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BGH · V blw 7/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V blw 7/80

Februar 1980 wird auf Kosten der Beteiligten zu 9, die den Beteiligten zu 1 bis 3, 11, 13 und 15 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die übrigen Beteiligten haben, soweit sie in dem Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt. Danach ist erforderlich, daß das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 27 Abs. 2 LwVG, 561 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde damit begründet, eine Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Beteiligte zu 9 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin auf dem Hofe niemals gewohnt habe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG). Die vom Landwirtschaftsgericht zu Lasten der Beteiligten zu 9 verneinte Frage, ob der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist, hat das Beschwerdegericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Die Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn in Bezug auf die vom Beschwerdegericht gewählte Begründung für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde die oben bezeichneten Abweichungsvoraussetzungen dargelegt wären. Zu der Verneinung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG durch das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerdeführerin keine VergleichsentScheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein könnte, aufgezeigt. Juli 19 (RdL 1975, 156) befaßt sich nicht mit den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG und scheidet damit als ausreichende VergleichsentScheidung aus. Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin meint, das Beschwerdegericht habe bei seiner auf § 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG gestützten Entscheidung den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und Hin-weispflichten an die Parteien verletzt, verkennt sie, daß derartige angebliche Rechtsverletzungen mangels Erfüllung der Abweichungsvoraussetzungen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen können (vgl. Im übrigen aber haben nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts die übrigen Beteiligten in dem Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, die Beteiligte zu 9 genüge nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung, weil sie weder Ehefrau noch Abkömmling des Erblassers sei und u.a. auf der Hofstelle nicht gewohnt habe. Da es mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 15 GrdstVG Art. 103 GG § 15 GrdstVG
BeteiligtebeteiligtVoraussetzungLwVGZuweisungBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V blw 7/80 BESCHLUSS
in der LandwirtSchaftsSache
 betreffend die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 13 ff GrdstVG
Beteiligte:
1.
2.
3.
4.
'5.
'6.
/7.
'8.
10. 11. ^12.
13.
14.
15. '16. '17. -18. -19.
2
/
20.
-21.
22.
Miterben,
- vertreten zu 1 - 3durch die Rechtsanwälte Dr. H.
Dr. L. BfBHl, HIB und MI^HHMf Br MB Straße BaMMi -
a,
- vertreten zu 4 und 14 in der Vorinstanz durch Rechtsbeistar Bi Mm straße M, Sj
- vertreten zu 10 in der Vorinstanz durch Rechtsanwalt I, BahMBstraße M»
- vertreten zu 11, 13 und 13 durch die Rechtsanwälte
 und
I, Ba
 straße $,
9. Landwirtin Herta S<
geb. PBM, Bej
(Nr.
Miterbin, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R. W.-D. IflHB und Dr. A. LMMB, StiMHB i -
straße
/
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 25. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Februar 1980 wird auf Kosten der Beteiligten zu 9, die den Beteiligten zu 1 bis 3, 11, 13 und 15 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Miterben des am 27. Januar 1978 verstorbenen Heinz PBH (Erblasser). Dieser war Eigentümer eines im Grundbuch von BflBIB Band 15 Blatt 435 verzeichneten landwirtschaftlichen Grundbesitzes.
 
Die Beteiligte zu 9, deren Vater ein Bruder des Erblassers war, begehrt die Zuweisung des Grundbesitzes gemäß §§ 13 ff GrdstVG an sich. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 9 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie das Zuweisungsbegehren weiter. Die übrigen Beteiligten haben, soweit sie in dem Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) - eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in LandwirtSchaftsSachen nicht vorgesehen -und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG (Abweichungsrechts-beschwerde) erfüllt wären. Danach ist erforderlich, daß das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerde führerin muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbe-
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schwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f). Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (§§ 27 Abs. 2 LwVG, 561 ZPO).
Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde damit begründet, eine Zuweisung des landwirtschaftlichen Betriebes an die Beteiligte zu 9 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin auf dem Hofe niemals gewohnt habe (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG). Die vom Landwirtschaftsgericht zu Lasten der Beteiligten zu 9 verneinte Frage, ob der Betrieb mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle versehen ist, hat das Beschwerdegericht ausdrücklich dahingestellt gelassen.
Die Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn in Bezug auf die vom Beschwerdegericht gewählte Begründung für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde die oben bezeichneten Abweichungsvoraussetzungen dargelegt wären. Anderenfalls beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Abweichung.
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Zu der Verneinung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG durch das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerdeführerin keine VergleichsentScheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein könnte, aufgezeigt. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 19 (RdL 1975, 156) befaßt sich nicht mit den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG und scheidet damit als ausreichende VergleichsentScheidung aus.
Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin meint, das Beschwerdegericht habe bei seiner auf § 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG gestützten Entscheidung den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und Hin-weispflichten an die Parteien verletzt, verkennt sie, daß derartige angebliche Rechtsverletzungen mangels Erfüllung der Abweichungsvoraussetzungen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen können (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluß vom 4. Juli 1979, V BLw 13/79). Im übrigen aber haben nach den tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts die übrigen Beteiligten in dem Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, die Beteiligte zu 9 genüge nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuweisung, weil sie weder Ehefrau noch Abkömmling des Erblassers sei und u.a. auf der Hofstelle nicht gewohnt habe. Abgesehen davon, daß es Sache der Antragstellerin selbst war, die Erfüllung der vom Grundstückverkehrsgesetz ausdrücklich aufgestellten Voraussetzungen für eine Zuweisung des Betriebes darzulegen (hierzu gehören auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG), hätte spätestens der Vortrag der übrigen Beteiligten ihr Veranlassung geben müssen, zur Frage des Bewohnens der Hofstelle substantiiert Stellung zu nehmen.
 
/
Da es mithin an der Darlegung einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von einer Vergleichsentscheidung fehlt, mußte die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,
45 LwVG.
Hill
 Hagen
Linden