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BGH · V BIw 8/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 8/59

Die Witwe hat in einem notariellen Testament vom 25« Oktober 1953 ihre Tochter Emma (Antragsgegnerin zu 3) als allei-nige Erbin eingesetzt und deren Sohn Ulrich (Antragsgegner zu 1) zu dem Ersatzerben bestimmt. Sollte meine Tochter unmittelbar nach Eintritt des Erbfalles oder später außerhalb des Hofes wohnen wollen, so ist aus dem Hofe der Mietzins für eine 0\f* Zweizimmerwohnung mit Küche zu entrichten, mit der Maßgabe, daß ein Betrag von 50 DM monatlich als Mietzins nicht überschritten werden darf.Ferner erhält meine Tochter Ella an Naturalleistungen: ......... Das lebende und tote Inventar hat die Antragstellerin übernommen mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zu dem Schätzungswert zurückzugeben. Die Antragstellerin glaubt, ohne Rücksicht darauf, daß sie den Hof als Pächterin bewirtschafte}, vom Tode der Mutter an die in dem Testament festgesetzten Altenteilsleistungen beanspruchen zu können. Eie Antragetellerin verlangt zunächst die Altenteilsleistungen für das erste Jahr nach dem Tode der Muter mit dem Anträge, die Antragsgegner zur Zahlung von 2 600 EM mit 4 # Zinsen seit dem 11. Sie machen geltend, es entspreche nicht dem Willen der Erblasserin, daß die Antragstellerin die Altenteilsleistungen auch für die Zeit zu beanspruchen habe, in der sie den Hoi als Pächterin bewirtschafte. Bei der Errichtung des Testaments habe die Erblasserin noch nicht gewußt, daß sie den Hof später auf 20 Jahre an die Antragstellerin ver-pachten würde/ Vorsorglich haben die Ahtragsgegner das Testament insoweit angefochten, als darin der Antragstellerin für die Eauer des Pachtvertrages ein Altenteil zugebilligt sei. Eie Antragsgegner zu 2 und 3 sind im übrigen der Meinung, daß sie als Schuldner des Altenteils nicht in Betracht kommen. Eie Antragstellerin verlangt nunmehr über den ihr zuerkannten Betrag hinaus einen Wertersatz in Höhe von '196 EM dafür, daß sie die in dem Testament bestimmten Bäume des Hofes nicht als Altenteilerin benutze. Das Oberlandesgpricht bat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewjLesen und auf die Beschwerde der Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag in voileiß Umfang abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 2 196 DM nebst Zinsen weiter. Ob das Oberlandesgericht von den in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts abgewichen ist, .|mag dahingestellt bleiben-, weil Entscheidungen des Reichsgerichts für eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr» II LwVG nicht in Betracht kommen (vgl. [Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb auf einel Abweichung von Entscheidungen des Reichsgerichts nicht gestützt werden. Selbst wenn, wie die Antragsteller in meint, das Beschwerd^gericht das Testament der Erblasserin in einer gegen das Gesetz verstoßenden Weise ausgelegt haben sollte, würde es damit noch nicht von dem angeführten Grteil abgewichen sein; denn die Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 XiwVG bedeutet, daß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hat, als .dies von Januar 1958 daraus herleiten!zu können, daß das Oberlandesgericht das Testament im S^nne der Antragsgegner ausgelegt hat, obwohl für eine Auslegung kein Raum sei. Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25o Oktober 1952 (I ZR 48/52, BGHZ 7, 365) ist ebenfalls nicht festzustellen. Die Bechtsbeschwerde versucht, das Vorliegen einer Abweichung damit zu begründen, daß d£s Oberlandesgericht den Begriff des Altenteils verkannt habe. eingeräumten, als Altenteil bezeichneten Hechte mit der; Begründung abzusprechen, daß der Berechtigte noch nicht genügend alt, ruhebedürftig oder arbeitsunfähig sei; Dieses Vorbringen der Bechtsbeschwerde ist, soweit damit eine Abweichung dargetan werden soll, Die Ausführungen, die das Urteil hierzu enthält, haben mit der Auslegung eines Testaments. Bei der Auslegung typipcher Urkunden und der Auslegung des Altenteilsbegriffs handelt es sich nicht um die gleiche Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandeagericht sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 10. schwerdegericht hält es für unwahrscheinlich, daß die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu einer Verpachtung des Hofes an die Antragstellerin entschlossen gewesen sei oder eine Verpachtung an die Antragstellerin ernstlich erwogen habe. tung de^ Testaments der Antragstellerin eine Verpachtung des Hofds zugesagt habe, und kommt in beiden Fällen zu dem Ergebnis, daß nach dem Willen der Erblasserin die Altenteilsleistungen während der Pachtzeit der Antragstellerin ruhen sollten. Das Oberlandesgericht hat damit die Entscheidung auf den (wirklichen oder zu vermutenden) Willen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ablesteilt.

Zitierte Normen: § 2289 BGB § 34 LwVG
HofAbweichungAuslegungErblasserinAntragsgegnerBrTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BIw 8/59
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 de
iiefrau Ella hei
 geh.
in Fi
 Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Ree ht she s chwerd eführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte in
 und Br.
gegen
1. den minderjährigen Ulrich C	>	*	gesetzlich
 vertreten durch seine Eltern, ale Antragsgegner zu 2 und 3,
2. den Schlächtermeister Ernst
 in p
9
3- dessen Ehefrau Emma

Antragsgegner, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerde-gegner,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
wegen Altenteilsleistungen
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Tasche, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Piepenhrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Raither
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. November 1958 wird auf Kosten der Antrag-
 
stellerin? die den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten bat? als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 2 *196 DM festgesetzt.
Grün df; e i
Io
 Die am 1Öo April 1956 im Alter von 69 Jahren verstorbene Witwe Emma	geb.	war	Eigentümerin	des
 in den Grundbüchern von	Bl«	^	und von
 Bl« 0 und ^ eingetragenen Hofes? der rund 178 Morgen groß ist und einen Einheitswert von 36 900 DM hat. Die Witwe hat in einem notariellen Testament vom 25« Oktober 1953 ihre Tochter Emma (Antragsgegnerin zu 3) als allei-nige Erbin eingesetzt und deren Sohn Ulrich (Antragsgegner zu 1) zu dem Ersatzerben bestimmt. Hoferbe soll der Enkel Ulrich? Ersatzhoferbin seine Mutter sein. Ihrer Tochter Ella (Antragstellerin) hat die Erblasserin ein Altenteil ausgesetzt. Das Testament enthält dazu folgende Bestimmungen:
«Meine Tochter Ella	geb.	soll	in
 jedem Rail aus meinem Hof ein nach meinem Ableben dinglich zu sicherndes Altenteil haben? das sich folgendermaßen zusammensetzt;
meine Tochter Ella erhält:
ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht entweder auf dem Hofe selbst oder außerhalb des Hofes. In
 
ersterem Fall soll sich das Wohnrecht im Hofgebäude auf das jetzt von mir nach Süden zu belegene Zimmer und auf das jetzt von dem Ehepaar	bewohnte
 Zimmer erstrecken sowie auf das Balkonzimmer als Küche. Dazu gehören die erforderlichen Nebengelasse sowie Waschküchenbenutzung usw.
Sollte meine Tochter unmittelbar nach Eintritt des Erbfalles oder später außerhalb des Hofes wohnen wollen, so ist aus dem Hofe der Mietzins für eine	0\f*
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Zweizimmerwohnung mit Küche zu entrichten, mit der Maßgabe, daß ein Betrag von 50 DM monatlich als Mietzins nicht überschritten werden darf.
Ferner erhält meine Tochter Ella an Naturalleistungen: .........
Schließlich soll meine Tochter Ella eine monatlich im voraus bis zu dem 5» Werktag eines jeden Monats zu entrichtende monatliche Leibrente von 50 DM erhalten,, beginnend mit dem auf mein Ableben folgenden Mo-. nat.	f	4
Die Übernahme des Hofes* durch den Hoferben soll möglichst erst nach Erreichung des 29» Lebensjahres erfolgen. Es wird sich unter Umständen die Notwendigkeit ergeben, den Hof auf längere Zeit, möglicherweise auf 15 Jahre zu verpachten. Die Übernahme durch den Hoferben soll erst erfolgen nach Beendigung der Pachtzeit. Diese Anordnung wird unter der ausdrücklichen' Voraussetzung getroffen, daß, soweit erforderlich, die Landwirtschaftsbehörde oder das Landwirtschaftsgericht diese letztwilligen Bestimmungen genehmigen bzw. ihnen zustimmt.
Die Altenteilsleistungen sollen nur an meine
 Tochter Ella fallen, und zwar bis zu ihrem Ableben• "
Durch Vertrag vom 29» Juni 1934 hat die Witwe den Hof für die Zeit vom 1» Juli 1954 bis zu dem 30» Juni 1974 an die Antragstellerin verpachtet. Als Pachtzins hat die Antrag3tellerin jährlich für jeden Morgan Land einen Zentner Roggen zu liefern. Anstelle der Roggenmenge kann die Verpächterin den jeweiligen Gegenwert in Geld verlangen, f	Außerdem	hat die Pächterin die öffentlichen Lasten, ins-
besondere die Grundsteuer und den Lastenausgleich zu tragen. Die Antragstellerin hatte ferner der Verpächterin auf die Dauer ihres Lebens freie Wohnung und Verpflegung auf dem Hof zu gewähren und für den Pall, daß die Verpächterin vom Hof fortzog, eine Mietentschädigung von 30 DM monatlich zu zahlen und im einzelnen aufgeführte Naturalien zu liefern. Das lebende und tote Inventar hat die Antragstellerin übernommen mit der Verpflichtung, es bei Beendigung der Pacht zu dem Schätzungswert zurückzugeben. Die Antragstellerin hat in dem Pachtvertrag auf sämtliche Ansprüche verzichtet, die ihr etwa auf Grund früherer Ar-*	beitsleistungen,	Anschaffungen	und Geldhingaben in der
 Landwirtschaft und in* dem Pensionsbetrieb gegenüber der Verpächterin zustanden.
Die Antragstellerin glaubt, ohne Rücksicht darauf, daß sie den Hof als Pächterin bewirtschafte}, vom Tode der Mutter an die in dem Testament festgesetzten Altenteilsleistungen beanspruchen zu können. Sie fordert vom Hoferben und von seinen Eltern als Verwaltern und Nutznießern des Kindes Vermögens neben der Rente von 600 DM einen Geldbetrag für Naturalien und die von ihr nicht als Altenteilerin
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benutzte Wohnung auf dem Hof, wobei sie die Naturalien mit i 400 EM und das Wohnrecht mit 600 EM jährlich bewertet. Eie Antragetellerin verlangt zunächst die Altenteilsleistungen für das erste Jahr nach dem Tode der Muter mit dem Anträge, die Antragsgegner zur Zahlung von 2 600 EM mit 4 # Zinsen seit dem 11. April 1947 zu verurteilen.
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Eie Antragsgegner haben um Zurückweisung des Antrages gebeten. Sie machen geltend, es entspreche nicht dem Willen der Erblasserin, daß die Antragstellerin die Altenteilsleistungen auch für die Zeit zu beanspruchen habe, in der sie den Hoi als Pächterin bewirtschafte. Bei der Errichtung des Testaments habe die Erblasserin noch nicht gewußt, daß sie den Hof später auf 20 Jahre an die Antragstellerin ver-pachten würde/ Vorsorglich haben die Ahtragsgegner das Testament insoweit angefochten, als darin der Antragstellerin für die Eauer des Pachtvertrages ein Altenteil zugebilligt sei. Eie Antragsgegner zu 2 und 3 sind im übrigen der Meinung, daß sie als Schuldner des Altenteils nicht in Betracht kommen.
Eas JUntsgericht (landwirtschaftsgericht) hat die Antragsgegner als gesamtSchuldner zur Zahlung von 2 000 EM nebst Zinsen verurteilt. Es hält den Anspruch der Antragstellerin - abgesehen von dem für die Altenteilswohnung geforderten Betrag - für gerechtsfertigt. Hiergegen haben die Antragstellerin und die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Eie Antragstellerin verlangt nunmehr über den ihr zuerkannten Betrag hinaus einen Wertersatz in Höhe von '196 EM dafür, daß sie die in dem Testament bestimmten Bäume des Hofes nicht als Altenteilerin benutze.
 
Das Oberlandesgpricht bat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewjLesen und auf die Beschwerde der Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag in voileiß Umfang abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 2 196 DM nebst Zinsen weiter. Die Antragsgegner bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
2. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde zu begründen.
Ob das Oberlandesgericht von den in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts abgewichen ist, .|mag dahingestellt bleiben-, weil Entscheidungen des Reichsgerichts für eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr» II LwVG nicht in Betracht kommen (vgl. Beschlüsse des Senjats vom 20. Oktober 1954, V BLwa 4/54.
RdL 1955, 20 undj 3. Mai 1955, V BÜw 76/54, BGHZ 17, 176, 177 RdL 1955» .201). [Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb auf einel Abweichung von Entscheidungen des Reichsgerichts nicht gestützt werden.
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Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Januar 1958 (IV ZR 219/57, BGHZ 26, 204) liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Das * Urteil betrifft ^ie Auslegung eines Erbvertrages, insbesondere die Präge, ob der Erbvertrag, in dem der Erblasser sich das Recht- Vorbehalten hatte, über einzelne Vermögensgegenstände anderweitig zu verfügen, dahin ausgelegt werden konnte, daß der Erblasser berechtigt sei, die vertragsmäßige Einsetzung eines Vorerben durch eine andere Bestimmung zu
 ersetzen, bas Berufungsgericht hatte zu der Präge, ob
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Bestimmungen eines Erbvertrages durch ein Testament außer Kraft gesdtzt werden können, ausgefiihrt, der aus der Interessenlage zu entnehmende und durch Auslegung gemäß *§§ 133, 157 BGB zu ermittelnde Wille der Vertragsteile führe zu der Feststellung, daß die Erbvertrags-
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Parteien djie durch das Testament getroffene Regelung nicht als leinen den Vertragserben beeinträchtigenden Verstoß gegen § 2289 Abs. 1 BGB angesehen haben würden«
2)er Bundesjgerichtshof hat diese Ausführungen beanstandet,* da das Berufungsgericht die Vertragsauslegung in unzulässiger Weise mit der Auslegung des Gesetzes, des § 2289 Abs. 1 BGB, vermengt habe. Inwiefern das Be-schwerüegericht hiervon abgewichen sein soll, ist nicht
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ersichtlich'. Selbst wenn, wie die Antragsteller in meint, das Beschwerd^gericht das Testament der Erblasserin in einer gegen das Gesetz verstoßenden Weise ausgelegt haben sollte, würde es damit noch nicht von dem angeführten Grteil abgewichen sein; denn die Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr. 1 XiwVG bedeutet, daß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage anders beantwortet hat, als .dies von
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einem der'im'Gesetz feezeichneten Gerichte geschehen ist,
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ohne daß es darauf ankommt, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt öder nicht. Bas gleiche gilt von dem Vorbringen der Rechtsbesc|bwerde, das Testament der Erblasserin sei nicht auslegungöfähig. Die Antragstellerin glaubt offenbar, eine Abweichung von dem Urteil vom 8. Januar 1958 daraus herleiten!zu können, daß das Oberlandesgericht das Testament im S^nne der Antragsgegner ausgelegt hat, obwohl für eine Auslegung kein Raum sei. Bas Beschwerdegericht ist jedoch von dem in dem Urteil vom 8. Januar 1958 enthaltenen GrundsatzJ daß Bestimmungen einer letztwilligen Verfügung,
 
soweit ihr Wortlaut eindeutig ist, einer Auslegung nicht fähig sipd, nicht abgewichen. Das Oberlandes-
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gericht hat vielmehr eine Auslegung des Testaments vor genommen.,- weil nach seiner Auffassung das Testament nicht eindeutig, sondern auslegungsfähig ist«
Ob diese Auffassung des Beschwerdegerichts rechtlich zu beanstanden sein würde, ist eine Frage, die erst bei Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde geprüft werden könnte.
Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25o Oktober 1952 (I ZR 48/52, BGHZ 7, 365) ist ebenfalls nicht festzustellen. Die Bechtsbeschwerde versucht, das Vorliegen einer Abweichung damit zu begründen, daß d£s Oberlandesgericht den Begriff des Altenteils verkannt habe. Sie führt dazu aus, beim Altenteil handele e£ sich um einen typischen Begriff, bei
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dessen Auslegung alles Zufällige des Einzelfalles beiseite zu bleiben habe. Es gehe nicht an, einem Berechtigten die ihm. eingeräumten, als Altenteil bezeichneten Hechte mit der; Begründung abzusprechen, daß der Berechtigte noch nicht genügend alt, ruhebedürftig oder arbeitsunfähig sei; Dieses Vorbringen der Bechtsbeschwerde ist, soweit damit eine Abweichung dargetan werden soll,
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nicht verständlich. Im gegenwärtigen Verfahren handelt
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es sich um diejAuslegung eines Testaments, während das Urteil vom 25.jOktober 1952 sich mit der Auslegung typischer Urkunden, nämlich allgemeiner Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, befaßt. Die Ausführungen, die das Urteil hierzu enthält, haben mit der Auslegung eines Testaments. oder des Altenteilsbegriffs nichts zu tun. Bei der Auslegung typipcher Urkunden und der Auslegung des Altenteilsbegriffs handelt es sich nicht um die gleiche
 
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Rechtsfrage.* Schon aus diesem Grunde kann das Oberland esgericht nicht von dem erwähnten Urteil abgewichen sein.
Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Oberlandeagericht sei von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 10. November 194$t (N£W 1950, 64) abgewichen. Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung ist es Aufgabe des Richters, einen Willen des Erblassers, der vermutlich wirklich wäre, wenn er bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung als möglich vorausgesehen hätte, zur Geltung
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zv bringen. Lie Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht ^hätte bei Berücksichtigung dieses Grundsatzes, der die ergänzende Testamentsauslegung betrifft, zu dem Ergebnis! kommen müssen, daß der Antragsteller in das Altenteil vom Tode der Erblasserin ab zu'steheo Bas Be-
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schwerdegericht hält es für unwahrscheinlich, daß die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu einer Verpachtung des Hofes an die Antragstellerin entschlossen gewesen sei oder eine Verpachtung an die
 Antragstellerin ernstlich erwogen habe. Es erörtertauch
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die Möglichkeit, daß die Erblasserin schon vor Errich-
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tung de^ Testaments der Antragstellerin eine Verpachtung des Hofds zugesagt habe, und kommt in beiden Fällen zu dem Ergebnis, daß nach dem Willen der Erblasserin die Altenteilsleistungen während der Pachtzeit der Antragstellerin ruhen sollten. Das Oberlandesgericht hat damit die Entscheidung auf den (wirklichen oder zu vermutenden) Willen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ablesteilt. Es hat diesen Willen ermittelt und der Auslegung des Testaments zu Grunde gelegt. Es trifft deshalb nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint,
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das Beschwerdegericht bei der Auslegung des Testaments von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei«
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Da sonstige Abweichungen nicht geltend gemacht sind, mußte die ReclAsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden»
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<C	Die KostebentScheidung beruht auf §§ 34, 44« 43 LwVG.
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