Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 6 gegen den auf mündliche Verhandlung vom 30. Der Hof - seit 1933 Erbhof und seit 1935 als solcher in die Erbhöferolle eingetragen - war 1930 an den Vater des Erblassers gefallen. Die Beteiligte zu 2 hält sich für den Hoferben und beantragt eine entsprechende Feststellung. bewahrt und damit der Familie erhalten; im übrigen stamme der Hof - wie sich aus dem folgenden ergebe -im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse von ihr: Die Übertragung schloß neben den Hofgrund-stücken ein weiteres etwa 99 Ar großes Grundstück ein, das seit langem vom Hof aus bewirtschaftet wurde und an dem 1935 der Vater des Erblassers einen 3/4-Miteigen-tumsanteil, die Beteiligte zu 2 einen 1/4-Miteigentums-anteil erworben hatten. Mit ihren - vom Oberlandesgericht nicht zugelassene: Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 2 und 6 ihre bisherigen Anträge weiter. 1. Da die Rechtsbeschwerden vom Oberlandesgericht nicht zugelassen sind (§ 24 Abs. 1 LwVG), wären sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerde-begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Trotz ihrer testamentarischen Einsetzung als Anerbin habe sie - nach der Rechtslage zur Zeit des Anfalls des Hofs an den Erblasser - nur die Stellung einer Vorerbin bekleidet. Die Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob die Beteiligte zu 2 unbeschränkte Hoferbin war, nicht nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung galt, welche die Beteiligte zu 2 zur Anerbin bestimmte, vielmehr ist es zunächst von der zur Zeit des Todes ihres Ehemannes im Jahre 1945 geltenden Vorschrift des § 12 EHFV ausgegangen, nach der keine uneingeschränkte, sondern nur eine sippengebundene Anerbschaft eintreten konnte. Hierin liegt indes keine Abweichung, weil die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Gegensatz zur Ansicht der Rechtsbeschwerde gerade auf dem Gedanken beruht, daß sich die materielle Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach dem zur Zeit des Erbfalls, nicht dem zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Recht beurteilt. Besonderheit des damals entschiedenen Falles war nur, daß das zur Zeit des Erbfalls geltende Recht für Ehegatten-Erbhöfe die Fortgeltung früherer, ihrem Inhalt nach durch die neu eingeführte ErbhoffOrtbildungsverordnung sonst nicht mehr zugelassener letztwilliger Verfügungen bestimmte und damit ausnahmsweise eine frühere Rechtslage für noch maßgeblich erklärte Das Oberlandesgericht befindet sich vielmehr damit, daß es die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung ausgehend vom Recht zur Zeit des Erbfalls beurteilt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Oberlandesgericht setzt sich dadurch, daß es die Vorschrift des § 59 Abs. 2 LVO angewandt hat, welche die Stellung des sippengebundenen Anerben gemäß § 12 EHFV in die eines Vorerben gemäß § 6 Abs.3 HöfeO i.d.F. des Gesetzes vom 24. Mai 1952, in der gesagt ist, die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung richte sich nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht. 9) für den entscheidenden Zeitpunkt, nach dem sich die Frage, ob der Hof von der Beteiligten zu 2 stammt, beurteilt. Das Oberlandesgericht hat mithin, ohne vom RechtsStandpunkt des Bundesgerichts" hofes abzuweichen, das Recht zugrunde gelegt, das zur Zeit der Hofübergabe - sie kommt dem Eintritt des Nacherbfalls gleich - maßgeblich gewesen ist. Vergeblich versuchen die Beteiligten zu 2 und 6 die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch damit zu begründen, daß das Oberlandesgericht dem sippengebundenen Anerben im Sinne des § 12 EHFV in weiterer Abweichung von der Entscheidung vom 20. April 1951 -V BLw 97/49 = RdL 1951, 247 sehen die Beteiligten zu 2 und 6 an, daß das Oberlandesgericht bei Beurteilung der Frage, ob der Hof von der Beteiligten zu 2 stamme, die Arbeitsleistungen und Aufwendungen der Beteiligten zu 2 für den Hof als nicht berücksichtigungsfähig erachtet hat. April 1951 aaO ist allerdings die Rede davon, daß als Merkmal für die Herkunft des Hofes nicht die durch Arbeit und Leben auf dem Hofe begründete Verbundenheit angesehen werden könne. Beide Entscheidungen wären mit demselben Ergebnis auch dann ergangen, wenn der Senat für die rechtliche Beurteilung den gegen teiligen Standpunkt eingenommen, d.h. Arbeit und Leben auf dem Hofe für dessen Herkunft als unbeachtlich angesehen hätte.
7 BUNDESGERICHTSHOF v blw 6/79 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung des Hofeserben Beteiligte: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 6. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 6 gegen den auf mündliche Verhandlung vom 30. August 1978 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Köln werden als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 2 und 6, die dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 690 000 DM festgesetzt. 7 3 - G r ü n d e I. Der im Jahre 1975 verstorbene Landwirt Gisbert war Eigentümer des van Si Hofes in X| BflB, eingetragen im Grundbuch von Wardt Bl. 0627. Er war unverheiratet, hat keine letztwillige Verfügung getroffen und ist kinderlos verstorben. Der Hof - seit 1933 Erbhof und seit 1935 als solcher in die Erbhöferolle eingetragen - war 1930 an den Vater des Erblassers gefallen. Aus erster Ehe des Vaters stammen die Beteiligten zu 1, 3 und 4. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Vater des Erblassers die Beteiligte zu 2, die Mutter des Erblassers. Aus Jener zweiten Ehe sind außer dem Erblasser die Beteiligten zu 5 bis 8 hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Feststellung, daß er Hof erbe nach Gisbert H0H geworden sei. Er stützt sich darauf, daß er der älteste wirtschaftsfähige Geschwisterteil des Erblassers sei. Die Beteiligte zu 2 hält sich für den Hoferben und beantragt eine entsprechende Feststellung. Sie macht geltend, der Hof stamme von ihr, deshalb sei sie als gesetzliche Erbin berufen. Sie führt aus, durch erhebliche Zuwendungen aus ihrem Vermögen und durch ihren lebenslangen persönlichen Einsatz habe sie den stets stark verschuldeten Hof vor der Zwangsversteigerung bewahrt und damit der Familie erhalten; im übrigen stamme der Hof - wie sich aus dem folgenden ergebe -im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse von ihr: Der 1945 verstorbene Vater des Erblassers hinterließ zwei Testamente. Im Testament vom 1. Oktober 1930 bestimmte er die Beteiligte zu 2 zu dem "alleinigen Erben" seines Vermögens. Im Testament vom 1. Januar 1944 setzte er sie zu dem "Anerben seines Erbhofes und zu dem "alleinigen Erben" seines "hoffreien Vermögens" ein. Bis 1961 führte die Beteiligte zu 2 den Hof. Mit Vertrag vom 28. Februar 1961 übertrug sie den Hof dann auf den Erblasser. Die Übertragung schloß neben den Hofgrund-stücken ein weiteres etwa 99 Ar großes Grundstück ein, das seit langem vom Hof aus bewirtschaftet wurde und an dem 1935 der Vater des Erblassers einen 3/4-Miteigen-tumsanteil, die Beteiligte zu 2 einen 1/4-Miteigentums-anteil erworben hatten. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1 als Hoferben festgestellt. Hiergegen hat sich die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gewandt, der sich der Beteiligte zu 6 angeschlossen hat. Die Beteiligten zu 2 und 6 haben beantragt, die Beteiligte zu 2 als Hoferbin festzustellen. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Mit ihren - vom Oberlandesgericht nicht zugelassene: Rechtsbeschwerden verfolgen die Beteiligten zu 2 und 6 ihre bisherigen Anträge weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Rechtsbeschwerden als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Da die Rechtsbeschwerden vom Oberlandesgericht nicht zugelassen sind (§ 24 Abs. 1 LwVG), wären sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerde-begründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere liegt keine Abweichung in dem genannten Sinne vor. 2. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Erbfolge richte sich nach den Vorschriften der §§ 5, 6 der Höfeordnung vom 24. April 1947 i.d.F. des Ersten Änderungsgesetzes vom 24. August 1964. Danach wäre die Beteiligte zu 2 nur Hoferbin geworden, wenn der Hof zu demindest auch von ihr gestammt hätte. Das sei Jedoch nicht der Fall gewesen. Trotz ihrer testamentarischen Einsetzung als Anerbin habe sie - nach der Rechtslage zur Zeit des Anfalls des Hofs an den Erblasser - nur die Stellung einer Vorerbin bekleidet. Bis zu dem Tode des Vaters des Erblassers sei der Hof in dessen Alleineigen- tum verblieben. Ein Ehegattenhof sei trotz Mitbewirtschaftung des zu 1 /4 im Miteigentum seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, befindlichen Grundstücks nicht entstanden. Für Alleineigentumshöfe habe § 12 EHFV bestimmt, daß der zu dem Anerben eingesetzte Ehegatte nur "sippengebundenrt seinerseits habe letztwillig verfügen können. Nach § 59 Abs. 2 LVO sei mit Wirkung vom 1. Januar 1948 (§ 64 Abs. 1 LVO) die Stellung des "sippengebundenen Anerben" in die eines Vorerben gemäß §§ 6 Abs. 3 und 8 Abs. 3 HöfeO aF übergeleitet worden. Mit Übergabe des Hofes von der Beteiligten zu 2 an den Erblasser sei der Nacherbfall mit der Folge eingetreten, daß der Erblasser - ohne Zwischenschaltung der Beteiligten zu 2 - unmittelbarer Rechtsnachfolger seines Vaters geworden sei. Dem Eigentumsgang nach stamme der Hof deshalb vom Vater, nicht von der Beteiligten zu 2. Die Aufwendungen, welche die Beteiligten zu 2 dem Hof habe zugutekommen lassen, hätten lediglich dessen Erhaltung gedient; dieser Umstand reiche nicht aus, annehmen zu können, der Hof stamme von der Beteiligten zu 2. 3. Die Rechtsbeschwerden meinen, der angefochtene Beschluß beruhe auf Abweichungen von folgenden Entscheidungen: a) BGH Beschluß v. 20. Mai 1952 - V BLw 79/51 = RdL 1953, 43; b) BGH Beschluß v. 11. Oktober 1961 - V BLw 13/60 NJW 1962, 42 * BGHZ 36, 42; 7 c) BGH Beschluß v. 24. April 1951 - V BLw 97/49 = RdL 1951, 247 sowie den in diesen Beschlüssen erwähnten früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Das trifft jedoch nicht zu. 4. Die Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1952 - V BLw 79/51 = RdL 1953, 43 sieht die Beteiligte zu 2 in folgendem: Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob die Beteiligte zu 2 unbeschränkte Hoferbin war, nicht nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung galt, welche die Beteiligte zu 2 zur Anerbin bestimmte, vielmehr ist es zunächst von der zur Zeit des Todes ihres Ehemannes im Jahre 1945 geltenden Vorschrift des § 12 EHFV ausgegangen, nach der keine uneingeschränkte, sondern nur eine sippengebundene Anerbschaft eintreten konnte. Hierin liegt indes keine Abweichung, weil die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Gegensatz zur Ansicht der Rechtsbeschwerde gerade auf dem Gedanken beruht, daß sich die materielle Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung nach dem zur Zeit des Erbfalls, nicht dem zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Recht beurteilt. Besonderheit des damals entschiedenen Falles war nur, daß das zur Zeit des Erbfalls geltende Recht für Ehegatten-Erbhöfe die Fortgeltung früherer, ihrem Inhalt nach durch die neu eingeführte ErbhoffOrtbildungsverordnung sonst nicht mehr zugelassener letztwilliger Verfügungen bestimmte und damit ausnahmsweise eine frühere Rechtslage für noch maßgeblich erklärte 8 (§51 EHFV). Da das Oberlandesgericht nicht über einen Ehegatten-Erbhof entschieden hat, kommt die geschilderte Ausnahmeregelung nicht zu dem Tragen. Das Oberlandesgericht befindet sich vielmehr damit, daß es die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung ausgehend vom Recht zur Zeit des Erbfalls beurteilt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Oberlandesgericht setzt sich dadurch, daß es die Vorschrift des § 59 Abs. 2 LVO angewandt hat, welche die Stellung des sippengebundenen Anerben gemäß § 12 EHFV in die eines Vorerben gemäß § 6 Abs. 3 HöfeO i.d.F. des Gesetzes vom 24. April 1947 überleitet, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 6 ebenfalls nicht in Widerspruch zu der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 1952, in der gesagt ist, die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung richte sich nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht. Denn das Oberlandesgericht hält den Anfall des Hofes an den Nacherben und Jetzigen Erblasser Gisbert im Jahre 1961 (OLG Beschluß S. 9) für den entscheidenden Zeitpunkt, nach dem sich die Frage, ob der Hof von der Beteiligten zu 2 stammt, beurteilt. Im Jahre 1961 aber war die Überleitung in die Vorerbenstellung gemäß § 59 Abs. 2 LVO - in Kraft seit dem 1. Januar 1948 - erfolgt. Das Oberlandesgericht hat mithin, ohne vom RechtsStandpunkt des Bundesgerichts" hofes abzuweichen, das Recht zugrunde gelegt, das zur Zeit der Hofübergabe - sie kommt dem Eintritt des Nacherbfalls gleich - maßgeblich gewesen ist. 4 Vergeblich versuchen die Beteiligten zu 2 und 6 die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch damit zu begründen, daß das Oberlandesgericht dem sippengebundenen Anerben im Sinne des § 12 EHFV in weiterer Abweichung von der Entscheidung vom 20. Mai 1952 aaO nicht die Stellung eines Volleigentümers zuerkannt habe. Ob eine Abweichung in der Sache gegeben ist, kann offen bleiben, denn die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Rechtsstellung nach § 12 EHFV enthalten nur eine Hilfsbegründung. Auf Abweichungen in Auffassungen aber, die nicht tragend für die angefochtene Entscheidung sind, kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. BGHZ 21, 234, 236; Pritsch, RdL 1959, 172, 176 m.w.N. in Fn. 64 - 67). Als Abweichung von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 1961 - V BLw 13/60 = NJW 1962, 42 = BGHZ 36, 42 und vom 24. April 1951 -V BLw 97/49 = RdL 1951, 247 sehen die Beteiligten zu 2 und 6 an, daß das Oberlandesgericht bei Beurteilung der Frage, ob der Hof von der Beteiligten zu 2 stamme, die Arbeitsleistungen und Aufwendungen der Beteiligten zu 2 für den Hof als nicht berücksichtigungsfähig erachtet hat. Im Senatsbeschluß vom 24. April 1951 aaO ist allerdings die Rede davon, daß als Merkmal für die Herkunft des Hofes nicht die durch Arbeit und Leben auf dem Hofe begründete Verbundenheit angesehen werden könne. Im Beschluß vom 11. Oktober 1961 aaO hat der Senat diesen Standpunkt - berichtend - wiedergegeben. Indessen beruht keine der beiden Entscheidungen auf jener Rechtsansicht. In beiden Fällen fehlte das Merkmal der Verbundenheit 10 - durch Arbeit und Leben auf dem Hofe. Beide Entscheidungen wären mit demselben Ergebnis auch dann ergangen, wenn der Senat für die rechtliche Beurteilung den gegen teiligen Standpunkt eingenommen, d.h. Arbeit und Leben auf dem Hofe für dessen Herkunft als unbeachtlich angesehen hätte. Da die Rechtsbeschwerde somit unzulässig ist, müssen die von den Beteiligten zu 2 und 6 im übrigen erhobenen rechtlichen Beanstandungen ungeprüft bleiben; dies gilt auch soweit sie verfassungsrechtlicher Art sind (vgl. BGH Beschl. v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, MDR 1980, 46). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Hill Hagen Linden