Pic Bechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats dos Ober-landesgerichts Hamm vom 12» Pezoraber 1967 werden als unbegründet zurückgewicseno Geriehtskosten für das Rechtebesehwerdeverfahren worden nicht erhoben» falen-Lippe als landosbeauftragten in* Kreise, ein« Am 22o August 1966 erteilte daraufhin die Genehmigungsbehörde dem Notar und den Eheleuten Weinen Zwisehenbeseheid, wonach die Genchmigungsbehördc eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes hcrbeisuführen habe; gemäß § 6 AbSo 1 GrdotVG verlängere sich durch diesen Zwischenbescheid die Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 2, August 1966, eingegangen am 17» August 1966, von einem auf drei Monate <.Der Zwischenbescheid wurde den Eheleuten am 23« August, dem Notar am 27« Au- Am 22o November 1966 beantragte der Notar die gerichtliche Entscheidung0 Zur Begründung trug er u,a« vor, die Genehmigung gelte nach § 6 Abs« 2 GrdstVG als erteilt, weil Die Zustellung des Bescheides vom 14o November 1966 sei unwirksam, da zwingende Zuotellungserfordernisse nicht eingohalton seien« Die Zustollungsmängel seien auch nicht heilbar gewesen, da durch die Zustellung die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die einer Klagefrist im Sinne von § 9 Abs« 2 des BundesverwaltungsZustellungsgesetzes vom 3o Juli 1952 (VwZG-) gleichkomme, habe in lauf gesetzt werden sollen« Auch der Zwischenbescheid sei unwirksam, da er unter Verletzung der gleichen Zustellungsförmlichkeiton ergangen sei und den Beginn und das Endo der verlängerten Frist nicht datenmaßig angebe« Die Genchmigungsbehbrde hat beantragt, die Anträge zurückzuv/eison« Sie ist den Bechtsausführungon der Antragsteller entgogongetreteno Bas Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 21o August 1967 festgostellt, daß die Genehmigung des Kaufvertrages als erteilt gelte, weil über den Genehmigungs-antrag nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist wirksam entschieden worden sei» Beide Bescheide der Landwirt-schaftsbehbrde seien nicht wii’ksam zugestellt worden» Der Zwischenbescheid mußte nicht förmlich zugestellt werden» § 21 GrdstVG bestimme, daß die Mitteilung der Erklärung des Vorkaufsrechts mit einer Begründung zu versehen und zuzustellen sei * Die Nichterwähnung des Zwischenbescheide gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegeben sei, lasse darauf schließen, daß der Gesetzgeber die förmliche Zustellung nicht vorschreibon wolle, vielmehr eine einfache Mitteilung für genügend erachte« Die Präge könne im vorliegenden Palle aber unentschieden bleiben; denn etwaige, einer Zustellung anhaftende Mängel (Fehlen der Geschäftsnummer und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle) seien durch den Zugang des Zwischenbescheides bei dem Notar und bei den Eheleuten geheilt« Die Ausnahmevorschrift dos § 9 Abs« 2 VwZG greife schon deshalb nicht durch, da mit der Zustellung des Zwischenbescheids keine Frist beginne« Der Zwischenbescheid entspreche auch inhaltlich den Anforderungen des Gesetzes« Er brauche nicht das Datum des Ablaufes der verlängerten Frist anzugeben« Es genüge, wenn, wie hier, der Tag des Eingangs des Antrags und die Anzahl der Monate angegeben werde, so daß dor Empfänger den Bescheid ohne Bückfrage bei der Behörde entnehmen könne, bis wann die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ihm zugestellt s^in müsse« Der Briefumschlag, dor den Bescheid vom 14« November 1966 enthielt, habe keine Geschäftsnummer enthalten, auch sei die absendendo Behörde nicht verzeichnet gewesen« Bonn die Vorschrift dos § 9 Abs» 2 VwZG stehe der Heilung der Zustellungs-mangel nicht entgegen» Eine ordnungsmäßige Zustellung des Bescheides vom 14» November 1966 hätte eine doppelte Wirkung gehabt» Geschah sie innerhalb der Frist von drei Monaten seit Eingang des Genehmigungsantrags, dann verhinderte sie die Fiktion der Genehmigung nach § 6 Abs» 2 GrdstVG, zu dem zweiten setzte sic die Frist von zwei Wochen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gang» Soweit die Zustellung die Fiktion nach § 6 Abo» 2 GrdstVG ausschalten sollte, seien ihr anhaftende Mängel nach § 9 Abs» 1 VwZG heilbar gewesen» Bie Sondervorschrift des § 9 Abs» 2 solle nur verhindern, daß mit der fehlerhaften Zustellung die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu laufen beginneo Bor Einwand, eine Zustellung könne in ihrer Wirksamkeit nur einheitlich beurteilt werden, könne also nur wirksam oder unwirksam sein, greife nicht durch« Bei § 9 Abs. 1 VwZG handle cs sich um den Ausdruck eines allgemeinen, das gesamte Zustellungsreoht beherrschenden Gedankens, demgegenüber Absatz 2 AusnahmeCharakter habe und nur insoweit und in dem Umfang gelte, als mit der Zustellung eine der genannten Fristen in Lauf gesetzt werden solle. Die Reohtsbeschwerdeführer wiederholen ihre recht-liehen Ausführungen darüber, welche Folgen die Zustollungs-möngol ausgelöst haben- Sic sind der Meinung, daß weder der Zwischenbcscheid noch der Bescheid vom 14o November 1966 wirksam ergangen seien; somit sei auch die Frist des § 6 GrdstVG nicht eingehalten worden*• Sie wenden sich insbesondere gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts * es sei Heilung der Zus tc1 lungomängel nach § 9 Abs* 1 VwZG eingetreten, § 9 Abs* 2 VwZG stehe dem Wirksamwerden des Bescheides vom 14 * November 1966 nicht entgegen* Durch die Zustellung des Zwischenbescheides wird indessen kein Fristenbeginn ausgelöst; daß sich durch eine wirksame Mitteilung des Zwischenbescheides die Entscheidungsfrist der Genehmigungsbehörde um 1 Monat (oder 2 Monate) verlängert, rechtfertigt die Anwendung des § 9 Abs. 2 VwZG auf den Zwischenbescheid nicht. Auch bei der Belehrung anläßlich der Zustellung eines Beschlusses eines Landwirtschaftsgerichts wird von dem Beteiligten erwartet, daß or den Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist selbst ermitteln kann. Daß ein Zwischenbescheid, der nur den Bingsngstag des Genchmigungsantrags und die Verlängerung der Frist festhält, unzu demutbare Anforderungen an den Adressaten stelle, kann unter solchen Umständen nicht behauptet werden. November 1966 selbst und nicht nur seine Zustellung wegen der fcstgestellten Zustellungsmängel unwirksam ist und demnach auch die Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG nicht verhindert hat, wenngleich der Bescheid innerhalb der Breimonatsfrist den Beteiligten zugegangen ist. Nach seiner Ansicht hat § 9 Abs. 2 VwZG nur Bedeutung für den Fristenablauf.Bine Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wird durch ihn nicht angeordnet; der Bescheid selbst wird von der Vorschrift nicht berührt (ebenso Bundesfinanzhof BStBl 1953 III 203; MBB 1964, 31? S. 213, 231)« Den Bestimmungen des Grundstückverkehrsgesetzes ist jedoch nicht zu entnehmen, daß cs eine Heilung von Zustellungs-müngeln nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 VwZG ausschließen will, im besonderen die Verletzung der hier in Betracht kommenden Zustellungsvorsehrifton für so bedeutsam angesehen wissen will, daß die Verletzung einen gültigen Verwaltungsakt nicht zur Entstehung gelangen läßt. Handelt es sieh demnach um einen Bescheid der Genehmigung©behörde, dessen Mängel der Zustellung den Verwaltungsakt selbst nicht unwirksam machen, liegt also ein gültiger Verwaltungsakt vor, der nur die Frist zur Anrufung des Landwirtsohaftsgerichts nichtvin Gang brachte, so besteht kein Bedenken, diesem Verwaltungsakt die Wirkung beizulegen, die Intseheidungs-frist der Gonehmigungsbehördo (§6 Abs. 1 GrdstVG) wirksam zu wahren. Der Senat hat gemäß § 42 I»wVG von der Erhebung von Goriehtsgebühren für das Hechtsbeschwerdeverfahren abgesehen, weil dieses Verfahren durch die Zustollungsmängol im Genehmigungsverfahren veranlaßt worden ist und zur frage der Gültigkeit eines mit Zustellungsmängeln behafteten Bescheides noch keine Entscheidung des Senats vorliegt„
Nachschlagewerk: ja BGHZ; nein GrdatVG § 6 Abs, 1 Der Zwischenbescheid der Genehmigungsbehörde braucht das Bnddatum der verlängerten Entscheidungsfrist nicht anzugeben o VwZG §§ 3, 9; GrdstVG §§ 6 Abs. 2, 22 Die unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften vorgenommene Zustellung eines die Ausübung des Vorkaufsrechtes mitteilenden Bescheides setzt die Prist zur Anrufung des Landv/irtschaftsgericbts nicht in Gang; sie hindert aber nicht die Wahrung der Entscheidungsfrist durch diesen Bescheid, BGH, Besohl. v. 23 * April 1968 - V BLw 6/68 - OLG Hamm AG Burgsteinfurt BUNDESGERICH TSHOF V BLw 6/68 BESCHLUSS in dor Landwirtschaftssacher “betreff end die Genehmigung des Kauf vor träges vom ■ ■ -25o Juli 1966 UH Nr» 104/66 des Notars Lr» G^p, Beteiligte: 1« i ' : Antragsteller, Beschwerdegegner, Anschliißbeschwerdoführor und Rechtsbeschv/ördoführer, Per Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Landwirtschaftssaehen in der Sitzung vom 23o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr* Augustin, der Bundesrichter Pr0 Piepenbroek und Pr» Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer lindemann und Koran beschlossen; a Pic Bechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des 10« Zivilsenats dos Ober-landesgerichts Hamm vom 12» Pezoraber 1967 werden als unbegründet zurückgewicseno Geriehtskosten für das Rechtebesehwerdeverfahren worden nicht erhoben» Per Geschäftsv/ei't für das Bechtsboschwerdever-fahren wird auf 90 000 IM festgesetzt« Gründe ; 1p Lurch notariellen Vertrag vom 25« Juli 1966 kaufte die Beteiligte zu 3 von den Eheleuten (Beteiligten zu 2) ein im Grundbuch von Band 22 Blatt 1066 verzeichnotes Grundstück Flur Br» 62 Parzelle 34 in einer Größe von 2,5002 ha zu dem Preis von 90 000 ©Mo Per Notar wurde von den Beteiligten beauftragt, die für die Purch-führung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen einzuholen o Sein Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstüekverkohrsgesetz ging am 17» August 1966 bei der örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Geschäftsführer der Kroisstolle der Landwirtschaftskamraer West- falen-Lippe als landosbeauftragten in* Kreise, ein« Am 22o August 1966 erteilte daraufhin die Genehmigungsbehörde dem Notar und den Eheleuten Weinen Zwisehenbeseheid, wonach die Genchmigungsbehördc eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes hcrbeisuführen habe; gemäß § 6 AbSo 1 GrdotVG verlängere sich durch diesen Zwischenbescheid die Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 2, August 1966, eingegangen am 17» August 1966, von einem auf drei Monate <. Der Zwischenbescheid wurde den Eheleuten am 23« August, dem Notar am 27« Au- gust 1966 durch die Post zugestcllt« Mit Schreiben vom 7« November 1966 teilte die Gemeinnützige Siedlungs-Gesellschaft GmbH (Beteiligte zu 4) der Genehmi- gungsbehörde mit, daß sie das Vorkaufsrecht ausübeo Lurch Bescheid vom 14« November 1966 teilte die Genehmigungs-behorde den Vertragsparteien, dem Notar sowie der Siedlungs-Gescllsehaft die Ausübung des Vorkaufsrechtes mito Dieser Bescheid wurde durch die Post mit Zustoilungsurkunde in einem Briefumschlag mit Brieffenster zugestellt, und zwar der Beteiligten zu 3 am 17« November 1966, den übrigen Empfängern am 15« November 1966» Die thGschlige, in denen sich der Bescheid befand, trugen Jeweils weder die Bezeichnung der absondenden Stelle noch eine Geschäfts^ nummero Die auf dom Bescheid angegebene Gesehäftsnummer war auch durch das Brieffenster nicht zu leeon, jedoch trug die Postzustcllungsurkundc die Anschrift des Absenders und die Gesehäftsnummer« Am 22o November 1966 beantragte der Notar die gerichtliche Entscheidung0 Zur Begründung trug er u,a« vor, die Genehmigung gelte nach § 6 Abs« 2 GrdstVG als erteilt, weil die Gonehmigungsbehördo nicht innerhalb der Frist von drei Monaten eine Entscheidung wirksam zugestollt habe« Die Zustellung des Bescheides vom 14o November 1966 sei unwirksam, da zwingende Zuotellungserfordernisse nicht eingohalton seien« Die Zustollungsmängel seien auch nicht heilbar gewesen, da durch die Zustellung die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die einer Klagefrist im Sinne von § 9 Abs« 2 des BundesverwaltungsZustellungsgesetzes vom 3o Juli 1952 (VwZG-) gleichkomme, habe in lauf gesetzt werden sollen« Auch der Zwischenbescheid sei unwirksam, da er unter Verletzung der gleichen Zustellungsförmlichkeiton ergangen sei und den Beginn und das Endo der verlängerten Frist nicht datenmaßig angebe« Pie Vertragsparteien haben beantragt, a) festzustellen, daß die Genehmigung dos Kaufvertrags vom 25* Juli 1966 als erteilt gelte. b) ersatzweise: festzustellcn, daß ein Vorkaufsrecht für die Siedlungs-Gesellschaft ,fR< nicht besteht, c) den Kaufvertrag vom 25* Juli 1966 zu genehmigen« Die Genchmigungsbehbrde hat beantragt, die Anträge zurückzuv/eison« Sie ist den Bechtsausführungon der Antragsteller entgogongetreteno Bas Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluß vom 21o August 1967 festgostellt, daß die Genehmigung des Kaufvertrages als erteilt gelte, weil über den Genehmigungs-antrag nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist wirksam entschieden worden sei» Beide Bescheide der Landwirt-schaftsbehbrde seien nicht wii’ksam zugestellt worden» In einem Ergänzungsbeschluß vom 7«. September 1967 hat das Landwirtschaftsgericht die Kosten des Verfahrens der Kreisstello ^HÜI^ der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe auferlegt, in einem weiteren ergänzenden Beschluß vom 9» Oktober 1967 den Antrag der Eheleute der Landv/irtschaftobchörde auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuorlegen, abgelohnt Die obere Landwirtschaftobehördo hat gegen die Beschlüsse des Landwirtachaftegerichts vom 21 • August 1967 und 7 o September 1967 sofortige Beschwerde eingelegto Die Vertragsparteien haben beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen, die Eheleute außerdem, der Gcnehraigungsbehördc die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen aufzuerlegen» Bas Ober lande sger ich t hat die Anscblußbösehwerde der Eheleute auf deren Kosten zurückgewieson, auf die sofortige Beschwerde der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe die Beschlüsse des Landwirtschaftsgeriehts vom 21«, August 1967 und vom 7« September 1967 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Amtsgericht zurückvorwieseno Bas Oborlandesgorieht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Zwischenbescheid mußte nicht förmlich zugestellt werden» § 21 GrdstVG bestimme, daß die Mitteilung der Erklärung des Vorkaufsrechts mit einer Begründung zu versehen und zuzustellen sei * Die Nichterwähnung des Zwischenbescheide gegen den ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gegeben sei, lasse darauf schließen, daß der Gesetzgeber die förmliche Zustellung nicht vorschreibon wolle, vielmehr eine einfache Mitteilung für genügend erachte« Die Präge könne im vorliegenden Palle aber unentschieden bleiben; denn etwaige, einer Zustellung anhaftende Mängel (Fehlen der Geschäftsnummer und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle) seien durch den Zugang des Zwischenbescheides bei dem Notar und bei den Eheleuten geheilt« Die Ausnahmevorschrift dos § 9 Abs« 2 VwZG greife schon deshalb nicht durch, da mit der Zustellung des Zwischenbescheids keine Frist beginne« Der Zwischenbescheid entspreche auch inhaltlich den Anforderungen des Gesetzes« Er brauche nicht das Datum des Ablaufes der verlängerten Frist anzugeben« Es genüge, wenn, wie hier, der Tag des Eingangs des Antrags und die Anzahl der Monate angegeben werde, so daß dor Empfänger den Bescheid ohne Bückfrage bei der Behörde entnehmen könne, bis wann die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ihm zugestellt s^in müsse« Der Briefumschlag, dor den Bescheid vom 14« November 1966 enthielt, habe keine Geschäftsnummer enthalten, auch sei die absendendo Behörde nicht verzeichnet gewesen« Das Fehlen dieser Angaben auf dem Briefumschlag mache die Zustellung unwirksam« Die Geschäftsnummer auf dem zuzustellenden Brief sei die wichtigste urkundliche Beziehung zwischen der Zustellungsurkunde und dem zuzustellenden Schriftstück, die die Übereinstimmung zwischen der Zustellung# urkunde und dom zuzustollenden Schriftstück gewährleiste« Die Verletzung zwingender Vorschriften gelte aber nach § 9 VwZG als geheilt; der Bescheid sei nämlich am 15» November 1966 dem Notar zugegangon« Die Ausnahmevoraehrift des § 9 Abs» 2 VwZG stehe der Heilung nicht entgegen» Sie lasse zugunsten des Zustellungsempfängers die Fiktion des § 9 Abs. 1 VwZG nicht ein treten, wenn mit der Zustellung eine Frist.für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-Eovisions- oder Bcchtsmittclsbegründungsfrist beginnt» Es könne auf sieh beruhen, ob unter die im Gesetz aufgeführten Fristen auch die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 22 GrdstVG) falle«. Bonn die Vorschrift dos § 9 Abs» 2 VwZG stehe der Heilung der Zustellungs-mangel nicht entgegen» Eine ordnungsmäßige Zustellung des Bescheides vom 14» November 1966 hätte eine doppelte Wirkung gehabt» Geschah sie innerhalb der Frist von drei Monaten seit Eingang des Genehmigungsantrags, dann verhinderte sie die Fiktion der Genehmigung nach § 6 Abs» 2 GrdstVG, zu dem zweiten setzte sic die Frist von zwei Wochen für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Gang» Soweit die Zustellung die Fiktion nach § 6 Abo» 2 GrdstVG ausschalten sollte, seien ihr anhaftende Mängel nach § 9 Abs» 1 VwZG heilbar gewesen» Bie Sondervorschrift des § 9 Abs» 2 solle nur verhindern, daß mit der fehlerhaften Zustellung die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu laufen beginneo Bor Einwand, eine Zustellung könne in ihrer Wirksamkeit nur einheitlich beurteilt werden, könne also nur wirksam oder unwirksam sein, greife nicht durch« Bei § 9 Abs. 1 VwZG handle cs sich um den Ausdruck eines allgemeinen, das gesamte Zustellungsreoht beherrschenden Gedankens, demgegenüber Absatz 2 AusnahmeCharakter habe und nur insoweit und in dem Umfang gelte, als mit der Zustellung eine der genannten Fristen in Lauf gesetzt werden solle. Würde die Zustellung lediglich die Wirkung haben, daß die Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG nicht eintreto, so wäre dor Zustcllungsmangel ohne weiteres geheilt und die Fiktion nicht eingetreten- Bs sei nicht einzusehen, warum diese Wirkung dann nicht ointreton solle, wenn die Zustellung die weitere Wirkung haben solle, die Frist zur Antragstellung in Gang zu bringen- Gelte demnach die Genehmigung nicht als erteilt, so müsse Uber den Genehmigungsantrag sachlich entschieden werdenDer Sachverhalt sei aber bisher vom Landwirtschaftsgericht nicht hinreichend aufgeklärt, deshalb müsse die Sache an dieses zurückverwiesen werden« x X o Diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 2 und 3 rechtzeitig mit der Hechtsbeschwerde angofochteh- Bedenken gegen die Zulässigkeit der beiden Hechtsmittel bestehen nicht? das Oberlandcsgorieht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen - Die Beteiligten zu 2 beantragen: a) fcstzustcllen, daß die Genehmigung des Kaufvertrages vom 25° Juli 1966 als erteilt gelte, b) hilfsweise footzustellon, daß ein Verkaufs-rocht für die Siedlungsgesellschaft nicht besteht, c) der Landwirtschaftsbehördo die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdever-fahrens aufzuor1egen- Die Reohtsbeschwerdeführer wiederholen ihre recht-liehen Ausführungen darüber, welche Folgen die Zustollungs-möngol ausgelöst haben- Sic sind der Meinung, daß weder der Zwischenbcscheid noch der Bescheid vom 14o November 1966 wirksam ergangen seien; somit sei auch die Frist des § 6 GrdstVG nicht eingehalten worden*• Sie wenden sich insbesondere gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts * es sei Heilung der Zus tc1 lungomängel nach § 9 Abs* 1 VwZG eingetreten, § 9 Abs* 2 VwZG stehe dem Wirksamwerden des Bescheides vom 14 * November 1966 nicht entgegen* III «. .. Die schwor den sind nicht begründet* Me Auffassung des Oberlandesgerichts , die Genehmigungsbehörde habe innerhalb eines Monats wirksam einen Zwischenbescheid erteilt und vor Ablauf der Dreimonatsfrist die Ausübung des Vorkaufsrechtes wirksam mitgeteilt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken«, I. Ob das Grundstückvcrkehrsgesetz die förmliche Zustellung des Zwischenbescheides (§6 Abs« 1 GrdstVG) vorschreibt, wie die Rochtsbosehwerdeführer meinen, ist zweifelhaft« Das Oberlandesgerieht hat mit beachtliehen Gründen die gegenteilige Auffassung vertreten«. Die Frage kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben* Nach § 2 Abs«, 3 der Allgemeinen Vorwaltungsvorsehriften vom 4* Dezember 1957 (1B1 NW S. 2409) zu dem Verwaltungszustellung gosetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23* Juli 1957 (GV«NW* S* 213) findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Behörde, ohne daß eine Zustellung durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, von sich aus bestimmt, daß ein Schriftstück zuzusteilen ist«, Nach § 1 dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahrcn der Landosbehörde die Vor- 10 schrifton der §§ 2 ff des Bundesverwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl I S. 379)* Sollte das Grundstüekverkehrsgesetz eine Zustellung des Zwischenbescheides nicht vorsehen, so sind demnach im vorliegenden Falle die Vorschriften des Bundesverwöltungszusiellungs-gesetzos deshalb anzuwenden, weil die Genehmigungsbehörde, wie sich aus deren vorliegenden Akten ergibt, die Zustellung des Zwischenbescheides ausdrücklich angeordnet hat* Bas Fehlen der Goachäftsnuromer und der Bezeichnung der absendenden Dienststelle auf dem Briefverschluß (vgl» § 3 Abs* 1 Satz 2 VwZG), ist jedoch durch den Zugang des Zwischenbescheides bei dem Notar und den Eheleuten Wessels gern* § 9 Abs. 1 VwZG geheilt. Danach gilt, wenn ein Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, das Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Absatz 1 ist allerdings nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-Revisions- oder Rechtsmittelbegründungs fr ist beginnt. Durch die Zustellung des Zwischenbescheides wird indessen kein Fristenbeginn ausgelöst; daß sich durch eine wirksame Mitteilung des Zwischenbescheides die Entscheidungsfrist der Genehmigungsbehörde um 1 Monat (oder 2 Monate) verlängert, rechtfertigt die Anwendung des § 9 Abs. 2 VwZG auf den Zwischenbescheid nicht. Die lechtsbeschwerdeführcr meinen allerdings, der Zwischenbescheid verlängere mittelbar die Antragsfrist auf gerichtliche Entscheidung (§22 GrdstVG). § 9 Abs. 2 VwZG setzt indessen den Fristenbeginn voraus und einen solchen Beginn führt der Zwischenbescheid nicht herbei. 11 2. Der Zwischenbescheid entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen des § 6 GrdstVG. Der Senat hat bereits in der Entscheidung vom 17- März 1966 V BLw 49/65 (BdL 1966, 122) ausgesprochen, es genüge, wenn in dem Zwischenbescheid der Wortlaut dos Gesetzes wiederholt werde. Die Auffassung des Oberlandesgorichts München (BdL 1966, 262, 203; 1967, 126), der Zwischenbescheid müsse Anfangs- und Bnddatum der Entscheidungsfrist angeben, findet im Gesetz Beine Stütze. Das Gesetz sieht nicht vor, daß dem Antragsteller, wenn ihm das Eingangsdatum seines Antrages raitgeteilt wird, zugleich der Ablaufs tag der Monatsfrist bezeichnet wird; es wird von ihm erv/artot, daß er diesen Tag selbst errechnen kann. Auch bei der Belehrung anläßlich der Zustellung eines Beschlusses eines Landwirtschaftsgerichts wird von dem Beteiligten erwartet, daß or den Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist selbst ermitteln kann. Daß ein Zwischenbescheid, der nur den Bingsngstag des Genchmigungsantrags und die Verlängerung der Frist festhält, unzu demutbare Anforderungen an den Adressaten stelle, kann unter solchen Umständen nicht behauptet werden. Die Auffassung des Oberlandesgorichts München hat denn auch im Schrifttum und Rechtsprechung keine Zustimmung gefunden (vgl. OLG Celle BdL 1967, 129; Pfützh. Kdl 1967, 68). 3- Die im Grundstückverkehrogesetz vorgeschriebene förmliche Zustellung des Bescheides vom 14. November 1966 enthielt die bereits erwähnten Mängel. Sie machen die Zustellung, soweit sie die Frist zur Anrufung des landwirt-schaftsgerichtes in Gang setzen sollte, unwirksam (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 211 ZPO; OLG Mrnberg NJW 1963, 1207). Diese Frist hat also mit der Zustellung des Bescheides nicht zu laufen begonnen (§ 9 Abs. 2 VwZG). Bs fragt sieh aber, ob sich § 9 Abs. 2 VwZG auch dahin auswirkt, daß der Bescheid vom 14. November 1966 selbst und nicht nur seine Zustellung wegen der fcstgestellten Zustellungsmängel unwirksam ist und demnach auch die Fiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG nicht verhindert hat, wenngleich der Bescheid innerhalb der Breimonatsfrist den Beteiligten zugegangen ist. Ber Senat verneint mit dem Beschwerde-gericht und dem Öberlandosgericht Schleswig (BdL 1967, 177) diese Frage. Nach seiner Ansicht hat § 9 Abs. 2 VwZG nur Bedeutung für den Fristenablauf. Bine Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes wird durch ihn nicht angeordnet; der Bescheid selbst wird von der Vorschrift nicht berührt (ebenso Bundesfinanzhof BStBl 1953 III 203; MBB 1964, 31? Information über Steuer und Wirtschaft 1963 S. 390; OVG Koblenz BVB1 1961, 211; OVG Berlin BVB1 1961, 212; Tietgen BVB1 1956, 417; Kohlrust-Sinert, Bas Zustellungsverfahren nach dem Verv/altungszustellungsgesetz S. 52 mit vielen Nachweisen; vgl. auch OLG München BdL 1967, 316, 321). Wenn in Ziff. 11 der erwähnten Allgemeinen Ausführungs-vorsehriften ausgeführt wird, die nicht formgerechte Zustellung eines Verwaltungsakteo könne je nach der Art des Formfehlers den Verwaltungsakt selbst unwirksam machen, so besagt dies, daß jedenfalls nicht stets ein Zustellungsmangel, der den Lauf einer Frist nicht auslöst, auch den Verwaltungsakt selbst unwirksam machen müsse. Nach § 9 Abs. 1 VwZG läßt sich die Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften heilen. Aus der Besonderheit der einen bestimmten Verwaltungsakt regelnden Vorschriften; kann sieh allerdings ergeben, daß Mängel bei der Zustellung den Verwaltungsakt selbst erfassen, den Verwaltungsakt nicht wirksam entstehen lassen (vgl«, Forsttoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9* Aufl. S. 213, 231)« Den Bestimmungen des Grundstückverkehrsgesetzes ist jedoch nicht zu entnehmen, daß cs eine Heilung von Zustellungs-müngeln nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 VwZG ausschließen will, im besonderen die Verletzung der hier in Betracht kommenden Zustellungsvorsehrifton für so bedeutsam angesehen wissen will, daß die Verletzung einen gültigen Verwaltungsakt nicht zur Entstehung gelangen läßt. Wenn die Hechtsbesehwerdeführer noch einwonden; der Bescheid vom 14o November 1966 könne nur einheitlich beurteilt werden, er sei entweder rechtswirksam in jeder Hinsicht oder unwirksam in jeder Hinsicht, etwa© anderes sei rechtlich ausgeschlossen, so kann darauf hinge-^7*! wiesen zu werden, daß auch im Bereich des § 187 ZPO eine ähnliche trennende Betrachtungsweise für vertretbar gehalten wird (Stein-Jonas ZPO, 19» Aufl« f 187 Ans. A IV; LG Berlin MDR 1968, 156). Handelt es sieh demnach um einen Bescheid der Genehmigung©behörde, dessen Mängel der Zustellung den Verwaltungsakt selbst nicht unwirksam machen, liegt also ein gültiger Verwaltungsakt vor, der nur die Frist zur Anrufung des Landwirtsohaftsgerichts nichtvin Gang brachte, so besteht kein Bedenken, diesem Verwaltungsakt die Wirkung beizulegen, die Intseheidungs-frist der Gonehmigungsbehördo (§6 Abs. 1 GrdstVG) wirksam zu wahren. Die Rechtsbeschwerden erweisen sich sonach hinsichtlich aller vergetragenen rechtlichen Bedenken als unbegründet o Daraus ergibt sich auch, daß das Oberlandesgerieht es mit Recht abgelehnt hat, dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten der Beschwordegegner aufzuerlegenP Der Senat hat gemäß § 42 I»wVG von der Erhebung von Goriehtsgebühren für das Hechtsbeschwerdeverfahren abgesehen, weil dieses Verfahren durch die Zustollungsmängol im Genehmigungsverfahren veranlaßt worden ist und zur frage der Gültigkeit eines mit Zustellungsmängeln behafteten Bescheides noch keine Entscheidung des Senats vorliegt„ Dr« Augustin Dr0 Piepenbrock Dr« Grell