Leimt das Beschwerdegericht die Ausstellung (Einziehung) eines Erbscheins ab, weil es unter Auslegung eines Testamentes (Erbvertrages) das Erbrecht des Beschwerdeführers verneint, so ist die Beschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen. - vertreten durch Rechtsanwalt Br, in Ga wegen Einziehung eines Erbscheins hat der Y.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 18. Zivilsenats - Senats für Landv/irtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig von 15* Februar 1962 wird mit der Maßgabe zu-zückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - in Pinneberg von 8. In dem gemeinschaftlichen Testament vom 5, August 1914 setzten sich die Eheleute Heinrich und Amanda A|HB (Antragsgegnerin) gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, daß beim Tode des Längstlebenden der vorhandene gemeinschaftliche Nachlaß an die Kinder Käthe, Amanda, Wilhelm und Heinrich zu gleichen Teilen fallen solle. Mai 1951) stellte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Pinneberg am 2-* September 1959 auf Antrag der Antragsgegnerin ein Hoffolge-zeugnio sowie einen Erbschein aus, wonach der Bauer Hein-rich hinsichtlich seines hoffreien Nachlasses von der Antragsgegnerin als Alleinerbin beerbt worden sei. Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Erbschein als unrichtig einzuziehen, da die Antragsgegnerin nur Vorerbin geworden sei; vorsorglich focht sie ihre Abfindungs-erklürung vom 4. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde als unzulässig verworfen. Dieser Fall ist hier gegeben: das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin nicht beschwerdeberechtigt sei. Hierauf will die Antragstellerin auch nicht verzichtet haben; ihre Erklärung vom 4» Mai 1950 bezieht sich nach ihrer Darstellung nur auf den Hof.Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht der Antrag stellerin das geltend gemachte Recht jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie in vollem Umfange auf ihr gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater wie auch auf den durch Verfügung von Todes wegen ihr zugewendeten Erbteil verzichtet habe. Was die Rechtsbeschwerde hierzu vorträgt, mit dem Ziele, die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin hinsichtlich der sofortigen Beschwerde darzutun, greift nicht durch. a) Y7enn sie meint, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Verletzung des § 2361 BOB, v/eil das Oberlandesgericht nicht geprüft habe, ob die Antragstellerin auf Grund des Testamentes vom 5« August 1914 Nacherbin geworden sei, so verkennt die Rechtsbeschwerde die Rechtslage. Das Oberlandesgericht brauchte nämlich hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil, selbst wenn die Antragsgegnerin als Vorerbin eingesetzt v/ar, die Antragstellerin jedenfalls durch die Abfindungserklärung im Vertrag vom 4. Der Senat ist nicht in der Lage, die Erklärung von sich aus frei zu würdigen; er kann die Auslegung des Oberlandesgerichts nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Mithin war das Oberlandesgericht nicht gehalten, sich unter Beachtung des § 2269 BGB mit der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 5» August 1914 zu befassen. c) Bei der Auslegung der Abfindungserklärung hat das Oberlandesgericht nicht, v/ie die Rechtsbeschwerde meint, gegen ein Denkgesetz oder eine gesetzliche Auslegungsregel verstoßen. Wenn es daraus aber nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß sich die Abfindungserklärung nur auf den Hof beziehe und nicht auf das sonstige Vermögen des Erblassers, so ist das mit Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat schließlich auch nicht übersehen, daß die Antragsgegnerin bei den Erbseheinsverhandlungen des Jahres 1959 die Auffassung vertrat, hinsichtlich des hoffreien Vermögens sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Wenn die Rechtsbeschwerde ausführt, die Antragsgegnerin sei bei diesen Verhandlungen von einem Notar beraten worden, dies zwinge zu der Annahme, daß auch der Notar der Meinung gewesen sei, der Verzicht beziehe sich auf den Hof, so ist dem nicht zu folgen. 4. Steht somit fest, daß der Antragstellerin das behauptete Hecht mangelt, das durch den ablehnenden Bescheid des Landwirtschaftsgerichts beeinträchtigt sein konnte, so wirft sich nur noch die Frage auf, ob das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unbegründet oder als unzulässig zurückweisen mußte. Es hat das letztere getan, weil die Antragstellerin nicht berechtigt sei, die Einziehung des Erbscheins zu beantragen und deshalb durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sein könne;(auch das landwirtschaftsgericht hatte den Antrag in erster Linie wegen Fehlens eines Hechtsschutzinteresses zurückgewiesen). Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachvortrages des Beschv/erdeführers, daß diese durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt sein kann, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; Beispielsweise, wenn ein Pächter sich mit der Beschwerde gegen die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages, ein Nacherbe gegen die Versagung des von dem Erben beantragten Erbscheins v/endet, ein Gläubiger, ohne einen Vollstreckungstitel zu besitzen oder der Käufer eines Grundstücks, das der Erblasser ihm verkauft hat (BayOblG 1935» 1189)» die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins bekämpfen wollen. Die Rechtsbeschwerdeführerin beruft sich im gegenwärtigen Verfahren auf ein Recht, das sich nach ihrer Ansicht aus Verträgen ableitet und auf das sie nach ihrer Darstellung auch nicht verzichtet hat. Die Rechtsbeschv/erde ist nach alledem mit der Maßgabe zurückzuv/eisen, daß die sofortige Beschwerde der Antragsteller^ gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pinneberg als unbegründet zurückgewiesen wird.
Ak civso(vUu|g^trlo ADtlicheUSaminlung: nein Tj’.vVG § 9; FGG § 20; HöfeO § 18 Al>s. 2 2192 099 Leimt das Beschwerdegericht die Ausstellung (Einziehung) eines Erbscheins ab, weil es unter Auslegung eines Testamentes (Erbvertrages) das Erbrecht des Beschwerdeführers verneint, so ist die Beschwerde nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als unbegründet zurückzuweisen. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1962 - V BLw 8/62 - OLG Schleswig AG Pinneberg Y BLw 8/62 Beschluß In der Landwirtschaftssache der Ehefrau Amanda G geb. üfin HI Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vert Vi durch Rechtsanwalt Helmuth in gegen die Witwe Amanda Gesine in Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschv/erdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Br, in Ga wegen Einziehung eines Erbscheins hat der Y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 18. Oktober 1962 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Augustin und Dr. Riepenbrock sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Schädel und Raither beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senats für Landv/irtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig von 15* Februar 1962 wird mit der Maßgabe zu-zückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - in Pinneberg von 8. August 1961 als unbegründet zurückgewiesen wird. Bie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; sie hat auch der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 500 BM festgesetzt. 2 Gründe : Io Die Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin. Ihr Vater, der Bauer Heinrich AflHfc Eigentümer eines reichlich 19 ha großen Hofes in war zwei- mal verheiratet. Aus der ersten Ehe stammt die Tochter Küthe Anna; die Antragsgegnerin, die zweite Ehefrau gebar drei Kinder: die Antragstellerin und zwei Söhne, Wilhelm und Heinrich. Wilhelm verstarb 1937 kinderlos, Heinrich fiel im Kriege (1943) und hinterließ zwei Töchter (Küthe und Anita). In dem gemeinschaftlichen Testament vom 5, August 1914 setzten sich die Eheleute Heinrich und Amanda A|HB (Antragsgegnerin) gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, daß beim Tode des Längstlebenden der vorhandene gemeinschaftliche Nachlaß an die Kinder Käthe, Amanda, Wilhelm und Heinrich zu gleichen Teilen fallen solle. Ihre Kinder Amanda, Wilhelm und Heinrich (Kinder der zweiten Ehe) sollten aber im voraus das eingebrachte und das noch zu erwerbende Gut der Antragsgegnerin zu gleichen Teilen erhalten. In einem weiteren gemeinschaftlichen Testament vom 7. März 1950 bestimmte Heinrich Afl^l die Antragsgegnerin zur Hofvorerbin, die Enkelin Käthe zur Hofnacherbin; der Tochter Käthe Anna sollte eine Erbabfindung von 7 000 DM ausgezahlt und der Tochter Amanda (Antragstellerin) ein der Mutter (Antragsgegnerin) gehörendes, 2,97 ha großes Grundstück in Hasloh zugeteilt werden. Dieses Grundstück übertrug noch zu Lebzeiten des Vaters Heinrich AÜB die Antragsgegnerin ihrer Tochter Amanda > i (Antragstellerin) zu Eigentum. Dabei erklärte letztere in der notariellen Urkunde vom 4. Mai 1950, daß sie wegen aller Ansprüche an dem zukünftigen väterlichen Nachlaß oder Hof wie auch an dem Nachlaß ihrer Mutter endgültig abgefunden sei. Nach dem Tode des Vaters (15. Mai 1951) stellte das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Pinneberg am 2-* September 1959 auf Antrag der Antragsgegnerin ein Hoffolge-zeugnio sowie einen Erbschein aus, wonach der Bauer Hein-rich hinsichtlich seines hoffreien Nachlasses von der Antragsgegnerin als Alleinerbin beerbt worden sei. Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Erbschein als unrichtig einzuziehen, da die Antragsgegnerin nur Vorerbin geworden sei; vorsorglich focht sie ihre Abfindungs-erklürung vom 4. Mai 1950 wegen Irrtums an. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wurde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Hechtsbeschwerde; die Antragsgegnerin beantragt deren Zurückweisung. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Von dieser Vorschrift wird auch die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde wegen Pehlens des Beschwerderechts erfaßt (Pritsch, LwVG § 24 III c 1 S. 329; BayObLG 1955, 137; s. auch Beschluß des Senats vom 14. Juli 1958, V BLw 19/58 = LLI FGG § 20 Nr. 10). Dieser Fall ist hier gegeben: das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin nicht beschwerdeberechtigt sei. 2. Die angefochtene Entscheidung ist in einem Verfahren nach § 1 Nr. 5 Dv/VG, § 18 HöfeO getroffen worden; es geht um die Einziehung eines Erbscheins. Dieser bezieht sich aber nicht auf den Hof des Erblassers, sondern auf dessen hoffreien Nachlaß. Die in der Rechtsprechung durch- . weg bejahte Frage, ob ein Erbschein auf den hoffreien Nachlaß lauten kann und ob zur Ausstellung das Landwirtschaftsgericht befugt ist (vgl. hierzu LG Köln, Recht der Landwirtschaft 1959, 980 mit Nachweisen; Wöhrmann, Recht der Landwirtschaft 1958, 185; Lange/Wulff, HöfeO 5. Aufl. § 18 3. 325 Abs. 4), stellt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht. Der Senat hat nämlich in diesem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nur die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu prüfen (BGH2 15, 1). Die Frage, ob zur Ausstellung des Erbscheins das Landwirtschaftsgericht oder das Nachlaßgericht zuständig war, fällt nicht in diesen Rahmen. Es handelt sich auch nicht um einen.Streit über die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (Pritsch aaO § 24 III c 2). 3. Die Antragstellerin ist der Auffassung, in dem Testament vom 5. August 1914 habe der Erblasser hinsichtlich seines hoffreien Vermögens, die Antragsgegnerin zur Vorerbin und seine vier Kinder zu Nacherben eingesetzt. Der Erbschein sei, weil er weder einen Vorerbenvermerk f .£ ':V ?• I: enthalte noch die Nacherben auf führe, unrichtig«, Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts, der die Einziehung dieses Erbscheines ablehne, beeinträchtige ihr Recht als Nacherbin. Hierauf will die Antragstellerin auch nicht verzichtet haben; ihre Erklärung vom 4» Mai 1950 bezieht sich nach ihrer Darstellung nur auf den Hof. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts steht der Antrag stellerin das geltend gemachte Recht jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie in vollem Umfange auf ihr gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater wie auch auf den durch Verfügung von Todes wegen ihr zugewendeten Erbteil verzichtet habe. Diesen Sinn habe die Abfindungserklärung im Vertrag vom 4. Mai 1950. Sie sei nach wie vor gültig; die Voraussetzungen für eine Anfechtung seien nicht bewiesen. Was die Rechtsbeschwerde hierzu vorträgt, mit dem Ziele, die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin hinsichtlich der sofortigen Beschwerde darzutun, greift nicht durch. a) Y7enn sie meint, der angefochtene Beschluß beruhe auf einer Verletzung des § 2361 BOB, v/eil das Oberlandesgericht nicht geprüft habe, ob die Antragstellerin auf Grund des Testamentes vom 5« August 1914 Nacherbin geworden sei, so verkennt die Rechtsbeschwerde die Rechtslage. Das Oberlandesgericht brauchte nämlich hierzu nicht Stellung zu nehmen, weil, selbst wenn die Antragsgegnerin als Vorerbin eingesetzt v/ar, die Antragstellerin jedenfalls durch die Abfindungserklärung im Vertrag vom 4. I.ai 1950 auf jedes Recht verzichtet hat. Die Auslegung, 6 die das Oberlandesgericht dieser Erklärung gegeben hat, war möglich. Der Senat ist nicht in der Lage, die Erklärung von sich aus frei zu würdigen; er kann die Auslegung des Oberlandesgerichts nur auf Rechtsfehler nachprüfen. Mithin war das Oberlandesgericht nicht gehalten, sich unter Beachtung des § 2269 BGB mit der Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments vom 5» August 1914 zu befassen. Es bedarf daher auch nicht der Stellungnahme zu den eingehenden Ausführungen der Rechtsbeschwerde, die unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gemacht wurden. b) Verfehlt ist auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz des Amtsbetriebes (Offizialmaxime). Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kann, wie bereits erwähnt ist, nur die Erage der Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin nachgeprüft werden. Ob durch den angefochtenen Beschluß etwa Rechte der Geschwister der Antragstellerin beeinträchtigt wurden, weil sie, vom Standpunkt der Antragstellerin aus gesehen, als Racherben im Erbschein hätten vermerkt werden sollen, fällt nicht in den Rahmen, in dem der Senat tätig werden kann. Abgesehen davon mangelt der Antragstellerin, da sie auf alle Erbrechte verzichtet hat, die Befugnis, die Einziehung des Erbscheins zugunsten ihrer Geschwister als angebliche Racherben zu verlangen. c) Bei der Auslegung der Abfindungserklärung hat das Oberlandesgericht nicht, v/ie die Rechtsbeschwerde meint, gegen ein Denkgesetz oder eine gesetzliche Auslegungsregel verstoßen. Auch eine Verletzung des § 119 BGB ist nicht zu erkennen. Die Rechtsbeschwerde läßt hierzu auch nähere ■ & Darlegungen vermissen. Daß die Übertragung des Grundstücks die Ausführung der im gemeinschaftlichen Testament vom 7. März 1950 enthaltenen letztwilligen Verfügung der An-tragsgegnerin darstellt, hat das Oberlandesgericht nicht verkannt (Beschlußabschrift S. 7 Abs. 2). Wenn es daraus aber nicht die Überzeugung hat gewinnen können, daß sich die Abfindungserklärung nur auf den Hof beziehe und nicht auf das sonstige Vermögen des Erblassers, so ist das mit Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat schließlich auch nicht übersehen, daß die Antragsgegnerin bei den Erbseheinsverhandlungen des Jahres 1959 die Auffassung vertrat, hinsichtlich des hoffreien Vermögens sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Es führt dies auf das hohe Alter der Antragsgegnerin zurück, die offensichtlich das gemeinschaftliche Testament vom 5» August 19H nicht mehr in Erinnerung gehabt habe. Wenn die Rechtsbeschwerde ausführt, die Antragsgegnerin sei bei diesen Verhandlungen von einem Notar beraten worden, dies zwinge zu der Annahme, daß auch der Notar der Meinung gewesen sei, der Verzicht beziehe sich auf den Hof, so ist dem nicht zu folgen. Daß dem Notar bei den Erbscheinsverhandlungen der Vertrag vom 4. Mai 1950, den er selbst protokolliert hatte, und im besonderen die dortige Verzichtserklärung der Antragsteilerin noch in Erinnerung waren, behauptet die Rechtsbeschv/erde selbst nicht. Daß der Vertrag bei den Erbscheinsverhandlungen vorlag, ist nicht festgestellt. Die Schlußfolgerung der Rechtsbeschv/erde ist demnach schon deshalb nicht zwingend, weil die Möglichkeit besteht, daß auch den Notar die Verzichtserklärung der Antragstellerin bei den Erbscheinsverhandlungen nicht mehr gegenwärtig war. 8 R d) Soweit die Hechtsbeschwerde sich noch gegen die Erwägungen des Oberlandesgerichts wendet, die Antragstellerin hätte auch bei Kenntnis der wahren Sachlage die Verzichtserklärung abgegeben, handelt es sich um Hilfserwägungen des Beschwerdegerichts. Auf sie und die Angriffe der Rechtsbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da, wie dargelegt, die Hauptbegründung die angefochtene Entscheidung trägt, 4. Steht somit fest, daß der Antragstellerin das behauptete Hecht mangelt, das durch den ablehnenden Bescheid des Landwirtschaftsgerichts beeinträchtigt sein konnte, so wirft sich nur noch die Frage auf, ob das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unbegründet oder als unzulässig zurückweisen mußte. Es hat das letztere getan, weil die Antragstellerin nicht berechtigt sei, die Einziehung des Erbscheins zu beantragen und deshalb durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sein könne;(auch das landwirtschaftsgericht hatte den Antrag in erster Linie wegen Fehlens eines Hechtsschutzinteresses zurückgewiesen). Hierzu ist zu bemerken: In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich immer mehr die Auffassung durchgesetzt, daß in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Beschwerdeberechtigung (§20 FGG) eine Verfahrensvoraussetzung ist, bei deren Fehlen das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (BGHZ 11, 66, 69, 70 - NJW 1953, 1666; FanRZ 1956, 379; ferner die bei Pritsch aaO § 22 C II angeführten Entscheidungen des Senats in Landv/irtschafts-sachen; Baur, FGG § 29 A III 1; Jansen, FGG § 20 Anm. 4; Schlegelberger, FGG 6. Aufl. § 25 A 1; a.A. Keidel, FGG 7. Aufl. § 20 Anm. 2 mit Nachweisungen und DNotZ 1958, 265, } • ; n 268). Ergibt die rechtliche Würdigung des Sachvortrages des Beschv/erdeführers, daß diese durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt sein kann, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen; Beispielsweise, wenn ein Pächter sich mit der Beschwerde gegen die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages, ein Nacherbe gegen die Versagung des von dem Erben beantragten Erbscheins v/endet, ein Gläubiger, ohne einen Vollstreckungstitel zu besitzen oder der Käufer eines Grundstücks, das der Erblasser ihm verkauft hat (BayOblG 1935» 1189)» die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins bekämpfen wollen. In allen diesen Pallen fehlt es nach dem Sachvortrag des .jeweiligen Beschwerdeführers an einem Recht, das unmittelbar beeinträchtigt sein soll. Die Rechtsbeschwerdeführerin beruft sich im gegenwärtigen Verfahren auf ein Recht, das sich nach ihrer Ansicht aus Verträgen ableitet und auf das sie nach ihrer Darstellung auch nicht verzichtet hat. Sie gibt diesen Verträgen eine Auslegung, die immerhin möglich ist und ihr gesamtes Vorbringen als schlüssig erscheinen läßt. Ob ihr das Gericht insoweit folgt, ist für die Präge der Beschwerdeberechtigung nicht v/esentlich. Bei der Prüfung der Frage der Rechtsbeeinträchtigung war von der Beurteilung der Sachund Rechtslage auszugehen, wie sie die Beschwerdeführerin anstellte (Beschluß des Senats vom 22. September 1953, V BLw 38/53 S. 19), also zu untersuchen, ob, wenn diese Beurteilung zutreffen sollte, ein Recht der Beschwerdeführerin durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wäre. Vermochte sich das Beschwerdegericht der Auslegung der Beschwerdeführerin nicht ansuschließen, verneinte es also das Vorhandensein eines Erbrechtes der Antragstellerin, so war die 10 sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, nicht aber als unzulässig zu verwerfen (vgl» Baur aaO 2 a (4))- 3s geht nicht an, eine Beschwerde als unzulässig zu behandeln, v/eil der Anspruch, der das Rechtsmittel der Sache nach betrifft, nicht besteht. Eine derartige Vorwegnahme der Sachentscheidung widerspricht der Struktur des geltenden Verfahrensrechtes (Baumgärtel ZZP 67, 424/30, 31). Die Rechtsbeschv/erde ist nach alledem mit der Maßgabe zurückzuv/eisen, daß die sofortige Beschwerde der Antragsteller^ gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pinneberg als unbegründet zurückgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 > 44, 45 LwVG. Dr. Tasche Dr. Augustin Dr. Piepenbrock j t