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BGH

Gericht: BGH

Besch I u ß In der LandwirtschaftsSache des Tischlermeisters und Landwirts Theodor H in Hr Schuldners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführersr - vertreten durch die Rechtsanwälte und in gegen den Kaufmann Fritz K in Gläubiger.. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 70.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1 * Dezember 1952 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen« der dem Gläubiger auch die ihm ausserhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstände • nen Kosten zu erstatten hat« fristgerecht eingelegt worden« Sie hätte jedoch nach § 5 Abs 2 LVR innerhalb der Frist von einem Monat seit ihrer Einlegung begründet werden müssen«, Hieran fehlt es, da eine Begründung der Rechtsbeschwerde bisher nicht eingegangen isto Bas Rechtsmittel war daher gemäß § 9 I»VR als unzulässig zu verwerfen« Von der nicht rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels abgesehen, hätte es auf jeden Fall insoweit als unzulässig verworfen werden müssen, als mit ihm die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags angegriffen werden sollte, denn bei der Zwangsversteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Erteilung des Zuschlags weder die Rechtsbeschwcrde noch die weitere sofortige Beschwerde gegeben, wie der erkennende Senat schon wiederholt dargelegt hat (vgl z.B* BGHZ 5, 170 = RechtdLandw 1951, 139)«

LandwirtBrLVR©GläubigerBeschlußunzulässigBeschwerdeRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

V BIW_8/53.
2361 070

Besch I u ß In der LandwirtschaftsSache
 des Tischlermeisters und Landwirts Theodor H in	Hr
 Schuldners, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführersr - vertreten durch die Rechtsanwälte	und	in
 gegen
den Kaufmann Fritz K	in
 Gläubiger.. Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner? - vertreten durch Rechtsanwalt	in
 betreffend die Zwangsversteigerung der im Grundbuch von KnBBIB Band .18 Blatt 511 eingetragenen Abbauerstelle in KnflHB^ Nr
 hat der V*,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirt schafts Sachen in der Sitzung vom 17« IJärz 1955 unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Br* Tasche sowie der £undesrichter Br„ Hückinghaus und Dr* Heck
 beschlossen?
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 70.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 1 * Dezember 1952 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen« der dem Gläubiger auch die ihm ausserhalb des RechtsbeschwerdeVerfahrens entstände • nen Kosten zu erstatten hat«
  •
Gründe-?*
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Der Tischlermeister und Landwirt The.odor Hfl|^ ist Eigentümer der in Kn^mp gelegenen .Abbauerstelle Nr in Grösse von-1,44-61 ha- Hinsichtlich dieser Besitzung ist auf Betreiben zahlreicher Gläubiger die Zwangsversteigerung- angeordnet worden* In diesem Verfahren hat
* . ' /» das Amtsgericht durch Beschluß vom 6«, "September 1952 dem
 Gläubiger Fritz	die	Genehmigung'	zur	Abgabe	von
 Geboten mit der Auflage erteilt, das Grundstück nach dem Erwerb binnen einer Frist von 2 Jahrän an einen Landwirt zu veräussern*oder zu verpachten© Durch einen weiteren Beschluß vom 27- September 1952 hat das Amtsgericht dem Kaufmann Fritz	als	Meistbietendem	den	Zuschlag	er-
teilt© Gegen beide Entscheidungen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde gegen den Beschluß vom 6. September 1952 als unzulässig verworfen,.weil die Beschwerdefrist versäumt worden und gegen die Erteilung der Bietgenehmigung keine Beschwerde gegeben sei«. Die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß.hat das Oberländesgericht als unbegründet.zurück-gewiesen© Diese Entscheidungdem Schuldner am 19© De-
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 zember .1952 .zugestel^tvworden* Er hat gegen sie am 16©Januar 1953 formgei^echt Rechtsbeschwerde eingelegt©
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Das Rechtsmittel ist unzulässig©
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Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde richtet,, ist sie nach § 2 Abs 3 LVR ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, da es sich insoweit um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt© Die Rechtsbeschwerde ist auch form-und
 
fristgerecht eingelegt worden« Sie hätte jedoch nach § 5 Abs 2 LVR innerhalb der Frist von einem Monat seit ihrer Einlegung begründet werden müssen«, Hieran fehlt es, da eine Begründung der Rechtsbeschwerde bisher nicht eingegangen isto Bas Rechtsmittel war daher gemäß § 9 I»VR als unzulässig zu verwerfen«
Von der nicht rechtzeitigen Begründung des Rechtsmittels abgesehen, hätte es auf jeden Fall insoweit als unzulässig verworfen werden müssen, als mit ihm die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags angegriffen werden sollte, denn bei der Zwangsversteigerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks ist gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Erteilung des Zuschlags weder die Rechtsbeschwcrde noch die weitere sofortige Beschwerde gegeben, wie der erkennende Senat schon wiederholt dargelegt hat (vgl z.B* BGHZ 5, 170 = RechtdLandw 1951, 139)«
• Die Rechtsbeschwerde mußte daher als unzulässig verworfen werden«
Bie Kostenentscheiduhg beruht auf den §§ 10 LVR, 42,43,50,51 LVOo
 Br* Tasche	Br«	Hückinghaus	Br«	Heck
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