Die untere Landwirtschaftsbehörde hat diesem Vertrag die Genehmigung versagt, weil Ackerland grundsätzlich, dem Personenkreis Vorbehalten bleiben müsse, der es selbst bewirtschafte, die Stadt auch über einen ansehnlichen Grundbesitz verfüge und daher das Grundstück, das kein Bauland sei, nicht als Ersatzland für die Hergabe von Baugelände benötige« Die Landwirtschaftsbehörde hat dementsprechend ein öffentliches Interesse der Stadt an dem Erwerb dieses Grundstücks verneint und den -Standpunkt vertreten, daß die Durchführung des Kaufvertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde« punkt vertreten, daß von einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung schon deshalb keine Bede sein könne, weil sie das Grundstück dem gegenwärtigen Pächter vorerst belassen wolle» Sie hat sich im übrigen auf ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Erwerb des Grundstücks berufen, da sie es als Ersatzland für die Bereitstellung von Bauland dringend benötige und im Umlegungsverfahren zahlreiche Grundstückseigentümer für die von ihnen als Bauland zur Verfügung gestellten Grundstücke selbst dann Ackerland beanspruchten, wenn sie dieses niemals selbst bewirtschaften wollten» Die Antragstellerin zu 2) hat noch hervorgehoben,: daß die Verkehrslage des Grundstücks denkbar schlecht sei und andere Kaufinteressanten nicht vorhanden seien* Die Erbengemeinschaft B^pJ^ hat geltend gemacht, sie würde im Palle der Nichtgenehmigung des Kaufvertrages in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sie im Vertrauen auf den pünktlichen Eingang des Kaufpreises ein Hausgrundstück in gekauft habe, das sie nur mit der Kaufsumme bezahlen könne» Sie hat weiter ausgeführts Sie müsse Grundstücks-politik auf lange Sicht betreiben- Es*sei jetzt noch nicht abzusehen, ob nicht gerade am &PHP|fe einmal Bauvorhaben durchgeführt würden* Zu berücksichtigen sei ferner, daß sie den in der Stadt vorhandenen Betrieben die Möglichkeit zu einer Vergrößerung bieten und neue Betriebe heranziehen müsse, auch Land zur Errichtung neuer Kasernen zur Verfügung halten und diejenigen mit anderem Land versehen müsse, die durch den geplanten Bau der Bundesautobahn zu einer Landabgabe verpflichtet, sein würden* Zudem könne das nutzung führen.würde, die es dann für gegeben.hält, wenn der'Erwerb nach den ganzen Umständen des Falles, insbesondere bei Berücksichtigung des großen Landbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellt„ Hach der Auffassung des Beschwerdegerichts ist vor allem.der Erwerb eines land*r oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt grundsätzlich nicht gerechtfertigt und nur ausnahmsweise zu genehmigen, und zwar insbesondere dann, wenn das Grundstück für Bauzwecke oder für öffentliche'Zwecke benötigt wird* Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Meinung, daß das hier in Rede stehende Ackerland in absehbarer Zeit weder als Bauland noch für öffentliche Zwecke in Frage kommtc Es hat besitze sie innerhalb ihres Gebietes und in der näheren Umgebung noch land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz von erheblicher Größe, aus dem sie das etwa erforderliche Tauschland zur Verfügung stellen könne, was ihr auch ohne den Erwerb von entsprechendem Ersatzland zuzu demuten sei* Richtig sei zwar, daß von dem Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung dann ausnahmsweise abgesehen werden könne, wenn kein Landwirt zu dem Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bereit sei* S© liege der Pall hier indessen nicht« Der Pächter sei nicht bereit gewesen, einen Kaufpreis von 1 DM je Quadratmeter zu zahlen, und sei an dem Erwerb des Landes jetzt schon deshalb nicht mehr interessiert, weil die Stadt ihm das Grundstück inzwischen bis zu dem 31= Oktober I960 verpachtet habe« Damit sei noch nicht gesagt, daß nicht andere Landwirte an einem Erwerb des Ackerlandes zu angemessenen Bedingungen interessiert seien; denn es sei nur einmal eine dürftige Verkauf sanzeige in der Allgemeinen Zeitung ohne nähere Angaben über die Lage des Grundstücks und d ie Eigentumsverhältnisse erschienen» Es sei deshalb nicht näher bekannt geworden, daß das Land zu dem Verkauf stehe; andern-' falls würden sich sicher trotz der ungünstigen Lage des Ackerlandes, dessen Bodenwertzahlen sich überwiegend auf 50 und teilweise sogar auf 63 und 66 beliefen, KaufInteressenten gemeldet haben* * Die Stadt hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15» Juli 1953 (RechtdLandw 1954, 21) abgewichen sei und'seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhe» Sie rügt ferner Verletzung des formellen Rechts, die sie darin sieht, daß das Beschwerdegericht keinen Sachverständigen darüber vernommen habe, ob das gekaufte Grundstück in absehbarer Zeit als Wohnbaugebiet in bes.chwe-rde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs .2 Nr 1 LwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich hier auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt» Sie sieht die Abweichung im SIhne der angeführten Vorschrift darin, daß das Oberlandesgericht . Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grund-Stücks an einen Nichtlandwirt führe in der Regel 2u einer die Erteilung der Genehmigung aUsschließenden ungesunden Verteilung der Bodennutzung, doch könnten dringende Gründe -insbesondere öffentliche Interessen - auf Seiten des Nichtlandwirts im Einzelfall überwiegen und zur Erteilung der Genehmigung führen» Die Stadt meint, das Beschwerdegericht habe den Begriff der öffentlichen Zwecke viel enger gezogen, als es seitens des Oberlandesgerichts gericht sei von der angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf.dieser Abweichung, ist irrige Wie der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 5* Oktober 1954 (V BLw 45/54, BGHZ 15,. 5 [9/10] = BechtdLandw 1954, 331) und vom 5c Juli 1955 (V BLw 79/54, BechtdLandw 1955, 251) dargelegt hat, erfordert die Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Kri LwVG die unterschiedliche Beantwortung einer Bechtsfrage*.Die Bechtsbeschwerde könnte daher auf Grund dieser Vorschrift nur zulässig sein, wenn das Beschwerde-.gericht eine bestimmte Bechtsfrage anders beurteilt hatte, als es in der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm geschehen ist* Das ist indessen nicht der Fall« Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in jener Entscheidung u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt genehmigt werden könne, wenn ein am Kaufverträge nicht beteiligter Landwirt das Grundstück dringender benötige als der Käufer» Es hat dabei den Standpunkt vertreten, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung bei der Veräußerung an einen Nichtlandwirt in der Begel gegeben sein werde, wenn Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks interessiert seien und es .zu einem angemessenen Preise erwerben wollten« wenn auf Seiten des Nichtlandwirts dringende Gründe (z<,B* Straßenbau, Wohnungsbau« Errichtung von Fabrikanlagen und dergl„) die Interessen der Landwirte überwögen und die Erteilung der Genehmigung rechtfertigten« Ob ein solcher Fall gegeben : ist9 muß nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nach den Verhältnissen der am Vertrage Beteiligten entschieden werden In dieser Frage hat das Beschwerdegericht keinen anderen Standpunkt eingenommen* Seiner Ansicht nach liegt eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung dann vor, wenn der Erwerb nach den ganzen Umständen des Falles? daß vor allem der Erwerb eines land- öder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt grundsätzlich nicht, gerechtfertigt seio Es‘befindet sich danach insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm» Ebenso wie dieses hat das Beschwerdegericht ferner die Ansicht vertreten? daß der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne* Es hat in , diesem Zusammenhang die Absicht der Verwendung des Grund-r. Wenn das Oberlandesgericht Hamm als dringende Gründe auf Seiten des Nichtlandwirts den Straßenbau, den Wohnungsbau, die Errichtung von Fabrikanlagen und derglo angeführt hat, so zeigt die Tatsache, daß diese Anführungen in Klammern hinzugesetzt sinds ebenso wie die Wendung "und derglon, daß es sich nur um Beispiele und nicht um die Aufzählung der in Betracht kommenden "dringenden Gründe" handelt * Nicht anders verhält es sich aber mit der Anführung der Bauzwecke und der öffentlichen Zwecke durch das Beschwerdegericht$ denn dieses hat zunächst ganz allgemein ausgesprochen, daß ausnahmsweise der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtland-wirt gerechtfertigt sein könne, und anschließend durch die Worte "insbesondere dann, wenn" mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß es durch die vom ihm angeführten Palle nur Beispiele bringen wollte« Ebenso wie das Oberlan-desgerieht Hamm steht das Beschwerdegericht offensichtlich auf dem Standpunkt, daß es für die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung stets auf die Verhältnisse des* Einzelfalls ankommt* Es hat sich folgerichtig in der angefochtenen Entscheidung mit den Besonderheiten des vorliegenden Palles auseinandergesetzt und entsprechend dem Vorbringen der Stadt H^Pm^ geprüft, ob das Grundstück in absehbarer Zeit, als Bauland in Präge kommt oder von der Stadt für sonstige.Zwecke dringend benötigt wird« Das liegt aber auf dem Gebiet der tatrichterliehem Würdigung«
2475097 ^ BLw 7/56 *•** ^ "-1" "^ •**•*« 1 e s e h 1 u B ; In der Landwirts chaf t ssa ehe tJeder Erbengemeinschaft , bestehend aus a.) b) j . ®') | d) '2)1 zu 1) und 2) Antrag'stellerinnen, zu 2) auch. Beschwerde- und Reehtsbeschwerdeführerin, zu 2) vertreten durch Rechtsanwalt wegen Genehmigung eines Kaufvertrages hat der Y„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für 'Landwirtschaftssaehen in der Sitzung vom 3» Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatsprusidenten Br, Tasche, der Bundesrichter Tr, Hüekinghaus und Br» Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Br» Töpsch ' ' *„ beschlossen? Io Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des'Senats für Landwirtschafts-sächen des Oberlandesgeriehts in Celle vom 28, November 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin zu 2) als unzulässig ■ . verworfen^ i ■ IIo i Geschäftswert wird für .das Rechts- beschwerdeverfahren auf 35000 - 36000 BM festgesetzt. Die Erbengemeinschaft B^^| ist Eigentümerin des im Grundbuch von Band 0 Blatt 141 eingetragenen, am gelegenen Ackergrundstücks von 3,5316 ha, das seit mehr als 40 Jahren verpachtet ist* Pächter ist zur Zeit der Landwirt Johannes in der je Morgen einen Pachtzins von 35'DM zahlt«-. Zu notariellem Protokoll vom 8.* Dezember 1954 bot die Erbengemeinschaft dieses Grundstücks der Stadt Ht zu dem Preise von 1 DM je. Quadratmeter zu dem Kauf an« Dieses Angebot nahm die Stadt am 20« Dezember 1954 an« Die untere Landwirtschaftsbehörde hat diesem Vertrag die Genehmigung versagt, weil Ackerland grundsätzlich, dem Personenkreis Vorbehalten bleiben müsse, der es selbst bewirtschafte, die Stadt auch über einen ansehnlichen Grundbesitz verfüge und daher das Grundstück, das kein Bauland sei, nicht als Ersatzland für die Hergabe von Baugelände benötige« Die Landwirtschaftsbehörde hat dementsprechend ein öffentliches Interesse der Stadt an dem Erwerb dieses Grundstücks verneint und den -Standpunkt vertreten, daß die Durchführung des Kaufvertrages zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde« Die Vertragsschließenden haben daraufhin auf gericht-1 i ehe Ent Scheidung angetragen*« Die Stad t ha t geltend gemacht, die Auffassung der Landwirtschaftsbehörde, daß Ackerland den selbstwirtschaftenden Landwirten Vorbehalten bleiben müsse, sei zu eng und mit der Rechtsprechung der Landwirtschaftsgerichte nicht zu vereinbareru Sie hat darauf hingewiesen, daß die beiden Stadtgüter verpachtet seien und aus ihnen Land für betriebsfremde Zwecke nicht herausgenommen werden könne, ohne ihre Wirtschaftlichkeit zu gefährden, den Pächtern auch gegenüber der Kündigung eines Teils der Ländereien Pachtschütz zur Seite stehen würde <, Die Stadt hat den Stand- punkt vertreten, daß von einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung schon deshalb keine Bede sein könne, weil sie das Grundstück dem gegenwärtigen Pächter vorerst belassen wolle» Sie hat sich im übrigen auf ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Erwerb des Grundstücks berufen, da sie es als Ersatzland für die Bereitstellung von Bauland dringend benötige und im Umlegungsverfahren zahlreiche Grundstückseigentümer für die von ihnen als Bauland zur Verfügung gestellten Grundstücke selbst dann Ackerland beanspruchten, wenn sie dieses niemals selbst bewirtschaften wollten» Die Antragstellerin zu 2) hat noch hervorgehoben,: daß die Verkehrslage des Grundstücks denkbar schlecht sei und andere Kaufinteressanten nicht vorhanden seien* Die Erbengemeinschaft B^pJ^ hat geltend gemacht, sie würde im Palle der Nichtgenehmigung des Kaufvertrages in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, weil sie im Vertrauen auf den pünktlichen Eingang des Kaufpreises ein Hausgrundstück in gekauft habe, das sie nur mit der Kaufsumme bezahlen könne» Das Landwirtschaftsgericht hat eine Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde und des Niedersächsischen Landvolks, Kre i sverband Hildesheim-Marienburg, herbei ge führt sowie von dem Gemeindedirektor in A^^^eine Auskunft u*a0 darüber eingeholt, ob andere Interessenten für den Ankauf des Ackerlandes vorhanden seien und aus welchen Gründen bejahendenfalls mit keinem von ihnen ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sei* Es hat ferner den Pächter des Grundstücks darüber gehört, ob er etwa das Ackerland zu erwerben wünsche * Das Amtsgericht hat sodann die Versagung der Genehmigung durch die Landwirtschaftsbehörde gebilligt-* Es hat ebenfalls angenommen, da 13 der Vertrag zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, weil die Stadt H^^p außer den beiden Stadtgütern sowohl innerhalb des Stadtgebietes als auch in der näheren Umgebung erhebliche land- und forstwirtschaftlich genutzte Ländereien besitze, so daß der Erwerb weiterer derartiger Grundstücke angesichts der großen Zahl der aus dem Osten vertriebenen Landwirte als ungesund erscheine, zu demal da das Ackerland in absehbarer Zeit weder als Bauland noch zur Verwendung*für allgemeine öffentliche Zwecke in Betracht komme, die Stadt auch in . ihrem Gebiet über hinreichendes Austauschland verfüge und niemand das verkehrsmäßig ungünstig gelegene Grundstück nehmen werde,.solange anderes Land vorhanden sei» Das Amtsgericht hat aus alledem gefolgert, daß die Stadt HPflP) das Ackerland lediglich zu dem Zwecke der Kapitalanlage erwerben wolle - Ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat. die Stadt H^PPP in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens damit begründet, daß-die Innenstadt zu 80 fo zerstört gewesen und die- Stadt auf Grund des Aufbaugesetzes zu Umlegungen genötigt sei, die sich nur dann durchführen :ijä3en, wenn ihr genügend Ersatz- und Tauschland zur Verfügung stehe. Sie hat weiter ausgeführts Sie müsse Grundstücks-politik auf lange Sicht betreiben- Es*sei jetzt noch nicht abzusehen, ob nicht gerade am &PHP|fe einmal Bauvorhaben durchgeführt würden* Zu berücksichtigen sei ferner, daß sie den in der Stadt vorhandenen Betrieben die Möglichkeit zu einer Vergrößerung bieten und neue Betriebe heranziehen müsse, auch Land zur Errichtung neuer Kasernen zur Verfügung halten und diejenigen mit anderem Land versehen müsse, die durch den geplanten Bau der Bundesautobahn zu einer Landabgabe verpflichtet, sein würden* Zudem könne das T' , ':;■ :.® :« -:>^v r;,r ■:' .,-'■ ■:':: ••!' ■ !i. ■:■■,; V'v'i v-'-:: ..■•■•■ ■■ .•■: '• ■ ;■ ■ ■■ Grundstück wegen seiner Stadtnähe künftig für jetzt noch nicht bekannte Zwecke in irgendeiner Form herangezogen werden^ Von einer Kapitalanlage könne schon deshalb keine ReäB sein, weil sie für eine solche keine Mittel zur Verfügung habe* Die Landwirtschaftskammer ist dem Vorbringen der Stadt entgegengetreten und hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten* :*'*■*' Das Oberlandssgericht,hat die' sofortige Beschwerde als unbegrüHdet zurückgewiesen* \ Hiergegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Stadt mit der sie die Genehmigung des Kaufvertrages erstrebt* 9M II Das Beschwerdegericht ist der Ansicht der Vorinstanzen beigetreten, daß der Erwerb des Ackerlandes durch die Stadt ^ ei-ner ungesunden Verteilung der Boden- nutzung führen.würde, die es dann für gegeben.hält, wenn der'Erwerb nach den ganzen Umständen des Falles, insbesondere bei Berücksichtigung des großen Landbedarfs, eine ungesunde Erscheinung darstellt„ Hach der Auffassung des Beschwerdegerichts ist vor allem.der Erwerb eines land*r oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt grundsätzlich nicht gerechtfertigt und nur ausnahmsweise zu genehmigen, und zwar insbesondere dann, wenn das Grundstück für Bauzwecke oder für öffentliche'Zwecke benötigt wird* Das Oberlandesgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht der Meinung, daß das hier in Rede stehende Ackerland in absehbarer Zeit weder als Bauland noch für öffentliche Zwecke in Frage kommtc Es hat ■■'BWkh ( v hierzu ausgeführti Nach der zuverlässigen Auskunft des Bürgermeisters von A^H^habe das Grundstück eine sehr schlechte Verkehrslage 5 denn man benötige von aus 1/2 Stunde5 um zu dem Ackerland zu gelangen* das nur auf einem schlechten und zu dem Teil ansteigenden Feldweg zu erreichen sei« Noch ungünstiger sei seine Lage nach HflHfrzu, Als Bauland sei das: Grundstück danach nicht geeignet« Daran ändere auch der Bau der Autobahn nichts; denn durch ihn allein könne das Ackerland nicht baureifes Land werden. Die Stadt habe denn auch kei- ne Tatsachen angeführt* aus denen sich ergeben könnte* daß das Grundstück in absehbarer Zeit als Baugelände in Frage kommen werde« Für eine solche Annahme reichten die ganz allgemein gehaltenen Behauptungen der Stadt nicht aus* daß es sich zur Zeit noch nicht’übersehen lasse* ob nicht doch gerade an dieser Stelle Bauvorhaben würden durchgeführt werden» * . - Die Stadt benötige das Gelände auch nicht für son-stige öffentliche Zwecke« Es genüge nicht* daß die Stadt das Grundstück vielleicht demnächst einmal als Tauschge-lande' für irgendwelche noch nicht bekannten öffentlichen Zwecke verwenden wolle« Hur dann* wenn bereits ein konkreter Anla:ß für den Grundstückskauf vorläge* könnte geprüft werden* ob der verfolgte Zweck im Rahmen des Grundstücksverkehrs billigenswert sei oder nicht« Mit dem Landbedarf bei der Errichtung neuer Kasernen und dem Bau der Autobahn könne die Stadt den Ankauf des Grundstücks nicht rechtfertigen; denn die Landbeschaffung für diese Zwecke sei nicht ihre Sache* sondern die des Bundes oder des Landes« In Ermangelung eines dringenden kommunalen Interesses führe der Erwerb des Grundstücks tatsächlich zu einer Vorratswirtschaft * die angesichts des großen Land--bedarfs auf der einen Seite und der Landknappheit auf der andern Seite agrarpolitisch nicht gebilligt werden ;:::ä könne , zu demal da die Stadt erheblichen lanet- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz habe,. Neben den beiden Stadtgütern in Größe von 357 und 67 ha (die Antragsgegnerin hat deren Größe jetzt auf 135 und 67 ha angegeben) :... besitze sie innerhalb ihres Gebietes und in der näheren Umgebung noch land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz von erheblicher Größe, aus dem sie das etwa erforderliche Tauschland zur Verfügung stellen könne, was ihr auch ohne den Erwerb von entsprechendem Ersatzland zuzu demuten sei* Richtig sei zwar, daß von dem Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung dann ausnahmsweise abgesehen werden könne, wenn kein Landwirt zu dem Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen bereit sei* S© liege der Pall hier indessen nicht« Der Pächter sei nicht bereit gewesen, einen Kaufpreis von 1 DM je Quadratmeter zu zahlen, und sei an dem Erwerb des Landes jetzt schon deshalb nicht mehr interessiert, weil die Stadt ihm das Grundstück inzwischen bis zu dem 31= Oktober I960 verpachtet habe« Damit sei noch nicht gesagt, daß nicht andere Landwirte an einem Erwerb des Ackerlandes zu angemessenen Bedingungen interessiert seien; denn es sei nur einmal eine dürftige Verkauf sanzeige in der Allgemeinen Zeitung ohne nähere Angaben über die Lage des Grundstücks und d ie Eigentumsverhältnisse erschienen» Es sei deshalb nicht näher bekannt geworden, daß das Land zu dem Verkauf stehe; andern-' falls würden sich sicher trotz der ungünstigen Lage des Ackerlandes, dessen Bodenwertzahlen sich überwiegend auf 50 und teilweise sogar auf 63 und 66 beliefen, KaufInteressenten gemeldet haben* * Die Stadt hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15» Juli 1953 (RechtdLandw 1954, 21) abgewichen sei und'seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruhe» Sie rügt ferner Verletzung des formellen Rechts, die sie darin sieht, daß das Beschwerdegericht keinen Sachverständigen darüber vernommen habe, ob das gekaufte Grundstück in absehbarer Zeit als Wohnbaugebiet in .• ... .... \ • •. • ,,<? •" Präge kommt , und sich statt dessen auf die als nzuverlässig” he z e i chnet e Auskunf t des Bürger me i s ters von gestützt habe, wobei es übersehen habe, daß dieser im erstinstanzlichen Verfahren als Landwirtschaftsrichter bei der Entscheidung mitgewirkt habe, obwohl er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen gewesen sein dürfteo Weiter wirft die^ dem Be- schwerdegericht vor, den Begriff der'ungesunden Verteilung-der Bodennutzung verkannt zu haben, indem es sich gegen eine ”VorratswirtschaftM ausgesprochen und damit die Notwendigkeit einer•Grundstückspolitik auf lange Sicht verneint habe* - ; - . . 1 III. , ‘ ' 1 / ' ' Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig* Die Stadt verkennt nicht, daß die Rechts- bes.chwe-rde nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs .2 Nr 1 LwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich hier auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt» Sie sieht die Abweichung im SIhne der angeführten Vorschrift darin, daß das Oberlandesgericht . : ' Hamm in der angezogenen Entscheidung ausgefühff habe, die . Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grund-Stücks an einen Nichtlandwirt führe in der Regel 2u einer die Erteilung der Genehmigung aUsschließenden ungesunden Verteilung der Bodennutzung, doch könnten dringende Gründe -insbesondere öffentliche Interessen - auf Seiten des Nichtlandwirts im Einzelfall überwiegen und zur Erteilung der Genehmigung führen» Die Stadt meint, das Beschwerdegericht habe den Begriff der öffentlichen Zwecke viel enger gezogen, als es seitens des Oberlandesgerichts - 9 Hamm geschehen sei; denn es habe im vorliegenden Falle ein. Überwiegen der öffentiieheni Zwecke verneint,: weil das Grundstück in absehbarer Zeit als Bauland nicht in Betracht komme und es ferner nicht darauf ankomme , oh die Stadt vielleicht demnächst einmal das Ackerland als Tauschgelände für irgendwelche noch nicht bekannten öffentlichen Zwecke benötige, da eine Vorratswirtschaft wegen des grossen Landbedarfs einerseits und der Ländknappheit andererseits agrarpolitisch nicht zu billigen seiö . Die Ansicht der Stadt das Beschwerde- gericht sei von der angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen und seine Entscheidung beruhe auch auf.dieser Abweichung, ist irrige Wie der erkennende Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 5* Oktober 1954 (V BLw 45/54, BGHZ 15,. 5 [9/10] = BechtdLandw 1954, 331) und vom 5c Juli 1955 (V BLw 79/54, BechtdLandw 1955, 251) dargelegt hat, erfordert die Abweichung im Sinne des § 24 Abs 2 Kri LwVG die unterschiedliche Beantwortung einer Bechtsfrage*.Die Bechtsbeschwerde könnte daher auf Grund dieser Vorschrift nur zulässig sein, wenn das Beschwerde-.gericht eine bestimmte Bechtsfrage anders beurteilt hatte, als es in der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm geschehen ist* Das ist indessen nicht der Fall« Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in jener Entscheidung u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt genehmigt werden könne, wenn ein am Kaufverträge nicht beteiligter Landwirt das Grundstück dringender benötige als der Käufer» Es hat dabei den Standpunkt vertreten, daß der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung der Bodennutzung bei der Veräußerung an einen Nichtlandwirt in der Begel gegeben sein werde, wenn Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks interessiert seien und es .zu einem angemessenen Preise erwerben wollten« Das Oberlandesgericht Hamm hat indessen angenommen? daß dieser Versagungsgrund nicht durchgreife? wenn auf Seiten des Nichtlandwirts dringende Gründe (z<,B* Straßenbau, Wohnungsbau« Errichtung von Fabrikanlagen und dergl„) die Interessen der Landwirte überwögen und die Erteilung der Genehmigung rechtfertigten« Ob ein solcher Fall gegeben : ist9 muß nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm nach den Verhältnissen der am Vertrage Beteiligten entschieden werden In dieser Frage hat das Beschwerdegericht keinen anderen Standpunkt eingenommen* Seiner Ansicht nach liegt eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung dann vor, wenn der Erwerb nach den ganzen Umständen des Falles? insbesondere bei Berücksichtigung des großen Landbedarfs? eine ungesun-de Erscheinung darstellt„ Von diesem Standpunkt aus hat das Beschwerdegericht sich dahin ausgesprochen? daß vor allem der Erwerb eines land- öder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt grundsätzlich nicht, gerechtfertigt seio Es‘befindet sich danach insoweit in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm» Ebenso wie dieses hat das Beschwerdegericht ferner die Ansicht vertreten? daß der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt ausnahmsweise gerechtfertigt sein könne* Es hat in , diesem Zusammenhang die Absicht der Verwendung des Grund-r. Stücks zu Bauzwecken oder öffentlichen Zwecken angeführt*,, Ein Abweichen beider Entscheidungen voneinander in diesen grundsätzlichen Fragen will'-die Stadt offenbar auch nicht'behaupten* Nicht ersichtlich und verständlich ist aber? worin sie ein Abweichen hinsichtlich der öffent-liehen Zwecke finden will, die ein Abgehen von dem oben erwähnten Grundsatz rechtfertigen können* Weder das Oberlandesgericht Hamm noch auch das Beschwerdegericht hat den Kreis der öffentlichen Zwecke? die zur Erteilung der Genehraigung führen können^ fest Umrissen* Das würde auch ''gm* angesichts der Vielzahl der gegebenen Möglichkeiten kaum durchführbar sein«. Wenn das Oberlandesgericht Hamm als dringende Gründe auf Seiten des Nichtlandwirts den Straßenbau, den Wohnungsbau, die Errichtung von Fabrikanlagen und derglo angeführt hat, so zeigt die Tatsache, daß diese Anführungen in Klammern hinzugesetzt sinds ebenso wie die Wendung "und derglon, daß es sich nur um Beispiele und nicht um die Aufzählung der in Betracht kommenden "dringenden Gründe" handelt * Nicht anders verhält es sich aber mit der Anführung der Bauzwecke und der öffentlichen Zwecke durch das Beschwerdegericht$ denn dieses hat zunächst ganz allgemein ausgesprochen, daß ausnahmsweise der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtland-wirt gerechtfertigt sein könne, und anschließend durch die Worte "insbesondere dann, wenn" mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß es durch die vom ihm angeführten Palle nur Beispiele bringen wollte« Ebenso wie das Oberlan-desgerieht Hamm steht das Beschwerdegericht offensichtlich auf dem Standpunkt, daß es für die Präge der ungesunden Verteilung der Bodennutzung stets auf die Verhältnisse des* Einzelfalls ankommt* Es hat sich folgerichtig in der angefochtenen Entscheidung mit den Besonderheiten des vorliegenden Palles auseinandergesetzt und entsprechend dem Vorbringen der Stadt H^Pm^ geprüft, ob das Grundstück in absehbarer Zeit, als Bauland in Präge kommt oder von der Stadt für sonstige.Zwecke dringend benötigt wird« Das liegt aber auf dem Gebiet der tatrichterliehem Würdigung« Nach alledem läßt sich nicht feststellen, daß das Beschwerdegericht in' einer Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung* des Oberlandesgerichts Hamm abgewichen ist« Die■Voraussetzungen des § 24 Abs 2 Nr 1 LwVG sind danach nicht gegeben* Bie Rechtsheschwerd e war daher als un- • J- zulässig zu verwerfen* Bamit entfiel die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung» | Bie Kostenentseheidung beruht auf den §§ 54 s 44 LwVCr» 1 ; ■: ' -7 ■' ; ! i :r;i-■■■ ■ ■'■’ -l’":<. 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