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BGH · V blw 7/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V blw 7/74

März 1974 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirt Schaftsgerichts Bad Schwartau vom 9. Das Landwirtschaftsgericht hat sodann mit Beschluß vom 9* November 1973 einen Erbschein dahin erteilt, daß die Beteiligte zu 1 Alleinerbin Herbert JflBs geworden ist, daß dieser Erbschein sich aber nicht auf den zu dem Nachlaß gehörenden Hof bezieht. Dagegen hat u.a. der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß dahin zu beschränken, daß er sich nicht auf den Miteigentumsanteil (1/2) des Erblassers an dem im Grundbuch von BandBlatt 70 verzeich- Der Beteiligte zu 3 hat ferner beantragt festzustellen, daß der vorstehend bezeichnete Miteigentumsanteil (1/2) des Erblassers Bestandteil des Hofes ist. festgestellt, daß der vorstehend bezeichnete Miteigentumsanteil (1/2) des Erblassers nicht Bestandteil des Hofes ist« Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen« A) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es könne zweifelhaft sein, ob der Beteiligte zu 3 durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sei, weil im Tenor des angefochtenen Beschlusses - im Gegensatz zu den Gründen - nicht davon die Rede sei, daß der vom Beteiligten zu 3 beanspruchte Miteigentumsanteil nicht zu dem Hof gehöre. Selbst wenn man aber eine Beschwer des Beteiligten zu 3 im Hinblick auf die Gründe bejahe, habe das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg. Nach Sinn und Zweck des Erbvertrags sei anzunehmen, daß die Vertragspartner das von der Beteiligten zu 1 (Ehefrau des Erblassers) stammende Land von der erbvertraglichen Regelung hätten ausnehmen wollen. Der Miteigentumsanteil am Ratekauer Land habe im Augenblick des Erbfalles nicht mehr zu dem Hof gehört und sei in den übrigen Nachlaß gefallen. Das Oberlandesgericht durfte die Frage, ob der Beteiligte zu3 zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt ist, nicht offen lassen. Der Beteiligte zu 3 ist durch die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nicht beschwert worden. Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 9# November 1953 rechtsirrtumsfrei einen (Teil-)Erbschein über den hoffreien Nachlaß Herbert JiMs erteilt. Wenn in den Gründen des Beschlusses bemerkt ist, die Grundstücke des Erblassers in R^HBPund gehörten dem hoffreien Nachlaß an, so steht diese Äußerung des Landwirtschaftsgerichts außerhalb der Entseheidungsfor-mel. Keidel aaO § 19 Rdn. 40). Keidel aaO § 19 Rdn. 40). Wie die Begründung der sofortigen Beschwerde ergibt, wendet sich der Beteiligte zu 3 lediglich gegen diese Bemerkung des Landwirt schaftsgerichts in den Gründen des Beschlusses vom 9. Daran ändert auch die Fassung des mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrags nichts, den angefochtenen Beschluß dahin zu beschränken, daß er sich nicht auf den Miteigentumsanteil (1/2) des Erblassers beziehe. Mit diesem Antrag erstrebt der Beteiligte zu 3 in Wahrheit die Einziehung des (Teil-)Erbscheins. Denn er kann mit der Beschwerde eine Abänderung des Erbscheins seinem Inhalt nach und die Erteilung eines anderen Erbscheins anstelle des antragsgemäß erteilten nicht erreichen (vgl. haben die Beteiligten nicht das Recht, eine Ergänzung des Erbscheins zu fordern (vgl. Der Erbschein soll den Umfang des Erbrechts aufzeigen, er bezeugt aber nicht den dem ausgewiesenen Erbrecht unterliegenden Nachlaß (vgl. Eine Ausnahme gilt bei der Erbfolge in das hoffreie Vermögen; dabei muß die Aussonderung des Hofes irgendwie zu dem Ausdruck kommen (vgl. Da der angefochtene Beschluß somit keinen unmittelbaren Eingriff in ein dem Beteiligten zu 3 zustehendes Recht mit sich bringt, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Das Rechtsmittel muß mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

Zitierte Normen: § 2b HoefeO § 37 LVO § 42 LwVG
HofNachlaßBeteiligteErbscheinsbeteiligtgebErblasserBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

032
V blw 7/74	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 wegen Erteilung eines Erbscheins betreffend den Nachlaß des am^. ^1^1969 in Hamburg verstorbenen Landwirts Herbert Carl
 Beteiligte:
1. Frau Ingeborg J(
geb. U^m in Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- bisheriger Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in 1M»/Hr
2. Frau Helma U
geb.	in	FflVweg^»
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
3. Landwirt Klaus-Peter UflHM,	FJ^Pweg	P,
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter zu 3: Rechtsanwalt
 in
4. Frau Irma
 straße
geb.
- bisheriger Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt in
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat am 20. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Carstensen und Komp
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als Senat für Landwirtschaftssachen vom 5. März 1974 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirt Schaftsgerichts Bad Schwartau vom 9. November 1973 als unzulässig verworfen wird.
Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 - 3 haben ein Verfahren auf Feststellung des Hoferben hinsichtlich des eingangs be-zeichneten Hofes gemäß § 37 Abs. 1 f LVO betrieben.
Wegen des Sachverhalts wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 18. Mai 1972 - V BLw 2/72 (Agrarrecht 1972, 387) Bezug genommen. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 30. April 1973 die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Bad Schwartau vom 11. März 1970 geändert und festgestellt, daß der Beteiligte zu 3 Hoferbe ist. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen. Das Landwirtschaftsgericht hat sodann mit Beschluß vom 9* November 1973 einen Erbschein dahin erteilt, daß die Beteiligte zu 1 Alleinerbin Herbert JflBs geworden ist, daß dieser Erbschein sich aber nicht auf den zu dem Nachlaß gehörenden Hof bezieht. Dagegen hat u.a. der Beteiligte zu 3 sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den angefochtenen Beschluß dahin zu beschränken, daß er sich nicht auf den Miteigentumsanteil (1/2) des Erblassers an dem im Grundbuch von	BandBlatt 70 verzeich-
neten Grundstück bezieht. Der Beteiligte zu 3 hat ferner beantragt festzustellen, daß der vorstehend bezeichnete Miteigentumsanteil (1/2) des Erblassers Bestandteil des Hofes ist. Die Beteiligte zu 1 hat um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gebeten. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen und unter Zurückweisung des gegenteiligen Feststellungsantrags des Beteiligten zu 3
 
festgestellt, daß der vorstehend bezeichnete Miteigentumsanteil (1/2) des Erblassers nicht Bestandteil des Hofes ist« Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen«
Der Beteiligte zu 3 hat Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt.
II.
Auf die Rechtsbeschwerde muß der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.
A)	Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es könne zweifelhaft sein, ob der Beteiligte zu 3 durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sei, weil im Tenor des angefochtenen Beschlusses - im Gegensatz zu den Gründen - nicht davon die Rede sei, daß der vom Beteiligten zu 3 beanspruchte Miteigentumsanteil nicht zu dem Hof gehöre. Selbst wenn man aber eine Beschwer des Beteiligten zu 3 im Hinblick auf die Gründe bejahe, habe das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg.
Die Beteiligte zu 1 sei nach dem Testament vom 25# März 1969 Alleinerbin ihres Ehemanns geworden.
Zum Nachlaß habe nicht der Hof gehört, der infolge der erbvertraglichen Bindung aus dem Nachlaß ausgeschieden und "in die Familie	gefallen" sei. Diese
 Bindung habe sich nur auf den im Grundbuch von 0
 
Band 0Blatt 75 eingetragenen Hof erstreckt. Nach Sinn und Zweck des Erbvertrags sei anzunehmen, daß die Vertragspartner das von der Beteiligten zu 1 (Ehefrau des Erblassers) stammende Land von der erbvertraglichen Regelung hätten ausnehmen wollen. Somit sei beim Erbfall die wirtschaftliche Einheit, die möglicherweise bei Lebzeiten des Erblassers zwischen dem Stammhof und dem Ratekauer Land bestanden habe, wieder aufgehoben worden.
Der Miteigentumsanteil am Ratekauer Land habe im Augenblick des Erbfalles nicht mehr zu dem Hof gehört und sei in den übrigen Nachlaß gefallen.
B)	Die Rechtsbeschwerde rügt Verletzung des § 2 b HöfeO. Sie meint, nach dieser Vorschrift gehörten zu dem Hof Miteigentumsanteile an einem Grundstück, die dem Hof dienten und im Verhältnis zu dem sonstigen den Hof bildenden Grundbesitz von untergeordneter Bedeutung seien. Diese Voraussetzungen lägen bei dem Grundstück in Ratekau vor.
C)	Die vom Beteiligten zu 3 eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das Oberlandesgericht durfte die Frage, ob der Beteiligte zu3 zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt ist, nicht offen lassen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann nicht unterstellt und lediglich die Begründetheit geprüft werden (vgl. Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit 10. Aufl. § 25 Rdn. 5).
Der Beteiligte zu 3 ist durch die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nicht beschwert worden.
Die bloße Behauptung eines Beschwerdeführers, in seinem Recht nachteilig betroffen zu sein, genügt nicht (vgl.
 Keidel aaO § 20 Rdn. 2).
 
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluß vom 9# November 1953 rechtsirrtumsfrei einen (Teil-)Erbschein über den hoffreien Nachlaß Herbert JiMs erteilt. Wenn in den Gründen des Beschlusses bemerkt ist, die Grundstücke des Erblassers in R^HBPund	gehörten
 dem hoffreien Nachlaß an, so steht diese Äußerung des Landwirtschaftsgerichts außerhalb der Entseheidungsfor-mel. Ein Beschwerderecht kann aber nur aus dem Inhalt der Formel, nicht aus der Art der Begründung hergeleitet werden (vgl. Keidel aaO § 19 Rdn. 40). Wie die Begründung der sofortigen Beschwerde ergibt, wendet sich der Beteiligte zu 3 lediglich gegen diese Bemerkung des Landwirt schaftsgerichts in den Gründen des Beschlusses vom 9. November 1973.
Daran ändert auch die Fassung des mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrags nichts, den angefochtenen Beschluß dahin zu beschränken, daß er sich nicht auf den Miteigentumsanteil (1/2) des Erblassers beziehe.
Mit diesem Antrag erstrebt der Beteiligte zu 3 in Wahrheit die Einziehung des (Teil-)Erbscheins. Denn er kann mit der Beschwerde eine Abänderung des Erbscheins seinem Inhalt nach und die Erteilung eines anderen Erbscheins anstelle des antragsgemäß erteilten nicht erreichen (vgl. Brand/Kleef, Die Nachlaßsachen in der gerichtlichen Praxis, 2. Aufl. S. 369 f). Die Einziehung des Erbscheins setzt aber seine Unrichtigkeit voraus. Insoweit steht zwar die Unvollständigkeit der Unrichtigkeit gleich (vgl. Lange/ Wulff, HöfeO 6. Aufl. § 18 Rdn. 252). Unvollständig ist der Erbschein Jedoch nur dann, wenn er notwendige Angaben über das Erbrecht nicht enthält. Darüber hinaus
7
 
haben die Beteiligten nicht das Recht, eine Ergänzung des Erbscheins zu fordern (vgl. RGZ 64, 173, 178; KGJ 43 A 92). Um den letztgenannten Fall handelt es sich hier.
Eine rechtserhebliche Unvollständigkeit liegt nicht vor. Der Erbschein soll den Umfang des Erbrechts aufzeigen, er bezeugt aber nicht den dem ausgewiesenen Erbrecht unterliegenden Nachlaß (vgl. OLG Celle, RdL 1968, 16 und OLG Oldenburg, RdL 1968, 123 mit Anm. Barnstedt) und gibt grundsätzlich keine Auskunft über nicht zu dem Nachlaß gehörende Rechte. Eine Ausnahme gilt bei der Erbfolge in das hoffreie Vermögen; dabei muß die Aussonderung des Hofes irgendwie zu dem Ausdruck kommen (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht 2. Aufl. § 18 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Das ist hier geschehen. Ein weiterer einschränkender Zusatz der begehrten Art wäre unzulässig.
Da der angefochtene Beschluß somit keinen unmittelbaren Eingriff in ein dem Beteiligten zu 3 zustehendes Recht mit sich bringt, ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft. Infolgedessen ist auch kein Raum für eine Bescheidung des Feststellungsbegehrens nach § 37 Abs. 1 b LVO.
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III.
Das Rechtsmittel muß mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 44, 45 LwVG. Hill	Rothe	Dr.	Grell
BUNDESGERICHTSHOF
t m» 7/74	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 wegen Erteilung eines Erbscheins betreffend den Nachlaß des am#. BIB 1969 in Hamburg verstorbenen Landwirts Herbert Carl Ji^B
Beteiligte:
1.	Er au Ingeb org J<|B geb. L^BBin 04
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
-	bisheriger Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in N#BH^#/H#BBB -
2.	Erau Helma ü#HH#geb.	in NBHBft^°BB)> EBB^eg 7,
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
3.	Landwirt Klaus-Peter 13BÜB> NiBBB'O^HB’ E##B*eg #,
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
-	Verfahrensbevollmächtigter zu 3: Rechtsanwalt
 geb. J4
4. Erau Irma
 istraß«
- bisheriger Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wi^BB in BBSj
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftsSachen hat am 27. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Grell und Dr. Eckstein gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG
beschlossen;
1.	Der Tenor des Beschlusses vom 20, Juni 1974 wird im Wege der Berichtigung dahin ergänzt, daß im ersten Absatz hinter ”verworfen wird” die Worte angefügt werden: ”und die Bescheidung des Peststellungsbegehrens entfällt”.
2.	Unter II. der Gründe des vorbezeichneten Beschlusses entfällt der Satz vor A).
Hill
 Dr. Grell
 Dr. Eckstein