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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8, Dezember 1958 wird auf Kosten der Antragsteller, die dem Rechtsbeschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen« Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat allen drei Verträgen die Genehmigung versagt mit der Begründung, die Abtrennung der Grundstücke von dem an der unteren Grenze der Sxistenzfähigkeit liegenden Betrieb bedeute eine unwirtschaftliche Zerschlagung. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, die Zulässigkeit des Rechtsmittels damit begründen zu können, daß Uber die Genehmigung nicht das Bauerngericht, sondern die Landwirtschaftsbehörde hätte entscheiden müssen, weil ein Grundstück von weniger als einem Hektar Gegenstand des Vertrages sei. Hat in einer Angelegenheit, die an sich zur Zuständigkeit der Landwirtschaftsbehörde gehört, das Landwirtschaftsgericht anstelle der Landwirtschaftsbehörde entschieden, so ist für die Rechtsmittelin-stanzen ein Fall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen. Die Rechtsbeschwerde ist ferner auch ohna.-Zulassung statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Äbs. Hiernach darf einer GrundstücksVeräußerung außer in den Fällen des Art. XV Abs, 4 a und b KRG Nr. 45 (Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks, grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks) die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht; dies kann insbesondere auch der Fall sein, wenn Laß die Abtrennung der Grundstücke eine unwirtschaftliche Zerschlagung des an der unteren Grenze der Existenzfähigkeit liegenden, mit Pachtland arbeitenden Betriebes darsteile, liege auf der Hand, Dadurch unterscheide sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Kauf des S^H^-Hofes durch die Stadt sei eine Daß ihnen der Verkauf der Grundstücke-an die Stadt als selten glücklicher Ausweg aus ihren sonst unlösbaren Schwierigkeiten erscheine, sei verständlich; die ihnen damit gebotene.Möglichkeit, weiterwirtschaften zu können, wiege aber - vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus - den Verlust nicht auf, den das Anwesen durch die Abtrennung der hofnahen Grundstük-ke erleiden würde. liegen nicht Vor. Das Oberlandesgericht hat die Genehmigung aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses versagt. Dieser Gesichtspunkt ist nicht nur im Falle einer sachlichen Nachprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern auch für die Frage von Bedeutung, ob die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben sind, weil unter der Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur die unterschiedliche Beantwortung einer Rechtsfrage zu verstehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist danach nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 166 eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte geschehen ist und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; . Ob das Beschwerdegericht bei der Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr, 166 von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Oberlandesgericht auch den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung (§ 11 Äbs. Die Rechtsbeschwerde macht, soweit die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung versagt worden ist* zunächst unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 der Verordnung Hr. 166, wonach die Genehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden kann, geltend, das Oberlandesgericht habe die Zulässigkeit einer Auflage oder Bedingung nicht geprüft und sei damit von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Freiburg vom 22. Dezember 1954 (V Blw 47/54, RdL 1955, 39) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Freiburg ausgeführt hat, das Bericht habe im Genehmigungsverfahren bei Vorliegen eines Versagungsgrundes von Amts wegen zu prüfen, ob der Versagungsgrund durch eine Auflage oder Bedingung ausgeräumt werden könne. Eine Abweichung'von diesen Grundsätzen kann jedoch nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht zur Frage der Zulässigkeit einer Auflage nicht ausdrücklich Stellung genommen hat» Das Beschwerdegericht hat nämlich die unwirtschaftliche Zerschlagung gerade in der eigentumsmä-ßigen Abtrennung der Grundstücke gesehen« Bach der Feststellung des Oberlandesgerichts würde der Betrieb der Eheleute Heffner durch die Veräußerung der Grundstücke die der Hofsteile am nächsten gelegene und wertvollste Eigenfläche verlieren» Das Beschwerdegericht hat danach offensichtlich angenommen, daß dieser Verlust durch eine lang- 1 fristige Verpachtung der Grundstücke, zu der die Stadt ^ ^ Eine Abweichung von der im Beschluß vom 11-» Oktober 1956 zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats, das Gericht » Die weiter geltend gemachten Abweichungen beziehen sich auf den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung selbst» Der Umstand, daß der angefochtenen Entscheidung die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Br« 2 der Verordnung Br. 166 zugrunde liegt, der Beschluß somit auf einer andfar® gesetzlichen Grundlage beruht als die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen, steht einer Abwei- , chung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht entgegen; denn der Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung ist in sämtlichen BurchführungsvorSchriften zu dem Kontz*ollracs-gesetz 1fr. Bei der Auslegung des auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Versagungsgrundes der unwirtschaftlichen Zerschlagung handelt es sich deshalb um die gleiche Rechtsfragen Eine Abweichung von den von der Rechtsbeschwerde angeführten Ent Scheidungen des Oberlandesgerichts NUrnbex'g vom 29. eindeutig erkennen, daß das Beschwerdegericht den Bexrieb der Verkäufer als solchen - wenn auch nicht in deren Hand -als lebensfähig und damit auch als schutzwürdig angesehen hat, weil es die unwirtschaftliche Zerschlagung gerade darin erblickt, daß der Betrieb durch die Abtrennung der Grundstücke entscheidend beeinträchtigt wird- Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung als das Oberlandesgericht Nürnberg vertreten habe. Nach dem Beschluß des 0berlandesgericht3 Nürnberg vom 27 * April 1955 liegt eine unwirtschaftliche Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Anwesens bei Abtrennung eines Teiles der Nutzungsfläche nicht vor, wenn der bei dem Anwesen verbleibende Teil unter Berücksichtigung der -Bodenertrag sfähigkeit noch groß genug ist, um eine Familie zu ernähren und eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung zu gewährleisten. Bas Oberlandesgericht geht danach offensichtlich davon aus, daß durch eine Abtrennung dieser Grundstücke die Existenzfähigkeit des Betriebes nicht mehr gegeben oder jedenfalls erheblich gefährdet sei. Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde außer Betracht bleiben; denn die Frage, ob der Betrieb der Eheleute auch nach Abtrennung der Grundstücke noch existenzfähig sein würde, vor allem auch die Rüge, das Oberlandesgericht habe zu .Unrecht die für die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Betriebsurastellung angetretenen Beweise nicht erhoben» könnten erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht * Der Senat hat zwar in dem bereits erwähnten Beschluß vom 10, November 1959 ausgesprochen, daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung auch dann gegeben sein könne, wenn die Existenzfähigkeit des Betriebes erhalten bleibe. Die etwaige Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde würde hierdurch jedoch nicht berührt werden, weil der Beschluß des Senats erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangen ist (vgl, Beschluß vom 4. Juli 1957, V BLw 66/56, BGHZ 25,96 * RdL 1957, 241), so daß für die Frage der Abweichung allein der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg maßgebend ist« Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt eindeutig, daß das Beschwerdegericht die Existenzfähigkeit des Betriebes bei einer Abtrennung der wertvollsten Eigenfläche als gefährdet ansieht. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um eine tatrichterliche Würdigung handelt, ist das Beschwerdegericht von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg, das eine unwirtschaftliche Zerschlagung verneint, wenn der nach Abtrennung eines Teils verbleibende Betrieb noch lebensfähig ist, nicht abgewichen.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
GrundstückOberlandesgerichtGenehmigungStadtBeschlußbetreibenRechtsbeschwerdeZerschlagung

Volltext der Entscheidung

In der Landwirtschaftssache
 in
der Landwirtseheleute Franz und Frida H
Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwalt
 in K
gegen
 das Regierungspräsidium N
in S
Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durc	htsanwälte
 Dr«
in
 Dr,
und
 wegen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtSchaftssachen in der Sitzung vom 8^ Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Tasche, der Bundesrichter Dr« Hückinghaus und Dr. Riepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Brückel
 beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8, Dezember 1958 wird auf Kosten der Antragsteller, die dem Rechtsbeschwerdegegner die außergerichtlichen Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen«
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wil'd auf 39 OOO DM festgesetzt.
 
Gründes
I.
Die Antragsteller bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb in Größe von rund 7 ha Eigenland und 3 ha Pachtland. Sie haben durch Vertrag vom 7. Februar 1958 eine Baumwiese in Größe von 29,73 a an den Inhaber des Autohauses Siegfried	in	zu dem	Preise von 5 900 DM,
durch Vertrag vom 17. Februar 1958 ein AcVergrundstUck in Größe von 26,58 a an die Gemeindeschwester Luise in	zu dem	Preise	von	1	500	DM	und durch einen wei-
teren Vertrag vom 17. Februar 1958 zwei Parzellen, Baumwiesen und Ackerland, in einer Gesamtgröße von 86,92 a an die Stadt GtfHHHfc zu dem Preise von 59 000 DM verkauft»
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat allen drei Verträgen die Genehmigung versagt mit der Begründung, die Abtrennung der Grundstücke von dem an der unteren Grenze der Sxistenzfähigkeit liegenden Betrieb bedeute eine unwirtschaftliche Zerschlagung. Außerdem sei keiner der Käufer Landwirt im Hauptberuf oder Nebenberuf. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und die Stadt G PP, soweit es sich um den Kaufvertrag mit der Stadt G^mUl handelt., sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde fiurückgewiesen* Hiergegen richtet sich die Hechtsbeschwerde der Eheleute
II.
Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG), nur in den Fällen des § 24 Abs, 2 Nr. 1 und 2 LwVG zulässig.
1, Nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statt, soweit es sich um die
 Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten handelt. Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, die Zulässigkeit des Rechtsmittels damit begründen zu können, daß Uber die Genehmigung nicht das Bauerngericht, sondern die Landwirtschaftsbehörde hätte entscheiden müssen, weil ein Grundstück von weniger als einem Hektar Gegenstand des Vertrages sei. Richtig ist, daß nach § 17 Abs. 1 der Verordnung Br. 166 der Regierung des früheren Landes BUrttem-berg-Baden vom 16. Juli 194-7 (RegBl 63) bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Größe bis zü einem Hektar die Landwirtschaftsbehörde Uber die Genehmigung zu entscheiden hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift auch auf den vorliegenden Fall Anwendung findet oder ob etwa wegen eines Zusammenhangs mit den übrigen Grundstücksverkäufen der Antragsteller die Zuständigkeit des Bauerngerichts gegeben war. Selbst wenn die Landwirtschaftsbehörde für die Entscheidung zuständig gewesen wäre, könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden. Hat in einer Angelegenheit, die an sich zur Zuständigkeit der Landwirtschaftsbehörde gehört, das Landwirtschaftsgericht anstelle der Landwirtschaftsbehörde entschieden, so ist für die Rechtsmittelin-stanzen ein Fall der Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen. Gerichten nicht gegeben, weil das Landwirt schaftsgericht in der Entscheidungsbefugnis der Landwirt schaftsbehörde übergeordnet ist (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Hai 1956, V BLw 64/55, RdL 1956, 201).
Lie Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb aus § 24 Abs. 2 Br. 2 LwVG nicht hergeleitet werden.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist ferner auch ohna.-Zulassung statthaft, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Äbs. 2 Br. 1 LwVG bezeichneten Gerichte
 
abgewichen ist.und der Beschluß auf der Abweichung beruhe,
 Grundlage des angefochtenen Beschlusses ist die Vorschrift des § 11 Abs. 1 der Verordnung Nr, 166. Hiernach darf einer GrundstücksVeräußerung außer in den Fällen des Art. XV Abs, 4 a und b KRG Nr. 45 (Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks, grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks) die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht; dies kann insbesondere auch der Fall sein, wenn
1,	das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch in erheblichem Maße im Nebenberuf selbst oder unter Heranziehung seiner Familienmitglieder aus-
Übv,
2.	das Rechtsgeschäft zu dem Zwecke oder in Ausführung einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Grundstücks erfolgt.
a) Bas Oberlandesgerioht hält die Voraussetzungen der unter Nr. 1 und 2 des § 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 166 angeführten Beispielsfälle für.gegeben« Ss führt dazu aus:
Die Stadt Göppingen sei trotz ihres landwirtschaftlichen
«
Regiebetriebes und ihrer .Mitgliedschaft heim Kreisbauerh-verband kein Landwirt. Eine juristische Ferson sei gar nicht in der Lage, im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 166 die Landwirtschaft selbst auszuüben. Die genannte Bestimmung müsse eng ausgelegt werden. Sie stelle nicht auf die lähigkeit zur Selbstbewirtschaftung, sondern auf eine Tätigkeit ab. Der Landwirt, der den städtischen Regiebetrieb führe, habe nicht die Stellung eines Organs der Stadt im Rechts sinne. Die Bewirtschaftung landwirt-j schaftlicher Grundstücke durch bloße Verwalter stelle keine
 Selbstaasübung der Landwirtschaft im Sinne der Verordnung Nr, 166 dar»
Laß die Abtrennung der Grundstücke eine unwirtschaftliche Zerschlagung des an der unteren Grenze der Existenzfähigkeit liegenden, mit Pachtland arbeitenden Betriebes darsteile, liege auf der Hand, Dadurch unterscheide sich der vorliegende Fall wesentlich von dem Kauf des S^H^-Hofes durch die Stadt	sei eine
13 landwirtschaftliche Anwesen in der Größe zwischen 6 und 15 ha umfassende bäuerliche Siedlung, die ihren dörflichen Charakter im wesentlichen bewahrt habe. Die Flur sei vor etwa 40 «Jahren bereinigt,, aber nicht umgelegt worden. Alle Grundstücke der Eheleute	lagen	im	Umkreis	von	300	m
um die Hofsteile» Bei den Kauf grand stücken handele es sich um die,der Hofstelle nächstgelegene große (wenn nicht größte) und damit wohl wertvollste Eigenfläche des Betriebes. Ihre Bedeutung für den Hof sei ungleich größer als für die Stadt	die sich noch nicht schlüssig sei, wie
 sie die Grundstücke im Falle ihres Erwerbs verwenden werde. Zum Bau einer Umgehungsstraße sei die Stadt auf den Kauf dieser Grundstücke keinesfalls angewiesen. Aber auch das weit größere Interesse der Eheleute	am	Wirksamwer-
den des Vertrages vermöge das seiner Durchführung- entgegenstehende öffentliche Interesse nicht auszuräumen; Nachdem die Landwirtschaftsbehörden nach Besichtigung des Betriebes und Prüfung seiner Verhältnisse die Gewährung eines der hohen Schuldenlast ‘angepaßten Aufbaudarlehens zu dem Zwecke der Sanierung des Betriebes abgelehnt hätten, weil sie offensichtlich nicht das e-forderliche Zutrauen zu den Eheleuten	un<* i^trer Wirtschaftsweise besäßen, wi-
derspreche eine Entschuldung auf Kosten der Substanz erst recht den öffentlichen Interessen. Die Verkäufer hätten nur ein privates Interesse an der Sicherung ihrer Existenz, deren Gefährdung nicht nur auf das im Stall erlittene Unglück, für das sie nicht verantwortlich seien, sondern
 ebenso sehr auf unüberlegte Anschaffungen zurückzuführen sei. Wie der Tausch eines beti'iebsnahen Grundstücks gegen ein 8 km entfernt liegendes besonders deutlich zeige, stehe bei den Eheleuten	der Gedanke der Geldbeschaffung
 so sehr im Vordergrund, daß sie die Interessen des Hofes als solchen vernachlässigten. Daß ihnen der Verkauf der Grundstücke-an die Stadt	als selten glücklicher
 Ausweg aus ihren sonst unlösbaren Schwierigkeiten erscheine, sei verständlich; die ihnen damit gebotene.Möglichkeit, weiterwirtschaften zu können, wiege aber - vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus - den Verlust nicht auf, den das Anwesen durch die Abtrennung der hofnahen Grundstük-ke erleiden würde. In der Zwangsversteigerung, die nach dieser Entscheidung kaum aufzuhalten sein werde, könne durch eine Beschränkung der Bietgenehmigung auf Gesamtaus-gebote eine.EinzelVeräußerung der Hofgrundstücke verhindert werden. Daß.sich keine Interessenten für das Anwesen fänden, sei nicht- anzunehmen, nachdem sich, ohne daß eine Ausschreibung stattgefunden habe, schon zwei- Familien interessiert gezeigt.hätten, von denen allerdings eine inzwischen einen Hof gekauft habe und damit für den Erwerb ausscheide. Die Gefahr, daß ein Hof der angestammten Familie verloren gehe, sei bei Zwangsversteigerungen stets gegeben; im vorliegenden Fall, erscheine es zudem nicht ausgeschlossen, daß .eine Schwester der Frau	den*Hof erwerbe,
b) Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Hr. 1 DwVG’.
i
liegen nicht Vor.
Das Oberlandesgericht hat die Genehmigung aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des der Ausführung des Rechtsgeschäfts entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses versagt. 3ei den in § 11 Abs. 1 Hr. 1 bis 3 der Verordnung Hr. 166 angeführten Fällen handelt es sich um Beispielsfälle, in denen der Versagungsgrund des entgegenstehenden
 
erheblichen öffentlichen Interesses gegeben sein kann*
Dies bedeutet nicht, daß in den erwähnten Fällen einer Grundstücksveräußerung die Genehmigung stets zu versagen sei. Vielmehr kann, auch wenn einer der Beispielsfälle vorliegt, nach Lage der Sache ein entgegenstehendes öffentliches Intei’esse durchaus zu verneinen sein. Die Generalklausel des §r 11 Abs. 1 der Verordnung Nr, 166 gewährt den Genehmigungsbehörden einen weiten ErmessensSpielraum- so daß das Rechtsbe3chwerdegericht, sofern das Oberlandesge-richt nicht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist oder eine sonstige Rechtsverletzung vorliegt * an die Beurteilung des Beschwerdegerichts gebunden ist. Dieser Gesichtspunkt ist nicht nur im Falle einer sachlichen Nachprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern auch für die Frage von Bedeutung, ob die Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde gegeben sind, weil unter der Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nur die unterschiedliche Beantwortung einer Rechtsfrage zu verstehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist danach nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 166 eine Rechtsfrage anders beantwortet hat, als dies in einer Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte geschehen ist und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht; .
Ob das Beschwerdegericht bei der Auslegung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr, 166 von den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidungen abgewichen ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Oberlandesgericht auch den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung (§ 11 Äbs. 1 Nr. 2 VO Nr, 166) für gegeben hält und insoweit, wie die nachstehenden Ausführungen ergehen, eine Abweichung nicht vorliegt. Wenn die Entscheidung dbs Beschwerdegerichts auf zwei verschiedene Grunde gestützt ist
 und nur bei einem dieser Grunde eine Abweichung gegeben ist, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung ;vgl. Beschluß des Senats vom 11. Dezember 19565 V Blw 43/56, RdB 1957? 76). Eine bei einem anderen Versagungsgrund etwa vorliegende Abweichung ist dann für die ange-fochtene Entscheidung nicht ursächlich. Unerheblich ist dabei, daß es sich in den Pallen der Br. 1 und 2 des § 11 Abs. 1 VOHr, 166 um den einheitlichen Versagungsgrund des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses handelt; denn jeder der Beispielsfälle kann einen besonderen Grund für die Versagung der Genehmigung bilden.
Die Rechtsbeschwerde macht, soweit die Genehmigung aus dem Gesichtspunkt der unwirtschaftlichen Zerschlagung versagt worden ist* zunächst unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 der Verordnung Hr. 166, wonach die Genehmigung unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden kann, geltend, das Oberlandesgericht habe die Zulässigkeit einer Auflage oder Bedingung nicht geprüft und sei damit von den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Freiburg vom 22. September 1949 (Rdl 1950, 19) und des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 1956 (V Blw 20/56, RöL 1956, 328) abgewichen. Die Stadt	habe
 sich zu einer langfristigen Verpachtung der Grundstücke an die Verkäufer bereiterklärt, so daß eine Genehmigung unter einer entsprechenden Auflage in Betracht gekommen wäre. Es ist richtig, daß der Senat in der angeführten Entscheidung und in dem dort erwähnten Beschluß vom 7. Dezember 1954 (V Blw 47/54, RdL 1955, 39) in Übereinstimmung mit der Auffassung des Oberlandesgerichts Freiburg ausgeführt hat, das Bericht habe im Genehmigungsverfahren bei Vorliegen eines Versagungsgrundes von Amts wegen zu prüfen, ob der Versagungsgrund durch eine Auflage oder Bedingung ausgeräumt werden könne. Hiernach muß, wenn ein Versagungsgrund vorliegt, von einer Auflage oder Bedingung Gebrauch gemacht werden, wenn dadurch die * Genehmigung ermöglicht werden kann.
9 -
§
Eine Abweichung'von diesen Grundsätzen kann jedoch nicht darin erblickt werden, daß das Oberlandesgericht zur Frage der Zulässigkeit einer Auflage nicht ausdrücklich Stellung genommen hat» Das Beschwerdegericht hat nämlich die unwirtschaftliche Zerschlagung gerade in der eigentumsmä-ßigen Abtrennung der Grundstücke gesehen« Bach der Feststellung des Oberlandesgerichts würde der Betrieb der Eheleute Heffner durch die Veräußerung der Grundstücke die der Hofsteile am nächsten gelegene und wertvollste Eigenfläche verlieren» Das Beschwerdegericht hat danach offensichtlich angenommen, daß dieser Verlust durch eine lang- 1 fristige Verpachtung der Grundstücke, zu der die Stadt	^	^
M sich im Schriftsatz vom 29» Oktober 1998 bereit- * erklärt hatte, nicht aufgewogen werde und deshalb der Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung durch	-j	.
eine Verpachtungsauflage nicht beseitigt werden könnte,	;
Eine Abweichung von der im Beschluß vom 11-» Oktober 1956 zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung des Senats, das Gericht »
i
sei bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Auflage weder an bestimmte Vorschläge noch an das Einverständnis der Beteiligten gebunden, ist nicht ausdrücklich geltend gemacht, im übrigen aber auch nicht ersichtlich; denn die	!
Amtsprüfung, wie überhaupt der Amtsbetrieb im Verfahren in Dandwirtschaftssachen. verpflichtet das Gericht nicht, alle' nur denkbaren für eine Auflage oder Bedingung in Be- 0 % trächt kommenden Möglichkeiten zu erörtern. Das Gericht	*
kann sich vielmehr auf die Prüfung, der aus dem Vorbringen der Beteiligten oder sonst aus der Sachlage sich ergebenden Punkte beschränken«
V
Die weiter geltend gemachten Abweichungen beziehen sich auf den Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Zerschlagung selbst» Der Umstand, daß der angefochtenen Entscheidung die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Br« 2 der Verordnung Br. 166 zugrunde liegt, der Beschluß somit auf einer andfar®
V
 
gesetzlichen Grundlage beruht als die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen, steht einer Abwei- , chung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht entgegen; denn der Begriff der unwirtschaftlichen Zerschlagung ist in sämtlichen BurchführungsvorSchriften zu dem Kontz*ollracs-gesetz 1fr. 45 der gleiche (vgl. Beschluß des Senats vom 10. November 1959» V BLw 4/59). Bei der Auslegung des auf verschiedenen gesetzlichen Vorschriften beruhenden Versagungsgrundes der unwirtschaftlichen Zerschlagung handelt es sich deshalb um die gleiche Rechtsfragen Eine Abweichung von den von der Rechtsbeschwerde angeführten Ent Scheidungen des Oberlandesgerichts NUrnbex'g vom 29. September 1954 (BayJMBl 1955, 17) und 27. April 1955 (BayJMBl 1955» 194) liegt nicht vor.	.
Bas Oberlandesgericht Nürnberg.hat in dem erstgenannten Beschluß ausgeführt, der Versagungsgrund der unwirt- ,
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schaftlichen..Zerschlagung setze einen schyitzwUrdigen landwirtschaftlichen Betrieb voraus, der eine wenn auch bescheidene Existenz für eine bäuerliche Familie biete. Eine Ab-
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weichung von diesem Grundsatz sehen die Antragsteller in der Auffassung des Beschwerdegerichts, daß der Hof, der an der unteren Grenze der Leistungsfähigkeit liege, ohne einen Verkauf der Grundstücke zur Zwangsversteigerung komme und-, wie die Rechtsbeschwerde hinzufügt, die Verkäufer brotlos
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würden. Bie Rechtsbeschwerde verweist dazu auf das Vorbringen der Beteiligten, daß große Teile des Hofes zur Zeit brach lägen, weil die Mittel zur ordnungsmäßigen Bestellung fehlten. Bamii; sei geltend gemacht worden, daß der Hof in seiner bisherigen Größe und seinem derzeitigen Stand nicht mehr lebensfähig und deshalb unwirtschaftlich sei. Ein schutzwürdiger Betrieb sei aber nicht vorhanden, solange die von den Verkäufern beabsichtigte, aus Kapitalmangel bisher unterbliebene Bmstellung auf einen reinen Gartenbau-und Viehaufzuchtsbetrieb nicht durchgeführt sei. Die 'Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt jedoch
)
eindeutig erkennen, daß das Beschwerdegericht den Bexrieb der Verkäufer als solchen - wenn auch nicht in deren Hand -als lebensfähig und damit auch als schutzwürdig angesehen hat, weil es die unwirtschaftliche Zerschlagung gerade darin erblickt, daß der Betrieb durch die Abtrennung der Grundstücke entscheidend beeinträchtigt wird- Es kann deshalb keine Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung als das Oberlandesgericht Nürnberg vertreten habe.
Nach dem Beschluß des 0berlandesgericht3 Nürnberg vom 27 * April 1955 liegt eine unwirtschaftliche Zerschlagung eines landwirtschaftlichen Anwesens bei Abtrennung eines Teiles der Nutzungsfläche nicht vor, wenn der bei dem Anwesen verbleibende Teil unter Berücksichtigung der -Bodenertrag sfähigkeit noch groß genug ist, um eine Familie zu ernähren und eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung zu gewährleisten. Gerade dies habe aber, so macht die Rechtsbeschwerde geltend, erreicht werden sollen, indem durch Handverkauf Kapital beschafft und die Umstellung des verbleibenden Stammbetriebes in der beabsichtigten Form durchg^führt werde. Nach der Feststellung des Beschwerdegerichts liegt der Betrieb der Eheleute Hbereits an der unteren Grenze der Existenzfähigkeit. Bie verkauften Grundstücke, die guten Boden aufweisen, stellen die wertvollste Eigenfläche des Betriebes dar. Bas Oberlandesgericht geht danach offensichtlich davon aus, daß durch eine Abtrennung dieser Grundstücke die Existenzfähigkeit des Betriebes nicht mehr gegeben oder jedenfalls erheblich gefährdet sei. Ob gegen diese Auffassung rechtliche Bedenken 2u erheben sind, insbesondere ob der Betrieb, auch wenn er die verkauften Grundstücke verlieren würde, im Falle einer Umstellung noch le-
i
bensfähig bliebe und deshalb eine unwirtschaftliche Zer-schlagung zu verneinen wäre, muß bei der Prüfung.der
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Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde außer Betracht bleiben; denn die Frage, ob der Betrieb der Eheleute	auch
 nach Abtrennung der Grundstücke noch existenzfähig sein würde, vor allem auch die Rüge, das Oberlandesgericht habe zu .Unrecht die für die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Betriebsurastellung angetretenen Beweise nicht erhoben» könnten erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht * Der Senat hat zwar in dem bereits erwähnten Beschluß vom 10, November 1959 ausgesprochen, daß eine unwirtschaftliche Zerschlagung auch dann gegeben sein könne, wenn die Existenzfähigkeit des Betriebes erhalten bleibe. Die etwaige Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde würde hierdurch jedoch nicht berührt werden, weil der Beschluß des Senats erst nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangen ist (vgl, Beschluß vom 4. Juli 1957, V BLw 66/56, BGHZ 25,96 * RdL 1957, 241), so daß für die Frage der Abweichung allein der Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg maßgebend ist« Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt eindeutig, daß das Beschwerdegericht die Existenzfähigkeit des Betriebes bei einer Abtrennung der wertvollsten Eigenfläche als gefährdet ansieht. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um eine tatrichterliche Würdigung handelt, ist das Beschwerdegericht von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg, das eine unwirtschaftliche Zerschlagung verneint, wenn der nach Abtrennung eines Teils verbleibende Betrieb noch lebensfähig ist, nicht abgewichen.
L
3» Die Rechtsbeschwerde mußte danach ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.
Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 IwVG.
Pr« Tasche	Pr.	Hückinghaus	Pr, Piepenbrock