Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3* Dezember 1952 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die ihm außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat. Der Ehemann der Miterbin Maria Kfl^hat kraft seines ehemännlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 ungeteilt auf seine Ehefrau zu übertragen. Das Amtsgericht hat die Besitzung auf die Ehefrau Maria übertragen und zugleich die Abfindung der Antragsgegnerin festgesetzt. Nach § 2 Abs 1 LVR ist - von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 2 Abs 3 LVR abgesehen - die Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn sie in der Entscheidung des Da dieser hier 5 200.- DM beträgt, ist die im § 2 Abs 1 LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorgeschriebene Beschwerdesumine nicht erreicht. § 10 LVR, Da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, war es angemessen, der Antragsgegnerin gemäß § 51*LV0 auch die dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen, Dr,Tasche Dr.Hückinghaus Dr.Oechßler
2361 058 pjLUi V_BLw 7/53 Bes c h lu s s In der Landwirtschaftssache der ledigen Katharina B HOBP Nr 4P, Antragsgegnerin, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.fl|Bpinfl^ i.#* - gegen den Landwirt Bernhard R flBP in Nr 4P, Antragsteller, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch Rechtsanwalt wegen Übertragung einer landwirtschaftlichen Besitzung hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 21.April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Tasche sowie der Bundesrichter Dr.HÜckinghaus und Dr.Oechßler beschlossen? Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3* Dezember 1952 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsteller auch die ihm außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten hat. . Gr r ü n d e t Der ira Juli 1945 verstorbene Landwirt Fritz v/ar Eigentümer der im Grundbuch von Band 10 Blatt 63 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung von 5*29>35 ha mit einem Einheitswert von 5 200.- DM* Er ist von seinen beiden Schwestern, der Ehefrau Maria geb. B(HBi und der ledigen Katharina zu je 1/2 beerbt worden. Der Ehemann der Miterbin Maria Kfl^hat kraft seines ehemännlichen Verwaltungs- und Nutznießungsrechts bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, die landwirtschaftliche Besitzung des Erblassers auf Grund des Art VI Nr 17 BrMilRegVO Nr 84 ungeteilt auf seine Ehefrau zu übertragen. Die Miterbin Katharina B0HHHI hat diesem Anträge widersprochen und gebeten, ihr die Besitzung zuzuweisen. Das Amtsgericht hat die Besitzung auf die Ehefrau Maria übertragen und zugleich die Abfindung der Antragsgegnerin festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdegericht es zwar bei der Zuweisung der Besitzung an die Ehefrau Rflft belassen, aber die Abfindung der Antragsgegnerin erhöht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihren Antrag auf Zuweisung' der Besitzung weiter verfolgt. ?h&; Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 2 Abs 1 LVR ist - von den hier nicht vorliegenden Fällen des § 2 Abs 3 LVR abgesehen - die Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn sie in der Entscheidung des •• 5 - Oberlandesgerichts zugelassen ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000,- DM übersteigt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle nicht gegeben. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde licht zugelassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch nicht den genannten Betrag. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kommen nach § 2 Abs 4 LVR die Vorschriften des § 44 LVO zur Anwendung. Gemäß § 44 Abs 2 LVO in Verbindung mit § 1 Buchst c LVO bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert der im Streit befindlichen Besitzung, Nach § 42 LVO, § 18 KostO ist für die Bewertung von Grundbesitz der letzte Einheitswert maßgebend. Da dieser hier 5 200.- DM beträgt, ist die im § 2 Abs 1 LVR für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde vorgeschriebene Beschwerdesumine nicht erreicht. Die Rechtsbeschwerde mußte daher nach § 9 LVR als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42,43,50 LVO, § 10 LVR, Da die Rechtsbeschwerde unzulässig ist, war es angemessen, der Antragsgegnerin gemäß § 51*LV0 auch die dem Antragsteller außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen, Dr,Tasche Dr.Hückinghaus Dr.Oechßler » '* -*!