Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20« Januar 1976 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1), die der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen« "Wie sezten uns gegenseitig zu Vollerben ein* Sollte diese Bestimmung gerichtlich nicht genehmigt werden, so bestimme ich, Josef WBBHPHHb» daß meine Ehefrau bezüglich des Hofes befreite Vorerbin sein soll* Darüberhinaus soll es für uns, die Eheleute bei der gegenseitigen Erbeinsetzung verbleiben* Durch Beschluß vom 26* August 1968 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Beckum die Einsetzung der Beteiligten zu 2) zur Vollerbin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 8* Dezember 1967 nicht genehmigt, wohl aber ihre Einsetzung zur befreiten Vorerbin. Dieser Beschluß ist der Beteiligten zu 2) und der förmlich zugestellt worden* Der damals zur Pflegerin der Beteiligten zu 1) bestellten Frau ist eine Ausfertigung des Beschlusses am 11. Im Grundbuch von Band 23 Blatt 762 sind die Beteiligte zu 2) auf Grund des Testaments vom 8* Dezember 1967 und des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts B^H^vom 26. Erst im Verlauf jenes Verfahrens, das bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden ist, wurde festgestellt, daß der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Beschluß des Landwirtschaftsgerichts B^|[p vom 26. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 26. Die Beteiligte zu 1) beantragt, den angefochtenen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 26. abzuändern und die Zustimmung zur Einsetzung der Beteiligten zu 2) als befreite Vorerbin nach dem Tode ihres Ehemannes bezüglich des oben genannten Hofes zu versagen. Die Einsetzung der Beteiligten zu 2) zur befreiten Vorerbin habe dem Vohl des Hofes gedient und diene ihm jetzt noch. Der Rechtsbeschwerdeführer muB in der Begründung der Abweichungs-rechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage unterschiedlich beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15» 5» 9 f)• Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Da die Rechtsbeschwerdebegründung diese Voraussetzungen nicht erfüllt und das Rechtsmittel mithin unstatthaft ist, kann eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst nicht erfolgen.
fr BUNDESGERICHTSHOF V blw 7/76 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache wegen Zustimmung des Gerichts nach § 7 Abs. 2 HÖfeO Beteiligtes 1. Frau Brigitte An der Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - vertreten durch Rechtsanwalt itraBe Der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 11« November 1976 durch die Vorsitzenden Richter Hill und Dr. Grell, den Richter Prof« Dr« Hagen sowie die ehrenamtlichen Richter Hunze und Thye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20« Januar 1976 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1), die der Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen« Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt« Gründe I« Im Grundbuch von Band 23 Blatt 762, waren auf Grund des Ehevertrages vom 25. April 1949 die Eheleute Bauer Josef und Maria geb« A^^- (Beteiligte zu 2), in der allgemeinen Gütergemeinschaft des BGB lebend, als Eigentümer eingetragen« Bei dem Grundbesitz handelt es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung mit einem Einheitswert von 129 000 DM« Der Hof stammt von dem Ehemann« Aus der Ehe des Bauern Josef W^p mit Maria geb« ist ein Kind hervorgegangen, die am 25. November 1950 geborene Tochter Brigitte (Beteiligte zu 1). Diese hat den Kaufmann G^^ geheiratet* Josef ist am 9. Januar 1968 verstorben* Am 8* Dezember 1967 hatte er mit seiner Ehefrau ein gemeinschaftliches, notarielles Testament errichtet, in dem es u.a. heißt: "Wie sezten uns gegenseitig zu Vollerben ein* Sollte diese Bestimmung gerichtlich nicht genehmigt werden, so bestimme ich, Josef WBBHPHHb» daß meine Ehefrau bezüglich des Hofes befreite Vorerbin sein soll* Darüberhinaus soll es für uns, die Eheleute bei der gegenseitigen Erbeinsetzung verbleiben* Sollte aber auch diese Regelung oder aber ein Teil hiervon die gerichtliche Genehmigung nicht finden, so soll es bezüglich der Hoferbfolge bei der gesetzlichen Regelung verbleiben.*•" Die Beteiligte zu 2) hat beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Beckum beantragt, ihre Einsetzung als Vollerbin ihres Ehemannes zu genehmigen* Durch Beschluß vom 26* August 1968 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Beckum die Einsetzung der Beteiligten zu 2) zur Vollerbin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 8* Dezember 1967 nicht genehmigt, wohl aber ihre Einsetzung zur befreiten Vorerbin. Dieser Beschluß ist der Beteiligten zu 2) und der förmlich zugestellt worden* Der damals zur Pflegerin der Beteiligten zu 1) bestellten Frau ist eine Ausfertigung des Beschlusses am 11. September 1968 formlos übersandt worden. Im Grundbuch von Band 23 Blatt 762 sind die Beteiligte zu 2) auf Grund des Testaments vom 8* Dezember 1967 und des Beschlusses des Landwirtschaftsgerichts B^H^vom 26. August 1968 am 7. Juli 1969 als befreite Vorerbin und die Beteiligte zu 1) als Nacherbin eingetragen worden. Im November 1974 hat die Beteiligte zu 1) des vorliegenden Verfahrens bei dem Landwirtschaftsgericht B^^p den Antrag gestellt, die Beteiligte zu 2) gemäß § 12 HöfeO zu verurteilen, an sie 200 000 DM zu zahlen. Erst im Verlauf jenes Verfahrens, das bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden ist, wurde festgestellt, daß der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Beschluß des Landwirtschaftsgerichts B^|[p vom 26. August 1968 der Pflegerin der damals noch minderjährigen Beteiligten zu 1) nicht förmlich zugestellt worden war. Der Beschluß vom 26. August 1968 ist daraufhin an die Beteiligte zu 1) selbst am 7. Mai 1975 und am 9. Mai 1975 an die vormalige Pflegerin zugestellt worden. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 26. August 1968 eingelegt. Die Beteiligte zu 1) beantragt, den angefochtenen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts vom 26. August 1968 abzuändern und die Zustimmung zur Einsetzung der Beteiligten zu 2) als befreite Vorerbin nach dem Tode ihres Ehemannes bezüglich des oben genannten Hofes zu versagen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Beteiligte zu 1) hat Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr bisheriges Begehren weiter. Die Beteiligte zu 2) bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen* II. A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beschwerde sei zulässig. Die Beteiligte zu 1) sei beschwerdeberechtigt. Das Rechtsmittel sei auch rechtzeitig eingelegt worden. Die Beschwerde sei aber nicht begründet. Die Einsetzung der Beteiligten zu 2) zur befreiten Vorerbin sei zu Recht genehmigt worden. Zur Zeit des Erbfalls hätten triftige Gründe für die Befreiung von den in § 2136 BGB angeführten Beschränkungen Vorgelegen. Die Einsetzung der Beteiligten zu 2) zur befreiten Vorerbin habe dem Vohl des Hofes gedient und diene ihm jetzt noch. Der Senat habe auch die Überzeugung gewonnen, daß die Beteiligte zu 2) wirtschaftsfähig gewesen und es jetzt noch sei. B) In der Rechtsbeschwerdebegründung wird eingangs ausgeführt, es handle sich um eine Abweichungsrechtbe-schwerde gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. Der Vertreter der Beteiligten zu 1) fährt fort: "Soweit Entscheidungen des BGH oder eines OLG bezeichnet werden, bitte ich dies als abweichende Entscheidung im Sinne des § 24 LwVG aufzufassen. ■ Im Anschluß hieran werden zahlreiche Entscheidungen und Erläuterungen aus dem Kommentar von Vöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Aufl. angeführt, die ihrerseits auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und von Oberlandesgerichten hinweisen. Mit diesen Ausführungen ist eine Abweichung nicht dargetan. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muB in der Begründung der Abweichungs-rechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage unterschiedlich beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (BGHZ 15» 5» 9 f)• Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Deshalb vermag ein Rechtsbeschwerdeführer die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels auch nicht damit darzutun, daB er lediglich geltend macht, das Beschwerdegericht habe in den VergleichsentScheidungen niedergelegte Rechtsgrundsätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet. Da die Rechtsbeschwerdebegründung diese Voraussetzungen nicht erfüllt und das Rechtsmittel mithin unstatthaft ist, kann eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst nicht erfolgen. Hill Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dr. Grell Hagen