Volltext der Entscheidung
7 Blur 8/56
k
2367 070
Beschluß
In der'Landwirtschaftssache
dor Ehefrau Christel JMHHägeb«
Kreis
Antragsteller in, Beschwerde- und Rechts-hesdhwerdeführerln,
in Kl
vertreten durch Rechtsanwalt Br
gegen
den Landwirt Hermann Hl
Antragsgegner, Beschwerde- und Reohtsbe-schwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt
Weiterer Beteiligter:
der geborene Karl Werner
in gesetzlich vertreten durcl
seinenVormund, den Kriminalbeamten Karl Brich in als Iliterbe,
wegen Zuweisung landwirtschaftlichen Grundbesitzes
hat der Y« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 9« Juli 1956 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Br« Tasche, der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br« Piepenbrook sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Reltter beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2« Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Köln vom 14« Bezenber 1935 wird auf Kosten der Antragstellerin, dio dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten dos Rechtsbcschwordeverfahrene zu erstatten hat, zurückgewiesen«
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 100 - 3 200 BL1 festgesetzts
Gründe s
Ir
Sie Inzwischen verstorbenen Geschwister Franz Wilhelm» Luise» Karl Heinrich und Johann Hermann H^^|0 waren in * ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer der Besitzung "Kloster SflHHIlV in Größe YOn rund 146 Morgen» Die Antragstellerin ist die Tochter des Johann Hermann H( der Antragsgegner ein Sohn des verstorbenen Wilhelm eines Bruders der obengenannten vier Geschwister»
Nach dem Tode von zwei Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Luise und Johann Hermann) haben sjLch ,die Miterben im Jahre 1928 über den Grundbesitz» wie folgt'» auseinandergesetzt:
Die Hof stelle (Qofgebfiude mit Umlage) in Gröfie von 79 »'68 a erhielten Franz Wilhelm H|^BHA zu 1/3» Karl Heinrich
zu 1/3» die Witwe Johann Hermann H^m^P zu 1/12 und die Antragstellerin zu 3/12» Der restliche Grundbesitz wurd9 real aufgeteilt» Es entfielen als Alleineigentum auf Franz Wilhelm rund 43 Morgen» auf Karl Heinrich R\
rund 60 Morgen sowie auf die Witwe Johann Hermann irad die Antrags tellerin zusammen rund 40 Morgen»
Franz Wilhelm am 12» März 1929 verstorben
und von der Antragstell er in» dem Antragsgegner und sechs weiteren Abkömmlingen seiner Geschwister zu 1/8 beerbt worden» Durch Vertrag vom 15» Februar 1934 haben die Erben von den Ländereien des Erblassers rund .27.. Morgen unter sich auf geteilt ».Die Antragsteller^ erhielt 57»15 a» der Antragsgegner 85 >59 a« Die weitere Auseinandersetzung über die restlichen Grundstücke unterblieb. Die Antragstellerin ist alleinige Erbin ihrer verstorbenen Mutter. Der im Jahre 1950 verstorbene Karl Heinrich H||HB is1/ vom Antragsgegner beerbt worden»
Zum ungeteilten Nachlaß des Franz Vilhelm H gehört folgender Grundbesitz5
1. K
Bd 0 Bl
As .l/3-Anteil an der Hof-
stelle mit Umlage in Größe von 79>68 a« Die weiteren Miteigentümer sind die Antrags teil erin und der Antragsgegner zu je 1/3* Diese sind seit dem $• März 1954 als Miteigentümer eingetragen« Der . l/3-Anteil deB Erblassers ist am 30« August 1934 auf die Erbengemeinschaft umgescbrieben worden«
2« K000)Bd 0 Bl 90^* Acker, Yald und Ödland in Gesamtgröße von 189,24 a.
3« E0000' Bd 0 Bl 90b Holzung ln Größe von 209,22 a«
Der Grundbesitz zu 2 und 3 ist am 30« August 1934 auf die Erben des Franz Vilhelm H000| in ungeteilter Erbengemeinschaft umgeschrieben worden. Die Hiterben - mit Ausnahme des Antragsgegners und des minderjährigen Karl Wer-ner-V0B - haben ihre Erbanteile am Nachlaß des Franz Vilhelm B00 der Antrags teil er in übertragen, so daß nunmehr an dem ungeteilten Nachlaß beteiligt sind: die Antragstellerin mit 17/24, der Antragsgegner mit 3/24 und Earl Verner Vf0|mit 4/24»
Franz Wilhelm H|000 hatte in seinem Testament den Sohn einer verstorbenen Schwester namens Earl £00 zu dem Testamentsvollstrecker ernannt und weiter bestimmt: "Nach dessen Ableben wollen sich die Erben eine geeignete Person unter sich wählen«" Earl 100^ ist im Dezember 1949 verstorben« Ein anderer Testomentovollotrccker 1st nicht ge-
f
wählt oder bestellt worden« Auf Antrag des Antragsgegners 1st durch Beschluß vom 27« September 1934 zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft die Zwangsversteigerung
der Grundstücke der Erbengemeinschaft und des l/3-Anteils des Erblassers an der Hofstelle - mit Ausnahme des Flurstücks Nr 374/24, Hofund Gebttudeflftohe, Gartenland, 24,64 a groß - angeordnet worden«
Die Antragsteller^ hat zunächst beantragt, ihr den gesamten, in den Grundbüchern von K0000 Bd 0 Bl 10^ A und Bd Bl 90 A sowie von F0000I0 Bd 0 Bl 90 eingetragenen Grundbesitz zuzuweisen, jedoch später den Zuwei-sungsantpag hinsichtlich der Hofstelle mit Umlage (£00 00Bd 0B1 10^ A) auf den 3/3-rAnteil des Erblassers Franz Wilhelm H000| beschränkt«. Der Antragsgegner hat dem Zuweisungsantrag mit Rücksicht auf das an der Hof-steile bestehende Bruchteilseigentum widersprochen«
Bas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat ejpe Zuweisung abgelehnt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgerioht zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin den Zuweisungsantrag weiterverfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung deB Rechtsmittels«
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß $ 24 Abs 1 LwYO zulässig, jedoch nicht begründet»
1« Bas Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser dem Zuweisungsverfahren nicht entgegenstehe, well die Erben nach dem Tode des vom Erblasser eingesetzten Testa-
mentsvollstreckers von der Befugnis, einen Nachfolger zu wählen, keinen Gebrauch gemacht hätten. Im übrigen hält das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Zuweisung nicht für gegeben« Es führt dazu aus? Das Zuweisungs-Verfahren erfordere, daß eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehöre» Beide Teile der Besitzung (Hofs teile und Ländereien) müßten im Eigentum der Hiterben stehen» Dies sei hier nicht der Fall» Die gesamten vom Kloster Schweinheim aus von der Familie bewirtschaf-
teten Grundstücke mit den Hofund Virtschaftsgebäuden seie zwar wirtschaftlich eine Einheit geblieben» Die rechtliche Einheit Üer Besitzung bestehe jedoch nioht mehr. Sie sei bereits im Jahre 1928 durch die Überführung der Hofstelle in Bruchteilseigen lum und der Ländereien in Alleineigentum der Beteiligten aufgehoben worden, so daß rechtlich zur Hof stelle keine Ländereien mehr gehörten und den Ländereien die Hof stelle fehle« Der aus dem Alleineigentum des Erblassers an den Ländereien und dem Bruchteilseigentum an der Hofstelle bestehende Nachlaß stelle keine-landwirtschaftliche Besitzung dar« Abgesehen hiervon würde' auch durch die erstrebte Zuweisung kein Alleineigentum für Hofstelle und Ländereien in der Hand eines der Miterben als Bewirtschafters geschaffen werden können, weil auch bei Durchführung der Zuweisung der Antragsgegner bruchteilsmäßig zu 1/3 an der Hofstelle beteiligt bliebe und damit der Zweck des ZuweisungsVerfahrens - Schaffung einer rechtlichen Einheit der Besitzung - nicht erreicht würde» Hinzukomme, daß von dem ursprünglichen Grundbesitz des Erblassers in Größe von 43 Morgen bereits 27 Morgen aufgeteilt seien und nur noch 16 Morgen aus dem Nachlaß übrigblieben, von denen rund 10 Morgen tfald und Ödland seien« Außerdem sei die Teilungsversteigerung hinsichtlich des Bruchteilseigentums bereits
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angeordneto Sie könne durch das Zuweisungsverfähren nicht auBgeschloBeen werden« Wenn aber die Hofgebäude ausfielen9 so ständen die restlichen Ländereien völlig isoliert da und bildeten keine landwirtschaftliche Besitzung« In solchen Fällen könne eine Zuweisung, weil der gesetzliche Zweck nicht erreicht' werde, nicht zugelassen werden«
2« Die Hecht sbe schwer de tritt den Ausführungen des Beschwerdegeriohts entgegen. Sie hält eine Zuweisung für zulässig und meint, der vorliegende Fall müsse ebenso beurteilt werden wie der dem Beschluß des erkennenden Senats vom 19. B.ebruar 1952 (7 Bim 78/91, ReohtcLLandw 1952, 134) zugrunde liegende Saohverhalt, bei dem es sich um Bruoh-teilseigentum zweier Brüder an der Hofstelle und deren Alleineigentum an Ländereien handelte« Beide Fälle unterschieden sich lediglich dadurch, daß in dem vorstehend entschiedenen Fall durch eine Zuweisung Alleineigentum in der Hand des Zweisungsempfängers entstanden sei, während im gegenwärtigen Verfahren mit der Zuweisung das Bruchteils-eigentum der Antrags tellerin an der Hof stelle sich von 1/3 auf 3/3 erhöhen würde. Dieser Unterschied könne jedoch rechtlich nicht von Bedeutung sein, weil mit der Zuweisung ein erheblicher Schritt auf das Alleineigentum und damit den weiteren Bestand des Hofes in der Hand eines Bewirtschafters hin getan werde«
3« Die angefochtene Entscheidung 1st im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Die Vermittlung der Erbauseinandersetzung durch das Nachlaßgericht gemäß § 86 FUG und damit auch ein Zuweisungsverfahren nach Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 ist
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unzulässig} wenn ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden iste Bas Amt des vom Erblasser ernannten Testamentsvollstreckers Karl ist mit dessen Tode (1949) erloschen. Der Erblasser konnte die Bestimmung eines Nachfolgers den Erben überlassen *(§ 2198 Abs 1 BGB) • Bas Oberlandesgericht legt, wie die Begründung deB angefochtenen Beschlusses erkennen läßt, die Bestimmung deB Testaments über die Wahl eines neuen Testamentsvollstreckers ohne Rechtsirrtum dahin aus, daß damit den Erben lediglich das Recht gegeben worden sei, nach dem Tode des vom Erblasser eingesetzten. Testamentsvollstreckers einen Nachfolger zu wählen. Solange die Erben von der Befugnis zur Wahl eines neuen Testamentsvollstreckei keinen Gebrauch machen, ist ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker nicht vorhanden (vgl Greiser DFG 1939, 216). Die Anordnung des Erblassers Bteht deshalb einem Zuweisungsverfahren nicht entgegen.
b) Gegenstand des Zuweisungsverfahrens kann, wie auch das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nur eine im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehende landwirtschaftliche Besitzung sein. Der Begriff der landwirtschaftlichen Besitzt erfordert,- daß, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl Beschluß vom 9« Februar 1953, V Blw 64/54, Reohtdlandw 1955 r Hl und die weiter dort engeführte: Entscheidungen), landwirtschaftliche Grundstücke und eine Hofs teile vorhanden.sind, von der aus die Grundstücke bewirtschaftet werden. Die gesamten Grundstücke, die früher zu dem Kloster gehörten, sind nach der Feststel-
lung des Oberlandesgerichts wirtschaftlich eine Einheit geblieben» Wie und von wem der Grundbesitz in den folgenden
Jahren bewirtschaftet wurde, ist nicht festgestellto Diese Frage ist für die' Entscheidung auch nicht von Bedeutung»
Im übrigen genügt es für den Begriff einer landwirtschaftlichen Besitzung nicht, daß zwischen Ländereien und Hofstelle eine wirtschaftliche Einheit besteht; vielmehr müssen beide feile der Besitzung auch rechtlich eine Einheit bilden» Dies ist der Fall, wenn ein und dieselbe Person Eigentümerin von Hof stelle und Ländereien ist. Die rechtliche Einheit der gesamten früheren Besitzung H^BHI ist allerdings durch die Auseinandersetzung im Jahre 1928, durch die Miteigentum an der Hofs belle und Alleineigentum sn den Ländereien geschaffen wurde, aufgehoben worden. Aber auch Alleineigentum an den Ländereien und Miteigentum an der Hofstelle in der Hand eines Bewirtschafters können eine landwirtschaftliche Besitzung bilden; denn Bruchteilseigentum ist, wie der erkennende Senat ln dem oben erwähnten Beschluß vom 19« Februar 1952 ausgeführt hat, ebenfalls Eigentum, und auf den Eigentumsbruchteil sind grundsäbzlich ' die Vorschriften über das AlleineL gentum anzuwenden» Hach dem Tode von Franz Vilhelm ist dessen Alleineigen-
tum an den Ländereien an eine Erbengemeinschaft "gefallen, die, soweit die Grundstücke nicht inzwischen auf geteilt sind, jetzt Eigentümerin der Ländereien ist» Auf dieselbe Erbengemeinschaft ist auch das Bruchteilselgentum des Erblassers an der Hof st eile übergegangen. Infolgedessen ist auch die Hof stelle als zur Erbengemeinschaft gehörig enzu-sehen» Das Bruchteilseigentum des Erblassers an der Hofstelle und dessen Alleineigentum an den Ländereien bilden rechtlich eine landwirtschaftliche Besitzung, die Gegenstand eines Zuweisungsverfahrens sein kann. Ob zwei öder mehrere Bruchteilseigentümer vorhanden sind, 1st dabei nicht ent-
scheidend« Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Zuweisungsverfahr enB können deshalb im vorliegenden Fall rechtliche Bedenken nicht erhoben werden.
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Eine andere Frage .ist, ob dem Zuweisungsazitrag statt- . zugeben ist«. Die Anordnung der Zwangsversteigerung bildet allerdings entgegen der A_uffassung des Beschwerdegerichts kein Hindernis für die Durchführung des Zuweisungsverfahrene .Das Oberlandesgericht geht anscheinend davon aus, daß die Zwangsversteigerung die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschafl! zu dem Ziel habe'..Dies ist Jedoch nicht der Fall; denn nach den Beschluß vom 27-« September 1954 (5 A 7/54 A.G Rheinbach) ist (auf Antrag des Antragsgegners) die Zwangsversteigerung zu dem Zv/ecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft angeordnet worden wobei der Anteil des Erblassers an der Hofund Gebäudeparzelle von der Zwangsversteigerung ausgenommen wurde. Hach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und deshalb gemäß § 755 BGB, $ 180 ZYG die Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betreiben. Da die A.useinandersetzung sich regelmäßig auf den gesamten Nachlaß zu .erstrecken hat, karm der einzelne Miterbe gegen den Willen eines anderen Miterbec in der Regel die /.ufhebung der Erbengemeinschaft hinsichtlic eines einzelnen Nachlaßgrundstücks nicht herbeiführen (vgl RG JW 1912, 42; RGZ 108, 422 [423]; Jaeckel-Gjithe ZYG 7.
A.ufl § 180 Bern 11b; Reinhard-Müller ZYG 3»/4» Aufl $ 181 Bern II .1 a; Steiner-Riedel ZYG 7* A.ufl § 181 Bern 3)« Einer abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die angeörd-nete Zwangsversteigerung etwa mit Rücksicht darauf, daß der Anteil des Erblassers an der Hofund Gebäudeparzelle von dem Verfahren ausgenommen ist, als unzulässige Teilauseinandersetzung angesehen werden müßte, bedarf es jedoch
im gegenwärtigen Verfahren nicht; denn das Zuweisungsver-fahren hat den Vorrang vor einer Zwangsversbeigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft (vgl Beschluß vom 15« Januar 1952, V BLw 7/51 * RechtdLandw 1952, 110), so dafi, solange das Zuweisungsverfahren schwebtr das Zwangsversteigerungsverfahren nicht durchgeführt werden kann«
Wenn die gesetzlichen Vcraussetzungen für eine Zuweisung gegeben sind, .hat das Gericht im allgemeinen die Zu-
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Weisung auszusprechen« Die "Kaanvorschrift11 des Art VI Br 17 VO Nr 84 verpflichtet also grundsätzlich das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, dier es erforderlich oder gerechtfertigt erscheinen lassen, von der Zuweisung abzusehen (vgl Beschlüsse des Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 127/49, und 20. November 1951, V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69 r.71,1) - Lie Beurteilung der Frage, ob eine Zuweisung vorzünehmen oder abzulehnen ist, hängt davon ab, ob der mit der Zuweisung vom Gesetz erstrebte Zweck erreicht wird oder nicht. Las ZuweisungsVerfahren soll für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sichere bellen, daß durch einen Erbgang und durch den Anfall an eine Erbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintritt, so daß die Besitzung in der Hand eines der Hiterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibt, wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Mit-erbepi nicht zu erreichen ist. Las Ziel der Zuweisung ist die Schaffung von Alleineigentum für HofBtelle und Ländereien in der Hand eines der Mit erben als BeY/irt schaf ters (vgl den oben erwähnten Beschluß des Senabs vom 9« Februar 1955)• Lieses Ziel, das in dem der Entscheidung vom 19« Fe-
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bruar 1952 zugrunde liegenden Fall durch ein auf das Miteigentum und das Alleineigentum deB Erblassers sich beziehendes Zuweisungsverfahren erreicht werden konnte, läßt sich im gegenwärtigen Verfahren nicht verwirklichen, weil eine Zuweisung an die Antrags teller in sich auf das Miteigentum des Antragsgegners an der Hof stelle nicht erstrecken könnte» Durch die Zuweisung würde sich zwar das Miteigentum der Antragstellerin an der Hofstelle, auf 2/1 erweitern und damit, wie die Antragstellerin hervprhebt, ein weiterer Schritt auf das Alleineigentum hin getan werden« Dieser Um-i stand vermag jedoch die Zuweisung nicht zu rechtfertigen« Dasselbe .gilt von der Tatsache, daßim Falle der Ablehnung der Zuweisung die Antragstellerin im Wege der Zwangsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft möglicherweise das erreichen könnte,.was sie mit der Zuweisung erstrebt« Schon im Beschluß vom 19» Februar 1952 hat der Senat darauf hingewiesen, daß unter Umständen Anlaß bestehe, von der Zuweisung abzusehen, wenn, eine Vereinigung sämtlicher Miteigentumsan teile in der Hemd des Zuweisungsempfängers nicht in Frage kommen sollte« Ein' solcher Fall ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt, hier gegeben, da durch eine Zuweisung die Schaffung | von Alleineigentum für Hof st eile und Ländereien in der Hand der Antragsteller in und damit, der Zweck des Zuweisungsver-fahrens nicht erreicht würde«
Die Zuweisung läßt sich auch nicht damit ieohtfertigen, daß die Antragstellerin, die durch die Zuweisung zu 2/1 Miteigentümerin der Hof stelle werden, würde,, durch Stinnnenmebr-heit die Bewirtschaftung der Hof stelle regeln könnte« Diese Befugnis hat die Antrags tellerin, weil ihr neben dem Bruch-teilseigentum auch die Mehrheit der Erbanteile an einem wei~ ter.en Eigentumsbruchteil zusteht, auch dann, wenn qj.ne Zuwei'J
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sung nicht erfolgt (§§ 2038 Abs*2, 745 Aha 1 BOB), so daß insoweit die rechtliche Stellung der Antragstellerin. durch eine Zuweisung keine Änderung erfahren würde» Bas Recht der Antragstellerin und des Antragsgegners, über das Miteigentum zu verfügen (§ 747 BOB), würde durch eine Zuweisung nicht berührt« Verfügungen über den Miteigentumsanteil bedürfen allerdings der Genehmigung nach dem Kontrollratsgesetz Hr 43* Wenn danach auch Verfügungen, durch die eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Hof stelle gefährdet würde, durch Versa-gung der Genehmigung verhindert werden könnten, so würde doch auch im Halle der Zuweisung die Ungewißheit über daB weitere Schicksal der Hofstelle bestehen bleiben, weil abgesehen davon, daß jeder Miteigentümer jederzeit die Zwangsversteigerung -zu dem Zwecke der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft beantragen kann, auch ein Gläubiger des Miteigentümers die Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil betreiben könnte«
Die angefochtene Entscheidung, durch die mit Rücksicht auf daB Bruchteilseigentum des Antragsgegners an der Hof--stelle eine Zuweisung an die Antragstellern abgelehnt wird, erweist sich danach im Ergebnis als zutreffend, so daß die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen war«
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Die KostenentScheidung beruht auf §§ 34? 4-4-, 4-5 LwVG« fasche Dr* Hückinghaus Dr0 Piepenhrock
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