April 1939« Aus der Ehe der Eheleute «« gingen hervor: Anton, Katharina, verehelichte H{ (ihre Kinder sind die Beteiligten zu 2 und 3), Elisabeth, Helene, August, Josef und Annemarie, verehelichte Der Erblasser hat am 22, August 1920 ein privatschriftliches Testament errichtet, das u.a. folgenden Wortlaut hat: September 1924 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden; gleichzeitig wurde in Abt. II des Grundbuchs vermerkt, daß die Kinder der Eheleute August «H« und Maria geb. n£«««, nämlich Anton, Katharina, Elisabeth, Helene, August, Josef und Annemarie als Nacherben berufen seien. Im vorliegenden Verfahren begehrt Anton die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahin, daß er nach dem Tode der Vorerbin Katharina Hoferbe des Hofes des verstorbenen Johann N Er ist der Auffassung, Katbarin geworden sei seine Tante sei nur Vorerbin gewesen und habe über den Hof und den gesamten Nachlaß des Großvaters nicht zu dem Nachteil des Nacherben verfügen können. Es sei daher anzunehmen, daß der Erblasser davon ausgegangen sei, Katharina werde mit Rücksicht auf ihr Lebensalter keine leiblichen Abkömmlinge mehr haben, während die ältere Tochter Maria schon zahlreiche Kinder hatte, deren Versorgung und Ausstattung vom väterlichen Hof voraussichtlich nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würden. Denn ein Hof könne, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des verwaisten Hofes, nur einem der Erben, nämlich dem Hoferben, zufallen. Der Erblasser sei nach dem damals geltenden Recht (1920) nicht gehindert gewesen, den geschlossenen Übergang des Anerbengutes auf einen Anerben auszuschließen und seine sämtlichen Enkelkinder zu Erben seines Grundbesitzes zu berufen (§ 12 des Preußischen Gesetzes vom 2. Er hätte seine Tochter Katharina auch dann zur Anerbin berufen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß sich die von ihm gewünschte Nacherbfolge in der vorgesehenen Weise später nicht durchführen lassen werde. unberührt von der späteren Recbtsanderung, so müsse die Präge beantwortet werden, wer aus dem Kreis der Nacher-ben als Hofeserbe berufen sei* Die letztwillige Verfügung des Erblassers bedürfe mit Rücksicht darauf, daß sich nach dem Tode des Erblassers Änderungen im Anerbenrecht ergeben haben, der ümdeutung, und falls diese nicht zu dem Ziele führe, der ergänzenden Auslegung* Umzudeuten sei das Testament zunächst dahin, daß beim Nacherbfall nach dem Villen des Erblassers nunmehr nur eines der Kinder der Tochter Maria Hoferbe werden solle* Pür die Beurteilung der Präge, wer der Hoferbe sein solle, bedürfe der Wille des Erblassers einer Ergänzung. Bei der ergänzenden Auslegung sei zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers zu der Zeit, da die Verfügung von ihm getroffen wurde, als von ihm gewollt anzusehen sei, sofern er vorausschauend die späteren Ereignisse, auch die Ereignisse nach seinem Tode, bedacht haben würde. Sollte eine letztwillige Verfügung, ihr Wortlaut und Sinn, nicht genügend Anhaltspunkte bieten, könnten auch weitere außerhalb des Testaments liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden. Auf jeden Pall führe die ergänzende Auslegung des Testaments zu der Feststellung, daß der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollte. Mit Rücksicht auf die große Zahl der Enkel sei es den Eheleuten August und Maria nicht leicht gewesen, für alle Kinder eine Existenz zu schaffen. Sei es aber erkennbarer Wille des Erblassers, seine Enkel gleichmäßig zu bedenken, und sollte andererseits eine gewisse Streuung des Grundbesitzes herbeigeführt werden, so könne unschwer der Schluß gezogen werden, daß der Erblasser, wenn er schon die Anwendung von Anerbenrecht nicht verhindern konnte, den Antragsteller und Beschwerdeführer von der Anerbfolge auf seinen Hof ausgeschlossen hätte. bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Ebensowenig kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mit der Behauptung begründet werden, das Beschwerdegericht sei von der in seinem eigenen Beschluß vom 26. 2. Zur Begründung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist nicht nur erforderlich, daß die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, genau bezeichnet wird. Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nicht schon dann gegeben, wenn gleiche oder ähnliche Tatbestände eine unterschiedliche Beurteilung erfahren haben (Beschluß des Senats vom 5. Welche bestimmte Rechtsfragen das Beschwer-degericht anders beantwortet hat, als dies in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 99/52, LM § 242 BGB (A) Nr. 7) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1954, 36) geschehen ist, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. März 1964 - II ZR 208/61, WM 1964, 630), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayOblßZ 1958, 248, 250; 1961, 190) und des Oberlandesgerichts Bremen (LNotZ 1956, 141) rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericbt habe gegen die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Auslegungsregeln und die gesetzlichen Verfahrensvorschriften verstoßen, die bei der Auslegung eines Testaments zu berücksichtigen seien. Auch insoweit trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor, um welche Rechtsfragen es sich bandelt, insbesondere inwiefern das Beschwerdegericht Rechtsfragen anders als die erwähnten Gerichte in den aufgeführten Entscheidungen beantwortet hat. Soweit die letztwillige Verfügung, ihr Wortlaut und ihr Sinn, nicht genügende Anhaltspunkte böten, könnten auch weitere außerhalb des Testaments liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden. Wenn das Beschwerdegericht anders als der Antrag-steiler solche Anhaltspunkte in der Testamentserklärung wenigstens andeutungsweise gefunden hat, so handelt es sich dabei um die Auslegung des Testaments, die in diesem Abschnitt der rechtlichen Nachprüfung nicht zu untersuchen ist. Da die Einsetzung aller Enkel sich als mit dem Gesetz unvereinbar erweist, dieser Teil des Testaments ungültig ist, mußte das Oberlandesgericht prüfen, ob das Testament ergänzend ausgelegt werden könne. Das Beschwerdegericht hat auch nicht der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1967, 729) widersprochen, wonach unter Umständen eine ergänzende Testamentsauslegung dazu führen könne, daß eine letztwillige Verfügung überhaupt nicht gelten und mithin die gesetzliche Erbfolge eintrete. Dasselbe gilt für den Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Die Rechtsbeschwerde hat mithin nicht dargetan, daß das Beschwerdegericht in Rechtsfragen von Entscheidungen, die sie angeführt hat, abgewichen ist. Dem Senat ist es daher verwehrt, zu den eingehenden Ausführungen der Rechtsbeschwerde Stellung zu nehmen, ein Ausschluß des Antragstellers von der Erbfolge sei niemals beabsichtigt gewesen, die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts könne einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
BUNDESGERICHTSHOFQ400 004
V BLw
7/71
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Hoffolge in den in Bad gelegenen,
im Gr rundbuch von Bad L^UBHl Blatt 0591 eingetragenen Hof
Beteiligte:
1. Landwirt Anton
f, Bad
Istr.
Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
- im Rechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. (HÜB> HHHHH» An WflHBtor t -
2. Josef Kaspar
3. Franz Christoph
4. Elisabeth
5. Helene Wi^Bgeb.
6. Landwirt August
7. Josef
8. AnnemarieWeflB geb.
Am GijEEKtW*
- Beteiligte 2 - 8 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtscbaftssachen hat in der Sitzung vom 27. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Lecbler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 1971 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gericbtskosten des Rechtsbeschwerdeverfabrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 100 DM festgesetzt
ter Erbhof und ist Jetzt Hof im Sinne der HöfeO. Ursprünglich hatte der Hof eine Größe von rd. 28 ha, sein Einheitswert beträgt 25 100 DM.
Gründe
I
1924 in Bad Lippspringe verstorbene
war Eigentümer des Anerbengutes
Das Anerbengut wurde spä
Johann NflHHHlbinterließ zwei Kinder, Maria, verheiratet mit dem Landwirt August EflHHIH» und Katharina, ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben am 12. April 1939« Aus der Ehe der Eheleute «« gingen hervor: Anton, Katharina, verehelichte H{ (ihre Kinder sind die Beteiligten zu 2 und 3), Elisabeth, Helene, August, Josef und Annemarie, verehelichte
Der Erblasser hat am 22, August 1920 ein privatschriftliches Testament errichtet, das u.a. folgenden Wortlaut hat:
"Ich, der Landwirt Johann in
I^Hpstr. Nr. «wohnhaft, ernenne zu dem Erben meines Haus- und sämtl^hen Grundbesitzes meine Tochter Katharina N«|«BB, bei mir wohnhaft. Nach deren etwaigem Ableben meiner Tochter Katharina sollen meine Enkel, di^Kinder meiner verheirateten Tochter, Ehefrau Maria eHHHHI, meine alleinigen Erben sein."
Katharina is't auf Grund des Erbscheines
vom 23. August 1924 am 9. September 1924 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden; gleichzeitig wurde in Abt. II des Grundbuchs vermerkt, daß die Kinder der Eheleute August «H« und Maria geb. n£«««, nämlich Anton, Katharina, Elisabeth, Helene, August, Josef und Annemarie als Nacherben berufen seien.
Durch notariellen Vertrag vom 1. August 1949 übertrug Katharina NflflHHI die Besitzung auf ihren Neffen August eHHV (Beteiligter zu 6). Dieser hatte den Hof seit 1948 bewirtschaftet. Von der Übertragung wurde die frühere Hof stelle iJHH Straße Nr. ausgenommen.
Der Übertragsnebmer errichtete in der Folgezeit in günstiger Lage zu den Grundstücken neue Wohn- und Wirtschaftsgebäude* Von der Übertragung wurden ferner weitere Parzellen zur Größe von rund 28 Ar ausgenommen. Die Übertragsgeberin hatte im Übergabevertrag für die Geschwister des Übernehmers, nämlich Elisabeth, Helene und Annemarie Abfindungen festgesetzt, ihre Neffen Anton und Josef indessen nicht bedacht. Anton (Antragsteller) war bereits seit dem Tode seines Vaters (22. Mai 1938) Eigentümer des väterlichen Hofes geworden, der in Bad liegt und
rund 92 Morgen groß ist. Von ihrem Neffen Josef nahm die Übertragsgeberin an, daß er den in Paderborn gelegenen Hof seines Onkels Anton erben werde. Der Hof kam jedoch im Wege des Erbgangs im Jahre 1939 auch an den Antragsteller. Durch notarielle Verträge vom 28. Oktober 1950 und 31. März 1951 übertrug Katharina NfHIH! Hofund Gebäudefläcben sowie weitere Parzellen an ihre Nichten Katharina und Annemarie
Die Geschwister des Übertragnehmers waren mit Ausnahme des ältesten Bruders Anton mit der Übergabe der Besitzung an August einverstanden. Das Landwirtschaftsgericht in Paderborn genehmigte durch Beschluß vom 19* Januar 1950 den Übergabevertrag. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen. August eHB wurde am 20. Juli 1950 als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt Anton die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahin, daß er nach dem Tode der Vorerbin Katharina Hoferbe des
Hofes des verstorbenen Johann N Er ist der Auffassung, Katbarin
geworden sei
seine Tante
sei nur Vorerbin gewesen und habe über den Hof und den gesamten Nachlaß des Großvaters nicht zu dem Nachteil des Nacherben verfügen können. Die Einsetzung von sieben Personen zu Hofesnacherben im Testament sei unwirksam.
Er sei allein als der älteste Sohn seiner Eltern kraft Gesetzes nach Höferecht zu dem Hofesnacherben berufen. Die übrigen Beteiligten haben diesem Antrag widersprochen; ihre Stellungnahme weicht in der Begründung jedoch voneinander ab.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericbt bat den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluß im wesentlichen wie folgt begründet:
Als der Erblasser seine letztwillige Verfügung errichtet habe, habe seine Tochter Katharina kurz vor Vollendung des 40. Jahres gestanden und sei noch ledig gewesen. Es sei daher anzunehmen, daß der Erblasser davon ausgegangen sei, Katharina werde mit Rücksicht auf ihr Lebensalter keine leiblichen Abkömmlinge mehr haben, während die ältere Tochter Maria schon zahlreiche Kinder hatte, deren Versorgung und Ausstattung vom väterlichen Hof voraussichtlich nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereiten würden. Unter diesen Umständen habe es nahe gelegen, daß der Erblasser zunächst einmal seine
ledige bei ibm wohnende Tochter Katharina versorgen wollte. Er habe ihr deshalb für ihre Lebzeit den Hof zugewandt, zugleich aber auch den Übergang seines Grundvermögens auf seine zahlreichen Enkelkinder sichersteilen wollen. Diese aus der Sachlage geradezu sich aufdrängende Regelung wollte der Erblasser nach Auffassung des Senats mit seinem Testament verwirklichen. Auf die im Jahr 1959 eingetretene Nacherbfolge sei Höferecht anzuwenden. Danach könne allerdings die Bestimmung des Erblassers, daß die Kinder seiner Tochter Maria seine Erben seien, hinsichtlich des Hofes nicht wirksam geworden sein. Denn ein Hof könne, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des verwaisten Hofes, nur einem der Erben, nämlich dem Hoferben, zufallen. Die letztwillige Verfügung sei daher, soweit sie mit § 4 HöfeO in Widerspruch steht, unwirksam. Die Teilnichtigkeit des Testaments habe aber nicht Gesamtnichtigkeit zur Folge. Der Erblasser sei nach dem damals geltenden Recht (1920) nicht gehindert gewesen, den geschlossenen Übergang des Anerbengutes auf einen Anerben auszuschließen und seine sämtlichen Enkelkinder zu Erben seines Grundbesitzes zu berufen (§ 12 des Preußischen Gesetzes vom 2. Juli 1898). Er hätte seine Tochter Katharina auch dann zur Anerbin berufen, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß sich die von ihm gewünschte Nacherbfolge in der vorgesehenen Weise später nicht durchführen lassen werde. Andererseits spreche alles dafür, daß der Erblasser die Abwanderung des Hofes in eine andere Blutslinie habe verhindern wollen. Dies habe er dadurch sicherstellen wollen, daß er für die Zeit nach dem Tode seiner Tochter Katharina Nacherbfolge angeordnet habe. Bleibe somit die Stellung der Tochter Katharina als Vorerbin
unberührt von der späteren Recbtsanderung, so müsse die Präge beantwortet werden, wer aus dem Kreis der Nacher-ben als Hofeserbe berufen sei* Die letztwillige Verfügung des Erblassers bedürfe mit Rücksicht darauf, daß sich nach dem Tode des Erblassers Änderungen im Anerbenrecht ergeben haben, der ümdeutung, und falls diese nicht zu dem Ziele führe, der ergänzenden Auslegung* Umzudeuten sei das Testament zunächst dahin, daß beim Nacherbfall nach dem Villen des Erblassers nunmehr nur eines der Kinder der Tochter Maria Hoferbe werden solle* Pür die Beurteilung der Präge, wer der Hoferbe sein solle, bedürfe der Wille des Erblassers einer Ergänzung. Eine solche sinngemäße Ergänzung sei notwendig, um eine Anpassung an die völlig veränderten Verhältnisse sicherzustellen. Bei der ergänzenden Auslegung sei zu ermitteln, was nach der Willensrichtung des Erblassers zu der Zeit, da die Verfügung von ihm getroffen wurde, als von ihm gewollt anzusehen sei, sofern er vorausschauend die späteren Ereignisse, auch die Ereignisse nach seinem Tode, bedacht haben würde. Sollte eine letztwillige Verfügung, ihr Wortlaut und Sinn, nicht genügend Anhaltspunkte bieten, könnten auch weitere außerhalb des Testaments liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden. Ob man bei Anwendung dieser Grundsätze zu der Peststellung gelangen könne, der Erblasser habe die Vorerbin ermächtigt, unter den Kindern der Schwester Maria den Nacherben auszuwählen, erscheine zweifelhaft. Auf jeden Pall führe die ergänzende Auslegung des Testaments zu der Feststellung, daß der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollte. Der Erblasser habe die zahlreichen Enkel alle gleichmäßig und damit insbesondere auch besser bedenken
wollen, als sie sich bei der Anwendung des Anerbenrechts gestanden hätten. Er habe auch eine gewisse Streuung seines Grundbesitzes unter seine Enkel herbeiführen wollen. Mit Rücksicht auf die große Zahl der Enkel sei es den Eheleuten August und Maria nicht leicht
gewesen, für alle Kinder eine Existenz zu schaffen.
Unter diesen Umständen habe sich die von dem Erblasser angeordnete Nacherbfolge, die mehreren Kindern eine bessere Chance zur Existenzgründung bot, geradezu angeboten.
Sei es aber erkennbarer Wille des Erblassers, seine Enkel gleichmäßig zu bedenken, und sollte andererseits eine gewisse Streuung des Grundbesitzes herbeigeführt werden, so könne unschwer der Schluß gezogen werden, daß der Erblasser, wenn er schon die Anwendung von Anerbenrecht nicht verhindern konnte, den Antragsteller und Beschwerdeführer von der Anerbfolge auf seinen Hof ausgeschlossen hätte. Denn hätte der Erblasser vorausgesehen, daß es nicht möglich gewesen sei, den von ihm gewünschten Erfolg, alle Enkel gleichmäßig zu bedenken, durchzusetzen, hätte er doch jedenfalls eine Häufung von Höfen in einer Hand unterbunden, um wenigstens einem weiteren seiner Enkelkinder und dessen Familie eine bäuerliche Existenz zu ermöglichen.
II.
Gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Rechtsmittel ist daher nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung
bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht (§24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG). Der Pall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG liegt offensichtlich nicht vor.
Bas Rechtsbeschwerdegericht hat daher zunächst zu prüfen, &b die Rechtsbeschwerde im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG statthaft ist. Hierzu ist folgendes zu bemerken :
1. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, ob das Beschwerdegericht von Entscheidungen des Reichsgerichts oder von im Schrifttum vertretenen Meinungen abgewichen ist. Ebensowenig kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG mit der Behauptung begründet werden, das Beschwerdegericht sei von der
in seinem eigenen Beschluß vom 26. April 1950 - 10 WLw 34/50 vertretenen Rechtsauffassung abgewichen. Benn dabei handelt es sich nicht um eine Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts.
2. Zur Begründung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist nicht nur erforderlich, daß die Entscheidung, von der abgewichen sein soll, genau bezeichnet wird. Ber Rechtsbeschwerdeführer muß auch darlegen, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Rechtsfrage abweichend beantworteten und wieso die
N
angefocbtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1954 - V BLw 45/54,
LM § 24 LwVG Nr. 2). Die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nicht schon dann gegeben, wenn gleiche oder ähnliche Tatbestände eine unterschiedliche Beurteilung erfahren haben (Beschluß des Senats vom 5. Juli 1955 - V BLw 79/54, LM aaO Nr. 9). Welche bestimmte Rechtsfragen das Beschwer-degericht anders beantwortet hat, als dies in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 99/52, LM § 242 BGB (A) Nr. 7) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1954,
36) geschehen ist, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargetan. Ihr allgemeiner Hinweis, das Beschwerdegericht habe gegen diese Entscheidungen verstoßen, genügt den Anforderungen, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwYG stellt, nicht.
3. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Bundes gerichtshofs (Urteile vom 10. Oktober 1951 - IV ZR 17/50, LM BGB § 133 (Pb) Nr. 1; vom 25. März 1963 - III ZR 2/63, LM VHG § 1 Nr. 28 und vom 5. März 1964 - II ZR 208/61, WM 1964, 630), des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayOblßZ 1958, 248, 250; 1961, 190) und des Oberlandesgerichts Bremen (LNotZ 1956, 141) rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericbt habe gegen die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Auslegungsregeln und die gesetzlichen Verfahrensvorschriften verstoßen, die bei der Auslegung eines Testaments zu berücksichtigen seien. Auch insoweit trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor, um welche Rechtsfragen es sich bandelt, insbesondere inwiefern das Beschwerdegericht Rechtsfragen anders als die erwähnten Gerichte in den aufgeführten Entscheidungen beantwortet hat.
11
4. Wie die Recbtsbeschwerde zutreffend ausfübrt, haben der Bundesgerichtshof mehrfach (NJW 1957, 427;
FamRZ 1962, 257)» das Bayerische Oberste Landesgericht (BayOblGZ 1964, 612), das Kammergericht (FamRZ 1968,
217, 218; NJW 1963, 766, 768; OLGZ 1966, 503 sowie das Oberlandesgericht Stuttgart (Rpfl 1962, 443) die Auffassung vertreten, die ergänzende Auslegung eines Testamentes müsse eine, wenn auch noch so geringe Grund-läge in der Erklärung des Erblassers haben. Sie setze die Feststellung eines sich aus dem Testament, notfalls unter Hinzuziehung außerhalb des Testaments gelegener Umstände, ergebenden Willens des Erblassers voraus. Sie dürfe keinesfalls einen Willen in die letztwillige Verfügung hineintragen, der darin nicht irgendwie, wenn auch nur andeutungsweise, ausgedrückt sei. Dieser Meinung ist auch das Beschwerdegericht. Denn es betont, es müsse von den Vorstellungen und den Verhältnissen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung ausgeben. Soweit die letztwillige Verfügung, ihr Wortlaut und ihr Sinn, nicht genügende Anhaltspunkte böten, könnten auch weitere außerhalb des Testaments liegende Umstände zur Auslegung herangezogen werden. Es dürfe sich dabei aber nur um Anhaltspunkte handeln, die ihre Grenzen und ihren Rahmen in der allgemein positiv zu dem Ausdruck gekommenen Willensrichtung finden müßten. Eine Abweichung von den angezogenen Vergleichsentscheidungen liegt somit nicht vor. Wenn das Beschwerdegericht anders als der Antrag-steiler solche Anhaltspunkte in der Testamentserklärung wenigstens andeutungsweise gefunden hat, so handelt es sich dabei um die Auslegung des Testaments, die in diesem
Abschnitt der rechtlichen Nachprüfung nicht zu untersuchen ist. Was die Rechtsbeschwerde hierzu vorträgt, stellt sich als sachlich-rechtlicher Angriff gegen die Auslegung des Testamentes dar. Dieses Vorbringen könnte der Senat nur nachprüfen, wenn sich das Rechtsmittel als zulässig erweisen würde.
5. In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar I960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 63 und 8. Januar 1950 -N ZR 219/57» BGHZ 26, 212 sowie des Bayerischen Obersten Landesgericbts (BayObLGZ 1965, 53, 56) wird der Standpunkt vertreten, daß eine eindeutige Erklärung keine ergänzende Auslegung zulasse. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht keinen abweichenden Standpunkt vertreten. Da die Einsetzung aller Enkel sich als mit dem Gesetz unvereinbar erweist, dieser Teil des Testaments ungültig ist, mußte das Oberlandesgericht prüfen, ob das Testament ergänzend ausgelegt werden könne. Es hat sich folgerichtig mit der Frage, ob eine eindeutige Erklärung vorliegt, bei seinen Betrachtungen nicht zu befassen brauchen.
6. Das Beschwerdegericht hat auch nicht der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1967, 729) widersprochen, wonach unter Umständen eine ergänzende Testamentsauslegung dazu führen könne, daß eine letztwillige Verfügung überhaupt nicht gelten und mithin die gesetzliche Erbfolge eintrete. Eine Abweichung liegt
also nicht vor. Dasselbe gilt für den Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1956 - IV ZR 229/55 LM BGB § 2084 Nr. 7-
13 -
Dort hat der Bundesgerichtshof sich mit der Auslegung des Begriffes des GesamtVermögens, der in einem Testament verwendet worden war, befaßt. Hierüber befinden sich in dem angefochtenen Beschluß keinerlei Ausführungen.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat mithin nicht dargetan, daß das Beschwerdegericht in Rechtsfragen von Entscheidungen, die sie angeführt hat, abgewichen ist. Das Rechtsmittel erweist sich sonach als unstatthaft. Dem Senat ist es daher verwehrt, zu den eingehenden Ausführungen der Rechtsbeschwerde Stellung zu nehmen, ein Ausschluß des Antragstellers von der Erbfolge sei niemals beabsichtigt gewesen, die gegenteilige Auffassung des Beschwerdegerichts könne einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Die Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 45 LwVG. Der Geschäftswert war gemäß § 33 LwVG, § 107 Abs. 2 KostO festzusetzen.
Dr. Augustin
Rothe
Dr. Grell