4. Frau Irma jtraße geb. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. April 1973 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Vor dem Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bad Schwartau vom 11. Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 haben beantragt, den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bad Schwartau vom 11. Hilfsweise haben die Beteiligten zu 2, 3 und 4 beantragt festzustellen, daß der Beteiligte zu 3 Hoferbe geworden sei. Bas Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert und festgestellt, daß der Beteiligte zu 3 Hoferbe ist. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der - vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Anders liegen nach Meinung des Oberlandesgerichts die Dinge bei dem Beteiligten zu 3.Es hat seinen Werdegang ausführlich gewürdigt und unter Verwertung des Ergebnisses der im Verhandlungstermin durchgeführten Befragung durch das Gericht die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 3 bejaht und festgestellt, daß er Hoferbe ist. Das Oberlandesgericht hätte insoweit den sachverständigen Zeugen vernehmen, dem Zeugnis der Landwirtschaftsschule in im* anders Rechnung tragen und die Tätigkeit des Beteiligten zu 3 auf dem Hof in Frankreich klarstellen müssen. C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der im § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Die Präge, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Es ist nicht Aufgabe des Rechts beschwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. Insoweit ist aber zunächst zu bemerken, daß es sich bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall, sofern nicht die Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit in Präge steht, um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Anders verhält es sich, wenn der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit und damit auch die allgemein an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen eine unterschiedliche Beurteilung erfahren haben (vgl. Damit verkennt die Beteiligte zu 1 aber, daß eine Rechtsverletzung allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht noch eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre, nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden kann, muß das Rechtsmittel ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
v biw 7/73 BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
betreffend den in dem Grundbuch von Blatt 7# verzeichneten Hof
Band 3
Beteiligte:
1. Frau Ingeborg J(
geb.
in 0|
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. und in
2. Frau Helma U|
reg#»
geb. in
3. Klaus Peter UflHi in F^(^/eg^,
Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 2 und 3: Rechtsanwalt in
4. Frau Irma
jtraße
geb. JflA in T|
- bisherige Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte IHK und
Der Y. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 18. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Hill, die Richter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie die ehrenamtlichen Richter Thye und Hunze
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts als LandwirtSchaftsSenat vom 30. April 1973 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 betreiben ein Verfahren auf Feststellung des Hoferben hinsichtlich des eingangs bezeichneten Hofes gemäß § 37 Abs. 1 f LVO. Wegen des Sachverhalts wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 18. Mai 1972 - V BLw 2/72 (AgrarR 1972, 387) Bezug genommen, durch die der Beschluß des Beschwerde-
gerichts vom 15. Dezember 1971 aufgehoben und die
Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen worden ist. Vor dem
Beschwerdegericht hat die Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß
des Landwirtschaftsgerichts Bad Schwartau vom 11. März 1970
zurückzuweisen.
Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 haben beantragt, den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bad Schwartau vom 11. September 1970 aufzuheben und gemäß § 37 LVO festzustellen, daß die Beteiligte zu 2 Erbin des eingangs bezeichneten Hofes sei.
Hilfsweise haben die Beteiligten zu 2, 3 und 4 beantragt festzustellen, daß der Beteiligte zu 3 Hoferbe geworden sei.
Bas Oberlandesgericht hat den angefochtenen Beschluß des Landwirtschaftsgerichts geändert und festgestellt, daß der Beteiligte zu 3 Hoferbe ist. Ben Peststellungsantrag der Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen, soweit er den eingangs bezeichneten Hof betrifft.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der - vom Oberlandesgericht nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den Beschluß des Oberlande sgerichts ”abzuändem bzw. aufzuheben und entweder dem Antrag der Beteiligten Prau Jj^^zu entsprechen oder das Verfahren” an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und ein Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
A) Das Oberlandesgericht hat geprüft, wer aus der Pamilie der nächstberechtigte Hoferbe ist. Es ist
davon ausgegangen, daß in erster Linie die Beteiligte zu 2 als älteste Schwester des verstorbenen Eigentümers in Betracht kommt. Das Beschwerdegericht ist aber in eingehender Würdigung der Verhältnisse zu der Auffassung gelangt, daß die Beteiligte zu 2 nicht wirtschaftsfähig ist. Anders liegen nach Meinung des Oberlandesgerichts die Dinge bei dem Beteiligten zu 3. Es hat seinen Werdegang ausführlich gewürdigt und unter Verwertung des Ergebnisses der im Verhandlungstermin durchgeführten Befragung durch das Gericht die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 3 bejaht und festgestellt, daß er Hoferbe ist.
B) Hiergegen bringt die Rechtsbesehwerde insbesondere vor: Die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit unterliege der Rechtsbeschwerde auch insoweit, als ein Verstoß "gegen die Denkgesetze pp. oder gegen Verfahrensvorschriften" in Frage komme oder der Begriff der Wirtechaftsfähigkeit verkannt sei. Das Beschwerdegericht habe seine Feststellung "nicht auf Grund ausreichender Ermittlungen getroffen". Nie sei vor dem Oberlandesgericht die Frage der Aufstellung eines Wirtschaftsplans durch den Beteiligten zu 3, der hierzu auch niemals in der Lage gewesen sei, "auch nur mit einem Wort erörtert worden”. Bei einer "wirklichen Prüfung” des Beteiligten zu 3 durch einen der landwirtschaftlichen Beisitzer oder den Sachverständigen Dr. ZOH»hätte sich die Wirtschaftsunfähigkeit des Beteiligten zu 3 erwiesen. Das Oberlandesgericht hätte insoweit den sachverständigen Zeugen vernehmen, dem Zeugnis der Landwirtschaftsschule in im* anders Rechnung tragen und die Tätigkeit des Beteiligten zu 3 auf dem Hof in Frankreich klarstellen müssen.
Das Oberlandesgericht sei von den nachstehend aufgeführten Entscheidungen abgewichen:
OGH RdL 1950, 40 und 92
BGH RdL 1951, 216
BGH RdL 1952, 271
OLG Schleswig, RdL 1961, 316
BGH NJW 1962, 2153
BGH RdL 1966, 212
OLG Schleswig RdL 1966, 213 (das Zitat stimmt nicht),
{i
r-J
BGH RdL 1966, 290
BGHZ 52, 270 (die Entscheidung betrifft nicht die
Wirtschaftsfähigkeit),
OLG Bamberg MLR 1972, 502 (das Zitat stimmt nicht).
C) Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Entscheidung eines der im § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte beantwortet hat. Dabei ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die Präge, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage verschieden beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Es ist nicht Aufgabe des Rechts beschwerdegerichts, seinerseits zu ermitteln, worin der Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise ein Abweichen von der angeführten Entscheidung finden will und ob die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5, 9 f).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung vom 24. August 1973 nicht gerecht. (Der nach Ablauf der - bis 27. August 1973 verlängerten - Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 6. September 1973 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 28. August 1973 muß insoweit außer Betracht bleiben.) In der RechtsbeschwerdebegrUndung vom 24. August 1973 wird zwar behauptet, das Beschwerdegericht sei in der Präge der Wirtschaftsfähigkeit von zahlreichen Entscheidungen abgewichen. Insoweit ist aber zunächst zu bemerken, daß es sich bei der Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit im Einzelfall, sofern nicht die Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsfähigkeit in Präge steht, um eine tatrichterliche Entscheidung handelt. Solche Entscheidungen kommen, da § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG eine Abweichung in rechtlicher Hinsicht verlangt, für die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht in Betracht. Anders verhält es sich, wenn der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit und damit auch die allgemein an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen eine unterschiedliche Beurteilung erfahren haben (vgl. Beschluß des Senats vom 17. März 1966 - V BLw 51/65 - S. 11). In dieser Hinsicht stellt die Rechtsbeschwerde aus den angezogenen Entscheidungen rechtliche Gesichtspunkte und Maßstäbe für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit zusammen und behauptet sodann, daß das Beschwerdegericht die sich darauf beziehenden Rechtssätze nicht berücksichtigt und die insoweit erforderlichen Ermittlungen nicht angestellt, mithin Rechtsverstöße begangen habe. Damit verkennt die Beteiligte zu 1 aber, daß eine Rechtsverletzung allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht
zu begründen vermag (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 1970 - V BLw 2/70 S. 15 und vom 18. März 1971 -V BLw 15/70 S. 9 f). Wie bereits dargelegt ist, muß das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der Vergleichsentscheidung beantwortet haben. Das hat die Beteiligte zu 2 nicht aufgezeigt.
Da die in der Rechtsbeschwerdebegründung erörterte Frage, ob für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu.5 noch eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen wäre, nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden kann, muß das Rechtsmittel ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 45 LwVG.
Hill Rothe Dr. Grell