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BGH

Gericht: BGH

"Ber oooo Vertrag o»,«, ist am 2, Mai 1963 hie: eingegangen, Bie Prist zur Genehmigung des o Vertrags wird hiermit nach Maßgabe des § 6 Abi Satz 2 GrdstVG verlängert Nachdem die Hessische Heimat als Siedlung sunt e rne hnen an dem Verkaufsgrundstück ein Vorkaufsrecht geltend gemacht hatte, hat das Landwirtschaf'tsamt in Pulda mit dem am 27o Juni 1963 zugestcllten Bescheid von 26, Juni 1963 die Genehmigung des Kaufvertrags versagt. Zweigstelle Gersfeld, nachdem auch die Landwirtschaftlie Berufsvertretung sich gegen den Vertrag ausgesprochen hatte, durch Beschluß vom 29= April 1964 als unbegründet zurückgewiesen, d„ho das Amtsgericht hat festgestcllt, es liege der Versagungsgrund des § 9 Abs, 1 Ziff., 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vor, womit die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternchmcn zulässig seio Bagegen haben die Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hato Bie Rechtsbeschwerde hat es nicht sugclassen. Die Rechtsbeschwerde ist, da ein Fall des § 24 Abs« 2 Nr« 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung der in § 24 Abs« 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht» Zwar habe die Behörde unter dem 270 Hai 1963 einen Zwischenbescheid des Inhalts erlassen: nDie Frist zur Genehmigung des oben angegebenen Vertrags wird hiermit nach Maßgabe des § 6 Abc, 1 Satz 2 GrdstVG-verlängert", Diese Fristverlängerung sei aber mangels Bestimmtheit unwirksam gewesen. Das habe es nicht getan und sei dabei von der Entscheidung des Ober-landesgerichts München vom 25» März 1965 - ¥/ XV 52/64 (Die Information über Steuer und Y/irtschaft - Fachzeitschrift für Land-und Forstwirtschaft, Gartcn-und Weinbau 1965, 278, 280) abgewichen„ Auf dieser Abweichung beruhe der angefochtene Beschluß, Der Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers rechtfertigt die Annahme einer Abweichung nicht. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23, März 1965 - W XV 52/64, aaO = RdL 1965, 170 lagen zwei (Formblatt-) Zwischenbescheide zugrunde, deren vorgedruckte Gründe lauteten: "Die Prüfung des Antrags, die Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, die endgültige Entscheidung und die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG und o,,,, konnten in diesem Fall nicht in dieser Zeit abgeschlossen werden ,,,„ Durch diesen Bescheid verlängert sich. des SigdlungsUnternehmens im Spiele ist, (vgl, insoweit den Beschluß des Senats vom 17» Mars 1966 - Y BLw -19/65, So 8 f) , kann hier dahingestellt bleiben» Die Frage könnte erst geprüft werden, wenn die*/Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststcht , Das Rechtsmittel ist nämlich nur dann statthaft, wenn das Besehwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet hat, doh» wenn die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt ist. Dem angefochtenen Beschluß kann vielmehr lediglich entnommen werden, daß das Oberlandesgericht die Fristverlängerung ebenfalls nicht für unwirksam erachtet und angenommen hat, die Frist sei auf 2 Mona verlängert» Damit ist es aber nicht von der Vergleich te cntscheidung abgev/ichen» Infolgedessen kann es dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht nicht trotz der gleichen Bedenken, die das Oberlandesgericht München hegte, hier etwa ausnahmsweise den Zwischenbescheid auch noch deshalb als ausreichend, angesehen hat, weil der Empfänger ebenfalls der beurkundende Notar war und für ihn nach dem Inhalt des Bescheides vom 7= Mai i960 außer Zweifel stand, daß die Frist auf 2 Monate verlängert werden sollte«, Inwieweit ein solcher Rechtsstandpunkt richtig ist (vgl» den o0a0 Beschluß vom 17« März 1966 So 10 f), darf in diesem Stadium des Verfahrens nicht geprüft werden., 2, Weiterhin bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Verfahren der Genehmigungsbehörde sei auch deshalb nicht in Ordnung, weil es im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts die Siedlungsbehörde "offenbar" ausgeschaltet habe. Bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG ist von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, Banach ist das Kulturamt Fulda in seiner Eigenschaft als Siedlungsbehörde, wie die Beiakten des Landwirtschalts-amis Fulda erkennen lassen, nicht ausgeschaltct worden. Es ist nach Blatt S dieser Akten durch die Genehmigungobehörde mit der Sache befaßt worden und hat unter dem 21, Mai 1963 der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, daß vom Vorkaufsrecht^Gebrauch gemacht werde. Bl, 8 und 10 der Beiakten des Landwirtschaft saints Fulda) hat das Siedlungsunternehmen, wie es in der Praxis zuweilen gehandhabt wird, im Einvernehmen mit der Siedlungsbehörde seine Erklärung der Genehmigungsbehörde unmittelbar zugehen lassen (vgl, zur Rechtswirksamkeit solchen Vorgehens Ehrenforth, Reichooicälungsgesetz und Grundstückverkehrsgesetz Teil C Kommentar zu RSG § 6 Anm, 3 d dd S, 213)0 Allein aus der Tatsache, daß die Hessische Heimat ihre Erklärung vom 26o Juni 1963 an die Genehmigungsbehörde gerichtet und an demselben Tage die Genehmigungsbehörde bereits ihre Mitteilung gemäß § 6 RSG, § 21 GrdstVG erlassen hat, kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, Ler Rechtsbeschwerde kann auch nicht zugegeben werden, daß es ’’technisch gar nicht möglich" sei, daß das Kulturamt als Siedlungsbehörde eingeschaltet gewesen sei, Der Rechtobeschwerdeführcr läßt die örtlichen Verhältnisse in einer kleineren Stadt wie Fulda außer Betracht, in der die beteiligten Stellen nahe beieinander liegen und sich in jeder Form rasch benachrichtigen könneno Dem aus den Beiakten ersichtlichen Hergang ist schließlich kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß die Mitwirkung der Siedlungsbehörde sich etwa in der Tätigkeit einer Botin oder Erfüllungsgehilfin erschöpft hätte« Angesichts dieses Sachverhalts ist für die Annahme einer Abweichung des Beschwerdegerichts von den oben angeführten Entscheidungen des Senats und der Oberlandesgerichte München, Düsseldorf und Oldenburg kein Raum, Die Rechtsbeschwerdebegründung hat als die von den angezogenen Beschlüssen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage die Frage nach der Notwendigkeit einer Mitv/irkung des Kulturamts für die Entstehung des Vorkaufsrechts bezeichnet und die Ansicht geäußert, das Beschwerdegericht habe anders als jenecVcrgleichs-entscheidungen die Ausschaltung des Kulturamts nicht gewürdigt, d,h, sie ohne Prüfung gebilligt. "Die Hessische Heimat „ = «, „ hat durch die anliegende Erklärung vom 26= Juni 1963 das ihr nach Maßgabe des § 4 RSG zustehende siedlungc-rechtliche Vorkaufsrecht geltend gemacht und ist dadurch in den Grundstückskaufvertrag vom 21= April 1963 000 eingetreten0 ,,,," Danach habe das Siedlungsunternehmen die Ausübung in seinem Schreiben vom 26= Juni 1963 erblickt und die Genehmigungsbehörde als Bote gehandelt, als sie diese Erklärung des Siedlungsunternehmens an den Notar weitergeleitet habe = Damit hätten Siedlungsunternehmen und Genehmigungsbehörde ihre Stellung zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs» 1 Satz 3 RGS verkannt Das Oberlandesgericht habe die fehlsame Auffassung beider Stellen gebilligt und sei dadurch von der in BGHZ 41, 114 veröffentlichten Entscheidung des BGH und dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 22= Juni 1964 (RdL 1965? liehe Grundlage dee Vorkaufsrechts ausdrücklich in Bezug nehmenden, an das Landwirtschaffsamt gerichteten Schreiben des Siedlungsunternehmens vom 26* Juni 1963 steht entgegen der Auffassung des Rechtsbeschv/erde-führers nicht fest, daß das Siedlungsunternehmen in Unkenntnis des § 6 Abs* 1 Satz 3 RSG gemeint hat, das Vorkaufsrecht werde schon vor Zustellung der sogenannteia Mitteilung an den Verpflichteten ausgeübt * Ersichtlich hat jedenfalls das Beschwerdegericht angenommen, Siedlungsunternehmen und Genehmigungsbehörde hätten die den Gesetz entsprechende Rechtsauffassung besessen* Darauf allein kommt es hier an* Es kann danach keine Rede davon sein, das Beschwerdegericht habe einen fehlsamen Eechtsstandpunkt dieser beiden Quellen gebilligt und sei dadurch von den oben angezogenen Eilt Scheidungen des Senats und des Oberlandesgerichts München abgewichen* Es ist nach dem Sachverhalt, wie er dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegt, kein Anhalt dafür vorhanden, daß aas Beschwerdegericht anders als jene Entscheidungen die beiden Prägen, wann das Vorkaufsrecht nach §§ 4 RSG ff entsteht und welche Bedeutung der Mitteilung der Genehmigungsbehörde im Sinne des § 6 Abs* 1 Satz 3 RSG zukomrflt, beantwortet hat und infolgedessen abgewichen ist* 1 * Das Beschwerdegericht hat bei Erörterung der Voraussetzungen des § 9 Abs* 1 Br* 1 GrdstVG ausgeführt; Aus den Erklärungen der Landwirte Boll und Giinbert in Schachen ergebe sich, daß hier nach dem Urteil der Land- und Borstwirtscha rjtockungsbedürftige Landwirte vorh ftskammer auf-and en seien, die Hätte das Oberlandesgericht geprüft, ob dieser Anspruch gerechtfertigt sei, so hätte es weiter die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20» Oktober 1964 (RdL 1964, 321) berücksichtigen müssen, in der ausgeführt sei, daß die Vorzugsstellung, die dem hauptberuflichen Landwirt gegenüber dem im Nebenberuf von der Rechtsprechung eingeräumt sei, nicht bedeute, daß dies ausnahmslos zu gelten habe. Das Beschwerdegericht ist von der angeführten Entscheidung nicht abgewichen„ Dort ist gesagt, der Grundsatz, daß beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke der Landwirt im Hauptberuf den Vorzug vor dem nebenberuflichen Landwirt habe, gelte nicht ausnahmslos» Bei der danach gebotenen Prüfung der Umstände des einzelnen Palles könne die Genehmigung nicht schon deshalb versagt werden, weil der Erwerber aus der Verpachtung b) Weiterhin weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, das Oberlandesgericht habe die Erwerbsbereitschaft und Erwerbsfähigkeit der Landwirte B^^ und nicht ausreichend geprüft» Insoweit sei es von der Entscheidung des Senats vom 4» Juli 1957 - V BLw 66/56, cXn) Demgegenüber ist zunächst festzustellen, daß das Beschwerdegericht seiner Entscheidung nicht die Äußerungen der Landwirte B^^ und aus dem Jahre 1963» wie die Rechtsbeschwerde anführt, sondern durch die Stellungnahme der Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen vom 11o August 1965 gestützte Erklärungen dieser Landwirte vom 5. Im übrigen hat der Reehtsbesehwerdeführer vor dem Oberlandesgericht, wie sein Schriftsatz vom 80 September 1965 ergibt, nur in Zweifel gezogen, ob die beiden Interessenten die "Kittei dazu haben, die Summe aus der Landwirtschaft auf zubringen", Das Oberlandesgericht ist danach ersichtlich davon ausgegangen, er selbst wolle nicht bestreiten daß sich und G^pH^ das Kaufgeld aus anderen Quellen beschaffen können. Es sei an sich Sache des Gerichts, sieh diese Frage zu stellen, sie sachgemäß zu beantworten und aus den Auflagen, die § 10 GrdstVG vorsehe, die geeignetste auszusuchen, die sowohl dem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur wie auch dem Privatinteresse der Beteiligten am besten gerecht wurdeo Wenn man sich die Gedankengänge zu eigen mache, von denen der BGH im Beschluß vom 17® Dezember 1964 Fall eine Auflage etwa des Inhalts in Frage gekommen, daß der Rechtsbeschwerdeführer verpflichtet wurde, das Grundstück an einen hauptberuflichen Landwirt oder an die Hessische Heimat weiterzuveräußern, falls er oder seine Ehefrau das Land innerhalb einer angemessenen Frist (etwa 5 Jahre) nicht für den Betrieb eines Sanatoriums oder ira Interesse seiner Patienten verwendet oder einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb aufgebaut habe,. Endlich erblickt der Rechtsbeschwerdeführer eine Abweichung von Beschluß des Oberlandesgeriehts Hamm vom 25- Juni 1964 - 10 V/Lv; 51/64, RdL 1965, 119, 120 darin, daß das Beschwerdegcrihht entgegen der in jener Vergleichsentscheidung vertretenen Auffassung nicht erwogen hat, eine Auflage deshalb anzuordnen, weil der Bestand des Rechtsgeschäfts möglichst zu erhalten ist. Auch nach diesem Vorbringen liegt eine Abweichung nicht vor, Baß sich der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts nicht ausdrücklich mit der Anordnung einer Auflage oder Bedingung auseinandersetzt, beruht ersichtlich allein auf der Überlegung des Oberlandesgerichts, daß für eine Genehmigung des Kaufvertrags vom 21o April 1963 unter einer Bedingung oder einer Verkaufsauflage, wie sie dem Rechtsbeschwerdeführer vorschwebt, kein Raum ist, Bie Ausführungen des Beschwerdebeschlusses ergeben nach ihrem Zusammenhang, daß sich das Beschwerdegericht mit den angeblichen Plänen des Rechtsbeschwerdeführers über die künftige Verwendung des Grundstücks befaßt und sie insgesamt als “gänzlich vage Vorstellungen ohne einen konkreten Untergrund" bezeichnet hat. des Senats vom 17» Dezember 1964 (aaO So 47) hat das Beschwerdegericht offensichtlich bedacht, daß die Verkaufsauflage nicht dazu bestimmt ist, jeden unerwünschten Erwerb land= oder forstwirtschaftlicher Grundstücke - das Oberlandesgericht beurteilt den Kauf durch den Rechtsbeschwerdeführer in diesem Ginne, wie seine Ausführungen auf S» 6 oben des Beschwerdebeschlusses deutlich machen - zu ermöglichen; sonst müßte jede Grundstücksveräußerung, der ein Versagungsgrund entgegensteht, stets unter einer Auflage genehmigt werden„ Die Veräußerungsauflage kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen ein landwirtschaftliches Grundstück von einem Nichtlandwirt erworben wird und der vorgesehene Verwendungszweck nicht mit Sicherheit vorauszusehen feststeht, daß der Erwerb nur für einen vorübergehenden Zweck erfolgto Jedenfalls muß irgendein Anlaß zur Begründung eines zeitweiligen Eigentums gegeben sein» Einen solchen Anlaß hat das Obei’iandesgericht nach der gesamten Begründung verneint und sich damit im Rahmen der Rechtsauffassung gehalten, wie sie in der angezogenen Entscheidung des Senats vom 17» Dezember 1964 niedergelegt ist» Somit liegt eine Abweichung nicht vor„ Schließlich nützt dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 25» Juni 1964 aaO nichts«, Das Beschwerdegericht hat den Kaufvertrag "wegen unvollständiger Beurkundung” für unwirksam erachtet, wie sich eindeutig aus So 4 des Beschv/erdebeschlusses ergibt„ Der vom Oberlandesgericht Kamm aufgestellte Rechtsgrund-satz, daß der Bestand des Rechtsgeschäfts möglichst zu erhalten das nicht kann, hat ist, und deshalb geprüft werden muß, ob durch Anordnung einer Auflage geschehen offensichtlich einen gültigen Kaufvertrag zu dem Gegenstand» Beide Gerichte haben danach nicht gleiche oder ähnliche, sondern verschiedene Tatbestände gewürdigt» Es fehlt an einer Gleichheit der Rechtsfrage» Bas Beschwerdegericht ist somit nicht abge-y/i chen»

Zitierte Normen: § 6 GrdstVG § 6 RSG
GrundstückLandwirtOberlandesgerichtErklärungGenehmigungBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V_BLw__6/66
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung der Grundstücksveräußemmg nach dem Vertrag vom 21 „ April 1963 (UH Nr«, 205/63 des Notars	in
 Beteiligte:
geb
m
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
2 o Dr
 med * Wolfgang
 Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschv/erdeführer,
-vertreten d in
.isanwalt Br0 Heinrich
2
7
	Ber V	n 5 u
al s	Senat	für
 vom	25.Mai	19
Br.	August	in,
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
r~:rl T'-h o. r» Vi .o -P + o o r» V» "in PT Rn+rr-i
ung äs identen
 und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Raither und Lechler beschlossen"
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 15 c. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 25» November 1965 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen»
Ber Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfahren wird auf 15 000 BM festgesetzte
G r ü n d e
Bie Witwe Anna Maria K(
in Biesgraben ist
 Eigentümerin des im Grundbuch von Poppenhausen Blatt 545 und von Gackenhof Blatt 183 verzeichneten landwirtschaftlichen Grundbesitzes in Gröiße von 9 95 ha» Ber Hof wird seit mehreren Jahren nicht mehr durch die Eigentümerin bewirtschaftet; die Grundstücke sind an einzelne Landwirte verpachtet. Am 16. April 1965 vereinbarten die Beteiligten schriftlich, daß Brau kBHB das Grundstück an der Hirtsdelle in Schachen Flur 12, Parzelle 7 mit 2,61 ha an Br.
verkauft und "außer dem Kaufpreis von 15- 000 BM o 0 o . sich das Ehepaar Bres.	auch
 weiterhin der Pflege" Frau	in gesunden und
 kranken Tagen annehme. Burch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. April 1965 hat die V/itwe K(
jenes in Blatt 341 des Grundbuchs von Poppenhauscn ver-
zeichne tc Grundstück lfd, IJr, 13, Hutung die Hirtsdollc 2,6198 ha groß an Br,	zu dem Preise von 19 G00 PLI
verkaufte Bio Pflegeabrede vom 16 „ April 1963 ist nicht in den notariellen Vertrag aufgenommen worden0
Am 2, Mai 1963 ging der Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz beim Lanöwirtcchaftsemt in Pulda ein» Am 7= Mai 1963 erließ es einen "Zwischenbescheid (§ 6 Abs o 1 GrdstVG)", der folgenden Inhalt hai
"Ber oooo Vertrag o»,«, ist am 2, Mai 1963 hie: eingegangen, Bie Prist zur Genehmigung des o Vertrags wird hiermit nach Maßgabe des § 6 Abi Satz 2 GrdstVG verlängert
 Nachdem die Hessische Heimat als Siedlung sunt e rne hnen an dem Verkaufsgrundstück ein Vorkaufsrecht geltend gemacht hatte, hat das Landwirtschaf'tsamt in Pulda mit dem am 27o Juni 1963 zugestcllten Bescheid von 26, Juni 1963 die Genehmigung des Kaufvertrags versagt.
Ben rechtzeitig gestellten Antrag der Beteiligten
 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht in Pu]
Zweigstelle Gersfeld, nachdem auch die Landwirtschaftlie Berufsvertretung sich gegen den Vertrag ausgesprochen hatte, durch Beschluß vom 29= April 1964 als unbegründet zurückgewiesen, d„ho das Amtsgericht hat festgestcllt, es liege der Versagungsgrund des § 9 Abs, 1 Ziff., 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vor, womit die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternchmcn zulässig seio
 Bagegen haben die Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hato Bie Rechtsbeschwerde hat es nicht sugclassen. Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 2 Rcchts-bcschwerae eingelegt und beantragt“
4
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1
Den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern,
 daß die Genehmigung zu dem Kaufvert 21, April 1963 Nr« 205/63 des Notar Gersfeld, als verteilt gilt»
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2., Hilfsweise den angef ochtenen Beschluß aufzuheben und die Genehmigung zu dem vorgenannten Kaufvertrag zu erteilen0
3o Hilfsweise den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandes-gericht zurückzuverweisen«
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^1-o i/xe	fiUb ot;ii	Cies	v ex'xfctux eilt»	Cltjx-	ut'ouixx^oyn
 Behörde aufzuerlegen0
II«
Die Rechtsbeschwerde ist, da ein Fall des § 24 Abs« 2 Nr« 2 LwVG nicht vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung der in § 24 Abs« 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht»
A) Die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Oberlandesgericht den Ablauf des Genehmigungsverfahrens vor der Genehmigungsbehörde als ordnungsmäßig unterstellt hat.
I.	Sie führt an, die Monatsfrist des § 6 Abs« 1 Satz 1 GrdstVG sei nicht eingehalten« Der Antrag auf Genehmigung vom 30. April 1963 sei nach der Bescheinigung der Genehmigungsbehörde vom 7» Mai 1963 am 20 Mai 1963
bei der Behörde eingegangen
 Die Monatsfrist sei
iXoO
am 2, Juni 1963 abgelaufen«, Die Entscheidung sei erst am 26o Juni 1963 erlassen und am 27. Juni 1963 zugestellt worden. Zwar habe die Behörde unter dem 270 Hai 1963 einen Zwischenbescheid des Inhalts erlassen: nDie
 Frist zur Genehmigung des oben angegebenen Vertrags wird hiermit nach Maßgabe des § 6 Abc, 1 Satz 2 GrdstVG-verlängert", Diese Fristverlängerung sei aber mangels Bestimmtheit unwirksam gewesen. Das Oberlandosgcrieht hätte diesen Mangel feststellen müssen. Das habe es nicht getan und sei dabei von der Entscheidung des Ober-landesgerichts München vom 25» März 1965 - ¥/ XV 52/64 (Die Information über Steuer und Y/irtschaft - Fachzeitschrift für Land-und Forstwirtschaft, Gartcn-und Weinbau 1965, 278, 280) abgewichen„ Auf dieser Abweichung beruhe der angefochtene Beschluß,
 Der Vortrag des Rechtsbeschwerdeführers rechtfertigt die Annahme einer Abweichung nicht. Der
 Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23, März 1965 - W XV 52/64, aaO = RdL 1965, 170 lagen zwei (Formblatt-) Zwischenbescheide zugrunde,
 deren vorgedruckte Gründe lauteten: "Die Prüfung des Antrags, die Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung, die endgültige Entscheidung und die Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG und o,,,, konnten in diesem Fall nicht in dieser Zeit abgeschlossen werden ,,,„ Durch diesen Bescheid verlängert sich.
die ,,000 Monatsfrist zur endgültigen Entscheidung auf 2 Monate (§ 6 Abs, 1 Satz 2), soweit die Erklärung der Regierung als Siedlungsbehörde überu die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeizuführen ist
6
auf 3 Monate „ ,, «, ," „ Hierzu hat das Oberlandesgoric^^ München ausgeführt, die für die Zwischenbescheide verwendeten Vordrucke seien "nicht bedenkenfrei"?
Ein Zwischenbescheid müsse wegen der verschiedenen Wirkungen den Verlängerungsgrund unmittelbar klar ergeben; sonst sei er nicht vorschriftsmäßig gefaßto Aus ihm müßten die Beteiligten mit Sicherheit entnehmen können, ob er ergehe, weil die Prüfung des Genehmigungsantrags innerhalb der Monatsfrist nicht abgeschlossen werden könne oder ob er erlassen werßG weil eine Erklärung des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des Vorkaufsrechts einzuholen sei. Per Verlängerungsgrund dürfe sich für die Beteiligten nicht erst mittelbar durch Rückschluß aus der ge-
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Gebrauch der hier verwendeten Vordrucke "könnte es sich empfehlen, daß die Genehmigungsbehörde in jedem Einzelfall den maßgebenden Verlängerungsgrund durch einen entsprechend kurzen Zusatz klarstellt0 Die b©
Zwischenbescheide könnten allerdings ausnahmsweise

noch als ausreichend angesehen werden, weil Empfänge der beurkundende Notar gewesen sei und für ihn nach dem Inhalt der beidenJUrkunden außer Zweifel gestanße. habe, daß hier nur die mögliche Ausübung des sied-iungsrechtlichen Vorkaufsrechts als Verlängerungsgrund
 in Frage kam; damit habe sich auch die ausgesprochene Fristverlängerung auf 3 Monate gedeckt.
In dem jetzt zu entscheidenden Fall besagt der Zwischenbescheid vom 7, Mai 1963 nichts darüber, ob die Frist auf 2 oder 3 Monate verlängert wird.
Die Behörde hat auch nicht mitgeteilt, aus welchen
 Gründen sie die Frist verlängern möchte. Ob ein solchos Verfahren dem Gesetz widerspricht, insbesondere wenn es zu dem Zwecke gewählt wird, den Antragsteller im unklaren zu lassen, daß ein Vorkaufsrecht
 
des SigdlungsUnternehmens im Spiele ist, (vgl, insoweit den Beschluß des Senats vom 17» Mars 1966 - Y BLw -19/65, So 8 f) , kann hier dahingestellt bleiben» Die Frage könnte erst geprüft werden, wenn die*/Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststcht , Das Rechtsmittel ist nämlich nur dann statthaft, wenn das Besehwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von der angezogenen Entscheidung beantwortet hat, doh» wenn die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beurteilt ist. Daran fehlt es hier. Im
 Degensatz zu der von der Rechtsbeschwerde
 vertretenen
Ansicht hat klaren V/ortl Fristverlang
 das Oberiandesgericht München bei aut den Zwischenbescheid und mit erung nicht für unwirksam erklärt
 un— ihm die , sondern
 insoweit nur Bedenken geltend gemacht und eine Empfehlung für die Zukunft ausgesprochen» Es hat dabei Uoa» auf Pikalo/Bendel, Grundstückverkehrsgesetz § 6 E IV 1 bis 3, 5 a b verwiesen, die meinen, ein Zwischenbescheid, der solchen Zweifeln Raum gibt, erziele allenfalls die geringere Wirkung, also die Verlängerung der Frist um einen Monat» Das Beschwerdegericht hat nun nicht erklärt, daß der Zwischenbescheid vom 7o Mai 1963 voll den gesetzlichen Anforderungen des § 6 AbSo 1 GrdstVG gerecht wird»
Dem angefochtenen Beschluß kann vielmehr lediglich entnommen werden, daß das Oberlandesgericht die Fristverlängerung ebenfalls nicht für unwirksam erachtet und angenommen hat, die Frist sei auf 2 Mona verlängert» Damit ist es aber nicht von der Vergleich
 te
cntscheidung abgev/ichen» Infolgedessen kann es dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht nicht trotz der gleichen Bedenken, die das Oberlandesgericht München hegte, hier etwa ausnahmsweise den Zwischenbescheid auch noch deshalb als ausreichend, angesehen hat, weil der Empfänger ebenfalls der beurkundende
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Notar war und für ihn nach dem Inhalt des Bescheides vom 7= Mai i960 außer Zweifel stand, daß die Frist auf 2 Monate verlängert werden sollte«, Inwieweit ein solcher Rechtsstandpunkt richtig ist (vgl» den o0a0 Beschluß vom 17« März 1966 So 10 f), darf in diesem Stadium des Verfahrens nicht geprüft werden., Eine Abweichung im Sinne des § 24 AbSo 2 Nr, 1 LwVG ist somit nicht festzustellen,
2,	Weiterhin bringt die Rechtsbeschwerde vor: Das Verfahren der Genehmigungsbehörde sei auch deshalb nicht in Ordnung, weil es im Rahmen der Ausübung des Vorkaufsrechts die Siedlungsbehörde "offenbar" ausgeschaltet habe. Die Hessische Heimat habe nämlich mit Schreiben vom 26, Juni 1963 erklärt, daß sie das Vorkaufsrecht ausübe. Diese Erklärung sei an die Genehmigungsbehörde, nicht an die Siedlungsbehörde gerichtet. An demselben ‘tage, nämlich ebenfalls am 26o Juni 1963? habe die Genehmigungsbehörde bereits ihre Mitteilung gemäß § 6 RSG, § 21 GrdstVG erlassen. Es sei technisch gar nicht möglich gewesen, daß das Kulturamt als Siedlungsbehörde eingeschaltet gewesen sei. Wenn das Kulturamt auf dem Rückweg ausgeschaltet gewesen sei, müsse angenommen werden, daß es auch auf dem Hinweg ausgeschaltet gewesen sei. Die nach dem Gesetz notwendige und hier unterbliebene Mitwirkung der Siedlungsbehörde werde insbesondere in folgenden Entscheidungen gefordert:
BGHZ 41, 114;
BGH Beschluß vom 17, Dezember 1964 - V BLw 10/64
Rdl 1965 9 45 ;
OLG München HdL 1964, 236;
OLG Düsseldorf RdL 1964, 265;
OLG Oldenburg RdL 1964, 293,
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Von diesen Entscheidungen sei der angefochtene Beschluß abgewichen und habe die Nichtmitwirkung dos Kulturamts nicht gewürdigt, Anders hätte es das Vorkaufsrecht nicht als entstanden anerkennen können und die Genehmigung nicht wegen ungesunder Verteilung des Grund und Bodens Vier sagen • dürfen -J 1 ' ■> =
Auch durch dieses Vorbringen ist die Zulässigkeit der ReChtsbeschwerde nicht dargetan. Bei der Erörterung der Voraussetzungen des § 24 Abs, 2 Nr, 1 LwVG ist
 von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, Banach ist das Kulturamt Fulda in seiner Eigenschaft als Siedlungsbehörde, wie die Beiakten des Landwirtschalts-amis Fulda erkennen lassen, nicht ausgeschaltct worden. Es ist nach Blatt S dieser Akten durch die Genehmigungobehörde mit der Sache befaßt worden und hat unter dem 21, Mai 1963 der Genehmigungsbehörde mitgeteilt, daß vom Vorkaufsrecht^Gebrauch gemacht werde. Ersichtlich (vgl. Bl, 8 und 10 der Beiakten des Landwirtschaft saints Fulda) hat das Siedlungsunternehmen, wie es in der Praxis zuweilen gehandhabt wird, im Einvernehmen mit der Siedlungsbehörde seine Erklärung der Genehmigungsbehörde unmittelbar zugehen lassen (vgl, zur Rechtswirksamkeit solchen Vorgehens Ehrenforth, Reichooicälungsgesetz und Grundstückverkehrsgesetz Teil C Kommentar zu RSG § 6 Anm, 3 d dd S, 213)0 Allein
 aus der Tatsache, daß die Hessische Heimat ihre Erklärung vom 26o Juni 1963 an die Genehmigungsbehörde gerichtet und an demselben Tage die Genehmigungsbehörde bereits ihre Mitteilung gemäß § 6 RSG, § 21 GrdstVG erlassen hat, kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden, Ler Rechtsbeschwerde kann auch nicht zugegeben werden, daß es ’’technisch gar nicht möglich" sei, daß
10
das Kulturamt als Siedlungsbehörde eingeschaltet gewesen sei, Der Rechtobeschwerdeführcr läßt die örtlichen Verhältnisse in einer kleineren Stadt wie Fulda außer Betracht, in der die beteiligten Stellen nahe beieinander liegen und sich in jeder Form rasch benachrichtigen könneno
 Dem aus den Beiakten ersichtlichen Hergang ist schließlich kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß die Mitwirkung der Siedlungsbehörde sich etwa in der Tätigkeit einer Botin oder Erfüllungsgehilfin erschöpft hätte«
Angesichts dieses Sachverhalts ist für die Annahme einer Abweichung des Beschwerdegerichts von den oben angeführten Entscheidungen des Senats und der Oberlandesgerichte München, Düsseldorf und Oldenburg kein Raum, Die Rechtsbeschwerdebegründung hat als die von den angezogenen Beschlüssen und der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage die Frage nach der Notwendigkeit einer Mitv/irkung des Kulturamts für die Entstehung des Vorkaufsrechts bezeichnet und die Ansicht geäußert, das Beschwerdegericht habe anders als jenecVcrgleichs-entscheidungen die Ausschaltung des Kulturamts nicht gewürdigt, d,h, sie ohne Prüfung gebilligt.
Das Kulturamt Fulda hat aber, wie oben dargetön, "mitgewirkt”, Die hier gegebene Art und Weise einer Mitv/irkung der Siedlungsbehörde war in den Vergleichs-entscheidungen gar nicht tragender Gegenstand der Beurteilung, so daß es insoweit schon an einer unterschiedlichen RechtsaufFassung fehlt,
3,Ferner meint der Rechtsbeschwerdeführer, das Vorkaufsrecht sei ninht vorschriftsmäßig ausgeübt worden.
Das Siedlungsunternehmen habe in seinem Schreiben von 26o Juni 1963 an die Genehmigungsbchörde erklärt, ihn stehe das gesetzliche Vorkaufsrecht am verkauften
 Grundstück gemäß § 4 RSG zu, und weiter gesagt: "Hiermit üben wir das gesetzlich zustehende Vorkaufsrecht aus"0 Die Genehmigungsbe.hörde habe unter Bezugnahme auf dieses Schreiben den Notar durch die "Mitteilung" vom 26o Juni 1963 erklärt:
"Die Hessische Heimat „ = «, „ hat durch die anliegende Erklärung vom 26= Juni 1963 das ihr nach Maßgabe des § 4 RSG zustehende siedlungc-rechtliche Vorkaufsrecht geltend gemacht und ist dadurch in den Grundstückskaufvertrag vom 21= April 1963 000 eingetreten0 ,,,,"
Danach habe das Siedlungsunternehmen die Ausübung in seinem Schreiben vom 26= Juni 1963 erblickt und die Genehmigungsbehörde als Bote gehandelt, als sie diese Erklärung des Siedlungsunternehmens an den Notar weitergeleitet habe = Damit hätten Siedlungsunternehmen und Genehmigungsbehörde ihre Stellung zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs» 1 Satz 3 RGS verkannt Das Oberlandesgericht habe die fehlsame Auffassung beider Stellen gebilligt und sei dadurch von der in BGHZ 41, 114 veröffentlichten Entscheidung des BGH und dem Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 22= Juni 1964 (RdL 1965? 236) abgewichen» Andernfalls hätte es die Mitteilung der Genehmigungsbehörde vom 26o Juni 1963 nicht als wirksam und die Genehmigung nach § 6 Abs0 2 GrdstVG als erteilt angesehene Es erscheine auch nicht angängig, das Schreiben der Genchmigungsbehörde vom 26= Juni 1963 im Wege der
 Auslegung in eine xoringerechte Mitteilung im Sinne des § 6 RSG, § 21 GrdstVG umsudeuten, Die Genehmigungsbchordc habe gar nicht den Y/illen gehabt, eine Entocheidung über die Entstehung des Vorkaufsrechts zu treffen, eie habe als Bote dec Siedlungsunternehmenc gehandelte
 Das Vorbringen greift ebenfalls nicht durch0 Nach dem Sachverhalt sind weder das Siedlungsunternehmen noch die Genehmigungsbehörde in den Schriftstücken vom 26o Juni 1963 (Bl„ 9 und 10 der Beiakten) von der irrigen Rechtsansicht ausgegangen, daß das Vorkaufsrecht schon vor der Zustellung der sogenannten Mitteilung zugunsten des Siedlungsunternehmens entstanden und von ihm wirksam ausgeübt worden sei • Dem Siedlungsunterilähme n kann nicht unterstellt werden, daß ec die Ausübung in seinem Schreiben vom 26 0 Juni 1963 erblickt hat und der Genehmigungsbehörde darf nicht unterstellt werden,
 dal
sie als Botin gehandelt hat« Ohne Auslegung und
 Umdeutung hat sich ersichtlich für das Beschwerdegericht die ’’Mitteilung (§§ 6 RSG, 21 GrdstVG)" mit Begründung, Rechtomittelbelehrung und Dienstsiegel der Genehmigungs~ Behörde der äußeren Form und dem Inhalt nach als Entscheidung dieses Amtes dargestclit* Schon das ist mit der Annahme einer Botentätigkeit unvereinbar„ Die in dem verwendeten Vordruck des das Genehmigungsverfahren in der Verwaltungsinstanz abschließenden Bescheides u0a0 gebrauchte Wendung ’’Die Hessische Heimat 0 => <> » hat durch die anliegende Erklärung vom 26„ Juni 1963 das ihr nach Maßgabe des § 4 RSG zustehende Vorkaufsrecht geltend gemacht und ist dadurch in den Grundstückskauf--
vertrag vom 21 0 April 1963
eingetreten
 ent-
spricht der auf den Zeitpunkt der Zustellung der ’’Mitteilung” der Genehmigungsbehörde bezogenen Rechtslage, wonaeth die Ausübung des Vorkaufsrechts erst mit dem Zugang der Mitteilung der Genehmigungsbehörde an den Verpflichteten als vollzogen gilt • -Auch nach dem die gesetz-
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liehe Grundlage dee Vorkaufsrechts ausdrücklich in Bezug nehmenden, an das Landwirtschaffsamt gerichteten Schreiben des Siedlungsunternehmens vom 26* Juni 1963 steht entgegen der Auffassung des Rechtsbeschv/erde-führers nicht fest, daß das Siedlungsunternehmen in Unkenntnis des § 6 Abs* 1 Satz 3 RSG gemeint hat, das Vorkaufsrecht werde schon vor Zustellung der sogenannteia Mitteilung an den Verpflichteten ausgeübt * Ersichtlich hat jedenfalls das Beschwerdegericht angenommen, Siedlungsunternehmen und Genehmigungsbehörde hätten die den Gesetz entsprechende Rechtsauffassung besessen* Darauf allein kommt es hier an* Es kann danach keine Rede davon sein, das Beschwerdegericht habe einen fehlsamen Eechtsstandpunkt dieser beiden Quellen gebilligt und sei dadurch von den oben angezogenen Eilt Scheidungen des Senats und des Oberlandesgerichts München abgewichen* Es ist nach dem Sachverhalt, wie
 er dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegt, kein Anhalt dafür vorhanden, daß aas Beschwerdegericht anders als jene Entscheidungen die beiden Prägen, wann das Vorkaufsrecht nach §§ 4 RSG ff entsteht und welche Bedeutung der Mitteilung der Genehmigungsbehörde im Sinne des § 6 Abs* 1 Satz 3 RSG zukomrflt, beantwortet hat und infolgedessen abgewichen ist*
B) Hilfsweise wird die Rechtsbeschwerde darauf gestützt, daß das Oberlandesgericht in sachlicher Einsicht von einigen Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen sei»
1 * Das Beschwerdegericht hat bei Erörterung der Voraussetzungen des § 9 Abs* 1 Br* 1 GrdstVG ausgeführt; Aus den Erklärungen der Landwirte Boll und Giinbert in Schachen ergebe sich, daß hier nach dem
 Urteil der Land- und Borstwirtscha rjtockungsbedürftige Landwirte vorh
 ftskammer auf-and en seien, die
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bereit seien, das Grundstück für den Kaufpreis von 15 OOO DM zu erwerben» Es könne dahingestellt bleiben, ob der von Dm	angeblich geplante landwirt-
schaftliche Uebenerv/erbsbetrieb rentabel oder, wie die Land- und Forstwirtschaftskammer meine, eine Utopie sei. Beim Vorhandensein aufstockungsbedürftiger und erwerbswilliger Landwirte, die durch den Erwerb des hier in Rede stehenden, als überdurchschnittliche, auch als Mähweide zu nutzende Hutfläche gekennzeichneten Grundstücks eine Verbesserung ihrer Existenzgrundlage erreichen könnten, müßten die Interessen des Erwerbers, der kein Landwirt, auch nicht Landwirt im Hebenberuf sei, zurückstchen» Das Zurückstehen der Interessen des Dr0 medo	sei	hier	um so mehr
 zu 1ordern, als nacn dem jetzigen Stand der Dingo eine Verwirklichung der Sanatoriumspläne des Erwerbers noch in weiter Ferne liege und allem Anschein nach über ganz vage Pläne und Absichten nicht hinaus gediehen seio Ursprünglich habe Dr0	bei	dem	Erwerb
 des Grundstücks an eine Unterstützung des Betriebs des Sanatoriums Wasserkuppe gedachte Seine Frau sei dort leitende Ärztin gewesen, mit der der Eigentümer des Sanatoriums einen Erbvertrag geschlossen hatte, so daß Dr0	damit habe rechnen können, mit dem
 Sanatorium Wasserkuppo in dauernder Verbindung zu bleiben„ Inzwischen habe sich aber Frau Dr0 mit dem Eigentümer des Sanatoriums	entzweit	o
Sie sei aus den Diensten des Sanatoriums ausgeschieden, der Erbvertrag sei aufgelöst, das Senatoriumsgrundstück sei verkaufte Möge auch, wie der Beschwerdeführer
 Dr o
vortrage, wegen der Auflösung des Erb-
vertrage ein Rechtsstreit anhängig sein, so bleibe dessen Ausgang und der Zeitpunkt seiner Beendigung völlig ungewißo Soweit Dr,	nun	mit	dem	Plan
 umgehe, Gin eigenes Sanatorium zu errichten, dem das Kaufgrundstück nutzbar gemacht werden solle, sei vom
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Beschwerdeführer nicht das geringste darüber vorgetragen (und auch sonst nicht zu erkennen) , daß an eine Verwirklichung dieses Planes in absehbarer Zeit zu denken sei, Auch hier handle es sich, wie es scheine, um gänzlich vage Vorstellungen ohne einen konkreten Untergrund, Dafür, daß das Grundstück in der Hand des Dr,	volkswirtschaftlich einen größeren Nutzen,
 erbringen könnte als in der Hand eines Voll-Landv/irts, sei somit nicht der geringste Anhalt gegeben.
2, a) Der Rechtsbeschwerdeführer meint zunächst, das Beschwerdegerichl habe ihn als Nichtlandwirt angesehen, obwohl er ein "agriculturus” sei? cLh» ein Mann, der das ernsthafte Bestreben habe, eine eigene Landwirtschaft aufzuziehen» Seine Mutter stamme von einem Hof in Westfalen zur Größe von 400 Morgen, Der Bruder habe auf einen Hof geheiratet. Es stecke also in der Familie bäuerliches Blut, Der Rechtsbeschwerdeführer habe das Bestreben, einen neuartigen landwirtschaftlichen Betrieb aufzubauen» Er habe am 28, Dezem ber 1961 Grünland zur Größe von 2,7501 ha erworben und dieses Land jedes Jahr mit Jungtieren besetzt, die er im Herbst als Pettvieh veräußert habe. Eine besondere Aufsicht für diese Weide sei nicht erforderlich gewesen. Die Weide sei mit einem Zaun aus Knotengitter versehen worden, habe mehrere Tränken gehabt, um diese dann mit Elektrozaun unterteilten Flächen intensiv abweiden zu können. Der Rechtsbeschwerdeführer habe ferner am 17o September 1962 weitere 1,3320 ha hängiges Gelände erworben, das zur Zeit eingezäunt werde und ebenso als umtriebsweido be:uruzt‘- werden solle. Schließlich habe er noch kleinere Grundstücke von 15 und 18 a erworben»
Als Wohnung diene ein kleines Blockhaus in Obernhausen» Alle diese Grundstüukskäufe seien von der zuständigen
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Stelle genehmigt, worden. Diese hätte die Genehmigung nicht erteilen dürfen, wenn der Erwerb als Kapitalanlage oder aus sonstigen landwirtschaftsrechtlich nicht billigenswerten Gründen erfolgt v;äre0 Der Rechtsbeschwerdeführer nehme für sich in Anspruch, mindestens als nebenberuflicher Landwirt angesprochen zu werden.
Hätte das Oberlandesgericht geprüft, ob dieser Anspruch gerechtfertigt sei, so hätte es weiter die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20» Oktober 1964 (RdL 1964,
 321) berücksichtigen müssen, in der ausgeführt sei, daß die Vorzugsstellung, die dem hauptberuflichen Landwirt gegenüber dem im Nebenberuf von der Rechtsprechung eingeräumt sei, nicht bedeute, daß dies ausnahmslos zu gelten habe. Eine solche Bevorzugung komme nach der angeführten Entscheidung nicht in Betracht, wenn für den Grundstückoerwerb durch den nebenberuflichen Landwirt besondere Gründe vorliegen. Hätte das Oberlandesgericht diese Grundsätze befolgt, hätte es sich mit der vom Rechtsbeschwerdeführcr beabsichtigten Gründung eines neuen landwirtschaftlichen Betriebes auseinandersetzen und sein Interesse an diesem Betrieb gegenüber den Interessen der anderen Landwirte abwägen müssen.
Das Beschwerdegericht ist von der angeführten Entscheidung nicht abgewichen„ Dort ist gesagt, der Grundsatz, daß beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke der Landwirt im Hauptberuf den Vorzug vor dem nebenberuflichen Landwirt habe, gelte nicht ausnahmslos» Bei der danach gebotenen Prüfung der Umstände des einzelnen Palles könne die Genehmigung nicht schon deshalb versagt werden, weil der Erwerber aus der Verpachtung

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des bisher von ihm geführten Gewerbebetriebs noch weiterhin Einnahmen erzielen werde. Das Oberlandesgericht hat in der angeführten Entscheidung keinen gegenteiligten Standpunkt eingenommen» Es hat den Rechts-beschv/erdeführer für einen Nichtlandwirt und nicht für einen Landwirt im Nebenberuf angesehen und daraus die Folgerung gezogen» Schon deshalb können die Grundsätze der Vergleichsentscheidung nicht abweichend beurteilt sein» Ob das Oberlandesgericht den Rechts-beschv/erdeführer bei seiner Prüfung des Sachverhalts zu Recht als Nichtlandwirt angesehen hat, ist eine Frage, die erst erörtert werden kann, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht,
b) Weiterhin weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, das Oberlandesgericht habe die Erwerbsbereitschaft und Erwerbsfähigkeit der Landwirte B^^ und	nicht
 ausreichend geprüft» Insoweit sei es von der Entscheidung des Senats vom 4» Juli 1957 - V BLw 66/56,
RdL 1957> 241 abgewichen.
cXn) Demgegenüber ist zunächst festzustellen, daß das Beschwerdegericht seiner Entscheidung nicht die Äußerungen der Landwirte B^^ und	aus	dem	Jahre	1963»	wie
 die Rechtsbeschwerde anführt, sondern durch die Stellungnahme der Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen vom 11o August 1965 gestützte Erklärungen dieser Landwirte vom 5. August 1965 zugrunde gelegt hat, die den Anforderungen entsprechen, die die Vergleichsentscheidung an derartige Erklärungen stellt» Wie dort vom Senat zu dem Ausdruck gebracht ist, müssen die Kaufinteressenten keine rechtlich bindende Erklärung abgeben, die sie zu dem Erwerb der Besitzung verpflichtet;sie müssen nur zu dem Erwerb.beröit sein» Von einer Abweichung kann hiernach keine Rede sein» Im übrigen ist dem Vorv/urf unzu-
reichender Ermittlung des Oberlandesgerichls entgegen-zuhalten, daß auch durch die Berufung auf schwer-
wiegende Verfahrensverstöße des Beschwer eine nicht zugelassenc Rechtsbeschwerde
 degerichts nicht stattha
 werden kann.
ß) Die Erwerbsfähigkeit hat das Oberlandesgericht nach dem Zusammenhang der Gründe geprüft und bejaht.
Es hat sich nämlich bei der Erörterung, ob Kaufinteressenten vorhanden sind, auf die Stellungnahme der Land- und Porstwirtschaftskammer bezogen, die ohne weiteres die Annahme zuläßt, daß	und	sur
 Aufbringung der zu dem Ankauf erforderlichen Kittel instand sind. Im übrigen hat der Reehtsbesehwerdeführer vor dem Oberlandesgericht, wie sein Schriftsatz vom 80 September 1965 ergibt, nur in Zweifel gezogen, ob die beiden Interessenten die "Kittei dazu haben, die Summe aus der Landwirtschaft auf zubringen", Das Oberlandesgericht ist danach ersichtlich davon ausgegangen, er selbst wolle nicht bestreiten daß sich	und	G^pH^ das Kaufgeld aus anderen
 Quellen beschaffen können. Hieraus folgt, daß sich das Oberlendcsgericht im Sinne der Vergleichsentseheidung vom 4« Juli 1957 "in geeigneter Weise die Überzeugung verschafft hat, daß die KaufInteressenten zur Aufbringung der zu dem Ankauf erforderlichen Mittel imstande sind", und damit nicht abgewichen ist.
c) Schließlich führt die Rechtsbeschwerde an, das Oberlandesgericht habe nicht geprüft, ob der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung durch eine Auflage oder Bedingung hätte ausgeräumt werden können. Nach den Entscheidungen des Senats vom 7. Dezember 1954
- V BLw 47/54, RdL 1955, 39, vom 11. Oktober 1956
- V BLw 20/56, RdL 1956, 328, 331 und vom 17o Dezember 1964 - V BLw 10/64, RdL 1965, 45, 46 müsse, wenn ein
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Versagungsgrund voriiege, von einer Bedingung oder Auflage Gebrauch gemacht werden, wenn dadurch die Geiiehmigung ermöglicht werden könne, Das Beschwerde-gericht sei von dieser Rechtsprechung abgewichen, weil es die Anordnung von Auflagen oder Bedingungen überhaupt nicht erörtert und insbesondere die Auflage zur Y/eiterveräußerung des Grundstücks an einen Landwirt nicht ins Auge gefaßt habe* Dem Rechtsbeschwerde-führer habe gerade an der Aufrechterhaltung- des Kaufver träges gelegen, weil er die - aus welchen Gründen auch immer - nicht notariell beurkundete Erklärung über die ärztliche Betreuung der Verkäuferin abgegeben hatte und naturgemäß ebenso wie die Verkäuferin Wert darauf gelegt, daß diese Erklärung durch Auflassung und Eintragung wirksam werde* Er haue die
 im Laufe des letzten
 Vinters wiederholt wegen of
 er
Beine behandelt; die Verkäuferin lege Wert darauf, daß er diese Behandlung fortsetze« Es gehe schlechterdings nicht an, daß die Verkäuferin die ihr* durch den
 Ecöhtobeschwerdoführer versprochene ärztliche Betreuung einbüßöo Auch der Rechtsbeschwerdeführer lege Y/ert darauf, daß diese von ihm übernommene Gegenleistung erfüllt werde. Hätte das Oberlandesgericht die Frage de Anordnung einer Auflage mit den Beteiligten erörtert, so wäre auch die Frage erörtert worden, welche Auflage
 im vorliegenden Fall in Betracht gekommen wäre. Es sei an sich Sache des Gerichts, sieh diese Frage zu stellen, sie sachgemäß zu beantworten und aus den Auflagen, die § 10 GrdstVG vorsehe, die geeignetste auszusuchen, die sowohl dem öffentlichen Interesse an der Verbesserung der Agrarstruktur wie auch dem Privatinteresse der Beteiligten am besten gerecht wurdeo Wenn man sich die Gedankengänge zu eigen mache, von denen der BGH im Beschluß vom 17® Dezember 1964
(RdL 1965, 45) ausgegangen sei,
 äre im vorliegenden
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20-
/
Fall eine Auflage etwa des Inhalts in Frage gekommen, daß der Rechtsbeschwerdeführer verpflichtet wurde, das Grundstück an einen hauptberuflichen Landwirt oder an die Hessische Heimat weiterzuveräußern, falls er oder seine Ehefrau das Land innerhalb einer angemessenen Frist (etwa 5 Jahre) nicht für den Betrieb eines Sanatoriums oder ira Interesse seiner Patienten verwendet oder einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb aufgebaut habe,.
Endlich erblickt der Rechtsbeschwerdeführer eine Abweichung von Beschluß des Oberlandesgeriehts Hamm vom 25- Juni 1964 - 10 V/Lv; 51/64, RdL 1965, 119, 120 darin, daß das Beschwerdegcrihht entgegen der in jener Vergleichsentscheidung vertretenen Auffassung nicht erwogen hat, eine Auflage deshalb anzuordnen, weil der Bestand des Rechtsgeschäfts möglichst zu erhalten ist.
Auch nach diesem Vorbringen liegt eine Abweichung nicht vor, Baß sich der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts nicht ausdrücklich mit der Anordnung einer Auflage oder Bedingung auseinandersetzt, beruht ersichtlich allein auf der Überlegung des Oberlandesgerichts, daß für eine Genehmigung des Kaufvertrags vom 21o April 1963 unter einer Bedingung oder einer Verkaufsauflage, wie sie dem Rechtsbeschwerdeführer vorschwebt, kein Raum ist, Bie Ausführungen des Beschwerdebeschlusses ergeben nach ihrem Zusammenhang, daß sich das Beschwerdegericht mit den angeblichen Plänen des Rechtsbeschwerdeführers über die künftige Verwendung des Grundstücks befaßt und sie insgesamt als “gänzlich vage Vorstellungen ohne einen konkreten Untergrund" bezeichnet hat. Im Hinblick auf die von der Rechtsbeschw.erde angezogene Vergleichsentscheidung
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des Senats vom 17» Dezember 1964 (aaO So 47) hat das Beschwerdegericht offensichtlich bedacht, daß die Verkaufsauflage nicht dazu bestimmt ist, jeden unerwünschten Erwerb land= oder forstwirtschaftlicher Grundstücke - das Oberlandesgericht beurteilt den Kauf durch den Rechtsbeschwerdeführer in diesem Ginne, wie seine Ausführungen auf S» 6 oben des Beschwerdebeschlusses deutlich machen - zu ermöglichen; sonst müßte jede Grundstücksveräußerung, der ein Versagungsgrund entgegensteht, stets unter einer Auflage genehmigt werden„ Die Veräußerungsauflage kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen ein landwirtschaftliches Grundstück von einem Nichtlandwirt erworben wird und der vorgesehene Verwendungszweck
 nicht mit Sicherheit vorauszusehen
i ^ o *>°
feststeht, daß der Erwerb nur für einen vorübergehenden Zweck erfolgto Jedenfalls muß irgendein Anlaß zur Begründung eines zeitweiligen Eigentums gegeben sein» Einen solchen Anlaß hat das Obei’iandesgericht nach der gesamten Begründung verneint und sich damit im Rahmen der Rechtsauffassung gehalten, wie sie in der angezogenen Entscheidung des Senats vom 17» Dezember 1964 niedergelegt ist» Somit liegt eine Abweichung nicht vor„
Schließlich nützt dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Hinweis auf den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 25» Juni 1964 aaO nichts«, Das Beschwerdegericht hat den Kaufvertrag "wegen unvollständiger Beurkundung” für unwirksam erachtet, wie sich eindeutig aus So 4 des Beschv/erdebeschlusses ergibt„ Der vom Oberlandesgericht Kamm aufgestellte Rechtsgrund-satz, daß der Bestand des Rechtsgeschäfts möglichst zu
 erhalten das nicht kann, hat
 ist, und deshalb geprüft werden muß, ob durch Anordnung einer Auflage geschehen offensichtlich einen gültigen Kaufvertrag
 zu dem Gegenstand» Beide Gerichte haben danach nicht gleiche oder ähnliche, sondern verschiedene Tatbestände gewürdigt» Es fehlt an einer Gleichheit der Rechtsfrage» Bas Beschwerdegericht ist somit nicht abge-y/i chen»
III»
Die Rechtsbeschwerde muß deshalb ohne sachliche Nachprüfung als unzulässig verworfen werden» Die Kontenentscheidung beruht auf §§ 34 9 44 Lv/YG
Dr» Augustin
 Dr» Piepenbrock
 Dr» Greil