Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. April 1950 - Nr. 215 der Urkundenrolle des Notars Dr. JflHBHIBin Bad BQHMB * von seinem Vater dem Landwirt Hans Hinrich überlassen erhalten. "Für den Fall, daß Hans Hinrich Sfl|Bohne Hinterlassung von leiblichen Kindern stirbt, soll der am HHHHP 1948 geborene Hans Hinrich Sohn des oben genannten Walter in (des Beteilig- ten zu 2) Hoferbe sein, jedoch mit der Maßgabe, daß die Witwe die Verwaltung und Nutznießung am Hof bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres des Hoferben und nach diesem Zeitpunkt ein Altenteil hat, das in Umfang und Leistungen dem unter I § 4 Nr. 1 beschriebenen Altenteil des längstlebenden Altenteilers entspricht." Mein gesamtes Vermögen: Mein Geld auch das noch ausstehende Geld von der Bundesautobahnverwaltung, mein Haus in HMM nflBB Weg. Sowie die Nutznießung vom Grundbesitz in WflHBi und Wohnrecht bis zu dem Lebensende auf dem Hof.Nach dem Ableben von mir und meiner Frau Irmgard geht der Grundbesitz in VfHlB an meine Geschwister oder deren Nachkommen über.” Seine Beschwerde gegen den oben angeführten Beschluß des Landwirtschaftsgerichts ist vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 3 sein Begehren, das erteilte Hof-folgezeugnis für ungültig zu erklären, weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung verworfen, der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgetragen, der - als richtig unterstellt - ihm eine durch das Hoffolgezeugnis beenträchtigte Rechtsposition geben könnte. 2. Sachlich bleibt die Rechtsbeschwerde Jedoch ohne Erfolg, denn der Rechtsbeschwerdeführer war - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt. Das vom Landwirtschaftsgericht erteilte Hoffolgezeugnis berührt die Rechtsposition des Rechtsbeschwerdeführers nicht; für ihn ist daher ein rechtliches Interesse, das Hof-folgezeugnis für ungültig erklären zu lassen, nicht ersichtlich: April 1974 kann der Beschwerdeführer folglich keine Rechte, die durch das Hoffolgezeugnis berührt sein könnten, herleiten. b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, im Anerbenbezirk Bad BflBHBl gelte das Jüngsten-Recht nicht mehr, kämen - die Richtigkeit dieser Auffassung unterstellt - als Hoferbe die Schwestern Frieda oder Grete oder - falls beide nicht wirtschaftsfähig sein sollten - der Bruder Jasper (ein Berufslandwirt) in Betracht (§6 Abs. 1 und Abs.6 Satz 1 HöfeO). c) Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, das landwirtschaftliche Anwesen habe die Hofeigenschaft verloren und folglich richte sich der Erbfall nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Verlust der Hofeigen- Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf den Verlust von Gelände beruft, scheitert der Angriff schon daran, daß der angefochtene Beschluß insoweit keine tatsächlichen Feststellungen enthält. Der Beschwerdeführer kann daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung durch das erteilte Hoffolgezeugnis darlegen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V BLw 7/77 in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte: 1. Witwe Irmgard S H geh. r, Ortsteil 2. Landwirt Ernst Walter Antragsteller, 3. Angestellter Heinrich Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt H.G t 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 7. Dezember 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lindemann und Billen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. Februar 1977 wird auf Kosten des Beteiligten zu 3 als unbegründet zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 30 000 DM. Gründe Am 21. August 1974 ist der Ehemann der Beteiligten zu 1, der Bauer Hans Hinrich SMP, ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben. Der Erblasser, dessen Eltern vor ihm verstorben waren, hatte sieben Geschwister, die ihn sämtlich überlebt haben; es sind die Witwe Frieda geboren am flflH 1906, die unverehelichte Grete SflPf geboren am 1907, der Altenteiler Jasper S(HP, geboren am MHHHIHP 1910, der Beteiligte zu 3» geboren am flHHHP 1912, die Ehefrau Christine geboren am , die Ehefrau Herta geboren und der Beteiligte zu 2, geboren am Der Erblasser war Eigentümer des ca. 39 ha großen im Grundbuch des Amtsgerichts Bad BflBHHB von ■MPBlatt ^72 als Hof eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Er hatte die Besitzung durch Vertrag vom 15. April 1950 - Nr. 215 der Urkundenrolle des Notars Dr. JflHBHIBin Bad BQHMB * von seinem Vater dem Landwirt Hans Hinrich überlassen erhalten. Teil II des zwischen dem Erblasser und seinem Vater geschlossenen Übergabe- und Erbvertrages vom 15. April 1950 lautet: "Für den Fall, daß Hans Hinrich Sfl|Bohne Hinterlassung von leiblichen Kindern stirbt, soll der am HHHHP 1948 geborene Hans Hinrich Sohn des oben genannten Walter in (des Beteilig- ten zu 2) Hoferbe sein, jedoch mit der Maßgabe, daß die Witwe die Verwaltung und Nutznießung am Hof bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres des Hoferben und nach diesem Zeitpunkt ein Altenteil hat, das in Umfang und Leistungen dem unter I § 4 Nr. 1 beschriebenen Altenteil des längstlebenden Altenteilers entspricht." Der vorerwähnte Hans Hinrich ist am 23. März 1957 verstorben. Unter dem 17. April 1974 hat der Erblasser ein eigenhändiges Testament folgenden Wortlauts errichtet: ’’Mein Testament Nach meinem Ableben setze ich meine Frau Irmgard SflHI geb. als Erbin ein. Mein gesamtes Vermögen: Mein Geld auch das noch ausstehende Geld von der Bundesautobahnverwaltung, mein Haus in HMM nflBB Weg. Sowie die Nutznießung vom Grundbesitz in WflHBi und Wohnrecht bis zu dem Lebensende auf dem Hof. Nach dem Ableben von mir und meiner Frau Irmgard geht der Grundbesitz in VfHlB an meine Geschwister oder deren Nachkommen über.” Das Amtsgericht Bad Bramstedt (Landwirtschaftsgericht) hat am 25. Februar 1975 beschlossen, folgenden Erbschein mit Hoffolgezeugnis zu erteilen: "1. Hoferbe des am ... 21. August 1974 ... verstorbenen Hans Hinrich SflB ••• ist sein Bruder^de^Bauer Emst Walter SSB aus (der Beteiligte zu 2). "2. Alleinerbin hinsichtlich des hoffreien Nachlasses ist die Witwe Irmgard ...” (die Beteiligte zu 1). Der Beteiligte zu 3 hält das Hoffolgezeugnis für unrichtig. Seine Beschwerde gegen den oben angeführten Beschluß des Landwirtschaftsgerichts ist vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 3 sein Begehren, das erteilte Hof-folgezeugnis für ungültig zu erklären, weiterverfolgt. II. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Begründung verworfen, der Beschwerdeführer habe keinen Sachverhalt vorgetragen, der - als richtig unterstellt - ihm eine durch das Hoffolgezeugnis beenträchtigte Rechtsposition geben könnte. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, wenn es sich - wie hier -um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt. Eine Rechtsbeeinträchtigung des Rechtsbeschwerdeführers - als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung Jeder Beschwerde - ist ebenfalls gegeben. Sie liegt stets schon dann vor, wenn ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen oder - wie hier - ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 1. Juni 1977 - V BLw 11/76 -). 2. Sachlich bleibt die Rechtsbeschwerde Jedoch ohne Erfolg, denn der Rechtsbeschwerdeführer war - wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt. Das vom Landwirtschaftsgericht erteilte Hoffolgezeugnis berührt die Rechtsposition des Rechtsbeschwerdeführers nicht; für ihn ist daher ein rechtliches Interesse, das Hof-folgezeugnis für ungültig erklären zu lassen, nicht ersichtlich: a) Die testamentarische Erbeinsetzung mehrerer Personen als Hoferben ist gemäß §§ 4 HöfeO, 134 BGB unwirksam. Aus dem Testament vom 17. April 1974 kann der Beschwerdeführer folglich keine Rechte, die durch das Hoffolgezeugnis berührt sein könnten, herleiten. b) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, im Anerbenbezirk Bad BflBHBl gelte das Jüngsten-Recht nicht mehr, kämen - die Richtigkeit dieser Auffassung unterstellt - als Hoferbe die Schwestern Frieda oder Grete oder - falls beide nicht wirtschaftsfähig sein sollten - der Bruder Jasper (ein Berufslandwirt) in Betracht (§6 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 HöfeO). c) Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, das landwirtschaftliche Anwesen habe die Hofeigenschaft verloren und folglich richte sich der Erbfall nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Verlust der Hofeigen- schaft nicht substantiiert vorgetragen hat. Die Nichtbewirtschaftung des Hofes durch den Erblasser ist ohne Bedeutung für die Hofeigenschart; entscheidend ist nur die Erhaltung landwirtschaftlicher Nutzung der Hofstelle; sie kann auch durch einen Pächter erfolgen (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftsrecht, 3. Aufl. § 1 HöfeO Rdn. 123 ff). Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf den Verlust von Gelände beruft, scheitert der Angriff schon daran, daß der angefochtene Beschluß insoweit keine tatsächlichen Feststellungen enthält. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso bei einer verbleibenden Nutzfläche von etwa 30 ha (vgl. Bl. 33 GA) die Voraussetzungen für die Bejahung eines Hofes i. S. von § 1 HöfeO verneint werden müßten. Der Beschwerdeführer kann daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung durch das erteilte Hoffolgezeugnis darlegen. Seine Rechtsbeschwerde mußte daher ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hill Hagen Linden