Gründeg Der Antragsgegner ist als Eigentümer der im Grundbuch von EflHfc, Band 5, Blatt 0P, verzeichne ten Grundstücke eingetragen« Der Antragsteller hat auf Grund eines vollstreckbaren Urteils wegen einer Forderung von 458,97 DM die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes beantragt« Nachdem diesem Anträge stafctgegeben worden war, hat der Antragsgegner die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt» Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 14» Juli 1951 zurückgewiesen. • Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Oldenburg durch Beschluss vom 6. Der Antragsgegner, ist offensichtlich der Auffassung,' gegen den angefochtenen Beschluss sei die Rechtsbeschwerde nach § 1 LVR gegeben. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber nicht' um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich um eine Zwischenentscheidung, da durch sie das Verfahren der Instanz nicht abgeschlossen wird. V BLw 27/51) in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 18, Januar 1950 (OGHZ 3> 164) dargelegt hat, daraus, dass die Zwangsvollstreckungsverfahren im § 1 LVO nicht erwähnt sind und nach § 24 LVO auch die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die in Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehen, nach den Vorschriften der Zivfclprozessörd-nung stattfindet. Zudem:lassen sich die Besonderheiten des Verfahrens der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vormögen mit den Verfahrensvorschriften der §§ 12-25 LVO nicht in Einklang bringen, Zwangsvollstreckungsverfahren sind daher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnungx und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durchzuführen. Die Rechtsbeschwerde ist danach gegen den angefochtenen Beschluss nicht gegeben, sodass sie schon aus diesem Grunde zu verwerfen war« Ausserdem würde auch die in § 2 Abs 1 LVO für die Zulässigkeit der Rec itsbe schwer de vorgeschriebene Beschwerdesumme nicht erreicht sein, denn der Geschäftswert bestimmt sich gemäss § 3.35 Abs 2 KostO nach § 24 Abs 2 KostO« Da es sich im vorliegenden Falle lediglich um eine Zwischenentscheidung handelt, kommt als Wert ' des Beschwerdegegenstands kein höherer Betrag als 3000,-DM in Betracht« Auf das eingelegte Rechtsmittel konnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen werden. Abs 3 Satz 1 ZPO gegen die Entscheidungen der Oberlandesgcrichte eine Beschwerde nicht zulässig.
flu 3 *38Q>«7 Y BIiW 8/52 Beschluss In Sachen des Landwirts und Viehkaufmanns Alrikus VpflHfc in Antragsgegners, Beschwerde-und Bechtsbeschwerdefühvers, vertreten durch Rechtsanwalt Br. in > gegen den Musiklehrer Walter Hd^in Am n^p wt Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner9 vertreten durch Recht;sanwalt (HHHK *n > betreffend die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von . Band 3» Blatt PP, eingetragenen Grundbesitzes hat der V* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 26. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Pritsc)r?und der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche «■< .^1 *4 'il beschlossen: Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6. Dezember 1951 wird auf Kosten des AntragBgegners als unzulässig verworfen. Eine Erstattung der ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt. »• ßt*J 3v -> 2 " Gründeg Der Antragsgegner ist als Eigentümer der im Grundbuch von EflHfc, Band 5, Blatt 0P, verzeichne ten Grundstücke eingetragen« Der Antragsteller hat auf Grund eines vollstreckbaren Urteils wegen einer Forderung von 458,97 DM die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes beantragt« Nachdem diesem Anträge stafctgegeben worden war, hat der Antragsgegner die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt» Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 14» Juli 1951 zurückgewiesen. • Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht in Oldenburg durch Beschluss vom 6. Dezember 1951 ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erstrebt. Der. Antragsteller bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel ist unzulässig» Der Antragsgegner, ist offensichtlich der Auffassung,' gegen den angefochtenen Beschluss sei die Rechtsbeschwerde nach § 1 LVR gegeben. Diese Ansicht istirtfig. § 1 LVR gibt die Rechtsbeschwerde nur gegen die in der Hauptsache gemäss § 23 LVO ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber nicht' um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich um eine Zwischenentscheidung, da durch sie das Verfahren der Instanz nicht abgeschlossen wird. Ausserdem ist die Entscheidung auch nicht gemäss § 25 LVO erlassen. Diese — 3 Vorschrift gilt nur für diejenigen Verfahren, die den Landwirtschaftsgerichten durch § 1 LVO zugewiesen sind« Dort sind die Zwangsvollstreckungsverfahren nicht angeführt« Nach § 3 Abs 1 Satz 2 LVO tritt zwar bei der Zwangsvollstreckung in land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke das Amtsgericht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und das Oberlandesgericht an die Stellte des Beschwerdegerichts« Hierdurch ist indessen nur die Zuständigkeit im Verfahren der Zwangsvollstreckung in land- Qddr forstwirtschaftliche* Grundstücke geregelt worden,' Dagegen ist es hinsichtlich der Gestaltung des Zwangsvollstreckung- «KM .. mmm m * m mmt 9mm»w « * m a Verfahrens selbst bei den Vorschriften der Zivilnrozessord- wr m i» ■ «mwm» •% mm _ mm.m* »««r* * nung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsver./altung geblieben. Dies ergibt sich, wie der erkennende Senat bereits in mehreren Entscheidungen und in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 19o Februar 1952 (. V BLw 27/51) in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 18, Januar 1950 (OGHZ 3> 164) dargelegt hat, daraus, dass die Zwangsvollstreckungsverfahren im § 1 LVO nicht erwähnt sind und nach § 24 LVO auch die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die in Verfahren in Landwirtschaftssachen ergehen, nach den Vorschriften der Zivfclprozessörd-nung stattfindet. Zudem:lassen sich die Besonderheiten des Verfahrens der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vormögen mit den Verfahrensvorschriften der §§ 12-25 LVO nicht in Einklang bringen, Zwangsvollstreckungsverfahren sind daher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnungx und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung durchzuführen. Da es sich im vorliegenden Falle um die einstweilige Einstellung des Zwangsver- Al *J3y Steigerungsverfahrens handelt, können die §§ 23 LVO, 1 LVR nicht zur Anwendung kommen. Die Rechtsbeschwerde ist danach gegen den angefochtenen Beschluss nicht gegeben, sodass sie schon aus diesem Grunde zu verwerfen war« Ausserdem würde auch die in § 2 Abs 1 LVO für die Zulässigkeit der Rec itsbe schwer de vorgeschriebene Beschwerdesumme nicht erreicht sein, denn der Geschäftswert bestimmt sich gemäss § 3.35 Abs 2 KostO nach § 24 Abs 2 KostO« Da es sich im vorliegenden Falle lediglich um eine Zwischenentscheidung handelt, kommt als Wert ' des Beschwerdegegenstands kein höherer Betrag als 3000,-DM in Betracht« Auf das eingelegte Rechtsmittel konnte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der weiteren Beschwerde eingegangen werden. Die von dem Antragsgegner angegriffenen Entscheidungen der Vorinstanzen haben die einstweilige Einstellung des Zv/angsver Steigerungsverfahrens auf Grund der §§ 5 ff der Verordnung über Massnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 zu dem Gegenstand. Nach § 6 Abs 3 Satz 2 ZwW findet in diesem Verfahren.eine weitere Beschwerde nicht statt. Auch ist-nach § 56? Abs 3 Satz 1 ZPO gegen die Entscheidungen der Oberlandesgcrichte eine Beschwerde nicht zulässig. Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu ver-. werfen, ohne dass auf die Sache selbst einzugehen war« ■ i i i •'s 3 :ii r r 4 « « Die llostenentscheidung beruht auf den §§ 10 1TO, 42, 43t 50 LVOo Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 DVO bestand keine Veranlassung«, Dr« Pritsch Dr. Hüclcinghaus . Dr« Tasche t