* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V BLw 6/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 6/7

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 29* November 1971 wird als unzulässig verworfen. Aus seiner Ehe stammen die Beteiligten zu 1 und 4.Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1959 verschlechterte sich das Verhältnis des Vaters zu seinem Sohn (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau, die mit auf dem Hof wohnten. Schließlich bestimmte er, daß, sollte sein Sohn das Testament anfechten, die Nacherbfolge sofort einzutreten habe und der Sohn nur den Pflichtteil bekomme. Die Antragsgegnerin ließ bald darauf dem Nachlaßgericht ein Schriftstück vorlegen mit der Behauptung, es sei ein Testament des verstorbenen Erblassers. Dezember 1961 verstorbenen Landwirts Friedrich LfHIH darstellt und der Witwe Irma dUP in D^^l^ deshalb keinerlei Ansprüche gegen den Antragsteller oder dessen am 9. 2. weiter festzustellen, daß die Antragsgegnerin für das Testament vom 31. Juli 1962 vermächtnisunwürdig ist und ihr deshalb auch daraus gegen den Antragsteller und dessen Sohn Karl-Friedrich keine Ansprüche zustehen. Sie behauptet, sie habe dem Erblasser auf dessen ausdrücklichen Wunsch bei der Abfassung des Testaments vom 4. Der Inhalt dieses Testamentes habe dem Willen des Erblassers entsprochen. Die Antragsgegnerin habe das Testament vom 4. vor die echte Namensschrift des Erblassers ohne dessen Wissen und ohne Billigung mit eigener Hand einen ihr erwünschten Text gesetzt habe, um damit den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der Erblasser habe dieses Testament als seinen letzten Willen selbst geschrieben und unterschrieben. Nach den eingeholten Gutachten könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Antragsgegnerin den Text auf der Urkunde selbst geschrieben habe. Sie habe den Text auch nicht in der Weise zu Papier gebracht, daß sie bei dessen Niederschreiben die Hand des Erblassers geführt habe. Eine Urkundenfälschung könne auch nach dem Tode des Erblassers begangen werden; sie schließe eine Vermächt-nisunwürdigkeit auch dann nicht aus, wenn der Fälscher den nur mündlich ausgesprochenen Willen des Erblassers verwirklichen wolle. Es sei deshalb unerheblich, ob der Erblasser noch kurz vor seinem Tod erklärt habe, die Antragsgegnerin solle das Haus in Nr. 1 erhal- Die Klausel komme nicht zur Anwendung, wenn die Anfechtung des Testamentes keine bewußte Auflehnung gegen den letzten Willen des Erblassers darstelle. Selbst wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod geäußert haben sollte, daß die Antragsgegnerin das Altenteilerhaus nach seinem Tod erhalten solle, sei er doch nicht damit einverstanden gewesen, daß die Antragsgegnerin eine Testamentsfälschung in der hier vorliegenden besonders verwerflichen Weise begehen werde. Unter diesen Umständen könne in der Anfechtung des Testamentes kein bewußter Ungehorsam gegen den letzten Willen des Erblassers erblickt werden. Sie macht geltend, das Oberlandesgericht sei von einer Entscheidung des früheren Reichsgerichts abgewichen. Auch sei der Antragsteller deshalb nicht antragsberechtigt, weil auf ihn die Verwirkungsklausel des notariellen Testaments vom 31. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 LwVG nicht vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann von sich aus die Rechtsbeschwerde nicht zulassen; für den dahingehenden Antrag der Antragsgegnerin fehlt die gesetzliche Grundlage. b) Ohne Zulassung ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 30 KostO
BeteiligteErblasserSohnTestamentRechtsbeschwerdeTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V BLw 6/7?	BESCHLUSS
in der Landwirt schafts sache
 betreffend die Feststellung der Ungültigkeit einer privaten Urkunde und der Vermächtnisunwürdigkeit der Beteiligten zu 3.
Beteiligte:
1. Landwirt Friedrich Istraße 0,
Antragsteller, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegner,
2. der am 9. Februar 1960 jgeborene Schüler Karl-Friedrich
111 DflHHH’ 4Bstraße #, gesetz^ch vertreten durch seine Eltern Landwirt Friedrich L|H| und dessen Ehefrau Elisabeth iIHHBseb.	ebenda,
 Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner,
- zu 1 und 2 imRechtsbeschwerdeverfahren vertreten durch Rechtsanwalt	H«
3* Frau Irmgard
 gesch. Straße
 geb.
in
 Antragsgegnerin, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführerin,
-	im Rechtsbeschwerdeverf^iren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. miHft
4. Ehefrau Gisela w|^geb. I4HHB in Bad
-	im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten -
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen hat in der Sitzung vom 18, Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin, der Blindesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Thye
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 29* November 1971 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 1 und 2 die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 55 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 25. Dezember 1964 verstorbene Landwirt Friedrich LjflHVaus ^flBBVwar Eigentümer des im Grundbuch von	Blatt	182 eingetragenen und mit
 einem Hofvermerk gekennzeichneten Grundbesitzes in einer Größe von ursprünglich 12,5 ha und einem Einheitswert
 
von 34 000 DM. Der Erblasser war verheiratet. Aus seiner Ehe stammen die Beteiligten zu 1 und 4. Nach dem Tode seiner Ehefrau im Jahre 1959 verschlechterte sich das Verhältnis des Vaters zu seinem Sohn (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau, die mit auf dem Hof wohnten. Der Vater nahm im Frühjahr 1961 die Beteiligte zu 3 (Antragsgegnerin), die er bereits aus früherer Zeit kannte, bei sich als Haushälterin auf; nach ihren Angaben hat er ihr die Ehe versprochen. Die Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Antragsgegnerin einerseits und den Eheleuten Friedrich l^BHI andererseits blieben schlecht. Am 31. Juli 1962 errichtete der Vater ein notarielles Testament, wonach er seinen Sohn zu dem Vorerben und den Beteiligten zu 2, seinen Enkel, zu dem Nacherben des Hofes einsetzte, gleichzeitig seiner Tochter, der Beteiligten zu 4, eine Abfindung in Höhe von 12 000 DM aussetzte. Der Antragsgegnerin vermachte er eine monatliche Leibrente von 200 DM auf Lebenszeit sowie ein lebenslängliches unbeschränktes und unentgeltliches Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen des Erdgeschosses des Hauses. Schließlich bestimmte er, daß, sollte sein Sohn das Testament anfechten, die Nacherbfolge sofort einzutreten habe und der Sohn nur den Pflichtteil bekomme.
Dieses Testament wurde nach dem Tode des Vaters am 30. Dezember 1964 eröffnet. Die Antragsgegnerin ließ bald darauf dem Nachlaßgericht ein Schriftstück vorlegen mit der Behauptung, es sei ein Testament des verstorbenen Erblassers. Es trögt das Datum vom 4. September 1964, in der Mitte den eigenhändigen Namenszug "Fritz L|HIBn des Erblassers und darüber den mit Kugelschreiber in deutscher Schrift geschriebenen nachstehend aufgeführten Text:
 
"Übergabevertrag und mein letzter Wille
 Hiermit übergebe ich meiner Verlobten Irma QfHHgeb. (4IB nach meinem Tod Haus u^^Jarten Hauptstraße 1 • Auch hat Frau GflHi das Recht den von ihr angelegten Blumengarten Hj^|straße m in Ordnung zu halten, solang^Frau GflHI da wohnt. Auch hat Frau	das	Recht
v solange sie lebt den Friedhof zu pflegen, dieses ist nicht anfechtbar."
Die Kinder des Erblassers bezeichnen dieses Schriftstück als Fälschung.
Der Antragsteller hat beantragt:
1.	festzustellen, daß die Privaturkunde vom 4. September 1964 kein wirksames Testament des am 25. Dezember 1961 verstorbenen Landwirts Friedrich LfHIH darstellt und der Witwe Irma dUP in D^^l^ deshalb keinerlei Ansprüche gegen den Antragsteller oder dessen am 9. Februar I960 geborenen Sohn Karl-Friedrich (Beteiligter zu 2) zusteht,
2. weiter festzustellen, daß die Antragsgegnerin für das Testament vom 31. Juli 1962 vermächtnisunwürdig ist und ihr deshalb auch daraus gegen den Antragsteller und dessen Sohn Karl-Friedrich keine Ansprüche zustehen.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß die Privaturkunde vom 4. September 1964 kein wirksames
 
Testament des Landwirts Friedrich	dar st eilt
 und der Antragsgegnerin daraus keine Ansprüche gegen den Antragsteller oder dessen Sohn Karl-Friedrich zustehen, ferner, daß der Antragsgegnerin wegen Ver-mächtnisunwürdigkeit aus dem Testament vom 31 • Juli 1962 keine Ansprüche gegen den Antragsteller oder dessen Sohn Karl-Friedrich iflHHi zustehen*
Gegen diesen Beschluß hat sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde gewendet. Sie bestreitet, die Unterschrift der Urkunde vom 4. September 1964 gefälscht zu haben. Sie behauptet, sie habe dem Erblasser auf dessen ausdrücklichen Wunsch bei der Abfassung des Testaments vom 4. September 1964 die Hand geführt. Der Inhalt dieses Testamentes habe dem Willen des Erblassers entsprochen. Der Erblasser habe dritten Personen gegenüber erklärt, sie solle das in diesem Testament erwähnte Grundstück erhalten. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Erblasser und sein Sohn in dauernder Feindschaft gelebt hätten und daß sie - die Antragsgegnerin - den häufig betrunkenen Erblasser aufopfernd gepflegt und sich dabei einen schweren Bandscheibenschaden zugezogen habe.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat sich im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Antragsgegnerin habe das Testament vom 4. September 1964 nach den eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Urteils der 3. Strafkammer Hannover vom 20. November 1969 in der Weise gefälscht, daß sie
 
vor die echte Namensschrift des Erblassers ohne dessen Wissen und ohne Billigung mit eigener Hand einen ihr erwünschten Text gesetzt habe, um damit den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, der Erblasser habe dieses Testament als seinen letzten Willen selbst geschrieben und unterschrieben. Nach den eingeholten Gutachten könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Antragsgegnerin den Text auf der Urkunde selbst geschrieben habe. Sie habe den Text auch nicht in der Weise zu Papier gebracht, daß sie bei dessen Niederschreiben die Hand des Erblassers geführt habe. Der Erblasser habe den Text der Urkunde vom 4. September 1964 niemals gesehen. Nach Lage der Sache wollte die Antragsgegnerin Vermächtnisansprüche vorspiegeln, die ihr, wie sie wußte, nicht zustanden. Ihr sei bekannt gewesen, daß solche Ansprüche nur beim Vorhandensein eines echten Testaments bestehen würden. Mit Recht habe das Landwirtschaftsgericht bei dieser Sachlage die Antragsgegnerin als vermächtnisunwürdig angesehen.
Eine Urkundenfälschung könne auch nach dem Tode des Erblassers begangen werden; sie schließe eine Vermächt-nisunwürdigkeit auch dann nicht aus, wenn der Fälscher den nur mündlich ausgesprochenen Willen des Erblassers verwirklichen wolle. Die insoweit abweichende Ansicht des früheren Reichsgerichts (RGZ 72, 207) könne nicht übernommen werden. Es sei deshalb unerheblich, ob der Erblasser noch kurz vor seinem Tod erklärt habe, die Antragsgegnerin solle das Haus in	Nr. 1 erhal-
ten. Die Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung der Erbunwürdigkeit (§§ 2345 Abs. 1, 2082,
 2341 BGB) lägen hier vor. Die Beteiligte zu 4 habe
 
rechtzeitig das Testament angefochten. Zu einer Anfechtung sei sie berechtigt gewesen. Einer Anfechtung stehe auch nicht die im Testament vom 31. Juli 1962 enthaltene Verwirkungsklausel des Inhalts entgegen, daß der Antragsteller im Falle einer Testamentsanfechtung nur den Pflichtteil erhalten solle. Die Klausel komme nicht zur Anwendung, wenn die Anfechtung des Testamentes keine bewußte Auflehnung gegen den letzten Willen des Erblassers darstelle. Diese Voraussetzung liege hier vor. Selbst wenn der Erblasser kurz vor seinem Tod geäußert haben sollte, daß die Antragsgegnerin das Altenteilerhaus nach seinem Tod erhalten solle, sei er doch nicht damit einverstanden gewesen, daß die Antragsgegnerin eine Testamentsfälschung in der hier vorliegenden besonders verwerflichen Weise begehen werde. Damit habe sich die Antragsgegnerin eines groben Vertrauensbruches ihm gegenüber schuldig gemacht. Unter diesen Umständen könne in der Anfechtung des Testamentes kein bewußter Ungehorsam gegen den letzten Willen des Erblassers erblickt werden.
II.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht geltend, das Oberlandesgericht sei von einer Entscheidung des früheren Reichsgerichts abgewichen. Die entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne keine Gültigkeit haben. Die Entscheidung des Reichsgerichts sei wesentlich einleuchtender, weil nach dem heutigen Testamentgesetz ausschließlich der nachweisbare Wille eines
8
Erblassers ausschlaggebend sei. Im übrigen mache die Gegenseite sich eines Rechtsmißbrauches schuldig. Die Frist für die Anfechtung des Testaments sei abgelaufen gewesen. Auch sei der Antragsteller deshalb nicht antragsberechtigt, weil auf ihn die Verwirkungsklausel des notariellen Testaments vom 31. Juli 1962 zutreffe. Die Anfechtung durch den Antragsteller stelle einen bewußten Ungehorsam gegen den letzten Willen des Erblassers dar. Bestimmt hätte der Erblasser die angebliche Fälschung der Antragsgegnerin um so weniger übel genommen, als er mit dem Antragsteller in bitterster Feindschaft gelebt habe. Die Antragsgegnerin bestreite nach wie vor, das zweite Testament gefälscht zu haben.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden; die Antragsgegnerin ist auch als beschwerdeberechtigt anzusehen. Das Rechtsmittel ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 LwVG nicht vorliegen.
a)	Eine Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen wurde. Das ist hier nicht geschehen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann von sich aus die Rechtsbeschwerde nicht zulassen; für den dahingehenden Antrag der Antragsgegnerin fehlt die gesetzliche Grundlage.
b)	Ohne Zulassung ist eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des früheren Obersten Gerichtshofs für die britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in seiner Rechtsbeschwerdebegründung die Entscheidung bezeichnen, von der nach seiner Meinung abgewichen wurde. Die Antragsgegnerin macht nur Abweichung von einer Entscheidung des Reichsgerichts geltend. Eine solche Abweichung rechtfertigt jedoch schon nach dem Wortlaut des Gesetzes die Abweichungs-rechtsbeschwerde nicht (Beschluß des Senats vom 20. Oktober 1954, RdL 1955, 20).
c)	Der Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG (Unzulässigkeit der Beschwerde) ist hier nicht gegeben.
Erweist sich sonach die Rechtsbeschwerde als unzulässig, so ist es dem Senat verwehrt, zu den Ausführungen der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, die sich mit der Sache selbst befassen.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 45 LwVG; der Geschäftswert ist unter Anwendung der §§ 30, 19 Abs, 2, 24 Abs. 2 KostO festgesetzt worden.
Dr. Augustin	Rothe	Dr.	Grell