Eie Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13o Oktober I960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdevorfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen» Seine am 60 November 1958 verstorbene Ehefrau Maria Karoline H0BI geb» S0^BB (Erblasserin) war Eigentümerin der im Grundbuch von W0H0WD Band III Blatt 0| verzeichneten Ländereien in Größe von zuletzt 3>9346 hao Die gesamten Ländereien der Eheleute Heidt wurden bis zu dem Tode der Erblasserin von der Hofstelle des Antragstellers aus bewirtschaftet* In beiden Grundbüchern wurde im Jahre 1937 die Erbhofeigenschaft vermerkt; seit September 1951 ist eingetragen? Aus der am 16 o September 1921 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit seiner verstorbenen Ehefrau ist die Antrags-gegnerin hervorgegangen«, Sie ist mit dem Bauarbeiter Heinrich K000| verheiratet und hat einen 14jährigen Sohn sowie eine 5jährige Tochter* Bis zu dem Jahre 1924 sei er als Arbeiter tätig gewesen; er habe u.a» bei dem Marschenbauamt gearbeitet Auch habe er bei einem Bruder gedroschen« Die von dem Onkel FflHP geliehenen 32 000 M habe er schon vor Ende der Inflation zurückgezahlto Er habe dann Ferkel angeschafft« Mit den hieraus erzielten Erträgen, den aus der Erbschaft der Mutter erhaltenen 1 100 M sowie 1 700 M, die er vofc einem Bruder geliehen habe, habe er das Haus vollständig erneuert und erweitert. Anläßlich des Pafzellener-werbs seiner Ehefrau bei der Erbauseinandersetzung im Jahre 1932 habe er 2 300 HM bezahlt und i*eine Rente von 84 HM für die Mutter aufgebracht. Die in dieser Zeit und vorher in Dänemark gemachten Ersparnisse ihrer Mutter seien zu dem Kauf des Hofes mitverwandt worden, ebenso deren Aussteuer in Höhe von 3 000 M. zu dem Kauf der Parzellen mitverwandt worden * welche die Erblasserin von Frau erworben habe» Zu dem Erwerb der Parzellen* die ihre Mutter geerbt habe* habe der Antragsteller nichts beigetragen» Pie Erblasserin habe im übrigen ihre ganze Arbeitskraft dem Hof gewidmet» sie (Antragsteller^ und ihr Ehemann hätten bis zu dem Jahre 1955 im wesentlichen ohne Lohn und nur deshalb auf dem Hofe gearbeitet* weil beide Eltern immer wieder gesagt hätten* sie solle den Hof erhalten» Es hat angenommen* daß die Eheleute HtiHP an dem Erwerb des Hofes in gleichem Maße beteiligt gewesen seien und der Antragsteller daher nicht Vollerbe* sondern nur Hofvorerbe geworden sei» Per Antragsteller hat zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde noch vorgobracht: Seine Ehefrau habe zu dem Erwerb der Wohn- und Wirtschaftsgebäude nichts beigetragen» Auch dio gekauften Parzellen stammten von ihm» Pie rund 4 ha* die seine Ehefrau aus dem Nachlaß ihrer Eltern bekommen habe* habe sie nur mit seiner Hilfe erv/erben können» Er habe Schul-^ den in Höhe von 1 750 HM übernQhmon müssen und 525 RM in bar aufgebracht. Auch den Schweinostall habe er selbst hergestellt» Er wolle eines der Kinder seiner Tochter zu dem Hof erben bestimmen <> Das könne er nur* wenn er selbst Hoferbe sei« Hierzu habe ihn schon seine Ehefrau durch das gültige* wenn auch nicht mehr vorhandene Testament bestimmto Die Antragsgegnerin hat demgegenüber geltend gemacht: Unter den 14 000 M, die auf die Stammstelle angezahlt worden seien* hätten sich auch erhebliche Ersparnisse ihrer Mutter befundeno Der Antragsteller habe nicht aufklären können* von wem er die fehlenden 6 000 M erhalten habe. Mindestens dieser Betrag stamme von ihrer Mutter» Die Darlehen seien aus den Erträgnissen des Hofes getilgt worden* und zwar zu dem Teil erst unmittelbar vor der Währungsreform» Das sei im wesentlichen dem Danderwerb der Erblasserin zu verdanken» Die Eltern hätten die Stammstelle in schlechtem Zustand übernommen. Er habe damit der Vernichtung des angeblich von der Erblasserin aufgesetzten Testaments züge-stimmto Das Beschwerdegericht hat unter Abänderung der ange fochtencn Entscheidung das Amtsgericht angewiesen* dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen* daB er nach seiner am 6. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt, Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es sich hier um einen sogenannten zusammengesetzten Ehegattenhof handelt, der erst während der Ehe dadurch entstanden ist, daß jeder der beiden Eheleute landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden erworben habe« Es hat erwogen, daß sich die Vererbung dieses Hofes nach § 8 HöfeO richte und es für die Präge, ob der Antragsteller Hofvollerbe oder nur Hofvorerbe geworden sei, darauf ankomme, von wem der Höf stamme. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts stammt der Ehegattenhof überwiegend von dem Antragsteller, der Eigentümer von 5,2744 ha, darunter der Hofstelle, mit Ertragsmeßzahlen von 23,320 sei, während der Erblasserin bei ihrem Tode^[ nur 3,9346 ha gehört hätten, deren Ertragsmeßzahlen sich auf 9,570 beliefen. Es sei nicht festzustellen, daß die Mittel zu dem Erwerb der auf den. Weitere 30 000 M habe der Antragsteller unstreitig von einem Onkel geliehen bekommen und auf den Kaufpreis bezahlt. Es sei völlig unaufgeklärt, aber auch gleichgültig, ob die 30 000 M mit dem zurückgezahlt worden seien, was der Betrieb der Eheleute in den folgenden Jahren abgeworfen habe. Zudem hätten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelobt, so daß das, was unter der Verwaltung und Nutznießung des Mannes auf dem Hof erwirtschaftet worden sei, sein Vermögen gewesen sei. Ebensowenig habe festgestellt werden können-, daß die restlichen 6 000 M, die an dem Kaufpreis gefehlt hätten, von der Erblasserin oder ihrer Familie zur Verfügung gestellt worden seien. und die Antragsgegnerin bereits für den Todesfall des erst-vorstorbenden Ehegatten unter Übergehung des Letztversterbenden als Hoferbin hätten einsetzen wollene Las würde bedeuten, daß sich der überlebende Ehegatte schon zu Lebzeiten des Eigentums und der Verfügungsgewalt an dem ihm gehörenden Teil des Hofes begeben hätte, da der Hof nur geschlossen auf eine Person übergehen könne. Selbst eine solche Bindung könnten die Eltern der Antragsgegnerin nicht eingegangen sein; denn diese habe in dem Verfahren betreffend die Zustimmung zu dem Testament der Erblasserin selbst vorgetragen, daß sich ihre Eltern über die Hoferbenfolge nicht hätten einigen können. Sie ist der Ansicht, das Beschwerdegericht sei in mehrfacher Hinsicht von der Entscheidung des Senats vom 11. 1. Das Beschwerdegericht hat (Seite 10) sich der angeführten Entscheidung des Senats angeschlossen, nach der bei einer gleichen Beteiligung beider Ehegatten der Hof weder von dem einen noch von dem anderen horrührt und der Überlebende nur Hof vorerbe wird* Es hat erwogen , daß die Entscheidung dieser Frage an sich nicht besage , daß in einem Falle, in dem nicht festzustellen sei, daß der Hof von dem vorverstorbenen Ehegatten oder doch wenigstens zu 50 i» von ihm stamme, eine gleichmäßige Beteiligung der Ehegatten zu vermuten sei. Der Senat hat in diesem Beschluß indessen einen solchen Grundsatz nicht aufgestellt, sondern hat lediglich die Fragen entschieden, welche Rechtsstellung der überlebende (Vollerbe oder Vorerbe) bei (unterstellter) gleichmäßiger Beteiligung beider Ehegatten an dem Erwerb des Ehegattenhof es einnimmt und wie sich der Hof in einem solchen Falle beim Tode des Überlebenden vererbt. Außerdem beruht der angefochtene Beschluß auch nicht auf den von dem Beschwerdegericht angestellt en Erwägungen; denn dieses hat ausdrücklich festge-otellt, daß hier der Hof überwiegend von dem Antragsteller stammt. Die Antragsgegnerin meint, es komme deshalb für die Herkunft des Hofes nicht auf das Leben und die Arbeit auf dem Hofe, also auf die Präge der Erhaltung des Hofes an, und wirft dem Beschwerdegericht vor, gerade diese Gesichtspunkte entscheidend zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt zu haben und damit von dem Beschluß des Senats vom 11» Dezember 1956 abgewichen zu sein» Diese Ansicht ist irrig. Dort ist unter anderem gesagt, als Merkmal dafür, von wem der Hof stammt, werde man nicht zuletzt die durch Arbeit und leben auf dom Hofe begründete Verbundenheit zwischen Hof und Eigentümer ansehen können. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung keineswegs auf das Leben und die Arbeit auf dem Hofe abgestellt, sondern hat sich im Gegenteil dahin ausgesprochen, daß nicht ersichtlich sei, v/elche Bedeutung dieser Gesichtspunkt für die Herkunft des Hofes haben solle (Seite 14), und ferner die Auffassung vertreten, daß man sich auf einen schwankenden Boden begebe, wenn man etwa die lebehs- und arbeitsmäßige Beteiligung am Hofe zur Grundlage der Entscheidung machen wollte (Seite 18). Tatsächlich hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf den Erwerb der Grundstücke und deren Bedeutung für den Hof abgestellt. Die Antragsgegnerin wendet sich ferner gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß nach dem Gesetzesaufbau der Höfeordnung das Eigentum an dem Hofe eine ent- scheidende Holle für die Vererbung spiele und es gleichgültig sei 9 ob der grundbuchliche Eigentümer die Mittel von seinem Ehegatten bekommen habe« Sie sieht hierin einen Gegensatz zu der Entscheidung des Senats vom 11. nicht gerecht* Denn das Oberlandesgericht hat in seinen weiteren Ausführungen der Herkunft der Mittel für den Erwerb des Hofes sehr wohl entscheidendes Gewicht beigelegt und die Grundbucheintragungen nur dann als entscheidend angesehen? In der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage, welche Bedeutung die Eintragungen in Abtei- i lung I des Grundbuchs für die Herkunft des Hofes haben? 4o Eino weitere Abweichung von der angeführten Entscheidung des Senats sieht die Antragsgegnerin darin, daß das Beschwerdegericht es als unerheblich erachtet hat, mit wessen Mitteln Schulden des Hofes oder Abfindungen und dergleichen beglichen worden sind. Auch zu den damit aufgeworfenen Fragen hat sich der Senat in dieser Entscheidung nicht geäußert, so daß von einer abweichenden Rechts auf fassung des Beschwerdegerichts keine Rede sein kann. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, Teile des Hofes seien mit Mitteln der Erblasserin erworben, handelt es sich lediglich um eine von den Feststellungen des Oberlandesge-richts abweichende Ansicht Uber tatsächliche Vorgänge. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Senats ist damit nicht dargetan v/orden. 5« Die Rechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß das Oberlandesgericht die Ansicht vertreten habe, es komme in erster Linie auf die sich aus dem Grundbuch ergebenden Eigentumsverhältnisse an und es müsse gegebenenfalls auch der Güterstand berücksichtigt werden, in dem die Eheleute zur Zeit dos Erwerbs des Hofes gelebt hätten. In ihr ist nämlich nur gesagt, daß es bei gleichmäßiger "beider Ehegatten am Erwerb dos Hofes nicht angängig sei, an zunehmen, daß der Hof von dem Ehemanne stamme. Selbst wenn aber das Oberlandesgericht in dieser Frage von dem Senat abgewichen wäre9 würde seine Entscheidung doch hierauf nicht beruhen. Das Beschwerdegericht ist danach auch nicht dadurch von der Rechtsauffassung des Senats abgewichen? Sio meint* es liege kein Ehegattenhof vor; denn es sei erforderlich gewesen* daß nach außen hin erkennbare Maßnahmen 1 getroffen worden seien* die auf einen Vereinigungswillen | Das Oberlandesgericht Celle hat eine Verschmel-zung der beiden Höfe* die von einer-der beiden Höfstellen aus j bewirtschaftet wurden* verneint* weil keine nach außen hin !
V BLw 7/61 2206 005 Beschluß In der Landwirtschaftssache der Ehefrau Hertha K geb. H< xn über Antragsgegnerin , Beschwerdegegnerin und Reehtsbeschwerdeführorin, - vertreten durch Hechtsanwalt Br. 'xn gegen den Bauer Emil Friedrich in H über Antragsteller, Beschwerdeführer und Hechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. wegen Erteilung eines Hoffolgezeugnisses hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 6» Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr«, Tasche, der Bundesrichter Er, Hückinghaus und Er. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Oarstensen und Schmidt beschlossen: Eie Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats - Senats für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13o Oktober I960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechts-beschwerdevorfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen» Eer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8000 EM festgesetzt» Gründe : Io Der Bauer Emil Friedrich H00 (Antragsteller) in holHHIIV ist Eigentümer der im Grundbuch von SflHHI Band III Blatt eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von ä:5?2744 ha. Seine am 60 November 1958 verstorbene Ehefrau Maria Karoline H0BI geb» S0^BB (Erblasserin) war Eigentümerin der im Grundbuch von W0H0WD Band III Blatt 0| verzeichneten Ländereien in Größe von zuletzt 3>9346 hao Die gesamten Ländereien der Eheleute Heidt wurden bis zu dem Tode der Erblasserin von der Hofstelle des Antragstellers aus bewirtschaftet* In beiden Grundbüchern wurde im Jahre 1937 die Erbhofeigenschaft vermerkt; seit September 1951 ist eingetragen? daß es sich um einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung handelt» Aus der am 16 o September 1921 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit seiner verstorbenen Ehefrau ist die Antrags-gegnerin hervorgegangen«, Sie ist mit dem Bauarbeiter Heinrich K000| verheiratet und hat einen 14jährigen Sohn sowie eine 5jährige Tochter* Der Antragsteller und die Erblasserin haben die zu dem Ehegattenhof gehörigen Grundstücke folgendermaßen erworben: 1 * Der Antragsteller kaufte Anfang des Jahres 1922 eine Landstelle in Größe von 1*1345 ha> bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden nebst Hauskoppel? zu dem Preise von 52 000 M. Diesen Betrag beglich er k mit 14 000 M, die auf seinem Sparbuch standen0 32 000 M lieh sich der Antragsteller von seinem On-kel Von wem die restlichen 6 000 M her- rührten* ist streitig» 2. Beim Tode seiner verwitweten Mutter erbte der Antragsteller im Jahre 1922 ein Stück Land in Größe von 1,1838 ha. 36 Im Jahre 1923 erhielt der Antragsteller aus dem * Nachlaß seiner Großmutter 1 100 M* die er bei der Instandsetzung der Wirtschaftsgebäude verwendete. / 4« Im Jahre 1929 kaufte der Antragsteller von einer Eräu ^H^zwei Parzellen in Größe von zusammen 1*0252 ha für 2 075 RM« Er zahlte 1 075 RM bar« Las Kestkaufgeld von 1 000 RM wurde hypothekarisch gesichert und im Jahre 1932 durch einen Landtausch beglichen« 5. Ler Erblasserin flössen in den Jahren 1930/1931 2 000 RM aus einer Erbschaft nach einem in Amerika ^ wohnenden Onkel zu. Sie wurden auf das Konto des Antragstellers überwiesen* der sie für den Betrieb verwandte. 6« Im Wege der Erbauseinandersetzung nach ihren Eltern erhielt die Erblasserin im Jahre 1932 4,0040 ha Land« La ihr anteilig von den im Nachlaß der Eltern vorhandenen 9 ha nur 3 ha zustanden, mußten zusätzlich 525 RM gezahlt und Schulden in Höhe von 1 750 RM übernommen werden. Ler Betrag von 525 RM wurde aus dem Betriebe aufgebracht. Nach dem Tausch einiger Parzellen* bei dem u.a. 139 RM zugezahlt wurden* ergab sich ein Bestand von 4,1482 ha. 7« Durch Vertrag vom 7* Februar 1936 kaufte der Antragsteller schließlich von den Eheleuten AflBHHP zwei Parzellen von zusammen 1,9372 ha für 6 034,75 RM« Der Kaufpreis wurde aus dem Betriebe aufgebracht« Die Erblasserin, die im Jahre 1937 erkrankte und seitdem leidend war, verkaufte im Jahre 1954 von ihrem Grundbesitz 0,2136 ha als Bauland für 2 300 DM.< Am 22« August 1956 errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, in dem sie u.a. anordnete: "Hinsichtlich meines Grund- und sonstigen Vermögens setze ich nach Maßgabe der nachstehenden Teilungsanordnung und näheren Bestimmungen zu Erben ein: 1. meine Tochter Hertha KflHM sowie ihren Ehemann Reinhold 2. deren Kinder Hans und Monika«" Im März 1959 beantragte die Antragsgegnerin9 dieses Testament zu genehmigen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Die Eheleute H^^ hatten ein gemeinschaftliches pri*-vatschriftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu erben eingesetzt hatten. Der Zeitpunkt der Errichtung dieses Testamentes, das nicht mehr vorhanden ist, ist streitig. Auch steht ein genauer Inhalt nicht fest. Die Erblasserin hat durch notarielle Erklärung die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Der Antragsteller«, der in den letzten Jahren mit seiner Ehefrau und auch mit der Antragsgegnerin und ihrem Eheinan in Unfrieden lebte , hat in dem gegenwärtigen Verfahren beantragt«, ihm ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, daß er Hoferbe (Vollerbe) hinsichtlich des Ehegattenhofes geworden sei. 2ur Begründung dieses Antrages hat er vorgebracht s Zum Erwerb dor Stammstelle habe seine Ehefrau nicht beigetragen. Die von seinem Sparbuch abgehobenen 14- 000 M habe>> er sich allein durch seine Arbeit in Dänemark erspart, woselbst er Kronen verdient habe« ■ Auch die Erblasserin habe in Dänemark gearbeitet, aber nur von März bis zu dem August 1921, also unmittelbar vor der Eheschließung. Von ihren Ersparnissen habe sie sich eine Schlafstube gekauft. Die zu dem Erwerb der Land-steile erforderlichen restlichen 6 000 M habe er sich von seiner Mutter geliehen. Bis zu dem Jahre 1924 sei er als Arbeiter tätig gewesen; er habe u.a» bei dem Marschenbauamt gearbeitet Auch habe er bei einem Bruder gedroschen« Die von dem Onkel FflHP geliehenen 32 000 M habe er schon vor Ende der Inflation zurückgezahlto Er habe dann Ferkel angeschafft« Mit den hieraus erzielten Erträgen, den aus der Erbschaft der Mutter erhaltenen 1 100 M sowie 1 700 M, die er vofc einem Bruder geliehen habe, habe er das Haus vollständig erneuert und erweitert. Er habe dann mit eigenen Händen einen Schweine-stoll errichtet und mit der Schweinemast begonnen. Das hierzu erforderliche Geld habe er sich von seinem Bruder Karl und von dor Schleswig-Holsteinisehen Westhank geliehen. Die im Jahre 1936 gekauften Parzellen seien mit dem Verdienst aus der Schweinemast bezahlt worden. Anläßlich des Pafzellener-werbs seiner Ehefrau bei der Erbauseinandersetzung im Jahre 1932 habe er 2 300 HM bezahlt und i*eine Rente von 84 HM für die Mutter aufgebracht. Im Jahre 1937 sei das gemeinschaftliche Testament errichtet und von beiden Ehegatten unterzeichnet worden. Etwa 14 Tage danach habe er dieses Testament unter seinen Papieren vermißt. Seine Prau habe auf Befragen erwidert, das sei gar kein richtiges Testament gewesen. Daraus schließie er, daß das Testament vernichtet worden sei. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrages ihres Vater gebeten und hilfsweise beantragt, ihn lediglich als Hofvorerben hinsichtlich der Ländereien ihrer Mutter und sie selbst als Nacherbin auszuweisen. Zur Begründung ihrer Anträge hat sie vorgebracht * Der Hof stamme überwiegend von ihrer Mutter. Die Eheleute hätten nach ihrer Heirat zunächst in einem Zimmer der Schule in Altendeich gewohnt. Zu dieser Zeit sei der Antragsteller arbeitslos gewesen, während ihre Mutter allein den Unterhalt der Familie bestritten habe. Die in dieser Zeit und vorher in Dänemark gemachten Ersparnisse ihrer Mutter seien zu dem Kauf des Hofes mitverwandt worden, ebenso deren Aussteuer in Höhe von 3 000 M. Insgesamt hätten die Eheleute in bar zusammen 20 000 M zu dem Kauf der Hof- stelle aufgebracht. Hiervon habe die Mutter immer erzählt. Das Darlehen von 32 000 M sei in der Inflationszeit zurückgezahlt worden. Das dazu erforderliche Geld hätten die Eheleute gemeinsam aufgebracht. Als man die ersten Schweine aufgezogen habe, hätten keino Schulden mehr bestanden. Die 2?000 RM seien zu dem Kauf der Parzellen mitverwandt worden * welche die Erblasserin von Frau erworben habe» Zu dem Erwerb der Parzellen* die ihre Mutter geerbt habe* habe der Antragsteller nichts beigetragen» Pie Erblasserin habe im übrigen ihre ganze Arbeitskraft dem Hof gewidmet» sie (Antragsteller^ und ihr Ehemann hätten bis zu dem Jahre 1955 im wesentlichen ohne Lohn und nur deshalb auf dem Hofe gearbeitet* weil beide Eltern immer wieder gesagt hätten* sie solle den Hof erhalten» 4 Pas Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat angenommen* daß die Eheleute HtiHP an dem Erwerb des Hofes in gleichem Maße beteiligt gewesen seien und der Antragsteller daher nicht Vollerbe* sondern nur Hofvorerbe geworden sei» Per Antragsteller hat zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde noch vorgobracht: Seine Ehefrau habe zu dem Erwerb der Wohn- und Wirtschaftsgebäude nichts beigetragen» Auch dio gekauften Parzellen stammten von ihm» Pie rund 4 ha* die seine Ehefrau aus dem Nachlaß ihrer Eltern bekommen habe* habe sie nur mit seiner Hilfe erv/erben können» Er habe Schul-^ den in Höhe von 1 750 HM übernQhmon müssen und 525 RM in bar aufgebracht. Pas hierfür benötigte Geld habe er von einem Bruder erhalten. Pas Land sei in einem sehr schlechten Zustand gewesen. Er habe es in Ordnung bringen müssen. Pie Wohn- und Wirtschaftsgebäude habe er erst in einen erträglichen Zustand versetzt. Er. habe auch den Stall gebaut. Pie Gebäude hätten einen weit größeren Y/ert als alle Ländereien der Eheleute zur-sammon; der Brandkassenwert betrage allein über 64 000 PM» Auch den Schweinostall habe er selbst hergestellt» Er wolle eines der Kinder seiner Tochter zu dem Hof erben bestimmen <> Das könne er nur* wenn er selbst Hoferbe sei« Hierzu habe ihn schon seine Ehefrau durch das gültige* wenn auch nicht mehr vorhandene Testament bestimmto Die Antragsgegnerin hat demgegenüber geltend gemacht: Unter den 14 000 M, die auf die Stammstelle angezahlt worden seien* hätten sich auch erhebliche Ersparnisse ihrer Mutter befundeno Der Antragsteller habe nicht aufklären können* von wem er die fehlenden 6 000 M erhalten habe. Mindestens dieser Betrag stamme von ihrer Mutter» Die Darlehen seien aus den Erträgnissen des Hofes getilgt worden* und zwar zu dem Teil erst unmittelbar vor der Währungsreform» Das sei im wesentlichen dem Danderwerb der Erblasserin zu verdanken» Die Eltern hätten die Stammstelle in schlechtem Zustand übernommen. Bei den Bauarbeiten habe der Schwiegersohn mitgeholfen. Die Erblasserin habe auch nach ihrer Erkrankung im Jahre 1937 laufend im Betriebe mitgearbeitet. Doa? genaue Inhalt des Testa- r ments* auf das sich der Antragsteller berufe, sei unbekannt. Es sei deshalb unverwendbar» Zudem habe der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments abgelehnt. Er habe damit der Vernichtung des angeblich von der Erblasserin aufgesetzten Testaments züge-stimmto Das Beschwerdegericht hat unter Abänderung der ange fochtencn Entscheidung das Amtsgericht angewiesen* dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen* daB er nach seiner am 6. November 1958 verstorbenen Ehefrau Hoferbe des Dhegattenhofes ist» Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgt, Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, XI * * Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es sich hier um einen sogenannten zusammengesetzten Ehegattenhof handelt, der erst während der Ehe dadurch entstanden ist, daß jeder der beiden Eheleute landwirtschaftlich genutzten Grund und Boden erworben habe« Es hat erwogen, daß sich die Vererbung dieses Hofes nach § 8 HöfeO richte und es für die Präge, ob der Antragsteller Hofvollerbe oder nur Hofvorerbe geworden sei, darauf ankomme, von wem der Höf stamme. Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts stammt der Ehegattenhof überwiegend von dem Antragsteller, der Eigentümer von 5,2744 ha, darunter der Hofstelle, mit Ertragsmeßzahlen von 23,320 sei, während der Erblasserin bei ihrem Tode^[ nur 3,9346 ha gehört hätten, deren Ertragsmeßzahlen sich auf 9,570 beliefen. Das Oberlandesgoricht hat weiter ausgeführt: Es sei nicht festzustellen, daß die Mittel zu dem Erwerb der auf den. Namen des Antragstellers eingetragenen Grundstücke ganz oder überwiegend von der Erblasserin oder ihrer Familie zur Verfügung gestellt worden seien. Der Antragsteller habe die Hofstolle Anfang der zwanziger Jahre zu dem Preise von 52 000 M gekauft. Er habe nachgewiesen, daß er von seinem Sparbuch bei der Spar- und Darlehnskasse in Hattstedt am 21. Dezember 1922 14 000 M abgehoben habe. Es sei unstreitig, daß er diesen Betrag für den Ankauf der Hof stelle verwendet habe«. Die Antragsgegnerin behaupte nun, das Guthaben habe zu dem Teil auf Einzahlungen beruht, v/elche die Erblasserin gemacht habe, die in Dänemark gearbeitet, dort Kronen verdient und das ersparte Geld auf das Konto des Antragstellers eingezahlt habe. Hierfür fohle es an jedem Nachweis. Es sei noch nicht einmal wahrscheinlich, daß die Erblasserin irgendwie entscheidend zur Entstehung dieses Kontos beigetragen habe. Denn sie habe, v/ie es scheine, nur wenige Monate vor der Verheiratung in Dänemark als Innenmädchen gearbeitet und von ihren Ersparnissen die Aussteuer gekauft. Jedenfalls liege irgendein Nachweis in dieser Richtung nicht vor. Weitere 30 000 M habe der Antragsteller unstreitig von einem Onkel geliehen bekommen und auf den Kaufpreis bezahlt. Es sei völlig unaufgeklärt, aber auch gleichgültig, ob die 30 000 M mit dem zurückgezahlt worden seien, was der Betrieb der Eheleute in den folgenden Jahren abgeworfen habe. Wie diese Darlehnsschuld in der auf den Erwerb folgenden Inflationszeit getilgt worden sei, lasse sich heute nicht mehr aufklären. Es komme darauf auch nicht an, denn es spiele keine Rolle, mit wessen Mitteln Hofesschulden getilgt worden seien. Der Ehegatte, der ein Grundstück erwerbe und den Kaufpreis teilweise selbst bezahle, teilweise aus Mitteln seiner Familie aufbringe und teilweise schuldig bleibe, trage das Risiko des Kaufes. Bei ihm blieben die Schulden, wenn das Unternehmen aus irgendeinem Grunde nicht zu dem Erfolg führe. Zudem hätten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelobt, so daß das, was unter der Verwaltung und Nutznießung des Mannes auf dem Hof erwirtschaftet worden sei, sein Vermögen gewesen sei. Die Dinge könnten nur dann anders beuiteilt werden, wenn klar festzustellen wäre, daß Mittel zu dem Erwerb oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von der Erblasserin oder ihrer Familie zur Verfügung gestellt worden seien. Das sei aber nicht einmal behauptet worden. Ebensowenig habe festgestellt werden können-, daß die restlichen 6 000 M, die an dem Kaufpreis gefehlt hätten, von der Erblasserin oder ihrer Familie zur Verfügung gestellt worden seien. So entscheide das Eigentum des Mannes an der Hof-steile in Größe von 1,1345 ha. Weitere 1,1838 ha habe der Antragsteller 1922 von seiner Mutter geerbt. Dieser habe auch das weitere auf seinen Namen eingetragene Land gekauft. Es sei nicht ersichtlich, daß hierzu Mittel der Erblasserin bei-getragen worden seien. Andererseits habe die Erblasserin im Jahre 1932 aus dem Nachlaß ihrer Eltern 4,0040 ha erv/orben, von denen beim Erbfall noch 3,4166 ha vorhanden gewesen seien. Der Antragsteller habe damals aus den ihm als Verwalter und Nutznießer zustehenden Betriebsergebnisseh 525 KM gezahlt und Schulden in Höhe von 1 750 RIA übernommen. Darauf komme es indessen nicht an. Für die Frage, von wem der Hof stamme, seien die Geldbeträge, die den Eheleuten durch Erbschaften zugeflos-sen seien, unerheblich, da sie nicht zu dem Landankauf verwendet worden seien. Das Beschwerdegericht hat auch eine bindende Be-stiirjnung der Antragsgegnerin zur Hoferbin durch mündliche Erklärungen ihrer Eltern verneint. Denn es fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller und seine verstorbene Ehefrau in einer sie bindenden Art und Weise den Anfall des Hofes an den Überlebenden hätten ausschließen 12 - und die Antragsgegnerin bereits für den Todesfall des erst-vorstorbenden Ehegatten unter Übergehung des Letztversterbenden als Hoferbin hätten einsetzen wollene Las würde bedeuten, daß sich der überlebende Ehegatte schon zu Lebzeiten des Eigentums und der Verfügungsgewalt an dem ihm gehörenden Teil des Hofes begeben hätte, da der Hof nur geschlossen auf eine Person übergehen könne. Eine solche Absicht der Eheleute Heidt ergebe sich weder aus dem Vortrag der Aritragsgegnerin noch aus dem ganzen Sachverhalt. Allenfalls hätte in Frage kommen können, daß beide Eheleute die Antragsgegnerin als Hoferbin nach dem zuletzt versterbenden Ehegatten in Aussicht genommen hätten. Selbst eine solche Bindung könnten die Eltern der Antragsgegnerin nicht eingegangen sein; denn diese habe in dem Verfahren betreffend die Zustimmung zu dem Testament der Erblasserin selbst vorgetragen, daß sich ihre Eltern über die Hoferbenfolge nicht hätten einigen können. Ler Antragsteller sei nach alledem gesetzlicher Hof-erbe des Ehegattenhofes geworden, so daß ihm das beantragte Hoffolgezeugnis zu erteilen sei. Lie Antragsgegnerin verkennt nicht, daß die Rechtsboschwerde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG- zulässig sein kann. Sie ist der Ansicht, das Beschwerdegericht sei in mehrfacher Hinsicht von der Entscheidung des Senats vom 11. Lezember 1956 (V BLw 30/56, BGHZ 22, 317 = RdL 1957, 72 = HJW 1957, 259 = LM Nr. 1 zu § 2 HÖfeO) sowie von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (Jolle vom 17. Oktober I960 abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf diesen Abweichungen. Las ist indessen, wie noch dazulegen ist, nicht der Fall. 1. Das Beschwerdegericht hat (Seite 10) sich der angeführten Entscheidung des Senats angeschlossen, nach der bei einer gleichen Beteiligung beider Ehegatten der Hof weder von dem einen noch von dem anderen horrührt und der Überlebende nur Hof vorerbe wird* Es hat erwogen , daß die Entscheidung dieser Frage an sich nicht besage , daß in einem Falle, in dem nicht festzustellen sei, daß der Hof von dem vorverstorbenen Ehegatten oder doch wenigstens zu 50 i» von ihm stamme, eine gleichmäßige Beteiligung der Ehegatten zu vermuten sei. Das Beschwerdegericht glaubt, in solchen Fällex.« davon ausgehen zu müssen, daß die Beteiligung 50 zu 50 beträgt. Die Antragsgegnerin meint, im Gegensatz hierzu habe der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1956 den Grundsatz verankert, daß in diesen Fällen der Hof als von beiden Ehegatten in gleichem Maße stammend angesehen werden müsse. Der Senat hat in diesem Beschluß indessen einen solchen Grundsatz nicht aufgestellt, sondern hat lediglich die Fragen entschieden, welche Rechtsstellung der überlebende (Vollerbe oder Vorerbe) bei (unterstellter) gleichmäßiger Beteiligung beider Ehegatten an dem Erwerb des Ehegattenhof es einnimmt und wie sich der Hof in einem solchen Falle beim Tode des Überlebenden vererbt. Der Senat hat also zu der Fra-, go, wann eine gleiche Beteiligung an dem Erwerb des Ehe- * gattenhofes vorliegt, überhaupt nicht Stellung genommen. Schon aus diesem Grunde ist eine Abweichung von seiner Entscheidung nicht gegeben. Außerdem beruht der angefochtene Beschluß auch nicht auf den von dem Beschwerdegericht angestellt en Erwägungen; denn dieses hat ausdrücklich festge-otellt, daß hier der Hof überwiegend von dem Antragsteller stammt. 2. Die Antragsgegnerin macht weiter geltend, nach dem Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1956 sei für die Herkunft des Hofes die Beteiligung der Eheleute bei seinem Erwerb maßgebende Das trifft zu. Die Antragsgegnerin meint, es komme deshalb für die Herkunft des Hofes nicht auf das Leben und die Arbeit auf dem Hofe, also auf die Präge der Erhaltung des Hofes an, und wirft dem Beschwerdegericht vor, gerade diese Gesichtspunkte entscheidend zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigt zu haben und damit von dem Beschluß des Senats vom 11» Dezember 1956 abgewichen zu sein» Diese Ansicht ist irrig. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24o April 1951 (V Blw 97/49? RdL 1951? 247) verschiedene Gesichtspunkte herausgestallt, die bei Beantwortung der Präge nach der Herkunft des Hofes von Bedeutung sein können. Dort ist unter anderem gesagt, als Merkmal dafür, von wem der Hof stammt, werde man nicht zuletzt die durch Arbeit und leben auf dom Hofe begründete Verbundenheit zwischen Hof und Eigentümer ansehen können. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung keineswegs auf das Leben und die Arbeit auf dem Hofe abgestellt, sondern hat sich im Gegenteil dahin ausgesprochen, daß nicht ersichtlich sei, v/elche Bedeutung dieser Gesichtspunkt für die Herkunft des Hofes haben solle (Seite 14), und ferner die Auffassung vertreten, daß man sich auf einen schwankenden Boden begebe, wenn man etwa die lebehs- und arbeitsmäßige Beteiligung am Hofe zur Grundlage der Entscheidung machen wollte (Seite 18). Tatsächlich hat das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf den Erwerb der Grundstücke und deren Bedeutung für den Hof abgestellt. Die gerügte Abweichung liegt danach nicht vor. 3. Die Antragsgegnerin wendet sich ferner gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß nach dem Gesetzesaufbau der Höfeordnung das Eigentum an dem Hofe eine ent- scheidende Holle für die Vererbung spiele und es gleichgültig sei 9 ob der grundbuchliche Eigentümer die Mittel von seinem Ehegatten bekommen habe« Sie sieht hierin einen Gegensatz zu der Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 1956? nach der es wesentlich sei? mit wessen Mitteln die einzelnen Teile des Hofes erworben seien. Die Antragsgegnerin wird damit den Darlegungen des Beschwerdegerichts über die Bedeutung der Eigentumseintragungen im Grundbuch? die an der angeführten Stelle allerdings zu einem Mißverständnis Anlaß 2 geben können? nicht gerecht* Denn das Oberlandesgericht hat in seinen weiteren Ausführungen der Herkunft der Mittel für den Erwerb des Hofes sehr wohl entscheidendes Gewicht beigelegt und die Grundbucheintragungen nur dann als entscheidend angesehen? wenn sich die Herkunft der Geldmittel nicht aufklären läßt (Seiten 19/20). Im übrigen kann dahingestellt blei ben? ob dem Beschwerdegericht in dieser Hinsicht durchweg beizutreten wäre; denn für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde könnten dessen Ausführungen nur beachtlich sein? wenn in ihnen eine Abweichung von der Auffassung des Senats zu finden wäre. Das ist aber nicht der Fall. In der von der Antragsgegnerin angeführten Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage, welche Bedeutung die Eintragungen in Abtei- i lung I des Grundbuchs für die Herkunft des Hofes haben? überhaupt nicht auseinandergesetzto Dazu bestand auch keine Veranlassung? weil in dem damals entschiedenen Falle die Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft lebten? als sie den Hof erwarben. Da die Ehegatten danach Miteigentümer zur gesamten Hand waren, kam es entscheidend darauf an? mit wessen Mitteln die zu dem Ehogattenhof gehörigen Parzellen erworben worden waren. Die gerügte Abweichung liegt danach nicht vor. m 4o Eino weitere Abweichung von der angeführten Entscheidung des Senats sieht die Antragsgegnerin darin, daß das Beschwerdegericht es als unerheblich erachtet hat, mit wessen Mitteln Schulden des Hofes oder Abfindungen und dergleichen beglichen worden sind. Auch zu den damit aufgeworfenen Fragen hat sich der Senat in dieser Entscheidung nicht geäußert, so daß von einer abweichenden Rechts auf fassung des Beschwerdegerichts keine Rede sein kann. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht, Teile des Hofes seien mit Mitteln der Erblasserin erworben, handelt es sich lediglich um eine von den Feststellungen des Oberlandesge-richts abweichende Ansicht Uber tatsächliche Vorgänge. Eine Abweichung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Senats ist damit nicht dargetan v/orden. 5« Die Rechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß das Oberlandesgericht die Ansicht vertreten habe, es komme in erster Linie auf die sich aus dem Grundbuch ergebenden Eigentumsverhältnisse an und es müsse gegebenenfalls auch der Güterstand berücksichtigt werden, in dem die Eheleute zur Zeit dos Erwerbs des Hofes gelebt hätten. Sie meint, es müsse auch geprüft werden, ob nicht zv/ischen den Eheleuten eine sogenannte Innengesellschaft bestanden habe. Die Antragsgeg-norin sieht unter diesen Gesichtspunkten eine Abweichung von dor Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 1956 darin, daß in dieser klar zu dem Ausdruck gekommen sei, daß ein Vorrecht des Ehemannes vor der Ehefrau nicht bestehe. Damit verkennt dio Antragsgegnerin den Sinn der Entscheidung des Senats. In ihr ist nämlich nur gesagt, daß es bei gleichmäßiger "beider Ehegatten am Erwerb dos Hofes nicht angängig sei, an zunehmen, daß der Hof von dem Ehemanne stamme. Das Beschwerdegericht hat in diesem Punkt keine von der Ansicht des Senats abweichende Rechtsauffassung vertreten. Selbst wenn aber das Oberlandesgericht in dieser Frage von dem Senat abgewichen wäre9 würde seine Entscheidung doch hierauf nicht beruhen. Denn das Beschwordegericht hat ausdrücklich festgestellt? daß der Hof überwiegend von dem Ehemann stammt? ist also nicht von einer gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten ausgegangen? wie sie in der Entscheidung des Senats unterstellt worden ist. ^ 6« Dieser hat dort auch entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht ausgesprochen? es sei grundsätzlich davon auszugehen9 daß ein Ehegattenhof gleichermaßen von beiden Eheleuten erworben sei« Der Senat hat im Gegenteil zu dem Ausdruck gebracht? daß eine gleichmäßige Beteiligung beider Ehegatten am Erwerb des Hofes zwar möglich sei? sicher aber nicht häufig Vorkommen werde? und hat gerade beanstandet? daß in dem damals entschiedenen Falle die Vorinstanzen keine Ermittlungen über die Herkunft des Hofes angestellt hatten. Das Beschwerdegericht ist danach auch nicht dadurch von der Rechtsauffassung des Senats abgewichen? daß es nicht von einer gleichmäßigen Beteiligung der Eheleute ausge- ® gangen ist? sondern die Herkunft der einzelnen Grundstücke geprüft hat, 7. Die Antragsgegnerin macht schließlich eine Abweichung von der Entscheidung des Oberlandosgerichts Celle von 17« Oktober I960 (7 V/lw 49/60? RdL 1961? 71} geltend. Sio meint* es liege kein Ehegattenhof vor; denn es sei erforderlich gewesen* daß nach außen hin erkennbare Maßnahmen 1 getroffen worden seien* die auf einen Vereinigungswillen | schließen ließen* um die Vereinigung der Grundstücke der Eheleute Heidt zu einem Ehegattenhof annehmen zu können» Die Auffassung der Antragsgegnerin ist irrig» In dem von dem ober- | landesgericht Celle entschiedenen Palle handolte es sich um die Frage* ob zv/ei Erbhöfe* von denen je einer dem Ehemann und der Ehefrau gehörten* zu einem Ehegattenhof vereinigt worden seien. Das Oberlandesgericht Celle hat eine Verschmel-zung der beiden Höfe* die von einer-der beiden Höfstellen aus j bewirtschaftet wurden* verneint* weil keine nach außen hin ! erkannbaren Maßnahmen getroffen worden seien* die unzy/eideu- ' tig auf einen dahingehenden Willen schließen ließen» Im vorliegenden Falle ist dagegen ein Ehegattenhof bereits unter der Geltung des Reichserbhofrechts entstanden und in die Erbhöferolle eingetragen worden (vgl» § 5 Abs» 1 Buchst» a EHRV). Die Besitzung gilt danach gemäß § 19 Abs. 1 HöfeO als Ehegattenhof im Sinne des § 8 HöfeO und erfüllte auch angesichts der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung des ganzen Grundbesitzes den Begriff des Ehegattenhofes im Sinne des § 1 HöfeO. Es bedurfte danach keiner besonderen* nach außen hin erkennbaren Maßnahmen* um der landwirtschaftlichen Besitzung die Eigenschaft eines Ehegattenhofes zu verleihen» Die gerügte Abweichung liegt danach nicht vor. 8. Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 24 Abo» 2 Nr. 1 LwVG für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde -<*K«äfitUtWK nicht gegeben. Das Rechtsmittel mußte daher ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 34? 44? 45 Lv/VG. Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. PiepenbrocjC