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BGH

Gericht: BGH

Bl« 00 und ^0000 Bio 00 eingetragenen Hofes in Größe von rund 25 ha, den er seinem ältesten Sohn (Antragsgegner) vererbt hat* Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Antragsgegner nach dem Tode seines Vaters auch Erbe des unbebauten, aus einer Acker- und einer Grünlandparzelle bestehenden im Grundbuch von £^00000000 Bio 260 eingetragenen Grundstücks in Größe von 2,5061 ha geworden ist, Dieses Grundstück war im Jahre 1933 dem am 15« Februar 1944 gefallenen Sohn des Erblassers namens Christian aus dem Grundstücksbestand des Hofes als Abfindung übertragen, ater weiter vom Hof aus bewirtschaftet wer deno Ein im Jahre 1948 dem Erblasser erteilter Erl schein, der ihn als Alleinerben seines Sohnes auswies, wurde nach dem Tode des Erblassers auf Antrag seiner ältesten Tochter (Antragstellerin) im Jahre 1961 als unrichtig eingezogen und für kraftlos erklärt und am 15» Januar 1962 durch einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts ersetzt, daß Christian zur Hälfte von seinem Vster und zur Hälfte von seinen Geschwistern, der Antragstellerin, dem Antragsgegner und dessen Bruder Hinrich, sowie von den drei Kindern einer vor dem Erblasser verstorbenen Tochter, der Ehefrau Betty ^000 gebo HPHp, beerbt worden ist. Der Erblasser hat zwei notarielle letztwillige Verfügungen hinterlassen, und zwar ein Testament vom 14, Februar 1953 und ein weiteres Testament vom 19« April 1957« In beiden Testamenten hat er zu dem Erben seines Hofes nebst Baulichkeiten, Ländereien und totem Inventar den Antragsgegner eingesetzt und angeordnet, daß dieser "Eigentümer aller zu dem Hof gehörenden Ländereien werden soll" mit Ausnahme bestimmter, im einzelnen bezeichneter Grundstücke, unter denen sich jedoch eingetragenen Parzellen befinden» Während der Erblasser im Testament vom 14 » Februar 1953 bestimmt hatte, daß drei etwa ihn länger als 13 Jahre an Hausfrauenstelle selbstlos betreut ! gehen sollten, hat der Erblasser, nachdem seine Tochter im Jahre 1955 gestorben war, im Testament vom 19«» April 1957 unter ausdrücklicher Aufhebung seines früheren Testaments bestimmt, daß der zu dem Hoferben eingesetzte Antragsgegner einzelne in den Gemarkungen und gelegene Grundstücke als Vermächtnis je zur Hälfte der Antragsteller in sowie ihrem jüngsten Bruder Hinrich und ein weiteres Grundstück als Miteigentum zu je einem Drittel den Kindern der verstorbenen Frau Betty übertragen sollte» Das Landwirt- Das Beschwerdegericht hält den dem Antragsgegner erteilten Erbschein, soweit er sich auf die Erbfolge in den hoffreien Nachlaß bezieht, für unrichtig * Es führt dazu aus: Der von Christian H^H^ hinterlassene Grundbesitz habe nicht zu dem Hof gehörte Er sei auch nicht Alleineigert um des Erblassers gewesen, sondern auf eine Erbengemeinschaft übergegangen, an welcher der Erblasser zur Hälfte beteiligt gewesen sei. Dieser Miterbenanteil sei hoffreies Vermögeno Es gehe nicht an, lediglich deshalb, weil der Efcblasser durch die Einsetzung des Antragsgegners zu dem Hoferben sowie durch die Anordnung von Vermächtnissen zugunsten von weichenden Erben über seinen vermeintlichen Nachlaß erschöpfend habe verfügen wollen, den Hoferben auch als auf den hoffreien Nachlaß eingesetzt anzusehen; denn einerseits habe der Erblasser an ein hoffreies Vermögen überhaupt nicht gedacht, andererseits könne bei der Mitbeteiligung der gesetzlichen Erben des Erblassers an diesem Vermögen die Hoferbenbestim-mung allein für die Annahme, daß der Koferbe auch Erbe des hoffreien Vermögens habe sein sollen, nicht ausreichen«> Nach der Aussage des Zeugen habe der Erblasser jedenfalls bei der Errichtung seines ersten Testaments das von Christian H^|^^ stammende Land nicht als hof zugehörig angesehen, für dieses vielmehr die gesetzliche Erbfolge gewünscht» Der Zeuge habe damals im Einvernehmen mit dem Erblasser die zu dem Hof zu zählenden Ländereien im einzelnen ermittelte Der von Christian hinter lassene Grundbesitz sei’/ vom Erblasser von der in Aussicht genommenen Regelung der Hofnachfolge ausdrücklich ausgenommen worden» Insoweit habe nach den dem Zeugen gegenüber abgegebenen Erklärungen des Erblassers die gesetzliche Erbfolge eintreten sollen» Wenn auch derartige Erklärungen vom Erblasser im Zusammenhang mit der Errichtung des zweiten Testaments nicht abgegeben seien, so könne damit noch nicht der Beweis als erbracht angesehen werden, daß der Erblasser nun das Gegenteil gewollt und den Hoferben auch für seinen Anteil an diesen Ländereien als Rechtsnachfolgerbe- stimmt habe* Eie Bestimmungen über die Hoferbfolge seien in beiden Testamenten gleichlautend» In-Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung über das hoffreie Vermögen spreche deshalb die Vermutung für die gesetzliche Erbfolge» Bas gelte um so mehr, als es sich nicht um Alleineigentum des Erblassers;, sondern um Miteigentum auf Grund seiner Beteiligung als Miterbe gehandelt habe» Die Stellungnahme des Antragsgegners, mit der er seine ausschließliche Berechtigung an dem Miterbenanteil seines Vaters geltend mache., sei deshalb unbegründet» Auf die Vernehmung der vom Antragsgegner dafür benannten Zeugen, daß der Erblasser selbst stets das von Christian H^H^ hinterlassene Land als zu dem Hof gehörig angesehen habefund daß dieses Land auch bis Ende 1957 vom Hof aus bewirtschaftet worden sei, komme es deshalb nicht mehr an» Vielmehr sei die gesetzliche Erbfolge in den Erbanteil des Erblassers an dem von Crhistian H^|^ hinterlassenen Land anzunehmen, so daß der Erbschein insoweit unrichtig sei, als er die Erbfolge des Antragsgegners auch in den hoffreien Nachlaß ausweise« Oktober 1952 (IV ZR 99/52, LM BGB § 242 (A) Nr« 7), 23« April 1951 (IV ZR ,17/51, LM BGB § 2100 Nr« 1) und 25« Februar 1956 (II ZR 207/54, BGHZ 20, 109) sowie 3©ine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (V;H IV B 1952, 745) o Die geltend gemachten Abweichungen liegen nicht vor« Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde richten sich in Wirklichkeit gegen die tatrichterliche Auslegung des Testaments, sie sind deshalb im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unbeachtlich, es sei denn, daß das Eeschwerdegericht von den in den vorerwähnten Entscheidungen enthaltenen Grundsätzen über die Auslegung Richtig ist, daß, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf das vorerwähnte Urteil vom 11o Oktober 1951 susführt, bei der Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers der Gesamtinhalt der Erklärungen einschließlich aller Umstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen ^ als Ganzes gewürdigt werden muß«, Daß das Beschwerdegericht eine von diesem Grundsatz abweichende Eechtsauffassung vertreten habe, ist nicht ersichtlich » Das Oberlandesgericht hat auch die Behauptung, daß der Erblasser über seinen Nachlaß erschöpfend habe verfügen wollen, nicht außer acht gelassene Es glaubt jedoch, hieraus nicht die Folgerung ziehen zu können, daß der Hoferbe auch als auf den hoffreien Nachlaß eingesetzt anzusehen sei« Ob diese Auffassung, insbesondere die hierfür gegebene Begründung denkgesetzlich zu beanstanden wäre, könnte nur bei Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde geprüft werdeno Daß das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner für richtig gehaltene Auslegung des Testaments als unmöglich bezeichnet habe, ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen» Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnte hieraus eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr» 1 LwVG nicht hergeleitet werden» Von dem Grundsatz, daß bei der Erforschung des wirklichen willens des Erblassers zu prüfen ist, ob dieser Wille auch in dem Testament Ausdruck gefunden hat, ist das Oberlandesgericht ebenfalls nicht abgewichen • Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt eindeutig, daß das Beschwerdegericht die Entscheidung darauf abgestellt hat, ob der Erblasser dem zu dem Hoferben eingesetzten Antragsgegner euch seinen läiterbenanteil hat zuwenden wollen, daß jedoch nach Auffassung des Beschwerdegerichts eine Verfügung über den hoffreien Nachlaß in dem Testament nicht enthalten ist» Bei dem Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe hierzu keine ausreichenden Erwägungen angestellt* handelt es sich um die Rüge einer Rechtsverletzung,, die jedoch allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermag» gericht eine Beweisaufnähme über die Behauptung des Antrags** gegners, daß der Erblasser das von Christian stammende Land stets als zu dem Hof gehörig angesehen habe und daß dieses Land immer vom Hof aus bewirtschaftet worden sei, abgelehnt hato Ef-i *nr Frage der Abweichung ist von den Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen« Ob diese Feststellungen etwa rechtlich zu beanstanden sind, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung« Ein Fall des § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG läge nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht in der rechtlichen Beurteilung des von ihm festgestellten Lachverhalts von den angeführten Entscheidungen abgewichen wäre«

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 12 FGG § 9 LwVG
HofChristianOberlandesgerichtLwVGAntragsgegnerErblasserBeschwerdegerichtTestamentRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V_BLw_ _ 6/64
2186 015
«o
B e s c h 1 u ß in der Landwirtschaftssache
 des Landwirts Carl Nikolaus Kreis VA
in
 Antragsgegners, Beschwerdegegners und Rechtsbeschwerdeführers,
-vertreten durch die
 Dr
und Dr

htsanwälte von in C^P-
l, Dr
 gegen
die Ehefrau Kreis
 Katharina von
 Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
-vertreten durch die Rechtsanwälte II in C^P~
und
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Augustin, der Bundesrichter Br. Piepenbrock und Br. Grell sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Lechler und Schulz
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats iür Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 4« November 1963 wird auf Kosten des Antragsgegners, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtebeschwerdeverfahrens der Antragstellerin zu erstatten hat, als unzulässig verworfen»
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 29 500 IM festgelegt.
L
 
Gründe :
Io
 Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind Geschwister Ihr am 30, Oktober 1959 im Alter von 67 Jahren verstorbener Vater, der Bauer Carl H^|^p aus	war Eigentümer
 eines in den Grundbüchern von S^ppBl Bl» 00,
Bl« 00 und ^0000 Bio 00 eingetragenen Hofes in Größe von rund 25 ha, den er seinem ältesten Sohn (Antragsgegner) vererbt hat* Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Antragsgegner nach dem Tode seines Vaters auch Erbe des unbebauten, aus einer Acker- und einer Grünlandparzelle bestehenden
 im Grundbuch von £^00000000 Bio 260 eingetragenen Grundstücks in Größe von 2,5061 ha geworden ist, Dieses Grundstück
 war im Jahre 1933 dem am 15« Februar 1944 gefallenen Sohn des Erblassers namens Christian aus dem Grundstücksbestand des Hofes als Abfindung übertragen, ater weiter vom Hof aus bewirtschaftet wer deno Ein im Jahre 1948 dem Erblasser erteilter Erl schein, der ihn als Alleinerben seines Sohnes auswies, wurde nach dem Tode des Erblassers auf Antrag seiner ältesten Tochter (Antragstellerin) im Jahre 1961 als unrichtig eingezogen und für kraftlos erklärt und am 15» Januar 1962 durch einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts ersetzt, daß
 Christian	zur	Hälfte	von	seinem	Vster und zur Hälfte
 von seinen Geschwistern, der Antragstellerin, dem Antragsgegner und dessen Bruder Hinrich, sowie von den drei Kindern einer vor dem Erblasser verstorbenen Tochter, der Ehefrau Betty ^000 gebo HPHp, beerbt worden ist.
Der Erblasser hat zwei notarielle letztwillige Verfügungen hinterlassen, und zwar ein Testament vom 14, Februar 1953 und ein weiteres Testament vom 19« April 1957« In beiden Testamenten hat er zu dem Erben seines Hofes nebst Baulichkeiten, Ländereien und totem Inventar den Antragsgegner eingesetzt und angeordnet, daß dieser "Eigentümer aller zu dem Hof gehörenden Ländereien werden soll" mit Ausnahme bestimmter, im
 einzelnen bezeichneter Grundstücke, unter denen sich jedoch
 eingetragenen Parzellen befinden» Während der Erblasser im Testament vom 14 » Februar 1953 bestimmt hatte, daß drei etwa
 ihn länger als 13 Jahre an Hausfrauenstelle selbstlos betreut ! und die gesamte Innenwirtschaft des Hofes geführt habe, über- ! gehen sollten, hat der Erblasser, nachdem seine Tochter im Jahre 1955 gestorben war, im Testament vom 19«» April 1957 unter ausdrücklicher Aufhebung seines früheren Testaments bestimmt, daß der zu dem Hoferben eingesetzte Antragsgegner einzelne in den Gemarkungen	und	gelegene
 Grundstücke als Vermächtnis je zur Hälfte der Antragsteller in sowie ihrem jüngsten Bruder Hinrich und ein weiteres Grundstück als Miteigentum zu je einem Drittel den Kindern der verstorbenen Frau Betty	übertragen	sollte»	Das	Landwirt-
schaftsgericht hat durch Beschluß vom 8» September 1961 (5 LwH 36/61) den Grundstücksvermächtnissen zugunsten der Antragstellerin und ihres 3ruders zugestimmt, jedoch dem Vermächtnis zugunsten der Kinder der Frau Betty	die
 Zustimmung versagt» Durch einen weiteren Beschluß vom 8» September 1961 (5 LwH 37/61) hat es dem Antragsgegner einen Erbschein nebst Hoffolgezeugnis des Inhalts erteilt, daß der Erblasser von dem Antragsgegner allein beerbt worden und dieser zugleich Hoferbe geworden ist»
Die Antragstellerin hat, nachdem sie. die Einziehung des im Jahre 1948 dem Erblasser erteilten Erbscheins erwirkt und seine Ersetzung durch den am 15» Januar 1962 auf den Erblasser und seine Abkömmlinge ausgestellten gemeinschaftlichen Erbschein beantragt hatte, auch die Einziehung des dem Antragsgegner erteilten Erbscheins vom 8» September 1961 beantragt mit der Brgündung, daß der Erblasser immer zwischen Hofvermögen und hoffreiem Vermögen unterschieden und zu letzterem auch den von Christian	stammenden Grundbesitz gerech-
net habe, der deshalb von den Testamenten nicht erfaßt worden
 nicht die beiden im Grundbuch von S
Bl
4,88 ha große Parzellen auf seine Tochter Betty F
, die
4 -
L
seio Nachdem das Landwirtschaftsgericht den Einziehungs-antrag zurückgewiesen hatte, hat die Antragstellern erneut die Einziehung des Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis beantragt und dazu vorgetragen, sie habe inzwischen erfahren, daß der llakler	vor	Errichtung des Testaments vom 14° Februar
1953 im Einvernehmen mit dem Erblasser die zu dem Hof gehörenden Grundstücke festgestellt und diese in einem Schreiben an das Londwirtschaftsamt mit Rücksicht auf die beabsichtigte Trennung der für Betty	bestimmten	Ländereien	einzeln	auf-
geführt habe* Labei sei der Grundbesitz, der Eigentum des Christian H^JJ^ gewesen sei, nicht erwähnt worden» Las sei deshalb geschehen, weil der Erblasser diese Ländereien nicht als zu dem Hof gehörig angesehen habe»
Las Landwirtschaftsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß auch den erneuten Einziehungsantrag, dem der Antragsgegner widersprochen hat, zurückgewiesen« Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Cberlandesgericht unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde, mit welcher der Antragsgegner eine Anordnung über die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten durch die Antragstellerin beantragt hatte, die Entscheidung des landwirtsdhaftsgerichts aufgehoben und die Einziehung des dem Antragsgegner erteilten Erbscheins und Hoffolgezeugnisses angeordnet« Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners« Ler Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
II o
Lie Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs« 1 LwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs« 2 Nr« 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der ^echtsbeschwerdebe-gründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs« 2 Nr«1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß
 auf der Abweichung beruht«
 
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Das Beschwerdegericht hält den dem Antragsgegner erteilten Erbschein, soweit er sich auf die Erbfolge in den hoffreien Nachlaß bezieht, für unrichtig * Es führt dazu aus: Der von Christian H^H^ hinterlassene Grundbesitz habe nicht zu dem Hof gehörte Er sei auch nicht Alleineigert um des Erblassers gewesen, sondern auf eine Erbengemeinschaft übergegangen, an welcher der Erblasser zur Hälfte beteiligt gewesen sei. Dieser Miterbenanteil sei hoffreies Vermögeno Es gehe nicht an, lediglich deshalb, weil der Efcblasser durch die Einsetzung des Antragsgegners zu dem Hoferben sowie durch die Anordnung von Vermächtnissen zugunsten von weichenden Erben über seinen vermeintlichen Nachlaß erschöpfend habe verfügen wollen, den Hoferben auch als auf den hoffreien Nachlaß eingesetzt anzusehen; denn einerseits habe der Erblasser an ein hoffreies Vermögen überhaupt nicht gedacht, andererseits könne bei der Mitbeteiligung der gesetzlichen Erben des Erblassers an diesem Vermögen die Hoferbenbestim-mung allein für die Annahme, daß der Koferbe auch Erbe des hoffreien Vermögens habe sein sollen, nicht ausreichen«> Nach der Aussage des Zeugen	habe der Erblasser jedenfalls
 bei der Errichtung seines ersten Testaments das von Christian H^|^^ stammende Land nicht als hof zugehörig angesehen, für dieses vielmehr die gesetzliche Erbfolge gewünscht» Der Zeuge habe damals im Einvernehmen mit dem Erblasser die zu dem Hof zu zählenden Ländereien im einzelnen ermittelte Der von Christian	hinter lassene Grundbesitz sei’/ vom Erblasser
 von der in Aussicht genommenen Regelung der Hofnachfolge ausdrücklich ausgenommen worden» Insoweit habe nach den dem Zeugen gegenüber abgegebenen Erklärungen des Erblassers die gesetzliche Erbfolge eintreten sollen» Wenn auch derartige
 Erklärungen vom Erblasser im Zusammenhang mit der Errichtung des zweiten Testaments nicht abgegeben seien, so könne damit noch nicht der Beweis als erbracht angesehen werden, daß der Erblasser nun das Gegenteil gewollt und den Hoferben auch für seinen Anteil an diesen Ländereien als Rechtsnachfolgerbe-
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stimmt habe* Eie Bestimmungen über die Hoferbfolge seien in beiden Testamenten gleichlautend» In-Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung über das hoffreie Vermögen spreche deshalb die Vermutung für die gesetzliche Erbfolge» Bas gelte um so mehr, als es sich nicht um Alleineigentum des Erblassers;, sondern um Miteigentum auf Grund seiner Beteiligung als Miterbe gehandelt habe» Die Stellungnahme des Antragsgegners, mit der er seine ausschließliche Berechtigung an dem Miterbenanteil seines Vaters geltend mache., sei deshalb unbegründet» Auf die Vernehmung der vom Antragsgegner dafür benannten Zeugen, daß der Erblasser selbst stets das von Christian H^H^ hinterlassene Land als zu dem Hof gehörig angesehen habefund daß dieses Land auch bis Ende 1957 vom Hof aus bewirtschaftet worden sei, komme es deshalb nicht mehr an» Vielmehr sei die gesetzliche Erbfolge in den Erbanteil des Erblassers an dem von Crhistian H^|^ hinterlassenen Land anzunehmen, so daß der Erbschein insoweit unrichtig sei, als er die Erbfolge des Antragsgegners auch in den hoffreien Nachlaß ausweise«
20 Die Voraussetzungen des § 24 Abs» 2 Kr« 1 LwVG sind nicht gegeben« Die Rechtsbeschwerde führt eine Anzahl von Entscheidungen an, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll« Es handelt sich um die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 11« Oktober 1951 ( IV ZR 17/50, LM BGB § 133 (B) Nr« 1), 20. Oktober 1952 (IV ZR 99/52, LM BGB § 242 (A) Nr« 7), 23« April 1951 (IV ZR ,17/51, LM BGB § 2100 Nr« 1) und 25« Februar 1956 (II ZR 207/54, BGHZ 20, 109) sowie 3©ine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (V;H IV B 1952, 745) o Die geltend gemachten Abweichungen liegen nicht vor« Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde richten sich in Wirklichkeit gegen die tatrichterliche Auslegung des Testaments, sie sind deshalb im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unbeachtlich, es sei denn, daß das Eeschwerdegericht von den in den vorerwähnten Entscheidungen enthaltenen Grundsätzen über die Auslegung
 
von Willenserklärungen abgewichen ist« Das ist jedoch nicht der Fall»
Richtig ist, daß, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf das vorerwähnte Urteil vom 11o Oktober 1951 susführt, bei der Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers der Gesamtinhalt der Erklärungen einschließlich aller Umstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen ^ als Ganzes gewürdigt werden muß«, Daß das Beschwerdegericht eine von diesem Grundsatz abweichende Eechtsauffassung vertreten habe, ist nicht ersichtlich » Das Oberlandesgericht hat auch die Behauptung, daß der Erblasser über seinen Nachlaß erschöpfend habe verfügen wollen, nicht außer acht gelassene Es glaubt jedoch, hieraus nicht die Folgerung ziehen zu können, daß der Hoferbe auch als auf den hoffreien Nachlaß eingesetzt anzusehen sei« Ob diese Auffassung, insbesondere die hierfür gegebene Begründung denkgesetzlich zu beanstanden wäre, könnte nur bei Zulässigkeit der Bechtsbeschwerde geprüft werdeno Daß das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner für richtig gehaltene Auslegung des Testaments als unmöglich bezeichnet habe, ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu entnehmen» Aber selbst wenn dies der Fall wäre, könnte hieraus eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs, 2 Nr» 1 LwVG nicht hergeleitet werden» Von dem Grundsatz, daß bei der Erforschung des wirklichen willens des Erblassers zu prüfen ist, ob dieser Wille auch in dem Testament Ausdruck gefunden hat, ist das Oberlandesgericht ebenfalls nicht abgewichen • Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt eindeutig, daß das Beschwerdegericht die Entscheidung darauf abgestellt hat, ob der Erblasser dem zu dem Hoferben eingesetzten Antragsgegner euch seinen läiterbenanteil hat zuwenden wollen, daß jedoch nach Auffassung des Beschwerdegerichts eine Verfügung über den hoffreien Nachlaß in dem Testament nicht enthalten ist» Bei dem Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe hierzu keine ausreichenden Erwägungen
 angestellt* handelt es sich um die Rüge einer Rechtsverletzung,, die jedoch allein die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen vermag»
Eine -Abweichung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11o Oktober 1951, 20. Oktober 1952 und 23» Februar 1956 erblickt die Rechtsbeschwerde darin, daß das ieschwerdegericht angenommen habe, die Richtigkeit einer Auslegung des Testaments in dem vom Antragsgegner vorgetragenen Sinn sei nicht bewiesen» Ter Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß es einen sogenannten Auslegungsbeweis nicht gibt» Bei der Auslegung von Willenserklärungen handelt es sich vielmehr um eine dem Richter obliegende Aufgabe, die mit der Beweisführung und Beweiswürdi-gung nichts zu tun hat» Es trifft jedoch nicht zu, daß das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dem Antragsgegner eine "Auslegungsbeweislast*' aufgebüröet habe*
Die Bemerkung des Oberlandesgerichts, es könne nicht der Beweis dafür als erbracht angesehen werden, daß der Erblasser den Hoferben auch für seinen Miterbenanteil als Rechtsnachfolger bestimmt habe, bedeutet nicht etwa, daß der Antragsgegner für die von ihm vorgetragene Auslegung des Testaments beweisfällig geblieben sei» Das Oberlandesgericht hat offensichtlich, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe ergibt, lediglich zu dem Ausdruck bringen wollen, aus dem Fehlen ähnlicher Erklärungen, wie sie der Erblasser bei der Errichtung seines ersten Testaments abgegeben habe, könne nicht gefolgert werden, daß der Erblasser bei der Errichtung des zweiten Testaments das Gegenteil von dem früher Erklärten gewollt und den Hoferben auch zu dem Erben seines hoffreien Nachlasses bestimmt habe, zu demal da der Erblasser das von Christian H^^^ hinterlassene Land nicht als hofzugehörig angesehen und in beiden 'Testamenten keine ausdrückliche Bestimmung Uber das lioffreie Vermögen getroffen habe, so daß die Vermutung für die gesetzliche Erbfolge spreche*
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch nicht darin erblicktverden, daß das Oberlandes-
gericht eine Beweisaufnähme über die Behauptung des Antrags** gegners, daß der Erblasser das von Christian	stammende
 Land stets als zu dem Hof gehörig angesehen habe und daß dieses Land immer vom Hof aus bewirtschaftet worden sei, abgelehnt hato Ef-i *nr Frage der Abweichung ist von den Feststellungen des Beschwerdegerichts auszugehen« Ob diese Feststellungen etwa rechtlich zu beanstanden sind, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung« Ein Fall des § 24 Abs« 2 Nr« 1 LwVG läge nur dann vor, wenn das Beschwerdegericht in der rechtlichen Beurteilung des von ihm festgestellten Lachverhalts von den angeführten Entscheidungen abgewichen wäre«
Eine Abweichung kann danach nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Beschwerdegericht im Hinblick auf seine tatsächlichen Feststellungen einen Beweisantrag eines Beteiligten als unerheblich bezeichnet hat«
Im übrigen mag zu dem Vorwurf der mangelnden Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts folgendes bemerkt werden:
Art und Umfang der Ermittlungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 12 FGG) und damit auch im Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 9 LwVG) richten sich nach der Lage des Einzelfalles« Das Gericht entscheidet hierüber nach freiem Ermessen, ohne an Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein« Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet das Gericht zwar, alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise zu erheben« Eine Aufklärungsund Srmittlungs-Pflicht kann jedoch dem Gericht nur auferlegt werden, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungs-möglichkeiten dazu Anlaß gibt (vgl« z«B« BGHZ 16, 378, 383, 384; 40, 54, 57)« Daß das Beschwerdegericht eine von diesen Grundsätzen abweichende Rechtsauffassung vertreten habe, trifft nicht zu»
3o Die Rechtsbeschwerde mußte somit ohne sachliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden»
lie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34, 44, 45 LwVG»
Dr» Augustin
 Dr» Piepenbrock
 Dro Grell