Oktober 1949 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und bestimmten, der Längstlebende solle unter den beiden Beteiligten den Hoferben bestimmen und für die andere Tochter Abfindungen festsetzen. Aufgrund dieses Testaments, welches das Landwirtschaftsgericht genehmigt hat, wurde die Mutter der Beteiligten nach dem Tode des Erblassers als neue Hofeigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Nachdem die Mutter der Beteiligten im Jahre 1971 verstorben war, hat das Landwirtschaftsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 festgestellt, daß die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beteiligten kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bremen hat die Beteiligte zu 1 mit der Behauptung, der Erblasser sei am 14. Oktober 1949 testierunfähig gewesen, im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Hinrich und Margarete Rflflflfll soweit in dem Testament der verstorbene Ehemann eine letztwillige Verfügung zugunsten seiner Ehefrau getroffen hat, ungültig sei. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Erblasser« Auch hier macht sie geltend, das gemeinschaftliche Testament sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam; deshalb sei bei seinem Tode nicht seine Ehefrau, sondern sie, die Beteiligte zu 1y als ältestes Kind Hoferbin geworden. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da zwischen den Beteiligten aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Bremen rechtskräftig feststehe, daß der Erblasser bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments testierfähig und das Testament daher rechtswirksam sei. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte Die Ehefrau des Erblassers sei bei dessen Tode auch wirtschaftsfähig gewesen und daher zu Recht als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht eine bindende Wirkung des rechtskräftig gewordenen Teilurteils des Landgerichts Bremen angenommen, kann dies die Zulässigkeit der Abweichungsrecht sbeschwerde schon deswegen nicht rechtfertigen weil die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt hat, von welchen Vergleichsentscheidungen das Oberlandesgericht hiermit abgewichen sei. c) Die Rechtsbeschwerde erweist sich hiernach als nicht statthaft und ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen
BUNDESGERICHTSHOF % V BLw 7/78 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte: 1. Frau Dorothea -MflBstraße fll. genannt Thea - geh. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: BfHHHHHHHIB-st e Rechtsanwa 2. Gretlies Vi itraße Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 31. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 1977 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Die Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 100 DM festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihr Vater, der am 8. Juli 1958 verstorbene Kaufmann und Landwirt Hinrich R0BHHHP(^m folgenden: Erblasser), war Eigentümer des im Grundbuch von Band 0 Blatt eingetragenen Grundbesitzes zur Größe von Jetzt 11,85,43 ha sowie eines halben Miteigentumsanteils an dem im Grundbuch von SHUi Band flI Blatt eingetragenen Flur- stücks 49 Flur 7 zur Größe von 2,27,02 ha. Im Jahre 1949 wurde in beiden Grundbüchern der Hofvermerk eingetragen. Am 14. Oktober 1949 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und bestimmten, der Längstlebende solle unter den beiden Beteiligten den Hoferben bestimmen und für die andere Tochter Abfindungen festsetzen. Aufgrund dieses Testaments, welches das Landwirtschaftsgericht genehmigt hat, wurde die Mutter der Beteiligten nach dem Tode des Erblassers als neue Hofeigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Durch eigenhändiges Testament vom 22. März 1963 hat sie die Beteiligte zu 1 zur alleinigen Erbin eingesetzt. Nachdem die Mutter der Beteiligten im Jahre 1971 verstorben war, hat das Landwirtschaftsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 2 festgestellt, daß die landwirtschaftliche Besitzung im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beteiligten kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bremen hat die Beteiligte zu 1 mit der Behauptung, der Erblasser sei am 14. Oktober 1949 testierunfähig gewesen, im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Hinrich und Margarete Rflflflfll soweit in dem Testament der verstorbene Ehemann eine letztwillige Verfügung zugunsten seiner Ehefrau getroffen hat, ungültig sei. Das Landgericht Bremen hat durch Teilurteil vom 5. August 1976, das rechtskräftig geworden ist, die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem Erblasser« Auch hier macht sie geltend, das gemeinschaftliche Testament sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam; deshalb sei bei seinem Tode nicht seine Ehefrau, sondern sie, die Beteiligte zu 1y als ältestes Kind Hoferbin geworden. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da zwischen den Beteiligten aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Bremen rechtskräftig feststehe, daß der Erblasser bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments testierfähig und das Testament daher rechtswirksam sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Begehren weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere liegt keine Abweichung in dem genannten Sinne vor. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Das Landwirt Schaftsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß es an die vom Landgericht Bremen getroffene Feststellung, das gemeinschaftliche Testament sei rechtsgültig, gebunden sei. Die Ehefrau des Erblassers sei bei dessen Tode auch wirtschaftsfähig gewesen und daher zu Recht als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. Das Landwirtschaftsgericht sei auch nicht aufgrund der Behauptung der Beteiligten zu 1, sie habe gegen das Teilurteil in dem Parallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt, verpflichtet gewesen, das Verfahren auszusetzen; denn weder die formelle noch die materielle Rechtskraft der ergangenen Entscheidungen würden von einer Verfassungsbeschwerde berührt. 2. a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, in der Rechtsprechung sei anerkannt, daß es Fälle geben könne, in denen wegen Anhängigkeit beim Bundesverfassungsgericht eine Aussetzung gerichtlich angeordnet werden könne (Hinweis auf BayObLG NJW 1967, 110). Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist damit nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, an welcher Stelle der VergleichsentScheidung ein Rechtssatz des von der Rechtsbeschwerde angeführten Inhalts vertreten worden ist. Vielmehr hat das Bayerische Oberste Landesgericht in Jener Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, die allgemeinen Grundsätze über die Aussetzung des Verfahrens ließen die Aussetzung mit Rücksicht auf ein bei einem Verfassungsgericht anhängiges Normenkontrollverfahren (oder auf eine dort anhängige Verfassungsbeschwerde) nicht zu (aaO S. 112 r. Sp.). b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht eine bindende Wirkung des rechtskräftig gewordenen Teilurteils des Landgerichts Bremen angenommen, kann dies die Zulässigkeit der Abweichungsrecht sbeschwerde schon deswegen nicht rechtfertigen weil die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt hat, von welchen Vergleichsentscheidungen das Oberlandesgericht hiermit abgewichen sei. c) Die Rechtsbeschwerde erweist sich hiernach als nicht statthaft und ist daher ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden