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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats (Senats für LandwirtschaftsSachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16» Bezember 1954 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat* Die Überschüsse habe e wieder in den Betrieb hineingesteckt0 Er habe die Absicht, im Heuen Koog südlich des Hindenburgdammes zu siedeln und a einen entsprechenden Antrag gestellt» Die Siedlung werde abe nicht vor Frühjahr 1956 beginnen können« Wenn er die Pacht mit dem Ablauf des Pachtvertrages abgeben müsse, verliere e seine mühsam aufgebaute Existenz» Er hat deshalb beantragt, das Pachtverhältnis um drei Jahre zu verlängern. Der Antragsteller habe nach anfänglichen Schwierigkeiten, die durch Mißernten hervorgerufen seien, sich mühsam eine Existenz aufgebaut« Er habe zusätzlich totes und lebendes Inventar angeschafft, das ihm die Rücklage für ein anderweitiges Unterkommen, insbesondere für die demnächstige Übernahme einer Siedlung biete« Es sei anzunehmen, daß er als Spätheimkehrer bei einem SiedlungsVorhaben bevorzugt berücksichtigt werde» 2« Die Bechtsbeschwerde macht geltend, der angefochten Beschluß lasse jede Erörterung der Präge, inwieweit sich de Pächter vor Ablauf des Vertrages um eine andere Existenz bemüht habe, vermissen« Das Oberlandesgericht sei damit von d: Lf.Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20* Oktober 1953 (V BLw 48/53, RechtdLandw 1954, 11) abgewichen* Tatsächlich habe sich der Pächter überhaupt nicht um eine andere Pachtung oder Siedlerstelle bemüht* Der Grundsatz der Vertragstreue erfordere die Ablehnung einer Pachtverlängerung* b) Gleichwohl ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschv;erde zu verneinen* Nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, wenn sie nicht vom Oberlandesgericht zuge lassen ist, oder soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht* Die Antragsgegnerin versucht, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde damit zu begründen, daß das Oberlandesgericht von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei* In Wirklichkeit liegen jedoch die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht vor0 Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des Die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde hängt somit davo-ab, ob das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Pachtverlängerung eine Rechtsfrage abweichend von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 20« Oktober 1953 beantwortet hat« Bei dieser Entscheidung handelt es sich et so wie im gegenwärtigen Verfahren um die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs 1 Buchst b LPG, wonach das Gericht einen fristgemäß ablaufenden Pachtvertrag auf angemessene Zeit ver längern kann, wenn die Verlängerung dringend geboten ersehe* setzgebers insbesondere die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Vertragsteile und die Frage der besseren Bewirtschaftung der Pachtfläche in Betracht zu ziehen« Welche Gesichtspunkte im übrigen für die Interessenabwägung in Frage kommen können, hängt von der Lage des einzelnen Falles abD Demgemäß hat der erkennende Senat auch in dem angeführten Beschluß ausgeführt, daß die Frage, ob und inwieweit ein Pächter sich vor Ablauf ,\:4> des Pachtverhältnisses um eine andere Existenz bemüht habe, 4 bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein könne. sen, daß ihm das Gericht schön allein deshalb Pachtschutz gewähren werde, weil er bei Aufhebung der Pachtung seine Existenz verlieren würde5 vielmehr müsse von dem Pächter erwartet werden, daß er sich ernstlich um eine andere Pachtung und unter Umständen auch um den Erwerb einer eigenen Landstelle kümmere. Es geht davon aus, daß der Antragsteller bei einem SiedlungsVorhaben als Spätheimkehrer bevorzugt fc rücksichtigt werde, bezeichnet es allerdings als ungewiß, der Antragsteller gerade auf dem Gelände südlich des Hindei burgdammes eine Siedlung bekommen werde, weil die dortigen Verhältnisse nicht mit Sicherheit zu übersehen seien, so der Antragsteller im Laufe des ihm durch die Pachtverlängei noch verbleibenden Jahres auch nach anderen ünterkunftsmög-lichkeiten Umschau halten müsse« Eine Abweichung von dem ln der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20« Oktober 195 aufgestellten Grundsatz liegt somit nicht vor, wobei es ftirj die Präge der Abweichung unerheblich ist, wie das Oberlande gericht die Bemühungen des Antragstellers beurteilt hat, dal sich um eine rein tatsächliche Würdigung des Sachverhalts delt« Entscheidend ist allein, daß das Oberlandesgericht dep: Gesichtspunkt,dessen Beurteilung die Rechtsbeschwerde venri' * berücksichtigt hat«

Zitierte Normen: § 24 LwVG
ExistenzOberlandesgerichtPachtverlängerungBeschlußPächterRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V Büw 8/55
&51 072
9
der Anna
B es c h 1 u ß In der Landwirts chaftss ache in KlB auf
 Antragsgegnerin (Verpächterin), Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br,
m
gegen
 den Landwirt Johann PBHB *n KflBB auf S^B
Antragsteller (Pächter), Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner,
 wegen Pachtverlängerung
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 5» Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Tasche, der Bundesrichter Br» Hückinghaus und Br» Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Br» Toepsch
 beschlossen:
♦
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des III. Zivilsenats (Senats für LandwirtschaftsSachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16» Bezember 1954 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat*
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1600 - 1700 BM festgesetzt»
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1 «
Durch Vertrag vom 2» Mai 1950 hat der Antragsteller vo: den Geschwistern Anna und Georg	den 11 1/2 ha große:
Schmiedehof in K^Hpauf	für die Zeit vom 1« April 19
bis zu dem 51» Marz 1955 gepachtet »' Georg	ist	im Laufe
 des gegenwärtigen Verfahrens verstorben und von der Jetzt 72 Jahre alten Antragsgegnerin beerbt wordeno Der in bar zu zahlende Pachtzins beträgt 720 DM jährlich» Daneben hat der Pächter täglich 2 1 Milch, wöchentlich 1 Pfund Butter, jährig *1 Schwein im Lebendgewicht von etwa 250 Pfund, Kartoffeln 2 Personen und Futterkom für 5 Hühner zu liefern» Außerdet hat er auch die Zahlung der auf den Hof entfallenden Laste: ausgleichsabgabe übernommen» Der Antragsteller ist im FrÜhj*U< 1950 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt« Er,® verheiratet und hat vier Kinder»	>

Der Antragsteller hat um Pachtverlängerung gebeten uni zur Begründung vorgetragen, er habe sich mit der Pachtung e^ eine Existenz gegründet« Dies sei ihm recht schwer geworden, weil er in den ersten beiden Jahren Mißernten gehabt habe« Jetzt sei er voll auf dem laufenden. Die Überschüsse habe e wieder in den Betrieb hineingesteckt0 Er habe die Absicht, im Heuen Koog südlich des Hindenburgdammes zu siedeln und a einen entsprechenden Antrag gestellt» Die Siedlung werde abe nicht vor Frühjahr 1956 beginnen können« Wenn er die Pacht mit dem Ablauf des Pachtvertrages abgeben müsse, verliere e seine mühsam aufgebaute Existenz» Er hat deshalb beantragt, das Pachtverhältnis um drei Jahre zu verlängern.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung des Antrages beantragt« Sie macht geltend, der Antragsteller habe den Pack besitz vernachlässigt und in der ersten Zeit auch den ?ach1 zins nicht pünktlich gezahlt« Sie sei durch ihre und ihres Bruders Krankheit in Schulden geraten» Sie habe keine Aus-
Lf

sicht, bei einem Fortbestehen des Pachtvertrages die etwa 2000 DM betragenden Schulden zu tilgen«, Wohl werde sie bei einer anderweitigen Verpachtung dazu in der Lage sein® Sie habe • als neuen Pächter einen Flüchtling in Aussicht genommen, der einen Aufbaukredit von 10 000 DM zu erwarten habe und bereit sei, ihr Beköstigung und Pflege zu gewähren und das Inventar käuflich zu übernehmen, so daß sie ihre Schuldver-
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pflichtung abdecken könne« Eine Pachtverlängerung sei ihr nicht zuzu demuten, da auch die persönlichen Beziehungen zwischen ihr und dem Antragsteller eine Trübung erfahren hätten0
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat das Pacht-Verhältnis um ein Jahr bis zu dem 31c März 1956 verlängert, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragbgegnerin zurückgewiesen« Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag auf Versagung des Pachtschutzes weiter«
II*
1» Das Oberiandesgericht hält die Voraussetzungen für eine Pachtverlängerung für gegeben» Es führt dazu auss
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Der Antragsteller habe nach anfänglichen Schwierigkeiten, die durch Mißernten hervorgerufen seien, sich mühsam eine Existenz aufgebaut« Er habe zusätzlich totes und lebendes Inventar angeschafft, das ihm die Rücklage für ein anderweitiges Unterkommen, insbesondere für die demnächstige Übernahme einer Siedlung biete« Es sei anzunehmen, daß er als Spätheimkehrer
 bei einem SiedlungsVorhaben bevorzugt berücksichtigt werde»
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Ob er gerade eine Siedlung im Neuen Koog südlich des Hinden-burgdammes bekommen werde, sei allerdings noch ungewiß« Der Antragsteller sei aber auf dieses Siedlungsvorhaben nicht angewiesen« Er werde im Laufe des Jahres, um das der Pachtvertrag verlängert sei, auch nach anderen Unterkunftsmöglichkeiten Umschau halten müssen« Daß er dabei Erfolg haben werde, könne nicht verneint werden? In der Erhaltung des zusätzlichen In-
ventars beruhe seine Daseinsgrundlage, die verloren gehe, wenn er die Pachtung zu dem vorgesehenen Termin räumen müsse« Er habe deshalb an einer kurzfristigen Pachtverlängerung ein außerordentlich starkes Interesse» Dem drohenden Existe: Verlust des Pächters ständen bei der Verpächterin Zahlungsschwierigkeiten gegenüber, die aus dem Anwachsen von Arzt*.
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und Krankenhauskosten entstanden seien, die aus den Pachte nahmen kaum abgedeckt werden könnten« Die Pachtleistungen 4 Antragstellers, die sich auf etwa 150 DH monatlich beliefen seien angemessen« Hehr könne auch ein anderer Pächter nicht auf bringen« Ob eine Bezahlung der Schulden der Antrags gegne rin aus einem dem neuen Pächter zu gewährenden Aufbaukredit erfolgen könne, stehe noch dahin, da keineswegs sicher sei, der vorgesehene Pächter den Kredit erhalten werde« Die gel chen Interessen der Antragsgegnerin könnten danach schwerlicj so stark sein wie die Interessen des Antragstellers, Der voi der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf, der Antragsteller hat die Wirtschaft vernachlässigt, habe keine Bestätigung ge den» Die Wirtschaftsführung des Antragstellers sei vielmehr nicht zu beanstanden« Der Pachtbetrieb sei bei ihm in guten Händen« Dagegen sei zweifelhaft, ob der vorgesehene neue Päc] ter, der 75 erwerbsbeschränkt sei und eine Invalidenrente von 150 DH monatlich erhalte, ebenso gut werde wirtschaften können wie der Antragsteller, zu demal da der Betrieb nach Art und Größe des Landes eine volle Arbeitskraft erfordere« In Person des Antragstellers oder seiner Wirtschaftsweise 1 keine Gründe vor, die das Vertrauensverhältnis zur Antrags-gegnerin erschüttern könnten»
2« Die Bechtsbeschwerde macht geltend, der angefochten Beschluß lasse jede Erörterung der Präge, inwieweit sich de Pächter vor Ablauf des Vertrages um eine andere Existenz bemüht habe, vermissen« Das Oberlandesgericht sei damit von d:
 
Lf.
Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20* Oktober 1953 (V BLw 48/53, RechtdLandw 1954, 11) abgewichen* Tatsächlich habe sich der Pächter überhaupt nicht um eine andere Pachtung oder Siedlerstelle bemüht* Der Grundsatz der Vertragstreue erfordere die Ablehnung einer Pachtverlängerung*
3* Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig*
a)	Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist zwar erst nach Ablauf der im Gesetz (§ 26 Abs 2 BwVG) vorgesehenen BegrÜn-dungsfrist eingegangen* Der Antragsgegnerin ist jedoch durch Beschluß des erkennenden Senats vom 6* April 1955 gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden, so daß die Rechtsbeschwerde rechtzeitig begründet ist*
b)	Gleichwohl ist die Zulässigkeit der Rechtsbeschv;erde zu verneinen* Nach § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, wenn sie nicht vom Oberlandesgericht zuge lassen ist, oder soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen
 Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht* Die Antragsgegnerin versucht, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde damit zu begründen, daß das Oberlandesgericht von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen sei* In Wirklichkeit liegen jedoch die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht vor0 Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des
§ 24 Abs 2 Nr 1 LwVG setzt voraus, daß das Oberlandes gericht in der Beurteilung einer Hechtsfrage von einer Entscheidung eines der angeführten Gerichte abgewichen ist« Daß es sich die abweichende Beurteilung einer Hechtsfrage handeln muß, folgt ohne weiteres daraus, daß die Hechtsbeschwerde nur a' eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§ 27 LwVG)*
Frage, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann allerdings
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erst geprüft werden, wenn, die Zulässigkeit her Rechtsbesch» de gemäß § 24 LwVG feststeht«
Die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde hängt somit davo-ab, ob das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Pachtverlängerung eine Rechtsfrage abweichend von dem Beschluß des erkennenden Senats vom 20« Oktober 1953 beantwortet hat« Bei dieser Entscheidung handelt es sich et so wie im gegenwärtigen Verfahren um die Anwendung der Vorschrift des § 8 Abs 1 Buchst b LPG, wonach das Gericht einen fristgemäß ablaufenden Pachtvertrag auf angemessene Zeit ver
 längern kann, wenn die Verlängerung dringend geboten ersehe*
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und 'bei Abwägung der Interessen der Vertrags teile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen« Dabei ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteiles von dem Fortbestehen oder von der Beendigung des Pachtverhältnisses abhängt und bei seiner Verl* gerung eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche zu erw
 ten ist als bei der Auflösung« Die Entscheidung beruht danac
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vorwiegend auf einer Abwägung der beiderseitigen Interessen. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um eine dem Tatrich obliegende Ermessensentscheidung,die in der Rechtsbeschwerd instanz - die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde voraüsgeset einer Nachprüfung nur in der Richtung unterliegt, ob der Ta richter die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens verkannt hat oder ihm sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist0 Bei de* Interessenabwägung hat das Gericht nach der Anweisung des
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setzgebers insbesondere die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Vertragsteile und die Frage der besseren Bewirtschaftung der Pachtfläche in Betracht zu ziehen« Welche Gesichtspunkte im übrigen für die Interessenabwägung in Frage kommen können, hängt von der Lage des einzelnen Falles abD Demgemäß hat der erkennende Senat auch in dem angeführten Beschluß ausgeführt, daß die Frage, ob und inwieweit ein Pächter sich vor Ablauf ,\:4> des Pachtverhältnisses um eine andere Existenz bemüht habe, 4 bei der Interessenabwägung von Bedeutung sein könne. Es heißt ' dann weiter in dieser Entscheidung, ein Pächter, der das Pachtverhältnis fortsetzen möchte, dürfe sich nicht darauf verlas-
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sen, daß ihm das Gericht schön allein deshalb Pachtschutz gewähren werde, weil er bei Aufhebung der Pachtung seine Existenz verlieren würde5 vielmehr müsse von dem Pächter erwartet werden, daß er sich ernstlich um eine andere Pachtung und unter Umständen auch um den Erwerb einer eigenen Landstelle kümmere. Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, daß eine Pachtverlängerung überhaupt nicht erfolgen dürfe, wenn
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der Pächter sich nicht um eine andere Existenz bemüht habe.
Sie enthalten vielmehr lediglich einen Hinweis auf einen Ge- 1 sichtspunkt, der in der Regel bei der Entscheidung über die . j Pachtverlängerung eine Rolle spielen wird. Es handelt sich	j
dabei um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu beachtenden j Umstand, dessen Übergehung eine Rechtsverletzung darstellen ! kann. Ob, wenn das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt	'
nicht erörtert hat, weil es ihn übersehen oder für unerheblich gehalten hat, eine von der erwähnten Entscheidung des erken- • nenden Senats abweichende Beurteilung in einer Rechtsfrage ' ■ vorliegen würde, kann jedoch dahingestellt bleiben. Tatsächlich hat der Antragsteller sich vor Ablauf des Pachtvertrages um eine anderweitige Existenz, nämlich um die Zuweisung einer ; Siedlerslelle, bemüht. Das Oberlandesgericht hat auch hierzu Stellung genommen. Es geht davon aus, daß der Antragsteller
 bei einem SiedlungsVorhaben als Spätheimkehrer bevorzugt fc rücksichtigt werde, bezeichnet es allerdings als ungewiß, der Antragsteller gerade auf dem Gelände südlich des Hindei burgdammes eine Siedlung bekommen werde, weil die dortigen Verhältnisse nicht mit Sicherheit zu übersehen seien, so der Antragsteller im Laufe des ihm durch die Pachtverlängei noch verbleibenden Jahres auch nach anderen ünterkunftsmög-lichkeiten Umschau halten müsse« Eine Abweichung von dem ln der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20« Oktober 195 aufgestellten Grundsatz liegt somit nicht vor, wobei es ftirj die Präge der Abweichung unerheblich ist, wie das Oberlande gericht die Bemühungen des Antragstellers beurteilt hat, dal sich um eine rein tatsächliche Würdigung des Sachverhalts delt« Entscheidend ist allein, daß das Oberlandesgericht dep: Gesichtspunkt,dessen Beurteilung die Rechtsbeschwerde venri' * berücksichtigt hat«
c)	Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG nicht gegeben sind, als unzulässig verworfen werden«

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG. Dr® Tasche	Dr0	Hückinghaus	Drc	Piepenbrock *
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