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BGH · v BIw 6/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: v BIw 6/61

KRG Nr. 45 Art. IV HessDV z• KHG Nr. 45 § 8 Bei der Entscheidung Uber die Genehmigung eines Übergabe-' Vertrages, durch den der Übergeber seine Altersversorgung sicherstellen will, ist zu berücksichtigen, daß der Vertrag, der enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten begründet und auf gegenseitigem Vertrauen zu beruhen pflegt, vor allem im Interesse des Übergebers geschlossen wird, der durch die Übereignung von Grundbesitz dem Übernehmer einen Gegenwert für die übernommenen Altenteilsleistungen gewähren, diese aber auch im eigenen Interesse' sicherstellen will. Der Übergeber Josef K^p ist ein in Fachkreisen allgemein anerkannter Landwirt, der sich um den Ausbau des Hofes seines Schwagers und seiner Schwester sehr verdient gemacht hat, ohne daß diese jedoch seine Altersversorgung sichergestellt haben. Nach Anhörung des Hofeigentümers und des Ehemanns m hat das Amtsgericht dem Übergabevertrag die Genehmigung versagt. Es ist davon ausgegangen, daß nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und den Hessischen Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetze die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf einen Nichtlandwirt unzulässig sei, solange ein Landwirt bereit sei, die Grundstücke zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Da es zudem an einer entsprechenden Hofreite mit dem erforderlichen lebenden und toten Inventar fehle, würden die Eheleute auf eine weitere Verpachtung der Grundstücke angewiesen sein. Dezember 1957 sei auch kein Kaufvertrag, sondern ein Übergabevertrag, durch den seine Nichte schon jetzt das erhalten solle, was ihr als seiner einzigen Erbin später genehmigungslos zufallen würde. Das habe er durch eine Veräußerung der Grundstücke an einen anderen Landwirt nicht erreichen können, Dei* Hof sei auch nicht strukturmäßig auf die stritten Grundstücke angewiesen und bei Nichterneuerung des Pachtvertrages gefährdet. Der Pächter würde auch den Übergeber nicht schlecht behandelt und vom Hofe vertrieben haben, wenn er auf dieses Pachtland angewiesen wäre. Es stehe außer Frage, daß der vom Hof vertriebene Übergeber das Pachtverhältnis nicht verlängern würde; er könne auch ebensowenig wie die Eheleute R^p zu einer Verlängerung gezwungen werden. Das Beschwerdegericht ist der Meinung, der Durchführung des Vertrages stehe ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegen, so daß die Genehmigung auf Grund des § 8 Abs. 1 der Hess. Diese Zweckbestimmung rechtfertigt es nach der Ansicht des Beschwerdegerichts, der Veräußerung einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke an einen nicht selbst wirtschaftenden Landwirt die Genehmigung grundsätzlich zu versagen; denn es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den nur in beschränktem Umfang zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Grund und Boden den Berufslandwirten zu erhalten, was in besonderem Maße gelte, wenn landzulagebedürftige Landwirte an dem Erwerb der Grundstücke interessiert seien. In einem solchen Palle führt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts die Veräußerung an einen nicht selbst wirtschaftenden Landwirt zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, so daß ihr ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegensteht. Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, daß bei der Prüfung, ob ein Eigentumsübergang zu eiiier ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, der Rechtsgrund des Eigentumswechsels nur eine untergeordnete Rolle spiele und entscheidend die zu erwartende Änderung der Agrarstruktur sei. weil in wie gerichtsbekannt sei, Landnot herrsche und diese Gemarkung in dem Baum zwischen und den Taunusstädten und liege, der ein bevorzugtes Ausdehnungsgebiet der Großstadt bilde, so daß ohne weiteres von der Erwerbsbereitschaft und Erwerbsfähigkeit vieler zulagebedürftiger Berufslandwirte ausgegangen werden könne- Unter diesen Umständen stehe aber dem Erwerb der Grundstücke durch die Ehefrau ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen. Die Hechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts- Sie wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß der Übergabevertrag zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, und meint, das Oberlandesgericht habe der Änderung der Agrarstruktur eine zu weitgehende Bedeutung beigemessen und dem mit dem Übergabevertrag verfolgten Zweck nicht hinreichend Rechnung getragen. Da landwirtschaftlicher Grund und Boden nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, muß der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zukommen und Vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften wollen- Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt ist deshalb grundsätzlich zu mißbilligen. gemäß ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt in der Regel zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, es sei denn, daß der Erwerb zu Zwecken erfolgt, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft zugebilligt werden muß. Bas kann bei einem Vermächtnis landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nichtlandwirt den Interessen der Landwirtschaft widersprechen und demgemäß als eine ungesunde Erscheinung zu werten sein. Bei einem Übergabevertrag, durch den - wie hier - der Übergeber seine Altersversorgung sicherstellen will, ist nicht allein der Übernehmer begünstigt, sondern erfolgt der Vertragsschluß vor allem auch im Interesse des Übergebers, der durch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken dem Übernehmer einen Gegenwert für die übernommenen Altenteilsleistungen gewähren will. sönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten begründet, wenn er Altenteilsrechte des Übergebers zu dem Inhalt hat, unterscheidet sich daher erheblich von einem Kaufvertrag, bei dem sich Leistung und Gegenleistung mit der Übereignung der gekauften Sache gegen Zahlung des Kaufpreises erschöpfen, und einem Vermächtnis, das erst nach dem Tode des Erblassers rechtswirksam wird. Das Beschwerdegericht hat offenbar auch übersehen, daß dem Übergeber nicht, zugemutet werden kann, sich seines einen wertbeständigen Sachwert darstellenden Grundbesitzes zu entäußern, ohne seine Altersversorgung sichergestellt zu v/issen, wie es in dem Ver^-trage vom 18. Der von dem Beschwerdegericht ins Auge gefaßte Weg dürfte danach für die Vertragsparteien kaum gangbar sein und dies dazu führen, daß der Übergeber, der zu einem Verkauf an einen Landwirt nicht gezwungen werden kann, es bei Versagung der Genehmigung vorziehen wird, die Grundstücke zu behalten und sie seiner Nichte im Wege der Erbfolge zukommen zu lassen. Februar 1957 (RdL 1957, 177) ausgeführt hat, nicht, daß land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unter keinen Umständen in das Eigentum von Personen übergehen darf, die keine Landwirte sind oder doch die Landwirtschaft nicht selbst ausüben; d.enn es gibt Palle, in denen der Erwerb derartiger Grundstücke durch solche Interessenten gerechtfertigt ist. Solche Ausnahmetatbestände sind nicht nur bei einem käuflichen Erwerb land-und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch einen Nichtlandwirt möglich, sondern können auch gegeben sein, wenn - wie hier - der Eigentumswechsel durch einen üb ergab ever trag herbeigeführt werden soll. Es ist daher rechtlich zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf die Änderung der Agrarstruktur abgestellt und nicht geprüft.hat, ob etwa < ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Übereignung der Grundstücke sich nicht als eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstellt. Oktober I960 unter Würdigung der hier gegebenen tatsächlichen Verhältnisse dahin ausgesprochen hatte, daß durch die beabsichtigte Eigentumsübertragung kein erhebliches öffentliches Interesse verletzt werde und die Entscheidung des Amtsgerichts unbillig erscheine, so daß sich die Beteiligten mit Recht gegen diese gewendet hätten. schaft selbst betreiben, in so nahen Beziehungen steht, daß ihm der Abschluß eines Übergabeverträges mit einem von ihnen zugemutet werden kann, wofür allerdings sein Neffe Hans nicht in Betracht kommen wird, da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zwischen beiden seit Jahren Spannungen bestehen* ein Altenteilsvertrag sich aber auf gegenseitiges Verstehen, Vertrauen und beiderseitige Rücksichtnahme gründen muß. Sollte es auf die Frage ankommen, ob der Abschluß eines Ubergabevertrages mit einem anderen angesonnen werden kann, so wird zu berücksichtigen sein, daß die Ehefrau R^| ihren Onkel nach seinem Vorbringen bereits eine Reihe von Jahren zu seiner vollen Zufriedenheit versorgt hat und zwischen beiden offensichtlich das beste Einvernehmen besteht. Dezember 1957 die Genehmigung auch deshalb versagt« weil der Hof L^^Ü^^.auf die 2,8 ha des Übergebers angewiesen sei, wie es seitens des Amtsgerichts geschehen ist. Diese Frage kann für die jetzt zu treffende Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages nicht von Bedeutung sein. Eine freiwillige Verlängerung wird aber nach der Stellungnahme der Vertragsparteien zu dieser Frage von dem gegenwärtigen Eigentümer der Grundstücke keinesfalls zu erreichen sein, während das Einverständnis der Übernehmerin zu einer Fortsetzung der Pachtung immerhin nicht ganz auszuschließen ist. Auf die Rügen der Rechtsbeschwerde, mit denen sie sich gegen die Unentbehrlichkeit der Grundstücke für rdie Hofeswirtschaft richtet, braucht nach alledem nicht eingegangen zu werden, da die Genehmigung des Vertrages unter diesem Gesichtspunkt nicht versagt worden ist.

Zitierte Normen: § 24 LwVG
HofGrundstückEhefrauInteresseÜbergeberGenehmigungLandwirtlandwirtschaftlichBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

2183 005
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung-:	nein
KRG Nr. 45 Art. IV HessDV z• KHG Nr. 45 § 8
Bei der Entscheidung Uber die Genehmigung eines Übergabe-' Vertrages, durch den der Übergeber seine Altersversorgung sicherstellen will, ist zu berücksichtigen, daß der Vertrag, der enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten begründet und auf gegenseitigem Vertrauen zu beruhen pflegt, vor allem im Interesse des Übergebers geschlossen wird, der durch die Übereignung von Grundbesitz dem Übernehmer einen Gegenwert für die übernommenen Altenteilsleistungen gewähren, diese aber auch im eigenen Interesse' sicherstellen will.
BGH, Besohl, v. IT. Oktober 196i _ v BIw 6/61 - OLG Frankfurt
(Main)
V BIw 6/61
iS
Beschluß
 In der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung des am 18. Dezember 1957 vor dem Notar Ernst Wi^p in	(UR	Nr.	344/1957)	zwischen
1.	dem Landwirt Josef Kpp,
2.	der Ehefrau Elisabeth R^| geb.
3.	und deren Ehemann, dem Händler Hans
 sämtlich wohnhaft in 0^||Hl	9	Z
- zulbis 3 vertreten durch Rechtsanwalt Sflfl^Pstraße A -
abgeschlossenen Ubergabevertrages
 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Dr. h.c. Berk und Schädel beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Vertragsparteien wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 8. Dezember I960 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

2
Gründe s
I.
Der am 18. Februar 1890 geborene ledige Landwirt Josef (Beteiligter zu 1) ist Eigentümer des im Grundbuch von Band Blatt 649 und Band Blatt 890 eingetragenen Ackerlandes, das insgesamt 2,7637 ha umfaßt. hat Jahrzehnte lang auf dem den Eheleuten Johann und Hanni geb. K4P - seinem Schwager und seiner Schwester -gehörenden Hof in	gelebt, mit beiden gemeinsam den
 landwirtschaftlichen Betrieb geführt und dabei mitgewirkt, ihn nicht unwesentlich zu vergrößern und auszubauen. Der Grundbesitz des Landv/irts	wurde	während	dieser	Zeit so be-
handelt, als ob er zu dem Hofe gehöre. Dieser Hof, der etwa 76 ha umfaßt und jetzt dem Sohn der Eheleute	dem
 Bruder der Ehefrau R^ (Beteiligte zu 2), gehört, wurde etwa im Jahre 1956 im Rahmen des Grünen Planes aus der geschlossenen Ortslage in die Feldmarkung ausgesiedelt. Der jetzige Hof (Langewiese) hat eine Größe von rund 69 ha. Davon sind etwa 12 ha Eigen- und -gy. ha Pachtland. Zu letzterem gehört auch der Grundbesitz des Landwirts	den	dieser	im	Jahre	1956
seinem Neffen für die Dauer von 12 Jahren verpachtet hat.
Die Ehefrau hat im Jahre 1956 im Wege der Auseinandersetzung über den elterlichen Nachlaß die alte Hofreite in
 mit 34 a Land erhalten. Außerdem gehören den Eheleuten R^ als Miteigentümern je zur Hälfte landwirtschaftliche Grundstücke in Große von insgesamt 87,82 a. Der Ehemann R^ betreibt in	ein Handelsgeschäft für Futtermittel,
 Getreide und Düngemittel. Die.alte Hofreite Bfpstraße 0 ist gewerblich vermietet. Die Ländereien sind an Landwirte verpachtet.
 
Der Übergeber Josef K^p ist ein in Fachkreisen allgemein anerkannter Landwirt, der sich um den Ausbau des Hofes seines Schwagers und seiner Schwester sehr verdient gemacht hat, ohne daß diese jedoch seine Altersversorgung sichergestellt haben.
Zwischen dem Landwirt Josef	einerseits	und	seinem
 Ileffen Hans
 es zu persönlichen Mißhelligkeiten gekommen.	will deshalb
 die ihm gehörigen Ländereien seinem Neffen nicht übereignen-Er hat durch notariellen Vertrag vom 18. Dezember 1957 seinen Grundbesitz auf seine Nichte, die Ehefrau Elisabeth m geh.
übertragen, wohingegen diese und ihr Ehemann sich verpflichtet haben, dem Veräußerer Unterhalt zu gewähren, und zwar Wartung und Verpflegung in gesunden und kranken Tagen, Kleidung und Fußzeug, die Benutzung eines Zimmers sowie Feuerung und Beleuchtung, ein Taschengeld von monatlich 60 DM sowie die Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge und eine standesgemäße Beerdigung.
Die Beteiligten haben beantragt, den Übergabevertrag vom 18. Dezember 1957 zu genehmigen und zur Begründung des Antrags vorgetragen: Der Ubergeber wolle durch den Übergabevertrag seine Altersversorgung sicherstellen. Er habe all die Jahre seine gesamte Arbeitskraft in den Dienst des Hofes gestellt und dafür nie ein Entgelt erhalten. Der Hof habe auch niemals irgend etwas für seine Altersversorgung geleistet.. K^p habe zu dem Hof seiner Schwester und seines Schwagers gehört und habe deren uneingeschränktes Vertrauen besessen; sein Schwager habe ihm noch im Juli 1955 Generalvollmacht erteilt. Eine Änderung sei mit dem Tode seiner Schwester im Jahre 1955 und dem beginnenden schweren Leiden seines inzwischen verstorbenen Schwagers eingetreten. Sein Verhältnis zu diesem sei zv/ar gut geblieben, doch habe sich sein Schwager der Diktatur des Sohne und seiner Ehefrau beugen müssen. Diese hätten den Übergeber nicht auf dem neuen Hofe wohnen lassen. Man habe ihm bedeutet.
sowie dessen Ehefrau andererseits ist
 
er habe auf der Aussiedlerstelle keine Ansprüche zu stellen. Schließlich sei der Übergeber wie ein räudiger Hund vom Hofe gejagt.worden. Er habe dann bei den Eheleuten m Aufnahme gefunden, die sich seiner in uneigennütziger und selbstloser Weise angenommen hätten.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat eine Stellungnahme des Landwirtschaftsamts eingeholt, das seinerseits eine Äußerung des Kulturamts herbeigeführt hat. Nach Anhörung des Hofeigentümers und des Ehemanns m hat das Amtsgericht dem Übergabevertrag die Genehmigung versagt. Es ist davon ausgegangen, daß nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 und den Hessischen Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetze die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf einen Nichtlandwirt unzulässig sei, solange ein Landwirt bereit sei, die Grundstücke zu angemessenen Bedingungen zu erwerben. Hier sei der Hofeigentümer bereit, die Grundstücke über das Jahr 1968 hinaus zu pachten oder sie käuflich zu- erwerben. Es müsse zudem berücksichtigt werden, daß der Hof strukturmäßig auf die von K^B gepachteten Grundstücke angewiesen sei. Da aber die Eheleute nicht gewillt seien, die Grundstücke nach Ablauf des gegenwärtigen Pachtvertrages weiterhin an den Hofeigentümer zu verpachten, würde der Hof nach 1968 gefährdet sein. Andererseits bestehe keine Gewähr für eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Ländereien durch die Eheleute B#’ die keine Landwirte seien und daher nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllten. Da es zudem an einer entsprechenden Hofreite mit dem erforderlichen lebenden und toten Inventar fehle, würden die Eheleute auf eine weitere Verpachtung der Grundstücke angewiesen sein.
Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde haben, die Vertragsparteien vorgetragen: Das laufende Pachtverhältnis sei bisher nicht gekündigt worden, obwohl Gründe zur Kündigung
 
gegeben seien, und die Eheleute R^ hätten auch nicht erklärt, daß sie den Pachtvertrag im Jahre 1968 nicht verlängern würden. Wie sie sich zu jenem Zeitpunkt verhalten würden, lasse sich jetzt noch nicht voraussehen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts verfüge die Ubernehmerin über eine Hofreite mit Hausgarten und Stallungen sowie über 1,2572 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche. Sie sei auch selbst Bäuerin und habe ihre Eignung dazu durch Prüfungen erwiesen. Das Amtsgericht sei danach von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. könne wegen des Verhaltens des Pächters ihm gegenüber nicht zugemutet werden, zu diesem in weitere vertragliche Beziehungen zu treten. Er habe den Üb ergab ever trag daher nicht mit seinem Neffen statt mit den Eheleuten R^) abschließen können. Es sei also unerheblich, daß der Pächter zu dem Ankauf der Grundstücke bereit sei. Der Vertrag vom 18. Dezember 1957 sei auch kein Kaufvertrag, sondern ein Übergabevertrag, durch den seine Nichte schon jetzt das erhalten solle, was ihr als seiner einzigen Erbin später genehmigungslos zufallen würde. Durch diesen Vertrag habe er sich seine Altersversorgung gesichert. Das habe er durch eine Veräußerung der Grundstücke an einen anderen Landwirt nicht erreichen können, Dei* Hof sei auch nicht strukturmäßig auf die stritten Grundstücke angewiesen und bei Nichterneuerung des Pachtvertrages gefährdet. Das ergebe sich schon daraus, daß die Behörden bei der Aussiedlung eine Pachtdauer von 12. Jahren als ausreichend erachtet hätten. Der Pächter würde auch den Übergeber nicht schlecht behandelt und vom Hofe vertrieben haben, wenn er auf dieses Pachtland angewiesen wäre. Es sei im übrigen nicht ersichtlich, weshalb der Hof mit seinen 76 ha die 2,8 ha nicht sollte entbehren und ihren Wegfall durch anderes Pachtland, Intensivierung oder Umstellung sollte ersetzen können. Durch den Übergabevertrag würden zudem die Aussichten -für eine Pachtverlängerung im Jahre 1968 nicht verschlechtert. Es stehe außer Frage, daß der vom Hof vertriebene Übergeber das Pachtverhältnis nicht verlängern würde; er könne auch ebensowenig wie die
 Eheleute R^p zu einer Verlängerung gezwungen werden. Im übrigen könne v/eder Kj^p noch den Eheleuten m wegen der ihnen zuteil gewordenen Behandlung durch den Pächter zugemutet werden, dessen Hof strukturmäßig zu garantieren. Öffentliche Interessen ständen der Genehmigung des Übergabevertrages danach nicht entgegen. Selbst wenn die Übernehmerin auf die Verpachtung der Äcker angewiesen sein sollte, würde sich gegenüber dem jetzigen Zustand nichts ändern. Im übrigen sei die Ehefrau R^ nach ihrer Vorbildung sehr v/ohl in der Lage, die 2,8 ha zusammen mit ihrem schon vorhandenen Grundbesitz ordnungsmäßig zu bewirtschaften.
Das Beschv/erdegericht hat die Land- und Porstwirtschaftskammer um Stellungnahme gebeten, die sich für die Genehmigung des Vertrages ausgesprochen und eine gutachtliche Äußerung des Leiters ihrer betriebswirtschaftlichen Abteilung, des Oberlandwirtschaftsrats Dr. v. Ehrlich, beigefügt hat.
Hach Anhörung der Beteiligten und des Gutachters hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Vertragsparteien, mit der sie ihren Genehmigungsantrag weiter verfolgen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässig. Ihr war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Beschwerdegericht ist der Meinung, der Durchführung des Vertrages stehe ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegen, so daß die Genehmigung auf Grund des § 8 Abs. 1 der Hess. Durchführungsverordnung zu dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 nicht erteilt werden könne. Es hat die Wirtschaftsfähigkeit
 
der Übernehmerin mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung bejaht. Das Oberlandesgericht sieht den Zweck des , Genehmigungsverfahrens in der Gewährleistung einer stabilen landwirtschaftlichen Entwicklung im Interesse einer, dauerhaften Sicherung der Volksernährung und der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Diese Zweckbestimmung rechtfertigt es nach der Ansicht des Beschwerdegerichts, der Veräußerung einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke an einen nicht selbst wirtschaftenden Landwirt die Genehmigung grundsätzlich zu versagen; denn es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den nur in beschränktem Umfang zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Grund und Boden den Berufslandwirten zu erhalten, was in besonderem Maße gelte, wenn landzulagebedürftige Landwirte an dem Erwerb der Grundstücke interessiert seien. In einem solchen Palle führt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts die Veräußerung an einen nicht selbst wirtschaftenden Landwirt zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung, so daß ihr ein erhebliches Öffentliches Interesse entgegensteht.
Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt, daß bei der Prüfung, ob ein Eigentumsübergang zu eiiier ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, der Rechtsgrund des Eigentumswechsels nur eine untergeordnete Rolle spiele und entscheidend die zu erwartende Änderung der Agrarstruktur sei.
Das muß nach der Auffassung des Oberlandesgerichts ebenso vfie für eine Übereignung, die in Erfüllung eines letztwillig angeordneten Vermächtnisses vorgenommen wird, auch für einen Übergabevertrag gelten. Es meint, dadurch * daß der Übergeber den Eheleuten R^ anstelle der landwirtschaftlichen Grundstücke den bei deren Veräußerung an einen Landwirt erzielten Verkaufserlös zur Verfügung stelle, könne den beiderseitigen Interessen in ausreichender Weise Rechnung getragen werden, ohne daß ein erhebliches öffentliches Interesse beeinträchtigt werde. Das Beschwerdegericht hält diesen Weg auch für gangbar.
 
weil in	wie	gerichtsbekannt	sei, Landnot herrsche
 und diese Gemarkung in dem Baum zwischen	und
 den Taunusstädten	und	liege,
 der ein bevorzugtes Ausdehnungsgebiet der Großstadt bilde, so daß ohne weiteres von der Erwerbsbereitschaft und Erwerbsfähigkeit vieler zulagebedürftiger Berufslandwirte ausgegangen werden könne- Unter diesen Umständen stehe aber dem Erwerb der Grundstücke durch die Ehefrau ein erhebliches öffentliches Interesse entgegen.
Die Hechtsbeschwerde rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts- Sie wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß der Übergabevertrag zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde, und meint, das Oberlandesgericht habe der Änderung der Agrarstruktur eine zu weitgehende Bedeutung beigemessen und dem mit dem Übergabevertrag verfolgten Zweck nicht hinreichend Rechnung getragen.
Diese Rügen sind gerechtfertigt. Ziel der Agrarpolitik ist es allerdings, leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten und zu fördern sowie die Ertragslage der Landv/irtschaft zu steigern. Diesem Zweck dienen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 1961 (V BLw 20/60) ausgeführt hat, die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, die u.a. darauf gerichtet sind, aufstockungsbedürftige Betriebe zu stärken und bei der fortschreitenden Technisierung der Landwirtschaft die Voraussetzungen für den rationellen Einsatz von Maschinen zu schaffen. Da landwirtschaftlicher Grund und Boden nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, muß der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zukommen und Vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften wollen- Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt ist deshalb grundsätzlich zu mißbilligen. Dem-
 
gemäß ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt in der Regel zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, es sei denn, daß der Erwerb zu Zwecken erfolgt, denen der Vorrang vor den Interessen der Landwirtschaft zugebilligt werden muß. Ob letzteres der Pall ist, kann nur nach Lage des einzelnen Palles beurteilt werden.
Bas Beschwerdegericht hat hier angenommen, daß dem Erwerbsinteresse hauptberuflicher Landwirte mit aufstockungsbedürftigen Betrieben der Vorrang vor den Interessen der Vertragsparteien .gebühre. Es ist dabei der von dem Bayerischen Obersten Landesgericht in seiner Entscheidung vom 28. Juni I960 (RdL I960, 237? 239) vertretenen Ansicht beigetreten, nach der bei der Prüfung, ob ein Eigentumsübergang zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, der Rechtsgrund des Eigentumswechsels nur eine untergeordnete Rolle spiele und die zu erwartende Änderung in der Agrarstruktur entscheidend sei. In dem von dem Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Palle handelte es sich um Übereignungen, die von den Erben in Erfüllung von Vermächtnissen des Erblassers vorgenommen werden sollten. Bei einem Vermächtnis will der Erblasser regelmäßig den Bedachten begünstigen. Bas kann bei einem Vermächtnis landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nichtlandwirt den Interessen der Landwirtschaft widersprechen und demgemäß als eine ungesunde Erscheinung zu werten sein. Bei einem Übergabevertrag, durch den - wie hier - der Übergeber seine Altersversorgung sicherstellen will, ist nicht allein der Übernehmer begünstigt, sondern erfolgt der Vertragsschluß vor allem auch im Interesse des Übergebers, der durch die Übertragung des Eigentums an Grundstücken dem Übernehmer einen Gegenwert für die übernommenen Altenteilsleistungen gewähren will. Ber Üb ergäbe vertrag, der enge per-
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sönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten begründet, wenn er Altenteilsrechte des Übergebers zu dem Inhalt hat, unterscheidet sich daher erheblich von einem Kaufvertrag, bei dem sich Leistung und Gegenleistung mit der Übereignung der gekauften Sache gegen Zahlung des Kaufpreises erschöpfen, und einem Vermächtnis, das erst nach dem Tode des Erblassers rechtswirksam wird. Das hat das Beschwerdegericht verkannt, das den Übergeber auf den Yteg des Verkaufs der Grundstücke an einen Landwirt verweist und offensichtlich nicht geprüft hat, ob	angesichts des noch etwa sieben Jahre laufenden Pacht-
vertrages überhaupt einen annehmbaren Kaufpreis erzielen kann und die Ehefrau R® bereit ist, die Altenteilsleistungen gegen Zahlung des Verkaufserlöses zu übernehmen. Das Beschwerdegericht hat offenbar auch übersehen, daß dem Übergeber nicht, zugemutet werden kann, sich seines einen wertbeständigen Sachwert darstellenden Grundbesitzes zu entäußern, ohne seine Altersversorgung sichergestellt zu v/issen, wie es in dem Ver^-trage vom 18. Dezember 1957 durch die Sachleistungen und die Leibrente von monatlich 260 DM vorgesehen ist. Der von dem Beschwerdegericht ins Auge gefaßte Weg dürfte danach für die Vertragsparteien kaum gangbar sein und dies dazu führen, daß der Übergeber, der zu einem Verkauf an einen Landwirt nicht gezwungen werden kann, es bei Versagung der Genehmigung vorziehen wird, die Grundstücke zu behalten und sie seiner Nichte im Wege der Erbfolge zukommen zu lassen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß nach § 9 Abs. 7 des am 1. Januar 1962 in Kraft tretenden Grund'stückverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl I, 1091) die Genehmigung, auch wenn ihr Bedenken entgegenstehen, nicht versagt werden soll, wenn dies eine unzu demutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.
Richtig ist die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß die Möglichkeit, der übernehmerin die Grundstücke im Y/ege der Erbeinsetzung anfallen zu lassen, für sich allein die
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Genehmigung des Übergabevertrages nicht rechtfertigen könnte. Nach dem oben Gesagten gilt der Grundsatz, daß land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz grundsätzlich nur solchen Personen zukommen darf und Vorbehalten bleiben muß, die ihn selbst bewirtschaften wollen. Das bedeutet indessen, wie der Senat u.a. in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1957 (RdL 1957,
 177) ausgeführt hat, nicht, daß land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz unter keinen Umständen in das Eigentum von Personen übergehen darf, die keine Landwirte sind oder doch die Landwirtschaft nicht selbst ausüben; d.enn es gibt Palle, in denen der Erwerb derartiger Grundstücke durch solche Interessenten gerechtfertigt ist. Das setzt freilich besonders ^ triftige.Gründe voraus, welche die Hintansetzung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft gebieten. Liegen solche Gründe vor, so stellt der Eigentumsübergang auf den Erwerber keine ungesunde Erscheinung dar, ist also ein Fall der ungesunden Verteilung der Bodennutzung nicht gegeben. Solche Ausnahmetatbestände sind nicht nur bei einem käuflichen Erwerb land-und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch einen Nichtlandwirt möglich, sondern können auch gegeben sein, wenn - wie hier - der Eigentumswechsel durch einen üb ergab ever trag herbeigeführt werden soll. Es ist daher rechtlich zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf die Änderung der Agrarstruktur abgestellt und nicht geprüft.hat, ob etwa < ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Übereignung der Grundstücke sich nicht als eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung darstellt. Diese Prüfung lag umso näher, als die Land-und Forstwirtschaftskammer	sich	in	ihrer	Stel-
lungnahme vom 14. Oktober I960 unter Würdigung der hier gegebenen tatsächlichen Verhältnisse dahin ausgesprochen hatte, daß durch die beabsichtigte Eigentumsübertragung kein erhebliches öffentliches Interesse verletzt werde und die Entscheidung des Amtsgerichts unbillig erscheine, so daß sich die Beteiligten mit Recht gegen diese gewendet hätten. Die von dem Oberlandesgericht rechtsirrtümlich unterlassene
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Prüfung erfordert tatsächliche Feststellungen. Denn es ist bisher nicht klargestellt, ob der Ubergeber auf die Verwendung der 2,8 ha zur Sicherstellung seiner Altersversorgung angewiesen ist oder ob er noch sonstige Vermögenswerte besitzt, mit denen er dieses Ziel erreichen kann. Weiter wird zu prüfen sein, ob	zu	Personen,	welche	die	Landwirt-
schaft selbst betreiben, in so nahen Beziehungen steht, daß ihm der Abschluß eines Übergabeverträges mit einem von ihnen zugemutet werden kann, wofür allerdings sein Neffe Hans
 nicht in Betracht kommen wird, da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts zwischen beiden seit Jahren Spannungen bestehen* ein Altenteilsvertrag sich aber auf gegenseitiges Verstehen, Vertrauen und beiderseitige Rücksichtnahme gründen muß. Sollte es auf die Frage ankommen, ob der Abschluß eines Ubergabevertrages mit einem anderen angesonnen werden kann, so wird zu berücksichtigen sein, daß die Ehefrau R^| ihren Onkel nach seinem Vorbringen bereits eine Reihe von Jahren zu seiner vollen Zufriedenheit versorgt hat und zwischen beiden offensichtlich das beste Einvernehmen besteht.
Nach alledem mußte der angef ochtene Beschluß aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die Rechtsbeschwerde nimmt offenbar an, das Oberlandesgericht habe dem Vertrage vom 18. Dezember 1957 die Genehmigung auch deshalb versagt« weil der Hof L^^Ü^^.auf die 2,8 ha des Übergebers angewiesen sei, wie es seitens des Amtsgerichts geschehen ist. Das ist indessen in dem angefochtenen Beschluß nicht zu dem Ausdruck gekommen, der sich allerdings mit der Struktur des Hofes	befaßt,	aber	lediglich
 Erwägungen darüber anstellt, ob es dessen Eigentümer bei Ablauf des Pachtvertrages angesichts der großen Landnot in BtfHjmöglich sein wird, Ersatzland für die 2,8 ha zu
 
erhalten. Diese Frage kann für die jetzt zu treffende Entscheidung über die Genehmigung des Vertrages nicht von Bedeutung sein. Falls es sich, was anzunehmen ist, um einen langfristigen Pachtvertrag im Sinne des Landpachtgesetzes handeln sollte, ist eine gerichtliche Verlängerung dieses Vertragsverhältnisses im Jahre 1968 nicht möglich. Eine freiwillige Verlängerung wird aber nach der Stellungnahme der Vertragsparteien zu dieser Frage von dem gegenwärtigen Eigentümer der Grundstücke keinesfalls zu erreichen sein, während das Einverständnis der Übernehmerin zu einer Fortsetzung der Pachtung immerhin nicht ganz auszuschließen ist. Auf die Rügen der Rechtsbeschwerde, mit denen sie sich gegen die Unentbehrlichkeit der Grundstücke für rdie Hofeswirtschaft richtet, braucht nach alledem nicht eingegangen zu werden, da die Genehmigung des Vertrages unter diesem Gesichtspunkt nicht versagt worden ist.

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Da der Ausgang des Verfahrens von weiteren tatsächlichen Feststellungen abhängt, v/ar die Entscheidung Uber die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens dem Oberlandesgericht vorzubehalten.
Dr. Tasche	Dr.	Hückinghaus	Dr.	Piepenbrock