Seitdem lebte auch der Antragsgegner bei seinem Vater auf dem Hof.Er ist am 25» !)ezember 1916 geboren, war während des Krieges Soldat und hat im November 1947 geheiratet. Schon der Verkauf des eigenen Hofes und die Übernahme der Pachtung durch seinen Vater im Jahre 1926 seien auf Wunsch und Veranlassung des Erblassers erfolgt, weil einer der beiden Söhne, r.ünlich er oder sein älterer Bruder Heinrich einmal den Hof erben sollte. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden» In den weiteren Verfahren hat der Antragsgegner auch seinerseits beantragt, festzustellcn, daß er Hoferbe sei. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses fest-gestellt, daß der Antragste.Iler Hoferbe geworden sei, und den Übergabevertrag, soweit er nicht durch die Hoferbfolge des Antragstellers gegenstandslos geworden sei, genehmigt. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Erblasser anderen gegenüber wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß der Antragsgegner einmal den Hof bekommen werde. Bas Oberlandesgericht meint jedoch, das Verhalten des Erblassers bis zun Abschluß des Erbvertrages sei nicht derart gewesen, daß der Antragsgegner sich eindeutig für den späteren Vor allem habe der Antragsgegner bis zu dem Abschluß des Erbvertrages im Jahre 1948 keinerlei eigene Opfer und Aufwendungen für den Hof im Hinblick auf seine ipätorc Übernahme erbracht, ler Umstand, daß sein Vater die Besitzung in auf V/unsch des Erblassers und im Hinblick auf seine Absicht, einem der Söhne später den Hof zukommen tu lassen, aufgegeben habe, könne schon deshalb nicht ins Gewicht fallen, weil es sich um keine besonders wertvolle Besitzung gehandelt und £-■■■ Vater immerhin dagegen eine Pachtung von 100 Morgen Land eingetauocht habe. Auch die Ehefrau des Antragsgegners habe auf Grund der Unterhaltungen mit dem Erblasser un3 seines ganzen weiteren Verhaltens die feste Überzeugung gewonnen, daß ihr Ehemann später Hoferbe werde. Oer Erblasser habe noch in Jahre 1950 dem Schwiegervater des Antragsgegners, Icr damals die Ehefrau des Antragsgegners als Hoferbin für seinen Hof vorgesehen habe und den Hof dann im Jahre 1953 einer anderen Tochter übertragen habe, anscheinend eindeutige Zusicherungen hinsichtlich der Hofnachfolge des Antrags-gegners gemacht, ^as nach dem Abschluß des Erbvertrages liegen do Verhalten des Erblassers sei jedoch unbeachtlich, weil der Erblasser durch den Erbvertrag zugunsten des Antragstellers gebunden gewesen sei. Maßgebend für die Präge, ob der Erblasser an den Antragsgegner als Hoferben gebunden war, ist das Verhalten der Beteiligten, vor allem des Erblassers in der Zeit bis zu dem 5. Gegenüber der Annahme des Beschwerdegcrichts, die Umstände aus der ganzen Zeit bis zu dem Abschluß des Erbvertrages seien nicht solcher Art, daß der Antragsgegner sich damals bereits endgültig für den späteren Hoferben habe halten können, versucht die Rechtobeschwerde unter Hinweis auf das Vorbringen des Antragsgegners darzutun, daß dieser auf Grund des jahrelangen eindeutigen Verhaltens des Erblassers davon habe ausgehen können, daß er Hoferbe werde, 'die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, ist nicht begründet. Auf die zahlreichen Einzelheiten, die der Antragsgegner vorgetragen hat und aus denen sich ergeben soll, daß der Erblasser schon seit Jahren den Antragsgegner als Hoferben in Aussicht genommen habe, kommt es nicht an. Zugunsten des Antragsgegners, der ursprünglich vorgetragen hat, daß er erst nach der Heirat seines Bruicrs in Jahre 1940 als Übernehmer des Hofes vorgesehen gewesen sei, kann deshalb unterstellt werden, daß der Erblasser schon in den Jahren vor dem Kriege zu erkennen gegeben hat, der Antragsgegner solle den Hof bekommen. ler Antragsgegner mag auch auf Grund des Verhaltens des Erblassers ler Überzeugung gewesen sein, daß er Hoferbe werde, lies reicht jedoch für die Annahme -.einer bindenden Bestimmung des Antrags-gegnera zu dem Hoferben nicht aus. En+schcidend für die Beurteilung ist vor allem der auch vom Oberlandesgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Antragsgegnor, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages erst jl Jahre alt war, nicht wie ein künftiger Hof-erbe auf dem Hof gearbeitet und auch keinerlei eigene Aufwendungen oder Opfer für den Hof im Hinblick auf dessen spätere Übernahme erbracht hat. ler Antragsgegner hat vielmehr*lediglich auf Grund des Verhaltens des Erblassers in der festen Hoffnung, er werde den Hof bekommen, in dem Pachtbetricb seines Vaters mitgearbeitet, liese Pachtung umfaßte schon seit der Zeit vor dem Kriege nur noch etwa 32 Morgen von dem rund 227 Morgen großen Hof.Aus der Tatsache, daß der Erblasser die Verträge vor dern Antragsgegner geheimgchaltcn hat, können zwar Rück- Für die Frage, ob der Erblasser schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages an den Antragsgegner als Hoferben gebunden war, müssen die späteren Vorgänge jedoch ausscheidcn. "las gilt auch für das Verhalten des Erblassers gegenüber dem Antragsgegner und dessen Schwiegervater, soweit cs sich um die Regelung der Hofnachfolge in len Hof des Schwiegervaters handelte. Für die Annahme, daß schon damals eine Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner oder seine Ehefrau geplant gewesen sei, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. "diese Vorgänge fallen in die Zeit nach den Abschluß des Erbvertrages und kommen deshalb für die Beurteilung nicht Betracht, "laß der Schwiegervater des Antragsgegners, als er im Jahre 1955 seinen Hof einor anderen Tochter übertrug, davon ausgegangen ist, der Antragsgegner werde len Hof des Erblassers bekommen, ist für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren ohne Bedeutung, ler Erblasser mag arglistig gehandelt haben, er nach dom Abschluß des Erb- wirksam anzusehende Vereinbarung Uber die Hofnachfolge des Antragsgegners bestand, ist das spätere Verhalten des Erblassers unbeachtlich, las gleiche gilt, sov/eit es sich darum handelt, ob der Erblasser durch die Erbeinsetzung des Antrag-stol'ers sein freies Bestimmungsrecht mißbraucht hat. Wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages noch nicht an den Antragsgegner als Hof erben gebunden war, also nach § 7 HöfeO den Hof erben frei auswiihlcn konnte, so stellt die Berufung des Antragstellers zu dem Hoferbon keinen I.-ißbrauch dos freien Bestimmungsrechts dar. 3- Eie Auffassung des Oberlandesgeriohts, daß der Übergabevertrag vom 5- Januar 1948, sov/eit er auf die Übertragung los Eigentums am lief gerichtet ist, durch den Erbfall gegenstandslos geworden sei, ist frei von Rechtoirrtum. Eine Genehmigung der Eigcntumsübertragung kommt nicht mehr in Betracht, weil der Antragsteller auf Grund des Erbvertrages Hoferbe und deshalb mit dem Erbfall bereits Eigentümer des Hofes geworden ist (vgl.
Beschluß
Biv; 7/64
2186 008
in der Landv/irtschaftssache
Beteiligtem
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4.
5 *
6.
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9.
10. 11 .
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschafttssachen in der Sitzung vom 17. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Bundesrichter Dr. Piepenbrock und Dr. Grell sowie der land-wirtschaf tlichen Beisitzer Raithcr und Lindemann beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 1963 v/ird auf Kosten des Antrags-gegners, der dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschaftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 79 000 DM festgesetzt.
G . ü n d e :
I.
Der an 7. Juni 1957 im Alter von 82 Jahren verstorbene Landwirt Dietrich (Erblasser) war Eigentümer
eines früheren Erbhofes und jetzigen Hofes, der etwa 227 Ilorgen groß ist und einen Einheitswert von 79 000 DM hat. Gesetzliche Hoferben sind nicht vorhanden. Der Erblasser war kinderlos verheiratet. Seine Ehefrau ist im Jahre 1950 gestorben. Seine Eltern und sein einziger, ebenfalls kinderlos verheirateter Bruder waren bereits längere Zeit vorher gestorben.
Der Erblasser hatte wegen Krankheit schon seit dem Jahre 1912 den Hof verpachtet, und zwar die Hofstelle mit etwa 120 Morgen Land zunächst an den Landwirt C^p|^, die übrigen Grundstücke an verschiedene andere Landwirte. Im Jahre 1926 trat in den Pachtvertrag mit ein Vetter des Erblassers
namens Gerhard der Vater des Antragsgegners, ein,
nachdem dieser eine im Jahre 1921 erworbene landwirtschaftliche Besitzung in in Größe von etwa 28 Morgen veräußert
hatte. Er bezog die Iiofstelle des B4HHHfth°£es9 während der Erblasser weiter das dort befindliche sogenannte Herrenhaus bewohnte. Seitdem lebte auch der Antragsgegner bei seinem Vater auf dem Hof. Er ist am 25» !)ezember 1916 geboren, war während des Krieges Soldat und hat im November 1947 geheiratet. Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen.
Im Jahre 1953, ein Jahr vor dem Tode seines Vaters, hat der Antragsgegner die Pachtung übernommen. Er hat sie noch heute in Besitz. Zu ihr gehören jedoch nur noch etwa 32 Morgen Land. Bereits vor dem letzten Kriege hatte nämlich der Vater des .Ar.tragsgogners das Übrige Pachtland wieder an den Erblasser abgeben müssen, der es anderweitig verpachtete.
Am 5- Januar 1948 schloß der Erblasser einen Übergabevertrag und einen Erbvertrag mit Br. Heinrich Lp|p, der im eigenen Hamen und als gesetzlicher Vertreter seines am 24. September 1945 geborenen Sohnes, des Antragstellers, handelte. Burch den Übergabevertrag übertrug der Erblasser
den Hof an den Antragsteller; dessen Vater verpflichtete
•
sich u.a., an den Antragsgegner eine Abfindung von 18 000 DM zu zahlen. Burch den Erbvertrag setzte der Erblasser den Antragsteller zu dem Allcinerben seines gesamten Vermögens einschließlich des Hofes ein, Bio Mutter des Antragstellers, die Ehefrau Mathilde L^p^, ist die Tochter von Dietrich
eines anderen Vetters des Erblassers. Der Groß-
und die Großmutter des Erb-
- 4
vatcr des Ehemannes ^r. L lassers mütterlicherseits
waren Geschwister.
Her Übergabevertrag ist bis zu dem Tode des Erblassers nicht durchgeführt worden. Unmittelbar nachher hat ihn der beurkundende Notar dem Landv/irtschaftsgcricht zur Genehmigung eingereicht. Kurze Zeit später, am 3. Oktober 1957, starb ’)r. Seine Ehefrau hat im Laufe des Verfahrens für
ihren Sohn Uictrich 10//^ weiter die Feststellung begehrt, laß dieser Hoferbe geworden sei.
Uor Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Er hat geltend gemacht, daß er vom Erblasser in zwar formloser, aber bindender Weise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Hoferben bestimmt worden sei. Schon der Verkauf des eigenen Hofes und die Übernahme der Pachtung durch seinen Vater im Jahre 1926 seien auf Wunsch und Veranlassung des Erblassers erfolgt, weil einer der beiden Söhne, r.ünlich er oder sein älterer Bruder Heinrich einmal den Hof erben sollte. Nachdem sein Bruder zu Anfang des Krieges in einen anderen Hof eingeheiratet habe, sei er endgültig als der Übernehmer des Bestendonkhofes vorgesehen gev/esen. Aber-schon vorher sowie auch in den späteren Jahren habe der Erblasser dritten gegenüber stets erklärt, daß er den Hof bekommen werde, '’lies sei auch immer wieder in seinen Gesprächen mit dem Erblasser zu dem Ausdruck gekommen. Mit Rücksicht hierauf hätten er und seine Ehefrau die Übernahme des m^^hofes seiner Schwiegereltern, der ihnen sonst sicher gev/esen sei, abgelehnt.
Die übrigen Beteiligten, die als gesetzliche Erben des Erblassers in Betracht kommen, haben ebenfalls Zurückweisung der Anträge des Antragstellers begehrt.
Bas Amtsgericht (Landv/irtschaf tsgcricht) hat zunächst len Übergabevertrag genehmigt und festgestellt, daß der Antragsteller Hoferbe geworden sei. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden» In den weiteren Verfahren hat der Antragsgegner auch seinerseits beantragt, festzustellcn, daß er Hoferbe sei. "Das Amtsgericht hat sodann die Anträge des Antragstellers zurückgev/iesen und die Hofcrbfolgc des Antragsgegners festgestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses fest-gestellt, daß der Antragste.Iler Hoferbe geworden sei, und den Übergabevertrag, soweit er nicht durch die Hoferbfolge des Antragstellers gegenstandslos geworden sei, genehmigt. Hier-, gegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassenc) Rcchtobcschwerde, mit welcher der Antragsgegner seine bisherigen Anträge weiterverfolgt. "Her Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Bio Rochtobeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 1 Lv/VG- zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Bas Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen für eine bindende Bestimmung Antragsgegners zu dem Hoferben und auch einen Mißbrauch des fi'cien Bestimmungsrechts nicht für gegeben. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat der Erblasser anderen gegenüber wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß der Antragsgegner einmal den Hof bekommen werde. Bas Oberlandesgericht meint jedoch, das Verhalten des Erblassers bis zun Abschluß des Erbvertrages sei nicht derart gewesen, daß der Antragsgegner sich eindeutig für den späteren
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Hoferben habe halten können uni daß die Erbeinsetzung des Antragstellers bäuerlicher Auffassung gröblich widersprochen habe, Oer Antragsgegner hübe zwar angenommen, daß er den Hof bekommen werde. In Wirklichkeit sei jedoch nur eine mehr oder weniger starke Hoffnung des Antragsgegners begründet gewesen, laß er demnächst den Hof erhalten werde, vorausgesetzt, daß der Erblasser nicht anderen Sinnes werde, was bei seiner eigenwilligen, dem Antragsgegner durchaus bekannten Persönlichkeit keineswegs ausgeschlossen gewesen sei. 'Oer Antragsgegner sei auch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Hof tätig gewesen. Er habe vielmehr lediglich in dem Betrieb mitgearbeitet, den sein Vater als Pächter des Erblassers bewirtschaftet und der zudem nur einen verhältnismäßig geringen Teil der gesamten, im übrigen verpachteten Besitzung umfaßt habe. Vor allem habe der Antragsgegner bis zu dem Abschluß des Erbvertrages im Jahre 1948 keinerlei eigene Opfer und Aufwendungen für den Hof im Hinblick auf seine ipätorc Übernahme erbracht, ler Umstand, daß sein Vater die Besitzung in auf V/unsch des Erblassers und im Hinblick
auf seine Absicht, einem der Söhne später den Hof zukommen tu lassen, aufgegeben habe, könne schon deshalb nicht ins Gewicht fallen, weil es sich um keine besonders wertvolle Besitzung gehandelt und £-■■■ Vater immerhin dagegen eine Pachtung von 100 Morgen Land eingetauocht habe. Pur einen entsprechenden Bindungsv/il ■ en des Erblassers reichten die bis 1948 nach außen in Erscheinung getretenen Umstände nicht aus. Oer Erblasser habe allerdings noch in späteren Jahren wiederholt Zeugen gegenüber davon gesprochen, daß der Antragsgegner den Hof bekommen solle. Auch die Ehefrau des Antragsgegners habe auf Grund der Unterhaltungen mit dem Erblasser un3 seines ganzen weiteren Verhaltens die feste Überzeugung gewonnen, daß ihr Ehemann später Hoferbe werde. Oer Erblasser habe noch in Jahre 1950 dem Schwiegervater des Antragsgegners,
Icr damals die Ehefrau des Antragsgegners als Hoferbin für seinen Hof vorgesehen habe und den Hof dann im Jahre 1953 einer anderen Tochter übertragen habe, anscheinend eindeutige Zusicherungen hinsichtlich der Hofnachfolge des Antrags-gegners gemacht, ^as nach dem Abschluß des Erbvertrages liegen do Verhalten des Erblassers sei jedoch unbeachtlich, weil der Erblasser durch den Erbvertrag zugunsten des Antragstellers gebunden gewesen sei. Unbeachtlich sei auch die Tatsache, daß die Vertrüge von 1948 nach dem Willen des Erblassers nicht hätten bekannt worden sollen. Ob etwa dem Antragsgegner oder seiner Ehefrau wegen des Verhaltens dos Erblassers Schadensersatzansprüche zuständen, sei für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren ohne Bedeutung.
2. “der Erbvertrag vom 5- Januar 1948 wäre unwirksam,
■/enn die Erbeinsetzung des Antragstellers einen Mißbrauch duo dem Erblasser nach § 7 Abs. 1 HöfeO zustehenden freien Bestimmungsrechts darstellen würde und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig wäre oder mit einer bindenden Bestimmung des Antrags-gegners zu dem Hoferben in 'Widerspruch stände. Beide Fragen hängen, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, eng miteinander zusammen, weil der Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts gerade darin erblickt wird, daß der Erblasser sein Versprechen, dom Antragsgegner den Hof zukommen zu lassen, nicht gehalten habe.
Hach der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 12, 286; 23, 249) kann eine ausdrückliche oder stillschweigende, in einem schlüssigen Verhalten liegende Vereinbarung über die Hoferbfolge trotz Nichtwahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Form unter Umständen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als wirksam angesehen werden. 'Uese Rechtsprechung ist jedoch auf Ausnahmef iil' e
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beschrankt. An lie Wirksamkeit einer formlosen Vereinbarung Über die Hofnachfolge sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Eine vertragliche Bindung des lirblnsscro ist nur dann zu bejahen, wenn die Verneinung einer Bindung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Maßgebend für die Präge, ob der Erblasser an den Antragsgegner als Hoferben gebunden war, ist das Verhalten der Beteiligten, vor allem des Erblassers in der Zeit bis zu dem 5. Januar 1940, weil der Erblasser nach dem Abschluß dos Erbvertrages keine hiervon abweichende Hoferbenbestimmung mehr vornehmen konnte. Von dieser Rechtslage geht auch das Oberland esger ich t aus.
lie weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts geben zu einer rechtlichen Beanstandung keinen Anlaß.
Mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe das Vorbringen des Antragsgegncrs nicht vollständig geprüft, wendet die Rechtsbeschwerde sich gegen die tatrichterliche Beurteilung des Sachverhalts. Gegenüber der Annahme des Beschwerdegcrichts, die Umstände aus der ganzen Zeit bis zu dem Abschluß des Erbvertrages seien nicht solcher Art, daß der Antragsgegner sich damals bereits endgültig für den späteren Hoferben habe halten können, versucht die Rechtobeschwerde unter Hinweis auf das Vorbringen des Antragsgegners darzutun, daß dieser auf Grund des jahrelangen eindeutigen Verhaltens des Erblassers davon habe ausgehen können, daß er Hoferbe werde, 'die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, ist nicht begründet. Auf die zahlreichen Einzelheiten, die der Antragsgegner vorgetragen hat und aus denen sich ergeben soll, daß der Erblasser schon seit Jahren den Antragsgegner als Hoferben in Aussicht genommen habe, kommt es nicht an. Mündliche Zusicherungen
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des Erblassers, mögen sie auch noch so oft wiederholt v/orden sein, genügen allein nicht, um eine Bindung dos Erblassers bejahen zu können. Zugunsten des Antragsgegners, der ursprünglich vorgetragen hat, daß er erst nach der Heirat seines Bruicrs in Jahre 1940 als Übernehmer des Hofes vorgesehen gewesen sei, kann deshalb unterstellt werden, daß der Erblasser schon in den Jahren vor dem Kriege zu erkennen gegeben hat, der Antragsgegner solle den Hof bekommen. ler Antragsgegner mag auch auf Grund des Verhaltens des Erblassers ler Überzeugung gewesen sein, daß er Hoferbe werde, lies reicht jedoch für die Annahme -.einer bindenden Bestimmung des Antrags-gegnera zu dem Hoferben nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstünde hinzukommen, wenn mündliche Hofzusagen, auch wenn nie durch das sonstige Verhalten des Erblassers längere Zeit hindurch bestätigt v/orden sind, als rochtswirksam behandelt •worden können.
ler vorliegende Sachverhalt :unterscheidet sich v/esent-.■ich von den Fällen, in denen der Senat eine formlose Vereinbarung über die Hofnachfolgc für wirksam erachtet hat. En+schcidend für die Beurteilung ist vor allem der auch vom Oberlandesgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß der Antragsgegnor, der im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages erst jl Jahre alt war, nicht wie ein künftiger Hof-erbe auf dem Hof gearbeitet und auch keinerlei eigene Aufwendungen oder Opfer für den Hof im Hinblick auf dessen spätere Übernahme erbracht hat. ler Antragsgegner hat vielmehr*lediglich auf Grund des Verhaltens des Erblassers in der festen Hoffnung, er werde den Hof bekommen, in dem Pachtbetricb seines Vaters mitgearbeitet, liese Pachtung umfaßte schon seit der Zeit vor dem Kriege nur noch etwa 32 Morgen von dem rund 227 Morgen großen Hof.
Aus der Tatsache, daß der Erblasser die Verträge vor dern Antragsgegner geheimgchaltcn hat, können zwar Rück-
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Gch.lüsse auf ooinc Einstellung gezogen werden. Für die Frage, ob der Erblasser schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages an den Antragsgegner als Hoferben gebunden war, müssen die späteren Vorgänge jedoch ausscheidcn. "las gilt auch für das Verhalten des Erblassers gegenüber dem Antragsgegner und dessen Schwiegervater, soweit cs sich um die Regelung der Hofnachfolge in len Hof des Schwiegervaters handelte. Each den Vorbringen des Antragsgegncrs war bereits vor seiner Heirat Ende 1947 ins Auge gefaßt worden, daß er den Hof seines Schwiegervaters übernehmen solle. Für die Annahme, daß schon damals eine Übertragung des Hofes auf den Antragsgegner oder seine Ehefrau geplant gewesen sei, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. In übrigen mag unterstellt werden, daß der Schwiegervater des Antragsgegners ursprünglich die Absicht gehabt hat, den Hof dem Antragsgegner oder dessen Ehefrau i:u übertragen, der Erblasser daraufhin den Antragsgegner gebeten hat, auf dem Hof zu bleiben, und daß der Schwiegervater des Antrags-..ogners nach der Rücksprache mit dem Erblasser im Jahre 1950 in Vertrauen auf die Zusicherungen des Erblassers von einer Regelung der Hofnachfolge zugunsten des Antragsgegners oder seiner Ehefrau abgesehen hat. "diese Vorgänge fallen in die Zeit nach den Abschluß des Erbvertrages und kommen deshalb für die Beurteilung nicht Betracht, "laß der Schwiegervater des Antragsgegners, als er im Jahre 1955 seinen Hof einor anderen Tochter übertrug, davon ausgegangen ist, der Antragsgegner werde len Hof des Erblassers bekommen, ist für die Entscheidung im gegenwärtigen Verfahren ohne Bedeutung, ler Erblasser mag arglistig gehandelt haben, er nach dom Abschluß des Erb-
vertrages den Antragsgegner und seinem Schwiegervater entgegen der erbvertraglichen Regelung noch Zusagen über die Hofnachfolge des Antragsgegners gemacht und dadurch bewirkt hat, daß den Antrngsgegner oder seiner Ehefrau deren elterlicher Hof nichtübertragen wurde. Für die Frage, ob bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvortrages eine als rechts-
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wirksam anzusehende Vereinbarung Uber die Hofnachfolge des Antragsgegners bestand, ist das spätere Verhalten des Erblassers unbeachtlich, las gleiche gilt, sov/eit es sich darum handelt, ob der Erblasser durch die Erbeinsetzung des Antrag-stol'ers sein freies Bestimmungsrecht mißbraucht hat. Wenn der Erblasser im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages noch nicht an den Antragsgegner als Hof erben gebunden war, also nach § 7 HöfeO den Hof erben frei auswiihlcn konnte, so stellt die Berufung des Antragstellers zu dem Hoferbon keinen I.-ißbrauch dos freien Bestimmungsrechts dar.
"Jie Feststellung der Hoferbfolge des Antragstellers ist somit, da der angcfochteno Beschluß auch sonst keinen Rochts-fehler zu dem Nachteil des Antragsgegners enthält, nicht zu beanstanden.
3- Eie Auffassung des Oberlandesgeriohts, daß der Übergabevertrag vom 5- Januar 1948, sov/eit er auf die Übertragung los Eigentums am lief gerichtet ist, durch den Erbfall gegenstandslos geworden sei, ist frei von Rechtoirrtum. Eine Genehmigung der Eigcntumsübertragung kommt nicht mehr in Betracht, weil der Antragsteller auf Grund des Erbvertrages Hoferbe und deshalb mit dem Erbfall bereits Eigentümer des Hofes geworden ist (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Juli 1961* V BJ/.v 26/60, RdL 1961, 264)* Gleichwohl kann, wenn der Übergeber vor rechtskräftiger Genehmigung de3 Übergabevertrages stirbt und der Übernehmer zugleich Hoferbe ist, noch eine Genehmigung in Betracht kommen. Oie Frage, ob das Genehmigungsverfahren sich durch den Tod des Übergebers erledigt hat oder fortzusetzen ist, hängt von dem Inhalt des übergabever-trages ab. Oie in einen Übergabevertrag festgesetzten Versorgungsleistungen zugunsten Oritter bleiben trotz des Todes des Vfccrgebers bestehen (vgl. Wöhrmann, RdL 1961, 305, 309)«
Sie bedürfen jedoch nach §§ 16, 17 Abo. 3 HöfeO nur insoweit
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/
-]cr Genehmigung, air. nach den Vorschriften des Kontrollrats-gesetses Nr* 45 und der BrI.IilRegVÜ Hr. 84, an deren Stelle las Grundstückverkehrsgesetz getreten ist (§ 1 Nr. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 24« August 1964 - BGBl 693 -), eine Genehmigung erforderlich v.iire. 1er Übergabevertrag von 5* Januar 1948 enthält keine nach den Grundstückverkehrsgesetz genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte. lie Höfeordnung sieht für den Übergabevertrag - abgesehen von der für die Eigentumsübertragung erforderlichen Genehmigung - eine gerichtliche Zustimmung nur in bestimmten, hier nicht in Betracht kommenden Fällen vor. Ein Genchnigungsbedürfnis aus allgemeinen "höfercchtiichen Gesichtspunkten" kennt die Höfeordnung nicht (vgl. dazu Schulte, RdL 1963, 253)- ler Antragsgegner ist jedenfalls durch die vom Oberlandosgericht ausgesprochene Genehmigung nicht beschwert.
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4» "'He Rechtsbeschv/erde mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
'ho Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die vom Antragsgegner beantragt war, hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
")ie Kootcnontscheidung beruht auf §§ 33» 34, 45 Lv/VG.
“h?. Augustin
^r. Piepenbrock
“)r. Grell