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BGH · V BIw 8/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 8/58

Per Antragsgegner zu 1 trat dieser Auffassung entgegen und machte geltend f er habe eine Übertragung des Hofes auf den Antragsteller, der von vornherein nur als Pächter auf den Hof gekommen sei, stets abgelehnt. Selbst wenn er an die Person seines Reffen als Hoferben zunächst gebunden gewesen sein sollte, sei diese Bindung doch wieder entfallen, weil der Antragsteller schon bald nach seinem Aufzug auf den Hof ein unheilbares Zerwürfnis mit ihm verschuldet habe. ners zu 2 für.erforderlich, daß die Frage, ob etwa in dem Pachtvertrag ein zwar formloser, aber die Beteiligten bindender Erbvertrag liege und, wenn dies zu bejahen sei, der Übergehung des Adoptivsohnes zugestimmt werden könne, zunächst vom Amtsgericht geprüft und entschieden werde, damit den Beteiligten kein Tatsachenrechtszug genommen werde. und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers hatten keinen Erfolg» Der Bundesgerichtshof trat der Auffas sung des Oberlandesgerichts bei, daß ein formloser Erbvertrag unter Umständen aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben als wirksam zu behandeln sei. Das Amtsgericht hat zwar auch die Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Antragstellers als Vorfrage behandelt und diese bejaht. Der Antragsgegner zu 1 ist deshalb hierdurch nicht beschwert« Eine Entscheidung Uber die Feststellung des Hof erben kann vielmehr mit bindender Wirkung für und gegen alle Beteiligten erst nach dem 'Tode des Erblassers in dem hierfür vorgesehenen Feststellungsverfahren (§ 3T[ Abs, 1 Buchst, f IVO) getroffen werden. Auch die Erteilung der Zustimmung zur Übergehung des Adoptivsohnes des Antragsgegners zu 1 besagt nichts für die Frage der Wirksamkeit des Erbvertrages. oder nicht» dadurch beschwert 1st, daß das Amtsgericht der Übergehung eines Abkömmlings zugestimmt hat, kann auch, wenn Streit darüber besteht, ob ein formloser Erbvertrag als wirksam zu behandeln ist, der Hofeigentümer, durch die Erteilung der gericht unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen hatte, ein Beschwerderecht des Antragsgegners zu 1 bejaht wurde, steht der Verneinung des Beschwerderechts nach Erteilung der Zustimmung nicht entgegen« Das Oberlandesgericht hat. a) Die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu 2 ergibt sich ohne weiteres daraus, daß er als Adoptivsohn und einziger Abkömmling des Hofeigentümers der nächstberufene gesetzliche Hoferbe ist (§ 38 Abs.4 Satz 2 IVO). Auch bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Übergehung des Antragsgegners zu 2 kann die Frage, ob eine wirksame Erbeinsetzung des Antragstellers vorliegt, offenbleiben. Der Grundsatz, daß bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Vertrages nach den Grundstückverkehrsvorsehrif ten die privatrechtliche Wirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages nicht zu prüfen und selbst bei offensichtlicher Nichtigkeit das Gericht nicht verpflichtet ist, die Genehmigung-zu versagen, gilt auch für das Zustimmungsverfahren, so daß auch für die Fälle, in denen eine letztwilligö Verfügung oder ein dieser gleichstehender Übergabevertrag der gerichtli-: chen Zustimmung nach der Höfeordnung bedarf, die privat-rechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts dahingestellt bleiben kann (vgl. satz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn die Gefahr besteht, daß für einen am Vertrage nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung ein Rechtsverlust eintreten werde (vgl..Beschluß des Senats vom 8e November 1955? Per Antragsgegner zu 2 hat jedoch, soweit die Rechtswirksamkeit des Erbvertrages mit dem Antragsteller in Frage steht, infolge der Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO einen Rechtsverlust oder eine Rechtsbeeinträchtigung nicht zu befürchten. Sein Recht, nach dem Eintritt des Erbfalis in dem dafür vorgesehenen Verfahren eine Klärung der Hofnachfolge herbeizuführen, wird durch die Erteilung der Zustimmung nicht beeinträchtigt, zu demal da der Antragsteller auf Grund der gerichtlichen Zustimmung zur Übergehung des Antragsgegners zu 2 allein noch nicht in die Lage versetzt wird, über den Hof zu verfügen. Auch die Tatsache, daß das Oberlandesgericht in seiner ersten Beschwerdeentscheidung mit Billigung des Rechtsbeschwerdegerichts zu der Frage, ob ein als wirksam zu behandelnder Erbvertrag vor liegt, eine weitere Aufklärung für erforderlich gehalten hat, zwingt im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht zu einer Prüfung der Wirksamkeit der Erbeinsetzung des,Antragstellers« Pa es sich um einen nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Erbvertrag handelt, drängte sich die Frage auf, ob der Vertrag etwa als. Pas Gericht darf zwar bei.Zweifeln an der Unwirksamkeit eines Vertrages grundsätzlich nur über die Genehmigung oder Zustimmung entscheiden, Es kann jedoch, wenn es der Frage der Nichtigceit nachgegangen ist und durch seine Ermittlungen die Grundlage für eine offensichtliche den bereits angeführten Beschluß vom 8« April 1952)* Bas Oberlandesgericht hält, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, den Erbvertrag nicht für offensichtlich nichtig* Biese Auffassung ist nach den Ausführungen im Beschluß des Senats vom 5« Februar 1957 nicht zu beanstanden« Es bedarf deshalb keiner Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wirksamkeit des Erbvertrages gegeben sind, insbesondere ob eine etwa eingetretene Bindung des Antragsgegners zu 1 durch das Zerwürfnis mit dem Antragsteller wieder entfallen ist oder welchen Einfluß die Adoption im Hinblick auf die Vorschrif ten der §§ 2281 Abs* 1, 2079 BGB auf eine etwaige Erbeinsetzung des Antragstellers haben wurde* Gegen die Bejahung der Frage, ob der Übergehung eines Adoptivkindes als gesetzlichen Hoferben zugestimmt werden kann, wenn die konkurrierende Hoferbenein$etzung in einem formlosen Erbvertrag enthalten sein soll, bestehen keine Bedenken* die Zustimmung gemäß $ 7 Abs* 2 HöfeO nur zu erteilen, ist, wenn ein triftiger Grund vorliegt, der die Übergehung des Abkömmlings rechtfertigt* Ein wichtiger Grund wird danach nicht gefordert« Bei der Prüfung der Frage, ob ein triftiger Grund für die Übergehung gegeben ist, sind neben den Wünschen des Hofeigen-tümers das Wohl des Hofes sowie die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge und des ausersehenen Hoferben zu Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind triftige Gründe für eine Übergehung des Antragsgegners zu 2 als gesetzlichen Hof erben gegeben* Ras Beschwerdegericht führt dazu aus: Rie Adoption sei erst erfolgt, nachdem der Antragsteller die Anwartschaft seiner Ehefrau auf den väterlichen Hof in auf gegeben habe und als künftiger gesetzlicher Anerbe des Antragsgegners zu 1 auf Grund des unkündbaren Pachtvertrages auf den Hof gezogen sei« Wie bereits in den vorangegangenen Verfahren zu dem Ausdruck gebracht sei, treffe die überwiegende Schuld an dem Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1 den letzteren* Nachdem der Versuch des. Es möge für den Antragsgegner zu 1 bei der Adoption auch der Wunsch mitgesprochen haben, sich nach dem Bruch zwischen ihm und der Familie MBBB einen Bait in der Familie Ri4MlB) und in seiner körperlichen Hinfälligkeit und Pflegebedürftigkeit eine leibliche Betreuung und Pflege durch die Mitglieder dieser Familie zu sichern. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde hiergegen können keinen Erfolg haben« Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht, obwohl es die Wirksamkeit des Erbvertrages offengelassen habe, trotzdem seine Zustimmung weitgehend auf den Erbvertrag gestützt habe. wenn in den Abmachungen der Beteiligten eine Erbeinsetzung des Antragstellers zu erblicken sei, triftige Gründe für eine Übergehung des Adoptivsohnes beständen, bedeutet nicht, daß die Entscheidung etwa mit dem Bestehen des Erbvertrages begründet worden sei.» Bas Oberland©sgericht hat die Gesichtspunkte berücksichtigt» die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung der Präge, ob ein, triftiger Grund für die Übergehung des Antragsgegners zu 2 als Hoferben vor-liegt, in Betracht kommen« Bas Beschwerdegericht hat vor allem, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses erkennen läßt, bei seiner Entscheidung das Wohl des Hofes nicht außer acht gelassen^ Es hat hierzu zwar keine näheren Ausführungen gemacht, jedoch offensichtlich den Umstand, daß der Antragsteller den Hof seit Jahren ordnungsmäßig bewirtschaftet hat, während der . Bas Oberlandesgericht hat jedoch nicht verkannt, daß daneben auch die Verhältnisse des übergangenen Abkämmlings zu berücksichtigen sind und im Falle des § 7 Abs» 2 HöfeO das Adoptivkind einem leiblichen Abkömmling gleichsteht.

Zitierte Normen: § 7 HoefeO
HofErbvertragAntragsgegnersOberlandesgerichtAntragsgegnerZustimmungFrage

Volltext der Entscheidung

V BIw 8/58
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2381 015
Beschluß
M-M.M.*»Mi	bWMMI	MM
In der Bandwirtschaftsaache
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(R
1, desBandwirts Otto RflP in VHHP Hr. A
2® des landwirtschaftlichen Behrlings Helmut
(§{§), gesetzlich vertreten durch den Antragsgegner zu 1 als Adoptivvater,
 zu 1 Antragsgegners, Beschwerde- und Rechtsbe-schwerdef öhrers,
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zu 2 Beschwerde- und Hechtsheschwerdeführers, ' vertreten durch Hechtsanwalt	in
 gegen
den Jandwirt Horst	HMHP’	Im	Jfiih-
4HBP ßr. ■,
Antragsteller, Beschwerde- und Hechtsbeschwerdegegner,
^rfcreten durch die Hechtsanwälte Br»	und	Br
 wegen Zustimmung zu einem Erbvertrag
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für BandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 7» Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« fasche, der Bun^' desriehter Br« Mckinghaus und Br. Piepenbrock sowie' der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carsteheen beschlossen*
Die Kechtsbeschwezden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm’ vom 17. Dezember 1957 werden auf Kosten der ItechtS'-beschwerdefUhrer, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, zurUckgewiesen.
Der öeschäftswert für das Rechtsbeephwerdever-fahren wird auf 27.300,— DM festgesetzt.
Der im August 1874 geborene, unverheiratete Antragsgegner zu 1 hat durch privat schriftlichen Vertrag vom 31«
• Mai 1946 von seinem rund 73 ha großen Hof die Hofgebäude und 44,37 ha Land an den Antragsteller, den Sohn seiner verstorbenen einzigen Schwester, verpachtet« In dem Vertrage heißt es, daß die Facht mit dem lode des Verpächters durch Übergang des Eigentums am Hof auf den Pächter endigt und eine Kündigung des Vertrages bis dahin für beide Teile ausgeschlossen ist. Das FachtVerhältnis begann am 1.Juli 1946. Schon bald danach kam es zwischen dem Verpächter und dem Pächter zu Unstimmigkeiten, die sich immer mehr vertieften und schließlich zu dem völligen Bruch führten. Der Pachtvertrag wurde gegen den Willen des Verpächters von den zuständigen'Stellen genehmigt. Während dieses Verfahrens (im Jahre 1948) nahm der Verpächter den damals 9 Jahre alten Sohn seines Verwalters namens Helmut. RiflHHt (Antragsgegner': zu 2) durch gerichtlich genehmigten und bestätigten Vertrag an Kindes Statt an.
* « Im März 1955 stellte der Pächter beim Landwirt-
Schaftsgericht den Antrag, den Pachtvertrag als Übergabevertrag, hilfsweise als Vorvertrag auf Abschluß eines Übergabe Vertrages zu genehmigen. Zur Begründung hatte er vor ge tragen, der Antragsgegner zu 1 habe ihn auf den Hof geholt; als dieser sich nach Kriegsende in einer schwierigen Lage befunden habe. Er (Antragsteller) habe damals ' die sichere Anwartschaft seiner Ehefrau auf den Hof ihres Vaters in	auf	gegeben	und sei auf den Hof sei-
nes Onkels gegangen, dessen gesetzlicher Anerbe er gewesen sei. Der Pachtvertrag stelle zugleich einen Übergabe-*
vertrag, .zu dem mindesten einen Vorvertrag auf Abschluß eines Übergabevertrages dar, an den der Verpächter nach Treu und Glauben gebunden sei. Per Antragsgegner zu 1 trat dieser Auffassung entgegen und machte geltend f er habe eine Übertragung des Hofes auf den Antragsteller, der von vornherein nur als Pächter auf den Hof gekommen sei, stets abgelehnt. Selbst wenn er an die Person seines Reffen als Hoferben zunächst gebunden gewesen sein sollte, sei diese Bindung doch wieder entfallen, weil der Antragsteller schon bald nach seinem Aufzug auf den Hof ein unheilbares Zerwürfnis mit ihm verschuldet habe.
Pas Amtsgericht wies die Anträge des Antragstellers zurück. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er in erster Linie beantragte, d^n Vertrag als Übergabevorvertrag zu genehmigen, hilfsweise seiner in dem Vertrag enthaltenen Erbeinsetzung wegen der Übergehung des Adoptivsohnes zuzustimmen, verwies das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache an das Amtsgericht zurück. Pas Beschwerdegericht verneinte den Abschluß eines Übergabevorvertra-ges und bejahte die Möglichkeit einer Erbeinsetzung des Antragstellers, hielt es jedoch mit Rücksicht auf den erst im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag und die dadurch notwendig werdende Zuziehung des Antragsgeg- . ners zu 2 für.erforderlich, daß die Frage, ob etwa in dem Pachtvertrag ein zwar formloser, aber die Beteiligten bindender Erbvertrag liege und, wenn dies zu bejahen sei, der Übergehung des Adoptivsohnes zugestimmt werden könne, zunächst vom Amtsgericht geprüft und entschieden werde, damit den Beteiligten kein Tatsachenrechtszug genommen werde. Pie Rechtebeschwerde des Antragsgegners zu 1
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und die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragstellers hatten keinen Erfolg» Der Bundesgerichtshof trat der Auffas sung des Oberlandesgerichts bei, daß ein formloser Erbvertrag unter Umständen aus dem Gesichtspunkt von freu und Glauben als wirksam zu behandeln sei.
*
Das Amtsgericht hat nunmehr dem Antrag des Antragstellers entsprechend der unter Übergehung des Antragsgegners zu 2 in dem Pachtvertrag enthaltenen Einsetzung des Antragstellers als Hof erben zugestimmt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 als unzulässig verworfen, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2 als unbegründet zurückgewiesen und gegen letztere Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegner die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers. Dieser bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II»
1») Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 1 ist gemäß § 24 Abs. 2 KT* 2 2WVG zulässig, jedoch nicht begründet.	•	•.	i
Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsirrtum die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners.zu 1 verneint«. Die Tatsache allein, daß der Hofeigentümer als Antragsgegner am Verfahren beteiligt ist, gibt ihm entgegen; der Auffassung der Rechtsbeschwerde noch kein Beschwerderecht. Das Beschwerderecht eines Beteiligten hängt; vielmehr davon ab, ob durch die Entscheidung des Amtsgerichts ein Recht des Beschwerdeführers beeinträchtigt
 ist (§ 9 IwVG in Verbindung mit § 20 Abs, 1 FGß). Gegenstand der Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren ist lediglich die Erteilung der Zustimmung zur Übergehung eines Abkömmlings gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO. Das Amtsgericht hat zwar auch die Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Antragstellers als Vorfrage behandelt und diese bejaht. Die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu binden jedoch weder die Beteiligten noch ein anderes Gericht »das über die Wirksamkeit des Erbvertrages zu befinden haben wird. Der Antragsgegner zu 1 ist deshalb hierdurch nicht beschwert« Eine Entscheidung Uber die Feststellung des Hof erben kann vielmehr mit bindender Wirkung für und gegen alle Beteiligten erst nach dem 'Tode des Erblassers in dem hierfür vorgesehenen Feststellungsverfahren (§ 3T[ Abs, 1 Buchst, f IVO) getroffen werden. Auch die Erteilung der Zustimmung zur Übergehung des Adoptivsohnes des Antragsgegners zu 1 besagt nichts für die Frage der Wirksamkeit des Erbvertrages. Die Erteilung der Zustimmung selbst beeinträchtigt kein Hecht des Antragsgegners zu 1. Sie beseitigt lediglich die sich aus § 7 J^bs* 2 HöfeO ergebende Beschränkung des Hofeigentümers zur freien Bestimmung des Hof erben. Liegt eine wirksame Erbeinsetzung des Antragstellers nicht vor» so ist die Erteilung ,der Zustimmung gegenstandslos» Ebenso wie bei einem formgültigen Erbvertrag» der eine Übergehung eines Abkömmlings enthält» kein Vertragsteil» gleichgültig, ob die Wirk8am-keit des Erbvertrages streitig ist. oder nicht» dadurch beschwert 1st, daß das Amtsgericht der Übergehung eines Abkömmlings zugestimmt hat, kann auch, wenn Streit darüber besteht, ob ein formloser Erbvertrag als wirksam zu behandeln ist, der Hofeigentümer, durch die Erteilung der
* < Zustimmung nach § 7 Abs. 2 HöfeO nicht in einem Hecht.
beeinträchtigt sein. Der Umstand, daß in dem vorausgegan-genen Hechtsbeschwerde verfahren, nachdem das Oberlandes-
gericht unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen hatte, ein Beschwerderecht des Antragsgegners zu 1 bejaht wurde, steht der Verneinung des Beschwerderechts nach Erteilung der Zustimmung nicht entgegen« Das Oberlandesgericht hat. deshalb mit Hecht die •sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 als unzu-r lässig verworfen, so daß die Hechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.
2.) Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 ist gemäß § 24 Abs. 1 DwVß zulässig, sie ist ebenfalls nicht begründet.
a) Die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners zu 2 ergibt sich ohne weiteres daraus, daß er als Adoptivsohn und einziger Abkömmling des Hofeigentümers der nächstberufene gesetzliche Hoferbe ist (§ 38 Abs. 4 Satz 2 IVO). Auch bei der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Übergehung des Antragsgegners zu 2 kann die Frage, ob eine wirksame Erbeinsetzung des Antragstellers vorliegt, offenbleiben. Der Grundsatz, daß bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Vertrages nach den Grundstückverkehrsvorsehrif ten die privatrechtliche Wirksamkeit des zu genehmigenden Vertrages nicht zu prüfen und selbst bei offensichtlicher Nichtigkeit das Gericht nicht verpflichtet ist, die Genehmigung-zu versagen, gilt auch für das Zustimmungsverfahren, so daß auch für die Fälle, in denen eine letztwilligö Verfügung oder ein dieser gleichstehender Übergabevertrag der gerichtli-: chen Zustimmung nach der Höfeordnung bedarf, die privat-rechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts dahingestellt bleiben kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. April 1952, V BInv 63/51, BdL 1952, 301, 302, und 22. September 1953, V BIw 53/55, BdL 1953, 326, 327) . Dieser Grund-
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satz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn die Gefahr besteht, daß für einen am Vertrage nicht Beteiligten durch die Genehmigung oder Zustimmung ein Rechtsverlust eintreten werde (vgl..Beschluß des Senats vom 8e November 1955? V BIw 31/55, Rdl 1956v 87 - NJW 1956, U2), wie das z. B. bei Genehmigung eines mit einem Erbvertrag oder bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament in Widerspruch stehenden Übergabevertrages der Fall sein könnte. Per Antragsgegner zu 2 hat jedoch, soweit die Rechtswirksamkeit des Erbvertrages mit dem Antragsteller in Frage steht, infolge der Erteilung der Zustimmung gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO einen Rechtsverlust oder eine Rechtsbeeinträchtigung nicht zu befürchten. Sein Recht, nach dem Eintritt des Erbfalis in dem dafür vorgesehenen Verfahren eine Klärung der Hofnachfolge herbeizuführen, wird durch die Erteilung der Zustimmung nicht beeinträchtigt, zu demal da der Antragsteller auf Grund der gerichtlichen Zustimmung zur Übergehung des Antragsgegners zu 2 allein noch nicht in die Lage versetzt wird, über den Hof zu verfügen. Auch die Tatsache, daß das Oberlandesgericht in seiner ersten Beschwerdeentscheidung mit Billigung des Rechtsbeschwerdegerichts zu der Frage, ob ein als wirksam zu behandelnder Erbvertrag vor liegt, eine weitere Aufklärung für erforderlich gehalten hat, zwingt im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht zu einer Prüfung der Wirksamkeit der Erbeinsetzung des,Antragstellers« Pa es sich um einen nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Erbvertrag handelt, drängte sich die Frage auf, ob der Vertrag etwa als. offensichtlich nichtig anzusehen sei. Pas Gericht darf zwar bei.Zweifeln an der Unwirksamkeit eines Vertrages grundsätzlich nur über die Genehmigung oder Zustimmung entscheiden, Es kann jedoch, wenn es der Frage der Nichtigceit nachgegangen ist und durch seine Ermittlungen die Grundlage für eine offensichtliche
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Nichtigkeit klargestellt hat, die offensichtliche Nichtigkeit für das weitere Verfahren durch Versagung der Genehmigung oder Zustimmung berücksichtigen (vgl. den bereits angeführten Beschluß vom 8« April 1952)* Bas Oberlandesgericht hält, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt, den Erbvertrag nicht für offensichtlich nichtig* Biese Auffassung ist nach den Ausführungen im Beschluß des Senats vom 5« Februar 1957 nicht zu beanstanden« Es bedarf deshalb keiner Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wirksamkeit des Erbvertrages gegeben sind, insbesondere ob eine etwa eingetretene Bindung des Antragsgegners zu 1 durch das Zerwürfnis mit dem Antragsteller wieder entfallen ist oder welchen Einfluß die Adoption im Hinblick auf die Vorschrif ten der §§ 2281 Abs* 1, 2079 BGB auf eine etwaige Erbeinsetzung des Antragstellers haben wurde* Gegen die Bejahung der Frage, ob der Übergehung eines Adoptivkindes als gesetzlichen Hoferben zugestimmt werden kann, wenn die konkurrierende Hoferbenein$etzung in einem formlosen Erbvertrag enthalten sein soll, bestehen keine Bedenken*
b) Bas öberlandesgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des entscheidenden Senats (vgl* z* B.o Beschlüsse vom 30« Oktober 1951 , V BIw 61/50, RdL 1952, 20 « NJW 1952, 102,vom 29* April 1952, V BBw 64/51, und 5o Oktober 1954, V BIw 45/54, KdE 1954, 331, 333.) zutreffend davon aus, daß. die Zustimmung gemäß $ 7 Abs* 2 HöfeO nur zu erteilen, ist, wenn ein triftiger Grund vorliegt, der die Übergehung des Abkömmlings rechtfertigt*
Ein wichtiger Grund wird danach nicht gefordert« Bei der Prüfung der Frage, ob ein triftiger Grund für die Übergehung gegeben ist, sind neben den Wünschen des Hofeigen-tümers das Wohl des Hofes sowie die persönlichen Verhältnisse der Abkömmlinge und des ausersehenen Hoferben zu

berücksichtigen« Ob im Binzelfall die nachgesuchte Zustimmung zu erteilen oder zu versagen ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung unterworfen, ob der Tatrichter sich im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen Ermessens gehalten hat oder ihm sonst ein Rechtsverstoß unterlaufen ist«
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind triftige Gründe für eine Übergehung des Antragsgegners zu 2 als gesetzlichen Hof erben gegeben* Ras Beschwerdegericht führt dazu aus: Rie Adoption sei erst erfolgt, nachdem der Antragsteller die Anwartschaft seiner Ehefrau auf den väterlichen Hof in	auf gegeben habe und	als
 künftiger gesetzlicher Anerbe des Antragsgegners zu 1 auf Grund des unkündbaren Pachtvertrages auf den Hof gezogen sei« Wie bereits in den vorangegangenen Verfahren zu dem Ausdruck gebracht sei, treffe die überwiegende Schuld an dem Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 1 den letzteren* Nachdem der Versuch des. Verpächters, eine Nichtgenehmigung des Pachtvertrages- zu erreichen, gescheitert sei, habe er alsbald danach den Vertrag über die Kindesannahme abgeschlossen. Rer Antragsgegner zu 2 sei damals erst 9 Jahre alt gewesen. Es möge für den Antragsgegner zu 1 bei der Adoption auch der Wunsch mitgesprochen haben, sich nach dem Bruch zwischen ihm und der Familie MBBB einen Bait in der Familie Ri4MlB) und in seiner körperlichen Hinfälligkeit und Pflegebedürftigkeit eine leibliche Betreuung und Pflege durch die Mitglieder dieser Familie zu sichern. Entscheidend sei für ihn jedoch der Gedanke gewesen, durch die Adoption das gesetzliche Hoferbrecht des Antragstellers zu Fall zu bringen, nachdem er Gewißheit darüber erhalten habe, daß er nach Aufhebung des Reichserbhofgesetzes nicht mehr
 an seinen Neffen als den bisherigen gesetzlichen Anerben und Hoferben gebunden sei und nunmehr seinen Hofnach-folger frei bestimmen könne« Die Adoption des Antragsgegners zu 2 verstoße gegen den Geist und Sinn des Pachtvertrages , wonach die Pacht mit dem Tode des Verpächters durch Übergang des Eigentums am Hof auf den Pächter endigen und der Antragsteller, wie eingangs des Vertrages zu dem Ausdruck gebracht sei, als einziger Sohn der einzigen Schwester des Antragsgegners zu 1 den durch Krieg und Bombenangriffe schwer mitgenommenen Hof wieder auf die frühere Höhe bringen und im Sinne der Vorfahren durch Fleiß und Treue für eine weite Zukunft im Blute der Familie auf dieser Höhe halten* sollte» Wenn in diesen Abmachungen eine Hoferbeneinsetzung des Antragstellers zu finden sei, dann beständen triftige Gründe, die Bestimmung des Antragstellers zu dem Hoferben nicht an dem später begründeten Hoferbrecht des Adoptivsohnes scheitern zu lassen, sondern seiner Übergehung als Hoferben zuzustimmen* Die persönlichen Verhältnisse der beiden Interessenten könnten keine andere Beurteilung rechtfertigen, da dem im November!1943 kriegsverwundeten Antragsteller, Vater von 4 Kindern, der erst 19 Jahre alte Adoptivsohn gegenüberstehe, dem es im Gegensatz zu dem Antragsteller nicht unzu demutbar schwerfallen werde, sich auf einen anderen Betrieb oder Beruf umzusteilen» Auch der Hinweis, daß der Antragsteller und seine Ehefrau wertvollen Grundbesitz geerbt hätten und sich in günstigen Vermögensverhältnissen befänden, vermöge die Entscheidung nicht zu beeinflußen» Maßgebend sei, wer das bessere Hoferbrecht besitze» Per Antragsteller habe von dem Erlös seines.an die Stadt Bochum verkauften Grundbesitzes einen großen Teil im Interesse des Hofes (Abbezahlung von Schulden, Aufstockung des Inventars) verwandt» Grundstücke von etwa
12 Morgen gehörten der Ehefrau des Antragstellers und deren Schwester. Bin Teil hiervon sei bereits für den Ruhrschnellweg in Anspruch genommen worden« Einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem er eine Existenz für seine Familie gründen könnte, habe der Antragsteller nicht zu erwarten. Die Vermögensverhältnisse der Eheleute	seien jedenfalls nicht derart, daß.mit Rück-
sicht hierauf das etwaige Hoferbrecht des Antragstellers gegenüber dem Hoferbrecht des Antragsgegners zu 2 zurückzutreten hätte«
Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde hiergegen können keinen Erfolg haben« Es trifft nicht zu, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht, obwohl es die Wirksamkeit des Erbvertrages offengelassen habe, trotzdem seine Zustimmung weitgehend auf den Erbvertrag gestützt habe. Die Bemerkung des Beschwerde-geriohts, daß. wenn in den Abmachungen der Beteiligten eine Erbeinsetzung des Antragstellers zu erblicken sei, triftige Gründe für eine Übergehung des Adoptivsohnes beständen, bedeutet nicht, daß die Entscheidung etwa mit dem Bestehen des Erbvertrages begründet worden sei.» Vielmehr hat das Oberlandesgericht lediglich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß für den Fall, daß ein vertragliches Hof erbrecht des Antragstellers zu bejahen sei, eine Übergehung des Antragsgegners zu 2 als Hoferben gerechtfertigt sei» Es ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht bei der Würdigung des Sachverhalts Umstände berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Frage, ob eine wirksame Erbeinsetzung des Antragstellers vorliegt, von Bedeutung sein können» Ob die vom Oberlandesgericht für die Erteilung der Zustimmung herangezogenen Tatsachen geeignet sind, ein Hoferbrecht des Antragstellers zu begründen, ist eine andere Frage, die im gegenwärtigen Verfahren nicht zu entscheiden iBt»
 
Bas Oberland©sgericht hat die Gesichtspunkte berücksichtigt» die nach der Rechtsprechung des Senats bei der Prüfung der Präge, ob ein, triftiger Grund für die Übergehung des Antragsgegners zu 2 als Hoferben vor-liegt, in Betracht kommen« Bas Beschwerdegericht hat vor allem, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses erkennen läßt, bei seiner Entscheidung das Wohl des Hofes nicht außer acht gelassen^ Es hat hierzu zwar keine näheren Ausführungen gemacht, jedoch offensichtlich den Umstand, daß der Antragsteller den Hof seit Jahren ordnungsmäßig bewirtschaftet hat, während der . Antragsgegner zu 2 Bich noch in der landwirtschaftlichen Ausbildung befindet, zugunsten des Antragstellers gewertet« Bas gleiche gilt für die Tatsache, daß der Antragsteller bereits beträchtliche Aufwendungen für den Hof gemacht hat und* gegen den Antragsgegner zu 2, falls dieser den Hof bekäme, erhebliche den Hof belastende Ersatzansprüche erheben würde» Bei der Prüfung der Frage, wen die überwiegende Schuld an dem Zerwürfnis des Antragsgegners zu 1 mit dem Antragsteller trifft, konnte das Oberlandesgericht auf die in den früheren Verfahren getroffenen Feststellungen Bezug nehmen. Es handelt sich hierbei wie auch bei der Tatsache, daß der Antragsgegner zu 1 durch die Adoption das gesetzliche Hoferbrecht des Antragstellers zu Fall bringen wollte, allerdings vorwiegend um Umstände, die das Verhältnis des Antragsgegners zu 1 zu dem Antragsteller betreffen. Bas Oberlandesgericht hat jedoch nicht verkannt, daß daneben auch die Verhältnisse des übergangenen Abkämmlings zu berücksichtigen sind und im Falle des § 7 Abs» 2 HöfeO das Adoptivkind einem leiblichen Abkömmling gleichsteht. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht bei Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen ist,
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daß die etwaige Erbeinsetzung des Antragstellers nicht an dem später begründeten Hof erbrecht des Antragsgeg-ners zu 2 scheitern dürfe. Zur wirtschaftlichen Lage des Antragstellers war im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden? daß der Antragsteller den ihm von seiner Mutter übertragenen Resthof OflHHHHNMP in
 für 243*000?— DM an die Stadt	verkauft	ha-
be und der Anteil an den Grundstücken in Dütgendort-mund? die seiner Ehefrau und deren Schwester gehören? * einen Wert von über 100o000?— DM habe? so daß beide Eheleute einschließlich der Werte aus dem Pachtbetaqieb ein Vermögen von 400.000?— DM besäßen. Es mag dahingestellt bleiben? ob ein triftiger Grund"zur Übergehung des Antragsgegners zu 2 zu verneinen sein würde? wenn der Antragsteller allein oder zusammen mit seiner Ehefrau über ein derartiges Vermögen verfügte? daß er in der Lage wäre? einen wenn auch nicht der Größe und 'dem Wert des streitigen Hofes entsprechenden? aber doch wertvollen Hof zu erwerben. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist dies nicht der Fall?«da der Antragsteller von dem Erlös aus dem Verkauf des Hofes an die Stadt Bochum einen großen Teil im Interesse des Hofes . verbraucht hat und von dem Grundbesitz seiner Ehefrau und deren Schwester erst ein Teil verkauft worden ist.
Die für den Erwerb eines angemessenen Hofes erforderli-
t
chen Mittel stehen dem Antragsteller jedenfalls nicht zur Verfügung. Es kann ihm auch nicht zugemutet werden? sich wegen der Verwendungen auf den Hof auf einen der Höhe nach zweifelhaften Ersatzanspruch gegen die Anträgsgegner verweisen zu lassen. Es stellt deshalb keinen Rechtsverstoß dar? wenn das Oberlandesgericht die Vermögen sverhältnisse des Antragstellers nicht im einzelnen festgestellt hat. Auch im Übrigen läßt die Begründung? mit der das Beschwerdegericht die vom Amtsgericht, er-
teilte Zustimmung zur Übergehung des Antragsgegners zu 2 als Hoferben bestätigt hat, keine Rechtsverletzung erkennen«
Die Keehtsbeschwerde des Antragsgegners zu 2 war danach gleichfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34* 44? 45.DwVGo
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Dr« Tasche'.	Dr«	Hückinghaus	Dr.	Depenbrock