15 GrdstVG
ErblasserMiterbegesetzlichBesitzungZuweisungGrdstVGErbfolgeErbeVerfügung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung:	ja
 GrdstVG § 13
Gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb einer kraft letztwilliger Verfügung entstandenen Erbengemeinschaft, die in gleicher Weise aber auch kraft gesetzlicher Erbfolge entstanden wäre, so ist eine Zuweisung an einen der Miterben nicht statthaft.
EGH, Beschl. v. 9. Juli 1963 - V BLw 8/63 - OLG Oldenbur
AG Norden
V BLw 8/63
Beschluß
 In dor Zuv;eisungssache
 betreffend die im Grundbuch von Rechtsupv/eg Sand 36 Slatt 200 eingetragene landwirtschaftliche Besitzung
 Beteiligte^
I» Landgebräueher Jürn Uffen 1|
aus
 weg.
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechts-Beschwerdeführer.,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br» flHHHI in H|
II» Ehefrau Iiakea Ro^^gob. T{
aus x
Antragsgegnerin, Boschwerdegegnerin und Rechts-beschwerdogegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwälte'
.flHPHPir- RflHP -
III» die weiteren Miterben;
1»
Jo
4»
5.
6» 7» 8» 9. 10»
11
12. Ehefrau Imkea	geb.	T
W
aus S
Kreis
- Ziff. 1 bis 12 im Rechtsbeschwerdoverfahren nicht beteiligt -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9» Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Br. Tasche sowie der Bundcsrichter Dr. Augustin und Br. Piepenbrock und der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3« Zivilsenats (Senat für Bandwirtschaftssachen) des Oborlandesgerichts Oldenburg vom 8« März 1963 wird zurückgewiesen.
Ber Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und der Rechtsbeschwerdegegnerin die dieser im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdevorfahren wird auf 3 000 BM festgesetzt.
 
Gründe s
X 9
Die Landgcbräuchcrsehcleutc Friedrich und Imkea waren zu gleichen Bruchteilen Miteigentümer der im Grundbuch von HMMHpvveg Band f6 Blatt !!00 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung (3,3023 ha groß) mit einem Einhoitowert von 3 470 DM. Der Ehemann ist 1942, die Ehefrau 1953 verstorben. Die Eheleute hatten ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und bestimmten, daß nach dem Tode des Längstlebenden der gemeinschaftliche Nachlaß an ihre Kinder zu gleichen Teilen fallen solle. Nach dem Tode der Mutter wurdo ein Erbschein ausgestellt, wonach sie von den Beteiligten, 8 Kinder und mehrere Enkelkinder, die an Stelle von vorverstorbenen Kindern Erben geworden sind, beerbt worden ist. Unter den Erben befindet sich der Antragsteller, ein Sohn der verstorbenen Eheleute, der die Landstelle seit mehreren Jahren bewirtschaftet und vorträgt, die Mutter habe gewünscht, daß er einmal Eigentümer der Besitzung werde. Er hat am 23. November 1961, nachdem die Verhandlungen zwischen den Erben zweck Übernahme der Besitzung durch ihn zu keinem Ergebnis geführt hatten, beim Landwirtschaftsgericht den Antrag gestellt, die Auseinandersetzung zwischen den Miterben zu vermitteln und die Besitzung ihm suzuweisen. Die Antragsgegnerin, Schwester des Antragstellers, hat um Abweisung dieses Antrages gebeten, die übrigen Beteiligten haben sich dem Antrag nicht widersetst, aber um Zubilligung eines Geldbetrages bzw. eines Bauplatzes ersucht.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil nach Inkrafttreten des Grundotückverkehrsgesetzes die
 
gesetzlichen Voraussetzungen für ein Zuweisungsverfahren nicht mehr gegeben seien. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Hit der Rechtsbe-schwordc verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter; die Rechtsbeschy/erdegegncrin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die übrigen Erben haben sich am Rcchtsbo-schwordevorfahren nicht beteiligt.
II.
1.	Die Rechtsbeschwerdo ist vom Oberlandesgericht zugelassen, sie ist formund fristgerecht eingoreicht und begründet worden. Der Rechtsboschwerdoführer ist auch beschwerdoberechtigt, weil sein Antrag auf Zuweisung der Besitzung abgewiesen worden ist. Demnach bestehen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken.
2.	Der Antrag auf Zuweisung der Besitzung ist noch vor Inkrafttreten dos Grundstückverkehrsgesetzes gestellt,
 eine gerichtliche Entscheidung aber vor dem 1. Januar 1962 nicht getroffen vrorden. Daher müssen nach § 33 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG für das eingeleitete Verfahren die Bestimmungen des neuen Gesetzes (§§ 13-17) angev/endet werden (§33 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG). Ein Antrag, das Verfahren als erledigt zu erklären, ist nicht gestellt worden. Die bisherigen Bestimmungen, nach denen sich die Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung bestimmte, sind aufgehoben (§ 39 Abs. 2 Hr. 1 GrdstVG).
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG,.der hiernach maßgebend ist, setzt in Gegensatz zu dem bisherigen Recht voraus, daß der zuzuweisendc Betrieb durch gesetzliche Erbfolge
 auf eine Erbengemeinschaft übergegangen ist. Das ist hier nicht der Pall. Eine ausdohnende Anwendung des Gesetzes für den Pall der gewillkürten Erbfolge, wenn durch letzt-willige Verfügung praktisch das gleiche Ergebnis erzielt worden ist wie durch Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, lehnt das Obcrlandcsgericht ab. Zweck der Beschränkung auf die gesetzliche Erbfolge sei es gewesen, auf den erkennbaren oder vermuteten Willen des Erblassers Rücksicht zu nehmen. Wenn aber der Erblasser zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die Besitzung auf die Gemeinschaft übergehe, sei eine Zuweisung ausgeschlossen. Dann sei nämlich zu vermuten, daß er die Auflösung der Gemeinschaft und die Auseinandersetzung den Miterben überlassen und nicht einem gerichtlichen Eingriff aussetzen wolle.
Die Rochtsbeschwerde tritt dieser Auffassung entgegen. Sic beruft sich auf § 2052 BGB, der nach ihrer Meinung don allgemein anzuwendenden Grundsatz enthält, die Erben kraft letztwilliger Verfügung seien wie gesetzliche Erben zu behandeln. Im vorliegenden Palle hätte daher § 13 GrdstVG angev/ondet werden müssen.
Die Auffassung des Beschwerdegerichts wird geteilt von lange, GrdstVG § 13 Anm. 5; Haegclc, Deutscher Rochts-pfleger 1961, 277, 280 IVj Pikalo/Bendel, GrdstVG § 13 II E 2 b mit Pußnote 25 a; Vorwerk/v. Spreckelsen,
 GrdstVG § 13 Anm. 30; Wöhrmann, GrdstVG § 13 Anm. 17 ff und Bruns, RdL 1962, 171. Eine Gegenmeinung vertreten Schulte, Rdl 1962, 139 und Lukanow, RdL 1962, 193 mit Fußnote 2; zweifelnd Bergmann, SchlHolAnz 1961, 311/312 mit Fußnote 34°
Der Senat tritt der Auffassung des Beschwerdegerichts
 bei.
 
a) Art, VI Nr, 17 BrMilRegVO Kr, 84, dom § 1? GrdstVG nachgebildct ist, machte keinen Unterschied, oh die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge oder kraft Verfügung von Todes wegen eingetreten war. Auch der Entwurf der Bundesregierung zu dem Grundstückverkehrsgesetz kennt diesen Unterschied nicht (Drucksache 119 des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode)- Nachdem der Rechtsausschuß dos Bundestages gegen die vorgeschlagene Regelung Bedenken verfassungsrechtlicher und rechtspolitischer Art geltend gemacht hatte, entschloß sich der federführende Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaftt und Forsten, den Entwurf insoweit abzuändern; er stellto die nunmehrige Fassung der §§ 13 ff GrdstVG her. Dabei ließ er sich, wie sich aus dom Bericht seines Berichterstatters eindeutig ergibt, von dem Gedanken leiten, mit Rücksicht auf den in der letztwilligen Verfügung zu dem Ausdruck kommenden Willen des Erblassers solle bei einer durch sie entstandenen Erbengemeinschaft eine Zuweisung an einen der Miterben nicht zulässig sein. Auch zur Begründung der Neufassung dos § 14 wird darauf verwiesen, daß die Zuweisung nur statthaft sei, wenn die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge entstanden sei. Zu § 15 der Neufassung wird erwähnt, es müsse sich um den Erblasserwillen handeln,
 der, obwohl nicht in einer gültigen Verfügung von Todes
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wogen getätigt, noch als letzter Wille des Erblassers engesohen werden könne (Drucksache 2635 des Deutschen Bundestages).
Aus dieser Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich, daß die Beschränkung 4er Zuweisung auf die Fälle der durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaften von Gesetzgeber bewußt vorgonoramen wurde in Abkehr von der in der ehemaligen britischen Zone bisher geltenden Regelung, Ihm kam es, wie Pikalo/Bendel aaO zutreffend
 
ausführen, auf den Berufungs g r u n d und nicht auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung an» Bann ist aber der Umstand im einzelnen Palle nicht entscheidend, daß der Erblasser durch seine Verfügung von lodes wegen einen Rcchtszuotand herbeigeführt hat, der sich von der gesetzlichen Erbfolge nicht unterscheidet» Ber im Schrifttum vertretenen Gegenmeinung muß zudem entgegengehalten werden, daß sie die Burchführung der Zuwoisungsverfahren erheblich erschweren kann» Von ihrem Standpunkt aus müßte nämlich das um Zuweisung gebetene Gericht stets prüfen, ob durch eine letztwilligo Verfügung im Ergebnis die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist» Eine Einschränkung der Prüfung auf die Fälle, in denen der Erblasser wortlautmäßig seine Erben auf dasjenige eingesetzt hat, v/a3 sie als gesetzliche Erben erhalten würden, läßt sich vom Boden der Gegenmeinung aus nicht rechtfertigen. Biese Untersuchung mag zwar vielfach einfach sein, sie kann aber auch mit vielen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, sich über drei Instanzen erstrecken, und so den Ablauf des Zuwei-sungsvorfahrens stören. Bieses Verfahren muß aber, wenn es seinen Zweck erreichen, nämlich die Bewirtschaftung der Besitzung sichern soll, tunlichst beschleunigt werden. Untersuchungen der hier in Frage stehenden Art sollten von ihn forngohalten worden»
Ein Antrag auf Zuweisung ist mithin unzulässig, wenn die Erbengemeinschaft auf einer lotztwilligen Verfügung des Erblassers beruht; eine Untersuchung, ob diese Verfügung im praktischen Ergebnis die gesetzliche Erbfolge herbeigeführt hat, muß unterbleiben. Haben Erblasser in einem Testament allerdings erklärt, es solle hinsichtlich ihres Hachlasooo bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden, also die gesetzliche Erbfolgcregelung und nicht ihren letzten Willen als maßgebend bezeichnet, so wird es schon an einer letzt-
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willigen Verfügung insoweit fehlen und daher § 13 GrdstVG zur Anwendung kommen können» Im vorliegenden Palle haben die Erblasser ihre Kinder zu Erben mit gleichen Anteilen berufen» Es ist daher zu dem mindesten zweifelhaft, ob sie die bevorzugte und damit ungleichmäßige Behandlung jenes KindGs, dessen Zuwoisungsantrag Erfolg hat, gewünscht und gebilligt haben würden»
b) Auch der Hinweis auf § 2052 BGB greift nicht durch» Die Rechtsstellung des durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Mitorbon ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht völlig die gleiche, die den gesetzlichen Erben in einer Erbengemeinschaft zukommt» Der erstere kann nach Maßgabe dos § 1948 BG3 ausschlägen, dem gesetzlichen Erben steht ein Yfahlrccht nicht zu. Über die Auseinandersetzung des Nachlasses durch die Miterben kann der Erblasser bindende Anordnungen troffen (§§ 2044, 2048 BGB). Er darf dabei den einzelnen Miterben bevorzugt behandeln, beispielsweise ein Recht zur Übernahme einer Besitzung zu einem günstigen .
Preis oinräumen,' ohne daß die anderen Miterben dies hindern könnten. Dagegen erfolgt die Auseinandersetzung unter Mit-erbon der gesetzlichen Erbfolge nach strengen Regeln des Gesetzes, die eine bevorzugte Behandlung eines Miterben ohne Zustimmung der anderen nicht zulassen. Deshalb müssen solche Erben auch den Vorempfang bei der Auseinandersetzung aus-gleichen. Da bei Erbfolge kraft letztwilliger Verfügung, die von Erblasser getroffene Regelung allein maßgebend ist, ist die Erstreckung dieser Auogleichungsvorschriften auf die Erbfolge kraft Verfügung von Todes wegen grundsätzlich ausgeschlossen (Staudingcr/Lehmann, BGB 11. Auf!» §2052 Ann. 1). Hat ein Erblasser allerdings Abkömmlinge auf ihre gesetzlichen Erbteile eingesetzt oder ihre Erbteile so bestimmt, daß sic zu einander in demselben Verhältnis stehen wie ihre gesetzlichen Erbteile, so geht der Gesetzgeber von
 
dor Annahme aus, daß dieser Erblasser auch die Ausgleichung unter den Erben wünscht. Daher enthält das Gesetz die Auslegungsregcl des § 2052 BGB. Da sie, wie darge-legt, den Grundsatz der ITichterstrockung der Vorschriften über die Ausgleichungopflicht gesetzlicher Erben auf die Erbfolge kraft lotztwilliger Verfügung durchbricht, verbietet der AusnahmeCharakter der.Vorschrift deren entsprechende Anwendung im Bereich des § 15 GrdstVG. Hier hat sich der Gesetzgeber aber auch nicht veranlaßt gesehen, eine ähnliche Auslegungsregcl in das Grundstückverkehrsgesotz aufzunohmen.
Angesichts des Wortlautes des § 13 GrdstVG, der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und des Ausnahme-charaktoro des § 2052 BGB können reine Billigkeitserwä-gungen, wie sie im Schrifttum vorgotragen worden sind, eine andere Gesetzesauslegung nicht rechtfertigen. Es steht den Gerichten nicht zu, ?/ortlaut eines Gesetzes und klar erkennbare Absicht des Gesetzgebers lediglich der Unbilligkeit wegen, die die Vollziehung des Gesetzes mit sich bringt, zu mißachten.
Aus allen diesen Grünen muß der Rechtsbeschworde der Erfolg versagt werden.
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Dio Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf §§ 33, 45 Lv/VGj die Festsetzung des Geschäf tsv/erteo auf § 36 a Abs» 2 I\vVGs § 30 Abs» 1 und 2 KostO»
Ir. Tasche Ir. Augustin Dr, Piepenbrock