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BGH · V BIw 8/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 8/61

Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20« Bezember I960 wird auf Kosten des Antragsgegners, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen«, von seinen Eltern den damls 39 hä großen Hof in GflBB Nr* # übernommen* Um die vorhandenen Schulden zu verringern, veräußerte er in der 25eit nach dem ersten Weltkrieg Grundstücke in Größe von 6 ha* Im Jahre 1935 übertrug er den noch 33 ha großen Hof an seine Adoptivtochter Elfriede, die den Landwirt Friedrich StflflB geheiratet hatte* Elfriede StflU verstarb kinderlos am 24- Februar 1953- Erbe des Hofes Graben Nr* 6 wurde ihr Ehemann, der den Hof inzwischen veräußert hat* Die Antragstellerin wohnt auf diesem Hof und hat dort ein Altenteil* war Eigentümer eines Hofes in Größe von 46,4488 ha» Anerbe wurde sein Neffe, der Ehemann der Antragstellerin<> Der Hof, der seit 1939 verpachtet ist, hat jetzt noch eine Größe von 40,8128 ha« Der Einheitswert beträgt 42 416 DMo Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet» In dem Testament vom 27* September 1933 hatten die Eheleute sich gegen- ^ § 2 Ich^derErschienene zu 1, Bauer Friedrich bin Eigentümer des im Grundbuche des Amtsgerichts Hohenhausen^Dippe für Lüdenhausen-Krubberg Band 3 Blatt 51 und für Schwelen-trup Band 2 Blatt 37 eingetragenen Hofes ^rubberg “ Nr» 2 in Größe von 46,4570 ha mit einem Einheitswert von 46 100 JM* Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen* Unsere Adoptivtochter, die nunmehr verstorbene Elfriede St^||^geborene Grabenmeier, hat von mir bereits den Hof Graben erhalten» Sollte ich nun vor meiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2 sterben, so soll daher diese meine Hoferbin sein* Die Witwe Sophie G< Hoffolgezeugnisses beantragt Ihat die Erteilung eines Diesem Anträge ist der Landwirt Heinrich (Heino) (Antragsgegner), der Sohn eines jüngeren Bruders des Erblassers, entgegengetreten» Er ist am 20» Juni 1923 geboren» Nachdem er die Höhere Schule bis zur Obersekunda besucht und, wie er vorgetragen hat, vom Frühjahr 1939 ab zwei Jahre lang als Praktikant in Maschinenfabriken gearbeitet hatte, wurde er Soldat» Im Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt , daß die Antragstellerin nach dem Tode ihres Ehemannes Hoferbin geworden ist» Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg» Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz» Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» 1») Das Oberlandesgericht legt das Testament vom 18» April 1953 dahin aus, daß die Antragstellerin nicht-etwa als Hofvorerbiu»sondern als Vollerbin des Hofos eingesetzt sei» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG ist insoweit nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich» 2») Das Beschwerdegericht hat den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der formlosen Hoferbenbestimmung geprüft, eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben jedoch verneint» Das Qberlandesgerieht ist dabei von dem Beschluß des Senats vom -5» Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 2% 249 * RdL 1957, 96) nicht abgev/ichen» Eg hat vielmehr die Rechtsprechung* des Senats (vgl» auch BGHZ 12, 286 = RdL 1954, 153), nach der ausnahmsweise eine formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als wirksam anzusehen ist, beachtet» 3o) Eine Abweichung von dem in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten^rr Beschluß des Senats vom 28» Januar 1958 (V BLw 46/579 RdL 1958, 72) liegt ebenfalls nicht vor» Bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um die Präge, ob eine mißbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts daraus hergeleitet werden konnte, daß der als gesetzlicher Hjferbe in Betracht kommende Sohn der Erblasserin, der fast ununterbrochen auf dem Hof gearbeitet, jahrelang die Wirtschaft geführt und sich im Hinblick auf das Verhalten der Mutter auf eine spätere Übernahme des Hofes eingestellt hatte, durch die Erbeinsetzung einer Tochter übergangen war» Der Senat hat dazu ausgeführt, daß eine Hoferbenbestimmung unabhängig davon, ob schon eine anderweitige vertragliche Bindung der Erblasserin bestanden habe,nichtig sein könne* Von dieser Entscheidung ist das B§schwerdegericht nicht dadurch abgewichen, daß es den Gesichtspunkt des Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts nicht ausdrücklich erörtert hat; denn in der Verneinung einer bindenden Vereinbarung über die Hofhachfolge des Antragsgegners kommt zugleich zu dem Ausdruck, daß mangels einer Bindung des Erblassers an den.Antragsgegner als Hoferben ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts nicht vorliegt * Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann eine Abweichung von dem Beschluß vom 28* Januar 1958 auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Oberlandesgericht zu der Bestimmung in dem Testament des Bauern Kruse, der Erbe müsse den Hof nach Möglichkeit selbst verwalten, nicht verkaufen, sondern weiter vererben, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Daß der Hof nur an einen Blutsverwandten vererbt werden dürfe, ist in dem Testament nicht gesagt, so daß der Ehemann der Antragetellerin durch das Testament nicht an den Antragsgegner als Hoferben gebunden und auch an der Einsetzung seiner Ehefrau als Hoferbin nicht gehindert war. 4o) Zu der Rüge, das Oberlandesgericht habe für eine Hofnachfolge der Antragstellerin deren Wirtschaftsfä-higkeit für unerheblich erklärt,mag abgesehen davon, daß die Rechtsbesehwerde keine abweichende Entscheidung angeführt hat* folgendes bemerkt Werdens Hach § 6 Abs. 5 HöfeO scheidet als Hof erbe aus, wer nicht wirt-schaftsfähig ist. Vorbehaltsgut des Ehemannes der Antragstellerin gewesen« Ein Erwerb durch Erbfolge wurde auch bei der allgemeinen Gütergemeinschaft nur dann Yorbehaltsgut, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hatte, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein solle (§§ 1440 Abs«, 2, 1369 BGB a°l’o)o Der Hof war als Erbhof vielmehr nach § 1439 'BGBlasPiHSondergut des Erblassers (vgl« Vogels, REG 4° Aufl« § 17 An. 15 b und EHRV § 17 Anm„ 3; REHG 99 160, 167)« Mit der Aufhebung der die Sondergutseigenschaft begründenden Vorschriften des Reichserbhofgesetzes wurde der Hof gemäß Art« III Abs« 1 ERG Nr. 45 freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum und damit nach § 1438 Abs« 1‘Satz 1 BGB a*Fo ohne weiteres gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten und somit Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft (vgl« BayObLGZ 1952, 252 = DNotZ 1953?

Zitierte Normen: § 6 HoefeO § 1440 BGB
HofAntragsgegnerErblasserTestamentBeschlußAntragsgegnersBauer

Volltext der Entscheidung

2206 006
V BIw 8/61
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Heinrich
 Nr,
in H
Antragsgegners«, Beschwerde-- vertreten durch Rechtsanwalt Dr«,
und Rechtsbeschwerdeführers* in K(
gegen
 die Witwe Sophie
 Antragstelle rin«, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt RBR in wegen Feststellung des Hoferben
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6« Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Tasche, der Bundesrichter Dr* Hückinghaus und Br« Fiepenbrock sov/ie der landwirtschaftlichen Beisitzer Carstensen^un^Schsiidjfc
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20« Bezember I960 wird auf Kosten des Antragsgegners, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen«,
Der Geschäftsvvert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 416 BM festgesetzt«
- 2 «
Grün d e s
I«
Der am 4-» Juni 1958 verstorbene Bauer Friedrich Heinrich	aus	Krs0	BflB,
(Erblasser) war seit dem 31» Januar 1910 mit Sophie Gra-benmeier geb* HaflHIHHV(Antrags teller in) verheiratet o Durch Vertrag vom 27» Dezember 1911 hatten die Eheleute' die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarte Da die Ehe kinderlos blieb, nahmen die Antragstellerin und ihr Ehemann durch gerichtlich beurkundeten Vertrag vom 20o Juni 1934 die am 19« August 1910 geborene Elfriede SflHUB? die bereits seit dem dritten Lebensjahr bei ihnen wohnte, als gemeinschaftliches Kind an Kindes Statt an*
Friedrich Heinrich	hatte	im	Jahre	1910
von seinen Eltern den damls 39 hä großen Hof in GflBB Nr* # übernommen* Um die vorhandenen Schulden zu verringern, veräußerte er in der 25eit nach dem ersten Weltkrieg Grundstücke in Größe von 6 ha* Im Jahre 1935 übertrug er den noch 33 ha großen Hof an seine Adoptivtochter Elfriede, die den Landwirt Friedrich StflflB geheiratet hatte* Elfriede StflU verstarb kinderlos am 24- Februar 1953- Erbe des Hofes Graben Nr* 6 wurde ihr Ehemann, der den Hof inzwischen veräußert hat* Die Antragstellerin wohnt auf diesem Hof und hat dort ein Altenteil*
Am 24
aus Kru
 Juni 1939 verstarb der Bauer Friedrich Kr® r, ein Bruder der Mutter des Erblassers« Er
- 3 «
war Eigentümer eines Hofes in Größe von 46,4488 ha» Anerbe wurde sein Neffe, der Ehemann der Antragstellerin<> Der Hof, der seit 1939 verpachtet ist, hat jetzt noch eine Größe von 40,8128 ha« Der Einheitswert beträgt 42 416 DMo
 Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben zwei gemeinschaftliche Testamente errichtet» In dem Testament vom 27* September 1933 hatten die Eheleute sich gegen-	^
seitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, daß der Ober-lebende unbeschränkt Eigentümer des gesamten Vermögens einschließlich des Hofes in	werden	solle»	Weiter
 hatten sie angeordnet, daß, falls der Überlebende nicht anderweitig über sein Vermögen verfüge, Elfriede Schröder Erbin werden solle» Das Testament vom 18* April 1953 enthält folgende Bestimmungen:
"§ 1 Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein*
§ 2 Ich^derErschienene zu 1, Bauer Friedrich
 bin Eigentümer des im Grundbuche des Amtsgerichts Hohenhausen^Dippe für Lüdenhausen-Krubberg Band 3 Blatt 51 und für Schwelen-trup Band 2 Blatt 37 eingetragenen Hofes ^rubberg “ Nr» 2 in Größe von 46,4570 ha mit einem Einheitswert von 46 100 JM* Aus unserer Ehe sind keine Kinder hervorgegangen* Unsere Adoptivtochter, die nunmehr verstorbene Elfriede St^||^geborene Grabenmeier, hat von mir bereits den Hof Graben erhalten» Sollte ich nun vor meiner Ehefrau, der Erschienenen zu 2 sterben, so soll daher diese meine Hoferbin sein*
§ 3 Nach meinem Öode soll meine Ehefrau in der Einsetzung eines weiteren Hoferben völlig freie Hand behalten»
§ 4 Sollte dagegen meine Ehefrau vor mir sterben oder sollte sie im Falle des Überlebens nach meinem Tode keine andere Verfügung von Todes wegen treffen, so soll nach unserem beiderseitigen Tode der Sohn meines Bruders, des
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Lehrers Heinrich Gl der Bauer Heino G erbe sein«,
in Ha in Hö
 Hof-
§
Da derBauer Heino	bereits	den	Hof
 besitzt, wollen wir ihm den Hof Krubberg nicht ohne Auferlegung von Vermächtnissen hinterlassen» Wir haben uns daher entschlossen, den nächsten Blutsverwandten nicht nur von mir, dem Erschienenen zu 1 Friedrich ■■■i, sonderi^ucj^on mir, der Erschienenen zu 2 Sophie	Vermächtnisse	zu	kom-
men zu lassen, da ich, die Erschienene zu 2 zur Erhaltung des gemeinsamen Besitzes wesentliche Geldbeträge ln die Ehe heteingebrächt habe©
Die gesamten Vermächtnisse sollen die Höhe von etwa 7/10 des Einheitswertes des Hofes Krubberg erreichen» Der Einheitswert beträgt 46 100 DM, die 7/1 C-Wertgrenze 32 270 'DM«. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Hof noch mit Hypotheken belaste tist^bestimmen wir, daß der Hof erbe Heino	folgende	Personen	im	Laufe
 eines Jahres nach unserem beiderseitigen Tode folgende Geldbeträge zahlen muß:
ooooooodooobooooo insgesamt 28 000 DM o O O o o o ^
Zur Sicherung der Vermächtnisse bestellte der Erblasser Grundschulden»
Die Witwe Sophie G< Hoffolgezeugnisses beantragt
 Ihat die Erteilung eines
 Diesem Anträge ist der Landwirt Heinrich (Heino) (Antragsgegner), der Sohn eines jüngeren Bruders des Erblassers, entgegengetreten» Er ist am 20» Juni 1923 geboren» Nachdem er die Höhere Schule bis zur Obersekunda besucht und, wie er vorgetragen hat, vom Frühjahr 1939 ab zwei Jahre lang als Praktikant in Maschinenfabriken gearbeitet hatte, wurde er Soldat» Im
 
Herbst 1945 kehrte er aus der Kriegsgefangenschaft zurück o Sodann machte er eine landwirtschaftliche Lehre durch und war anschließend weiter in der Landwirtschaft tätig«. Im Jahre 1948 fanden zwischen ihm und dem Erblasser Verhandlungen über eine Verpachtung des Hofes in KriifllB statt, die jedoch ohne Erfolg blieben. Im Jahre 1950 heiratete der Antrags ge gnerr auf einen 400 Morgen großen Hof in HÖ^HB*» äen er zusammen mit seiner Ehe^ frau bev/irtschaftet.
Der Antragsgegner hat beantragt,
1. den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen, hilfsweise ein Hoffolgezeugnis dahin zu erteilen, daß die Witwe Sophie	hin-
sichtlich des Hofes Kru^|^^ Hofvorerbin und er Hofnacherbe geworden sei,
2. festzustellen, wer nach dem fode des Hofei-’ gentümers Hoferbe des Hofes KrufHBist.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Erblasser habe schon im Jahre 1939 seinem Vater versprochen, daß der Hof KrufHHspä^er einem seiner Söhne zufallen solle. Damals sei allerdings sein Bruder Herbert als Hofesnachfolger vorgesehen gewesene Im Jahre 1945? als er (Antragsgegner) vor der Entscheidung gestanden habe, Ingenieur oder Bauer zu werden, habe ihm der Erblasser zugesagt, er werde später den Hof Kru^l^} erhalten. Daraufhin habe er sich für den Beruf eines Bauern entschieden und eine landwirtschaftliche Lehre begonnen.
Der Erblasser habe auch später wiederholt erklärt, daß er den Hof bekommen werde.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt , daß die Antragstellerin nach dem Tode ihres Ehemannes Hoferbin geworden ist» Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg» Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz» Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
IIo
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig«, weil die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG nicht gegeben sind»
1») Das Oberlandesgericht legt das Testament vom 18» April 1953 dahin aus, daß die Antragstellerin nicht-etwa als Hofvorerbiu»sondern als Vollerbin des Hofos eingesetzt sei» Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG ist insoweit nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich»
2») Das Beschwerdegericht hat den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der formlosen Hoferbenbestimmung geprüft, eine bindende Bestimmung des Antragsgegners zu dem Hoferben jedoch verneint» Das Qberlandesgerieht ist dabei von dem Beschluß des Senats vom -5» Februar 1957 (V BLw 37/56, BGHZ 2% 249 * RdL 1957, 96) nicht abgev/ichen» Eg hat vielmehr die Rechtsprechung* des Senats (vgl» auch BGHZ 12, 286 = RdL 1954, 153),
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nach der ausnahmsweise eine formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als wirksam anzusehen ist, beachtet»
Soweit der Senat hiernach die Möglichkeit einer form-losen bindenden Hoferbenbestimraung bejaht hat* handelte es sich um Fälle* in denen jemand jahre- oder jahr-zehntelang auf dem betreffenden Hof gearbeitet und mit Rücksicht auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Hofzusage sich in seiner ganzen Lebensgestaltung auf eine spätere Übernahme des Hofes eingestellt hatte* indem er auf dem Hof eine Familie gründete, von der Sr« greifung eines anderen Berufes Abstand nahm oder eine anderweitige Existenz aufgab* so daß die Verneinung einer Bindung des Erblassers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis geführt hätteo Das Beschwerdegericht hat ohne Anstellung von Ermittlungen das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners^ also seinen gesamten Sachvortrag* zu seinen Gunsten als richtig unterstellt und seiner Beurteilung zugrunde gelegt» Es hat die Würdigung des Amtsgerichts, das sich eingehend mit dem Sachvortrag des Antragsgegners befaßt hatte, als zutreffend bezeichnet und als entscheidend für die Verneinung einer vertraglichen Bindung des Erblassers vor allem die Tatsache angesehen* daß die angebliche Hofzusage des Erblassers nicht durch ein Verhalten von längerer Dauer bestätigt v/or-den ist und der Antragsgegner auch nicht etwa mit Rücksicht auf die HofZusage ein erhebliches Opfer gebracht hat» Soweit es sich dabei um eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts handelt, findet die Vorschrift des § 24 Abs» 2 Nr» 1 LwVG keine Anwendung«,
weil als Abweichung nur die abweichende Beantwortung einer Rechtsfrage in Betracht kommt» Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang»
3o) Eine Abweichung von dem in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten^rr Beschluß des Senats vom 28» Januar 1958 (V BLw 46/579 RdL 1958, 72) liegt ebenfalls nicht vor» Bei dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um die Präge, ob eine mißbräuchliche Ausübung des freien Bestimmungsrechts daraus hergeleitet werden konnte, daß der als gesetzlicher Hjferbe in Betracht kommende Sohn der Erblasserin, der fast ununterbrochen auf dem Hof gearbeitet, jahrelang die Wirtschaft geführt und sich im Hinblick auf das Verhalten der Mutter auf eine spätere Übernahme des Hofes eingestellt hatte, durch die Erbeinsetzung einer Tochter übergangen war» Der Senat hat dazu ausgeführt, daß eine Hoferbenbestimmung unabhängig davon, ob schon eine anderweitige vertragliche Bindung der Erblasserin bestanden habe,nichtig sein könne* Von dieser Entscheidung ist das B§schwerdegericht nicht dadurch abgewichen, daß es den Gesichtspunkt des Mißbrauchs des freien Bestimmungsrechts nicht ausdrücklich erörtert hat; denn in der Verneinung einer bindenden Vereinbarung über die Hofhachfolge des Antragsgegners kommt zugleich zu dem Ausdruck, daß mangels einer Bindung des Erblassers an den.Antragsgegner als Hoferben ein Mißbrauch des Bestimmungsrechts nicht vorliegt * Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann eine Abweichung von dem Beschluß vom 28* Januar 1958 auch nicht
 daraus hergeleitet werden, daß das Oberlandesgericht zu der Bestimmung in dem Testament des Bauern Kruse, der Erbe müsse den Hof nach Möglichkeit selbst verwalten, nicht verkaufen, sondern weiter vererben, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Daß der Hof nur an einen Blutsverwandten vererbt werden dürfe, ist in dem Testament nicht gesagt, so daß der Ehemann der Antragetellerin durch das Testament nicht an den Antragsgegner als Hoferben gebunden und auch an der Einsetzung seiner Ehefrau als Hoferbin nicht gehindert war. Von dieser Hechtsauffassung ist offensichtlich auch das Beschwerdegericht ausgegangen.
4o) Zu der Rüge, das Oberlandesgericht habe für eine Hofnachfolge der Antragstellerin deren Wirtschaftsfä-higkeit für unerheblich erklärt,mag abgesehen davon, daß die Rechtsbesehwerde keine abweichende Entscheidung angeführt hat* folgendes bemerkt Werdens Hach § 6 Abs. 5 HöfeO scheidet als Hof erbe aus, wer nicht wirt-schaftsfähig ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei einem Shegattenhof um den überlebenden Ehegatten handelt. Der Ehemann deT Antragstellerin hat den streitigen Hof im Jahre 1939 im Wege der Erbfolge zu dem alleinigen Eigentum erworben. Der Hof war Erbhof und fiel deshalb nicht in das Gesamtgut der zwischen den Ehe-gatten bestehenden Gütergemeinschaft. Er ist auch später kein Ehegattenerbhof geworden. Die Möglichkeit, Erbhöfe in Ehegattenerbhöfe umzuwandeln, wurde erst durch § 20 der am 1. Oktober 1943 in Kraft getretenen Erbhof~ fOrtbildungsverordnung geschaffen. Die Eheleute Gfm|B
 
haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht»
Die Rechtsbeschwerde irrt, wenn sie meint, der Hof sei gemäß §§ 1440, 1369 BGB a»P. Vorbehaltsgut des Ehemannes der Antragstellerin gewesen« Ein Erwerb durch Erbfolge wurde auch bei der allgemeinen Gütergemeinschaft nur dann Yorbehaltsgut, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hatte, daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein solle (§§ 1440 Abs«, 2, 1369 BGB a°l’o)o Der Hof war als Erbhof vielmehr nach § 1439 'BGBlasPiHSondergut des Erblassers (vgl« Vogels, REG 4° Aufl« § 17 Anm. 15 b und EHRV § 17 Anm„ 3; REHG 99 160, 167)« Mit der Aufhebung der die Sondergutseigenschaft begründenden Vorschriften des Reichserbhofgesetzes wurde der Hof gemäß Art« III Abs« 1 ERG Nr. 45 freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum und damit nach § 1438 Abs« 1‘Satz 1 BGB a*Fo ohne weiteres gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten und somit Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft (vgl« BayObLGZ 1952,
 252 = DNotZ 1953? 102)« Mit dem gleichzeitigen Inkrafttreten der Höfeordnung ist der Hof ein Ehegattenhof im Sinne der HöfeOrdnung geworden (vgl« Lange/Wulff, HöfeOrdnung,5» Aufl«
§ 1 Anm» 9 So 75)* Eine etwa, 'fehlende Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin steht deshalb der Wirksamkeit ihrer Einsetzung als Hoferbin nicht entgegen«
5«) Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden«
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 9 440 45 LwVG»
Dr„ Piepenbrocl
 Dr, Tasche
 Dr« Hückinghaus