Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß sie ihre Eltern auf dem Anwesen bis zu deren Tode gepflegt habe und daß es deren ausdrücklicher Wunsch gewesen sei, sie, die Beteiligte zu 1, soll§ das Anwesen erhalten. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag nicht "als unzulässig", sondern "als unbegründet" zurückgewiesen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 ihr Begehren (Zuweisung des Anwesens) weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Zuweisungsantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die aus dem Anwesen zu erzielenden Erträge nicht annähernd zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten und damit ein Zuweisungserfordernis nach § 14 Abs. 1 GrdstVG fehle. Als bloßer Nebenerwerbsbetrieb erfülle das Anwesen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 GrdstVG nicht, da nach dieser Vorschrift im bewußten Gegensatz zur früheren Regelung nach Art. VI Ziff.17 der BrMilRegVO Nr. 84 nur Vollerwerbsbetriebe als erhaltungswürdig und zuweisungsfähig anerkannt würden. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde sachlich beschieden und lediglich die Beschlußformel des Amtsgerichts dahin klargestellt, daß der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15» 5» 9 f), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründungder Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche -Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. In dieser Entscheidung habe, so meint die Rechtsbeschwerde, der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen, daß die Zuweisung gemäß § 13 GrdstVG regelmäßig nur dann erfolgen solle, wenn dies nach den gesamten Umständen das Zweckmäßigste sei, insbesondere auch wirtschaftlich vertretbar erscheine; entscheidend werde auf den Willen des Erblassers abgestellt. Eine solche Abweichung ist auch nicht ersichtlich, da sich der Beschwerdebeschluß allein mit der Frage der Zuweisungsfähigkeit befaßt hat, die in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht angesprochen wird. Auch insoweit scheitert die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter anderem daran, daß das OLG München nicht etwa die Auffassung vertreten hat, daß der Erblasserwille die mangelnde Zuweisungsfähigkeit des Anwesens ersetzen könne. Erweist sich die Rechtsbeschwerde nach alledem als unzulässig, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V BLw 6/7? in der Landwirtschaftssache betreffend die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Anwesens Beteiligte: 1. Hausfrau Maria PI in geh. jtrass e Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte in und 2. Lai^ggt Josef Anton 3. Hausfrau Theresia in ^^0 4. Hausfrau Anna BBB geb« in BB 5. Hausfrau Genovefa Wi in 0/0 BBBBBP, 6. Landwirt Benedikt in 00 W| 7. Gottfried in 0M tetrasse zu 2 bis 7 Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 1. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Lechler und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München als Senat für Landwirtschaftssachen vom 25. November 1976 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 26 500 DM festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten sind kraft gesetzlicher Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Anwesens Nr. 00/} in das zu dem Nachlaß des am 10. Januar 1975 verstorbenen Franz Josef Rf[|HI|B gsh^rt. Das Anwesen umfaßt 2,727 ha landwirtschaftliche Grundfläche, von der 2,0900 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland) und der Rest Wald sind. Der Einheitswert für das Gebäude beträgt 24 700 DM, derjenige für die landwirtschaftlichen Grundstücke 1 800 DM. Die Beteiligte zu 1, die Miterbin zu 1/7 ist, hat beantragt, ihr das Anwesen nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) zuzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß sie ihre Eltern auf dem Anwesen bis zu deren Tode gepflegt habe und daß es deren ausdrücklicher Wunsch gewesen sei, sie, die Beteiligte zu 1, soll§ das Anwesen erhalten. Aufgrund einer Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, derzufolge das Anwesen nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag wegen Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 14 Abs. 1 GrdstVG "als unzulässig” zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag nicht "als unzulässig", sondern "als unbegründet" zurückgewiesen wird. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 1 ihr Begehren (Zuweisung des Anwesens) weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 2 bis 7 sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Zuweisungsantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die aus dem Anwesen zu erzielenden Erträge nicht annähernd zu dem Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten und damit ein Zuweisungserfordernis nach § 14 Abs. 1 GrdstVG fehle. Maßgebend seien die Erträgnisse für den Unterhalt i einer durchschnittlichen bäuerlichen Familie, mithin bei den heutigen Verhältnissen für ein Ehepaar mit zwei bis drei Kindern. Im Anschluß an einen Beschluß des 11. Zivilsenats des OLG München (RdL 1975, 156 = AgrarR 1975, 158) hält das Beschwerdegericht einen Jahresertrag von 8 600 DM für erforderlich. Es ist der Auffassung, daß dieser Betrag aus dem 2 ha großen Anwesen nicht zu erwirtschaften ist. Als bloßer Nebenerwerbsbetrieb erfülle das Anwesen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 GrdstVG nicht, da nach dieser Vorschrift im bewußten Gegensatz zur früheren Regelung nach Art. VI Ziff. 17 der BrMilRegVO Nr. 84 nur Vollerwerbsbetriebe als erhaltungswürdig und zuweisungsfähig anerkannt würden. Billigkeitsgründe eröffneten nicht die Möglichkeit einer Zuweisung. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG), wäre sie nur statthaft, wenn es sich entweder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelte (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der Beschluß auf der Abweichung beruhte. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. 1. Um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt es sich hier nicht. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde sachlich beschieden und lediglich die Beschlußformel des Amtsgerichts dahin klargestellt, daß der Antrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird. 2. Auch eine Abweichung ist nicht dargetan. Nach der Auslegung, die § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in der ständigen Rechtsprechung des Senats erfahren hat (grundlegend BGHZ 15» 5» 9 f), muß der Rechtsbeschwerdeführer in der Begründungder Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwiefern beide Entscheidungen diese - gleiche -Rechtsfrage verschieden beantwortet haben und wieso die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Diese Voraussetzungen hat die Beteiligte zu 1 nicht dargetan . a) Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschwerdebeschluß weiche vom Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1951 (RdL 1952, 69) ab. In dieser Entscheidung habe, so meint die Rechtsbeschwerde, der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeschlossen, daß die Zuweisung gemäß § 13 GrdstVG regelmäßig nur dann erfolgen solle, wenn dies nach den gesamten Umständen das Zweckmäßigste sei, insbesondere auch wirtschaftlich vertretbar erscheine; entscheidend werde auf den Willen des Erblassers abgestellt. j Mit diesen Ausführungen ist nicht dargetan, in welcher Rechtsfrage der Beschwerdebeschluß von der Vergleichsentscheidung abweicht. Eine solche Abweichung ist auch nicht ersichtlich, da sich der Beschwerdebeschluß allein mit der Frage der Zuweisungsfähigkeit befaßt hat, die in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs nicht angesprochen wird. b) Möglicherweise will die Rechtsbeschwerde auch eine Abweichung vom Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1974 (RdL 1975, 156 ff) geltend machen. In dieser Entscheidung werde ausgeführt, daß eine Zuweisung nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers erfolgen dürfe. Daraus sei, so meint die Rechtsbeschwerde, zu schließen, daß auch eine Abweisung des Zulassungsantrages entgegen dem wirklichen oder mutmaßlichen Erblasserwillen nur in begrenztem Umfange möglich sei; das dem Gericht gewährte Ermessen werde durch die Pflicht beschränkt, den Zweck des Zuweisungsrechts - Abwendung der Zerschlagung lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe und ihre Überführung in das Alleineigentum eines selbst wirtschaftenden Familienmitgliedes -zu erfüllen. Auch insoweit scheitert die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter anderem daran, daß das OLG München nicht etwa die Auffassung vertreten hat, daß der Erblasserwille die mangelnde Zuweisungsfähigkeit des Anwesens ersetzen könne. Erweist sich die Rechtsbeschwerde nach alledem als unzulässig, so ist sie ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG. Hill Hagen Linden