Me Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über d'ie Kosten des Rechtsheschwerdeverfahrene übertragen wirdo It Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von WflHppBd 19 Bl 4H eingetragenen Grundbesitzes (genannt Haus Von diesem Grundbesitz, der eine Gesamtgröße von rund 288 Morgen hat, hat er durch Vertrag vom 1Ö.10ÖT.947 gegenwärtigen Verfahren für die Jahre 1948,,1949 und für das erste Halbjahr 1950 einen Pacht zins anspruch von noch 4770,16 DM nebst Zinsen geltend gemacht« Der Antragsgegner hat um Abweisung des Zahlungsantrages gebeten; er hält die Pachtpreissteigerungsklausel auf Grund der Währungsgesetzgebung für rechtsunwirksam«. Daraufhin hat der Antragsteller weiter um Feststellung gebeten, daß der Antragsgegner für die Dauer des Pachtverhältnisses den Io Der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß es sich bei der im § 3 des Pachtvertrages vom 10« Oktober 1947 über den Pachtzins getroffenen Vereinbarung um eine ffertsicherungskläusel im Sinne von Art I BrHilRegVO Hr 92 (VOBL BZ 1947? gebendem Wert gewesen, daß er ohne die Gewähr eines gleichbleibenden angemessenen Pachtzinses den Vertrag niemals abgeschlossen.haben würde« Bas Beschwerdegericht führt hierzu auss Die Verordnung Nr 92 lasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut den mit einer Wertbeständigkeitsklausel versehenen Vertrag rechtsbeständig sein und gebe dem Schuldner nur ein Zahlungsrecht zu dem Nennbetrag« In diesem Sinne greife die Verordnung rechtsgestaltend in die Parteivereinbarung abändernd ein, die sie im übrigen ausdrücklich für wirksam erkläre« Zu einer Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages wegen Teilnichtigkert nach § 139 BGB sei daher überhaupt kein Haum» Der Pachtvertrag sei vielmehr mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt zu dem Nennbetrag des Pacht-? Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum und halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand« In der Verordnung Nr 92 ist keineswegs gesagt, daß die übrigen Bestimmungen eines Vertrages, in dem eine für den Schuldner nicht, verbindliche Wertsicherungsklausel vereinbart ist, schlechthin rechts-wii’ksam bleiben sollen» Das Beschwerdegericht übersieht, daß die Regelung der Verordnung Nr 92 sich nur auf die Bezahlung fälliger Geldschulden (und die eine Fälligkeit vorbereitenden Kündigungen) bezieht, daß der Schuldner solche Schulden, auch wenn sie mit einer Wertsicherungsklausel ausgestattet sind, in Reichsmark soll bezahlen wie sie denn auch durch § 3 WährG vom 21«6®1948 erfolgt sind® Ob die Voraussetzungen des § 139 BGB tatsächlich im vorliegenden Fall erfüllt sind? der Antragstelle r also ohne die Wertsicherungsklauael den Pachtvertrag nicht abgeschlossen haben würde? musB hiernach vom Tatrichter noch weiter aufgeklärt werden» Dabei kann von Bedeutung sein, daß auch ohne eine Wertsicherungsklausel auf Grund von § 5 RPO weitgehend eine Anpassung des Pachtzinses an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse und damit auch an veränderte Preisverhältnisse möglich ist; Wenn der An-tx'agsteller bisher von einer Antragstellung a us § 5 RPO abgesehen hat? .so ist das seine Sache und wird bei der 3© Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mußte daher der angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs 3 LVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens zu übertragen war© Ein Anlaß, dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers entsprechend mündliche Verhandlung anzuordnen, bestand nicht,, da von ihr eine weitere Aufklärung für die in der Rechts-beschwerdeinstanz zu entscheidenden Prägen nicht zu erwarten ist (§ 10 LVR in Verbindung mit § 20 Abs 1 Satz 2 LVO)©
Piir das Nachschlagewerk! 'Nicht für die Amtliche Sammlungt Zur Veröffentlichung! (RechtdBandw) Gesetz: Brl&lRegVO,Nr 92*Art I; .WährG § 3 Satz 2« BGB 5 139. Rechtssatz s Ist eüier Pachtzinsbesti^img die vereinbarte . . Wei%dichefe^8kldüsel uhwirka^V sö kann das die Unwirksamkeit des' ^anzen Pachtvertrages zurFolge' haben,. Wenn berefi tabbed? Vertragachluß die\Rechts~ unwirksamkeit der ber bestand '• > . *, * w' * \ •. i*, V t»' *,k' . cd er voraussehbar warÄ xv Aktenzeichen: T BSw, 8/51. AS. Krefeld Beschluss des BGH vom,11« März ’19521... , JOIiGoJDUss eldorf In der Landwirtschaftssache dea Gutsbesitzers Dr* Albert Prhr* y on Haus ±n vflBi. Post auf Antragstellers, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt Br» Mb« gegen den Landwirt Wilhelm Bl Post Al Antragsgegner, Beschwerde- und Rechtsbeschwer-degegner, vertreten durch Rechtsanwalt DJ?« wegen Peststellung einer Pachtzinsverpflichtung . . hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat, für Landwirtsehaftssachen in der Sitzung vom 11« Harz 1952 unter Uitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Pritsch« der Bundesrichter Br« Hückinghaus und Br« Ta- * < sehe sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter. Feld-mann und Bitges / beschlossene Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 8» Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Düsseldorf vom 10« Januar 1951 aufgehoben« 4 * 4 • I t * 9 Me Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über d'ie Kosten des Rechtsheschwerdeverfahrene übertragen wirdo * ' < ♦ t t " ' » ‘ % r ► »» ► \ f I * 4 t •5 t i gründe :t It Der Antragsteller ist Eigentümer des im Grundbuch von WflHppBd 19 Bl 4H eingetragenen Grundbesitzes (genannt Haus Von diesem Grundbesitz, der eine Gesamtgröße von rund 288 Morgen hat, hat er durch Vertrag vom 1Ö.10ÖT.947 rund 122 Morgen sowie die Wirtschaftsgebäude und die Parterrewohnung im Gutshaus auf 10 Jahre (bis Martini 1958*) an den Antragsgegner verpachtet* Ober den Pachtzins ist:in § 3 bestimmt: "Der Pachtpreis beträgt pro Morgen,- 25 ar, 42*—EM* Maßgebend sind für die Errechnung des Pachtpreises die Preise für Weizen, Roggen« Hafer, Wintergerste. Xiartoffeln und Schweinefleisch nach den Durchschnittsnotierungen der Kölner Produktenbörse, wobei für den Doppelzentner Weiten rd. 21,50, Roggen 20,50, Hafer 14,50, Wintergerste 1.6,75 sowie für den Zentner Kartoffeln 3*20 und für das Schweinefleisch 4 - 4,40 Reichsmark pro 10 Kilo bei Tieren mit einem Lebendgewicht von 200 - 240 Pfund zugrunde gelegt wird» Bei Preisschwankungen von mehr als 10 v« Hundert wird eine dem Prozentsatz dieser Abweichung ent-^ sprechende .Abänderung zugeständen* Die Zahlung des Pachtpreises erfolgt halbjährlich, nachträglich und zwar jeweils am 15p Mai und 15* November eines jeden Jahres*" Der Vertrag ist von der unteren Landwirtschaftsbehörde am 20.10*1947 gemäß Art VI KRG Nr 45 genehmigt worden* Eine Genehmigung zu der gleitenden Pachtpreisklausel «“» 41 i“*" in. § 3 des Vertrages ist bisher hei der Militärregierung’ > • oder der Devisenstelle nicht nachgesucht worden« Mit der Behauptung, die Preise für die in § 3 des ' , ✓ Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ' ■ *' *'**' hätten sich um 50¥> erhöht, hat der Antragsteller im. gegenwärtigen Verfahren für die Jahre 1948,,1949 und für das erste Halbjahr 1950 einen Pacht zins anspruch von noch 4770,16 DM nebst Zinsen geltend gemacht« Der Antragsgegner hat um Abweisung des Zahlungsantrages gebeten; er hält die Pachtpreissteigerungsklausel auf Grund der Währungsgesetzgebung für rechtsunwirksam«. Daraufhin hat der Antragsteller weiter um Feststellung gebeten, daß der Antragsgegner für die Dauer des Pachtverhältnisses den • « Pachtzins entsprechend der Regelung in § 3 des Pächtveoutrages zu zahlen habe, und haben die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Zahlungsanspruchs ruhen lassen«, Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt, daß die in § 3 des Pachtvertrages enthaltene Wertsicherungsklausel ohne Genehmigung der zuständigen Stellen unwirksam ist« Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller in erster Linie seinen Feststellungsantrag aus dem ersten Rechtszug weiter verfolgt; hilfs- ' ♦ '1 ♦♦ ^ weise hat er noch gebeten, den'Antragsgegner zur'Herausgabe des Pachtgegenstandes zu.Verurteilen« Das Oberlan desgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Feststellungsantrag abgewiesen hat« Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge aus dem Beschwerdeverfähren weiter« Del’ Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde« 13* pie Rechtsbeschwerd'e mußte Erfolg haben* Io Der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daß es sich bei der im § 3 des Pachtvertrages vom 10« Oktober 1947 über den Pachtzins getroffenen Vereinbarung um eine ffertsicherungskläusel im Sinne von Art I BrHilRegVO Hr 92 (VOBL BZ 1947? 111) und § 3 Satz 2 WährG handelt, wird von der Rechtsbeschwerde nicfht 'be'kämpft und kann auch mit Er- folg nicht in Zweifel gezogen werden« Ms Beschv/erdege-♦ - # ' ^ , rieht hat eingehend dargelegt (vgl Abdruck des Beschwerdebeschlusses RechtdLandw 1951, 65), daß diese Wertsicherungsvereinbarung auf Grund von Art I aaO für den Pächter keine Verbindlichkeit erzeugt hat und auf Grund von § 3 aaO reclitsunwirksam geworden ist« Diese rechtliche Beurteilung steht mit der herrschenden Rechtsprechung im Einklang (aus letzter Zeit vgl BGH vom 8«1ol952, I ZR 70/515 OLG Schleswig vom 23.7^1951, DHotZ 1951, 4165 Ranninger^ DHotS 1951, 397)o Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 29*3.1951, IV ZR 29/50, HJW 1951, 709; vom 7.5.1951,. IV ZR 166/50, und vom 24.11« 1951, II ZR 51/51) vermag an dieser Beurteilung nichts zu.ändern; denn in den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ist dargeiegt, daß in den dort entschiedenen Fällen eine Wert Sicherungsklausel nicht gegeben war* 2* Für den Fall der Unwirksamkeit der Wertsicheruhgs-klausel hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren den Standpunkt eingenommen, daß dann der ganze Pachtvertrag nichtig sei v§ 139 BGB), und den Hilfsantrag auf Heraus- : 1 i • 1 • * J * * gate (Rückgabe) der Pachtung gestellt« Zur Begründung hat'er geltend gemacht, hei Abschluss des zehnjährigen Pachtvertrages sei für ihn dies« Klausel von so ausschlag- ♦ ' * gebendem Wert gewesen, daß er ohne die Gewähr eines gleichbleibenden angemessenen Pachtzinses den Vertrag niemals abgeschlossen.haben würde« Bas Beschwerdegericht führt hierzu auss Die Verordnung Nr 92 lasse nach ihrem eindeutigen Wortlaut den mit einer Wertbeständigkeitsklausel versehenen Vertrag rechtsbeständig sein und gebe dem Schuldner nur ein Zahlungsrecht zu dem Nennbetrag« In diesem Sinne greife die Verordnung rechtsgestaltend in die Parteivereinbarung abändernd ein, die sie im übrigen ausdrücklich für wirksam erkläre« Zu einer Prüfung der Wirksamkeit des Vertrages wegen Teilnichtigkert nach § 139 BGB sei daher überhaupt kein Haum» Der Pachtvertrag sei vielmehr mit dem gesetzlich zulässigen Inhalt zu dem Nennbetrag des Pacht-? Preises voll wirksam« Diese Erwägungen des Beschwerdegerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum und halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand« In der Verordnung Nr 92 ist ♦ keineswegs gesagt, daß die übrigen Bestimmungen eines Vertrages, in dem eine für den Schuldner nicht, verbindliche Wertsicherungsklausel vereinbart ist, schlechthin rechts-wii’ksam bleiben sollen» Das Beschwerdegericht übersieht, daß die Regelung der Verordnung Nr 92 sich nur auf die Bezahlung fälliger Geldschulden (und die eine Fälligkeit vorbereitenden Kündigungen) bezieht, daß der Schuldner solche Schulden, auch wenn sie mit einer Wertsicherungsklausel ausgestattet sind, in Reichsmark soll bezahlen - 7 ~ können, ohne daß der Gläubiger sich demgegenüber auf die Vorschriften der §§ 157? 242 u 607 BGB oder andere Vorschriften irgendeines deutschen Gesetzes berufen kann0 Für andere Fragen und Rechtslagen hat die Regelung keine Bedeutung (vgl Figge, MDR 1948? 23$ Duden? DRZ 1947?-375/6) insbesondere wird durch die Verordnung Hr 92 die Anwend- • barkeit des §.139 BGB nicht ausgeschlossen (BGH vom 8<,1a* 1952? I ZR 70/$l)o Der § 139 BGB würde allerdings nicht anwendbar sein? wenn zur Zeit des Vertragsschlusses die durch gesetzliche Regelungen eihgetretene teilweise Rechtsunwirksamkeit in keiner Weise voraussehbar war (RGZ 146? 566 iff /567/Ö/ und BGH aaO)» Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein© Denn die Verordnung Hr 92 war bei Vertragsschluss (10p10«1947) bereits einige Monate (seit dem 1«7o1947) in Kraft? und es war? da sie nur eine vorübergehende Regelung bis zur Währungsreform, bringen solltey mit weiteren einschlägigen Regelungen zu rechnen? wie sie denn auch durch § 3 WährG vom 21«6®1948 erfolgt sind® Ob die Voraussetzungen des § 139 BGB tatsächlich im vorliegenden Fall erfüllt sind? der Antragstelle r also ohne die Wertsicherungsklauael den Pachtvertrag nicht abgeschlossen haben würde? musB hiernach vom Tatrichter noch weiter aufgeklärt werden» Dabei kann von Bedeutung sein, daß auch ohne eine Wertsicherungsklausel auf Grund von § 5 RPO weitgehend eine Anpassung des Pachtzinses an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse und damit auch an veränderte Preisverhältnisse möglich ist; Wenn der An-tx'agsteller bisher von einer Antragstellung a us § 5 RPO abgesehen hat? .so ist das seine Sache und wird bei der —* A 1 f«ft « 8 Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 139 BGB nicht ins Gewicht fallen können© 3© Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mußte daher der angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden (§ 11 Abs 3 LVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwer-deverfahrens zu übertragen war© Ein Anlaß, dem Antrag des Rechtsbeschwerdeführers entsprechend mündliche Verhandlung anzuordnen, bestand nicht,, da von ihr eine weitere Aufklärung für die in der Rechts-beschwerdeinstanz zu entscheidenden Prägen nicht zu erwarten ist (§ 10 LVR in Verbindung mit § 20 Abs 1 Satz 2 LVO)© Dr0Pritsch Br©Hückinghaus Br©Tasche