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BGH

Gericht: BGH

Gegen diesen Beschluß hat die Witwe und Rechtsnachfolgerin des Bauern SflHBHP"~KflHBso:?ortige Beschwerde eingelegt. Das Boochwordcgcricht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin nicht beochwerdebe-roehtigt sei. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Antrag, die Genehmigung zu versagen, weiter; die Rcchtobeschwerdcgcgnorin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, und die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die Be-schv/ordebcrechtigung der Beschwerdeführerin verneint. In einem solchen Palle ist der-Beschwerdeführer auch als durch den angefochtenen Beschluß beschwort zu erachten (Pritsch, LwVG § 22 II b 2 S. Die sonach zulässige Rechtsbeschv/erde eröffnet aber eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nur insoweit, als die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vom ixechts-boschwerdegoricht nachzuprüfen ist. Diese Prüfung ergibt, daß das Beschwerdegericht zu Recht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde verneint hat. Wie er aber durch einen diesem Antrag stattgebenden Geneh-migungoboocheid nicht beschwert wäre und er diesen Bescheid nicht mit sofortiger Beschwerde bekämpfen könnte, so trifft das auch für das sogenannte Negativatteat zu, nämlich die Entscheidung, daß eine Genehmigung überhaupt nicht erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist auch nicht durch die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts beschwert: denn die Kosten des Verfahrens treffen sie, einerlei ob antragsgemäß Genehmigung erteilt oder ein Negativattcot ausgestellt wäre. Auch der Hinweis auf § 362 BGB geht fehl; solange die Käuferin nicht Eigentümerin des verkauften Grundstückes ist, hat die Rechtsbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin alles zu tun, um dieses Ziel zu erreichen, im besonderen aber alles zu unterlassen, was einen Eigentumsübergang hindern könnte, also auch dio Versagung der Genehmigung. Das hat zur Polge, daß die Rechtsbeochv/erde als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zitierte Normen: § 362 BGB
KostenGrundstückBeschwerdeführerinmRechtsbeschwerdeführerinGenehmigungBeschlußBrBeschwerde

Volltext der Entscheidung

V BTi'.v 7/63
2215 068
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung der Auflassung über das Grundstück	Flur	^^Nr.	(P/l
Beteiligte:
1. Witwe Anna S|
Straße f.
m
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrenobevollmüchtiftter: Rechtsanwalt
nMB/.lleeflP -
2. Firma
 Zementwerke m
Josef Öp(
m
Beachwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrenobovollmächtigters Rechtsanwalt Br. Kl
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Se» it für Landwirtschaft3sachen in der Sitzung vom 9» Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Tasche, der Bundosrichter Br, Augustin und Br. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Müller boochlossen:
Bie Rechtsbcschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm von 15. Fe.bruar 1963 wird auf Kosten der Rechts-bcochwerdeflihrerin zurückgewiesen, die der Rechts-bcschv/erdegegnerin die dieser im Rechtsbeschv/erde-verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Bei* Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahron wird auf 57 643,20 DM festgesetzt.
\
2
L/
Gründe :
I*
Mit ’/ertrag vom 17. September 1958 verkaufte die Witwe von dem Bestand ihres Erbhof es an die Pirna Portland-Zeracntwerke NflHHHMosef Sp| das Grundstück Flur 15 Nr. 46/1 (9,6072 ha groß) zu dem Preise von 57 645,20 RM. Der Vortrag wurde anerbengerichtlich genehmigt. Die notarielle Auflassung erfolgte am 7. September 1940, gleichzeitig wurde der Kaufvertrag abgeändert. Ohne daß diese Abänderung dem Anerbengericht vorher zur Genehmigung Vorgelegen hatte, wurde der Eigentumsübergang am 28. Mürz 1941 im Grundbuch vorgetragen. 1949 übertrug die Verkäuferin ihren Hof ihrem Sohn, dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Dieser stellte, nachdem zwischenzeitlich mehrere Rechtsstreitigkeiton zwischen der Verkäuferin und der Rcchtobeochwordegegnerin Uber die Gültigkeit (es Vortrages geführt worden v/aren, den Antrag, die Auflassung hinsichtlich des verkauften Grundstückes zu genehmigen.
Der Antrag lief am 11. Dezember 1961 bei der zuständigen Stelle ein. Die untere Landwirtschaftsbehörde versagte sie mit Bescheid vom 28. Dezember 1961, worauf die Käuferin um gerichtliche Entscheidung nachsuchte. Das Amtsgericht (Landwirtschaftogericht) Erwitte entschied dahin, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, weil von einem landwirtschaftlichen Grundstück nicht mehr gesprochen werden könne, da inzwischen die Käuferin den Mutterboden abge-räunt hatte, um den darunter liegenden Kalkstein abzubaucn. Gegen diesen Beschluß hat die Witwe und Rechtsnachfolgerin des Bauern SflHBHP"~KflHBso:?ortige Beschwerde eingelegt. Das Boochwordcgcricht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin nicht beochwerdebe-roehtigt sei.
I
 
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihren Antrag, die Genehmigung zu versagen, weiter; die Rcchtobeschwerdcgcgnorin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
IX.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, und die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht die Be-schv/ordebcrechtigung der Beschwerdeführerin verneint.
Somit ist der Pall des § 24 Abs. 2 Kr. 2 I*wVG (letzte Fallgostaltung) gegeben. In einem solchen Palle ist der-Beschwerdeführer auch als durch den angefochtenen Beschluß beschwort zu erachten (Pritsch, LwVG § 22 II b 2 S. 283). Die sonach zulässige Rechtsbeschv/erde eröffnet aber eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses nur insoweit, als die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vom ixechts-boschwerdegoricht nachzuprüfen ist.
Diese Prüfung ergibt, daß das Beschwerdegericht zu Recht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde verneint hat. Der Rechtsvox’gängor der Rechtsbeschwerdeführorin hat selbst den Antrag auf Genehmigung der Auflassung gestellt. Wie er aber durch einen diesem Antrag stattgebenden Geneh-migungoboocheid nicht beschwert wäre und er diesen Bescheid nicht mit sofortiger Beschwerde bekämpfen könnte, so trifft das auch für das sogenannte Negativatteat zu, nämlich die Entscheidung, daß eine Genehmigung überhaupt nicht erforderlich ist. Durch diesen Bescheid wird erklärt, daß der Verkauf von einer im öffentlichen Interesse auf-gestollton Beschränkung der Vertragsfreiheit entbunden ist. Die Entscheidung beschwert also die Rechtsbeschwerdeführerin nicht. Eine Beschwor könnte allenfalls dann vorliegen,
 
v/onn eine Genehmigung erteilt wurde, v/o es einer solchen gar nicht bedurfte. Hier ist aber die Sachlage gerade umgekehrt gestaltet. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist auch nicht durch die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts beschwert: denn die Kosten des Verfahrens treffen sie, einerlei ob antragsgemäß Genehmigung erteilt oder ein Negativattcot ausgestellt wäre. Der Hinweis der Rechts-beochv/erde auf die geschichtliche Entwicklung der Gesetzgebung zur Erhaltung der bäuerlichen Existenzgrundlage gibt dem Senat keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Präge der Besehwerdeberechtigung einer Vertragspartei im Palle der antragsgemäßen Genehmigungserteilung abzugehen (vgl* dazu auch Pritsch aaO S. 290 Pußn, 115). Auch der Hinweis auf § 362 BGB geht fehl; solange die Käuferin nicht Eigentümerin des verkauften Grundstückes ist, hat die Rechtsbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin alles zu tun, um dieses Ziel zu erreichen, im besonderen aber alles zu unterlassen, was einen Eigentumsübergang hindern könnte, also auch dio Versagung der Genehmigung.
Dio sofortige Beschwerde ist mithin zutreffend als unzulässig angesehen worden. Das hat zur Polge, daß die Rechtsbeochv/erde als unbegründet zurückzuweisen ist.
Dio Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 45 Lv/VG.
Br. Tasche	Bi*.	Augustin	Dr.	Piepenbrock

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