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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für landwirtschaftssachen in der Sitzung vom. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Pr. piepenbrock und Pr. Grell nach § 20 Abs. 1 Kr. 8 IwVG Pie Beteiligte zu 1) hat dem Beteilig-ten zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Eärz 1968 haben die Beteiligten zu 1) und 2) den Grund Stuckskaufvertrag vom 16. März 1965 (UR Kr. 49/65 des Kotars Wittmann, Duisburg) aufgehoben und damit die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt (vgl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 7/68
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 per V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für landwirtschaftssachen in der Sitzung vom. 18. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Augustin und der Bundesrichter Pr. piepenbrock und Pr. Grell nach § 20 Abs. 1 Kr. 8 IwVG
beschlossen:
Pie Beschlüsse des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 1968 und des Landv/irtschaftsgerichts Wesel vom 12. September 1967 sind nach Erledigung der Hauptsache wirkungslos.
Gerichtskosten werden für das R-,chtsbe~ schwerdeverfahren nicht erhoben. Xm übrigen haben die Gerichtskosten die Beteiligte zu 1) und die Beteiligten zu 2) je zur Hälfte zu tragen. Pie Beteiligte zu 1) hat dem Beteilig-ten zu 3) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Per Geschäftswert wird auf 2 250?— PM festgesetzt.
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 Durch den außergerichtlichen Vergleich vom 7. Eärz 1968 haben die Beteiligten zu 1) und 2) den Grund Stuckskaufvertrag vom 16. März 1965 (UR Kr. 49/65 des Kotars Wittmann, Duisburg) aufgehoben und damit die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt (vgl. Barnstedt, LwVG 2. Auf1. § 19 Anm. 7 und § 44 Anm. 7; Keidel, EGG 9 • Aufl. § 20 a Anm. 7: Pritsch, Pas ge-
 
riehtliehe Verfahren in Land § 34 Anm. II e).
rtschaftssachen
 Dem Ansuchen des Beteiligten zu 3) entsprechend ist die Wirkungslosigkeit der Vorentscheidungen auszusprechen.
Die Kostenentscheidung "beruht auf §§ 44? 45 IiwVG.
Dr. Augustin	Dr.	Piepenbrock	J)r.	Grell