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BGH · V BIw 6/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BIw 6/58

ten durch Vertrag vom 11 * Mai 1956 von dem Landwirt Karl in und der Ehefrau Emma WflBt in Grundstücke der Gemarkung gekauft, die Adolf HäflHHP zuvor aufgeforstet hatte« Cie Grundstücke befinden sich im Umlegungsverfahren» Bei dem Karl gehörenden, im Grundbuchheft 747 eingetragenen Grundbesitz handelt es sich um drei als Wiesen bezeichnete Parzellen in Größe von. Cas Zandwirtschaftsamt hat, nachdem das Bürgermeisteramt sich gegen eine Genehmigung des Vertrages ausgesprochen hatte, weil einheimische l&adwirte und die Gemeinde selbst an dem Erwerb der Grundstücke interessiert seien, der Veräußerung die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß wegen der weiten Entfernung des Wohnsitzes der Käufer eine betriebswirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht in Betracht komme« Hiergegen haben die Käufer gerichtliche Entscheidung beantragt und dazu vorgetragen, die weite räumliche Entfernung spiele keine Holle, weil es sich um Waldgrundstttcke handele, die weniger Bearbeitung als landwirtschaftlich genutzter Boden erforderten« Cie notwendigen Kulturarbeiten würden von dem in Das Landwirt Schaft samt hat demgegenüber geltend gemacht, daß die Grundstücke durch die vor Genehmigung erfolgte Aufforstung ihren Charakter als landwirtschaftliche Grundstücke nicht verloren hätten« Die Erwerber versuchten, die Genehmigungsbehörden vor vollendete Tatsachen zu stellen« Die Abtrennung der Grundstücke aus einem 3 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb bedeute eine unwirtschaftliche Zerschlagung. 1«) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung* daß dem Verkauf der beiden Parzellen, die in einem noch nicht abgeschlossenen Flur bereinigungsverfahren gebildet worden seien, ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehe« Es führt dazu aus? Verkaufs- oder Aufforstungsabsichten für sich behalte, um alsbald nach Bildung der neuen Parzellen solche Absichten zu verwirklichen, handele dem Zweck der Flurbereinigung zuwider.und verstoße damit erheblich gegen öffentliche Interessen,, auch wenn die Forstbehörde, .ohne das .durch Erlaß des. ne Umgehung des Verkaufs an den Sohn dar« Es sei deshalb so zu entscheiden, als ob die Grundstücke von dem Sonn Adolf gekauft worden wären« Bei den Wiesen handele es sich, auch wenn sie inzwischen mit Wald bepflanzt seien, um landwirtschaftliche Grundstücke» Der Umstand, daß Adolf im Grundbuch bereits als Eigentümer von Waldflächen eingetragen sei, mache ihn nicht zu dem nebenberuflichen Forstwirt« Im übrigen sei dieser Begriff der Verordnung Hr» 166 fremd« Durch die Berücksichtigung des nebenberuflichen Landwirts habe man der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß die Dorfhandwerker und die auf dem Lande wohnenden Arbeiter vielfach nebenher in bescheidenem Umfang Landwirtschaft trieben« Diesem Personenkreis solle der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke nicht verwehrt werden« An nebenberufliche Forstwirte habe der Gesetzgeber nicht gedacht« Da Adolf Ha9~ 4HP weder im- Hauptberuf noch im Hebenberuf Landwirt sei, könne die Veräußerung nicht .genehmigt werden.» 1 IiwVG erfordert eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts« Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht damit begründet werden, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß eine von seinen früheren Entscheidungen abweichende Rechtsauffassung vertreten habe (vgl. Es mag jedoch zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen werden, daß mit dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die * zitierten11 Entscheidungen eine Abweichung auch von dieser Entscheidung geltend gemacht werden soll« Das Oberlandesgericht München hat in dem erwähnten Beschluß unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Beschwerdegerichts (RdB 1954, 225), die eine Umwandlung .von Wiesen in Wald unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung (Art. IV Abs« 4 Buchst» a KRG Nr. 45) behandelt, ausgeführt, der Wechsel der Kultur arten bei einem Binzeigrundstück bedeute dann eine Gefährdung der Bewirtschaftung zu dem Schaden der Volksernährung, wenn landwirtschaftlicher Grund und Boden einer Nutzung.zugeführt werde, die weniger intensiv und, ertragreich sei, als es der Ertragskraft der Nutzfläche und den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung entspreche« Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung * die ängefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung nicht beruht« Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang der Plurbereinigüng insofern Bedeutung beigelegt hat, als es ausführt, die landwirtschaftliche Nutzung der zusammengelegten Grundstücke müsse längere Zeit erhalten bleiben, damit der Erfolg der Umlegung sichergestellt werde, kann auf das Vorbringen der Rechtsbeschwer de, insbesondere die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Begriff des erheblichen öffentlichen Interesses verkannt und auch die Tatsache nicht berücksichtigt, daß weder die Umlegungsbehörde noch die Grundstücksnachbarn eine Umlegung bzw. Zusammenlegung der beiden neugebildeten Parzellen mit den anderen benachbarten Grundstücken für zweckmäßig gehalten hätten, nicht eingegangen werden, weil eirie Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr« 1 DwVG nicht geltend gemacht ist und eine Prüfung der Präge, ob durch den Verkauf der Grundstücke die Durchführung der Flurbereinigung gefährdet wird,.nur bei Zulässigkeit der Rechfcsbeschwerde in Betracht käme« Dasselbe gilt für die Präge, ob, wie das Beschwerdegericht meint, die Vorschrift des § 11 Abs« 1 Nr«* 1 VO Nr« 166 auf den vorlie-genden Pall entsprechend anzuwenden ist, weil die1 weite Entfernung der Grundstücke vom Betrieb der Antragsteller eine Selbstbewirtschaftung unwirtschaftlich oder gar unmöglich mache und die Antragsteller deshalb den Nicht land-wirten gleichzustellen seien, oder ob, wie die Rebhtsbe-söhwerde, geltend macht, das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gekommen ist, auf einer Verletzung der,Aufklärungspflicht beruht, weil, wie eine Beweisaufnahme ergeben haben würde, der Antragsteller^ Hilfe seines Der Hinweis der Hechtsbeschwerde auf den Beschluß des Senats vom 11« Oktober -1956 (V BLw 20/56, RdL 1956, 328) vermag die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde ebenfalls nicht zu rechtfertigen - Hach der angeführten Entscheidung , die den Versagungsgrund des Art« III Abs. 5 Buchst« a BrMilRegVO Hr. 84 (Wirtschaftsunfähigkeit) behandelt, kann die YiirtSchaftsfähigkeit eines Grundstücks erwerbers nicht wegen weiter Entfernung des Grundstücks von seinem Wohnort verneint werden» Im gegenwärtigen Ver fahren handelt es «sich um den allgemeinen Versagungsgrund des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses, der auch in anderen Wällen als bei den in § 11 Abs. 1 VO Hr. 166 angeführten Beispielen gegeben sein kann« § 11 Abs« 1 Hr. 1 VO Hr. 166 betrifft nicht unmittelbar die Präge der Wirtschaftsfähigkeit, sondern will in erster Linie eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung verhindern, die in der.früheren britischen Zone (Art. III Abs» 5 Buchst, b VO Hr. 84) einen besonderen der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit bei Anwendung des § 11 Abs» 1 VO Kr* 166 in dem gleichen Sinn wie in anderen gesetzlichen Vorschriften auszulegen sei, und das Beschwerdegericht mit der Begründung, daß wegen der weiten Entfernung der Grundstücke eine SelbstbewirtSchäftung durch die. Antragsteller überhaupt nicht in Betracht komme, die Wirtschaftsfähigkeit der Käufer verneint habe und damit von der Entscheidung des Senats vom -11, Oktober 1956 abgewichen sei, könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht bejaht werden, weil die Entscheidung nicht auf dieser Abweichung beruht« Bas Oberlandesgericht halt nämlich - unabhängig von der sonstigen Begründung des Beschlusses - den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Br* 1 VO Nre 166 auch-deshalb für gegeben, weil der Verkauf der Grundstücke an die Antragsteller eine Umgehung des Verkaufs an den Sohn darstelle, der weder im Hauptberuf noch im Nebenberuf die Xandwirtschaft ausübe» Ob diese von der Rechtsbeschwerde bekämpfte Auffassung zutreffend ist oder rechtlich zu beanstanden sein würde, kann dahingestellt bleiben« 3?ür eine Nachprüfung' ist kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde hierzu keine abweichende Entscheidung angeführt hat«

GrundstückKäuferOberlandesgerichtGenehmigungBeschlußBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2381 016
V BIw 6/58
mmm* «■» yo —	mmmmm
 ilsl s.. s-iLi-s-i
ln der Xandwirt schaftssache
 betreffend die Genehmigung des vor dem Notar HflMi in Hdp abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 11. Mai 1956
Beteiligtes
1,
2,
3.
4
in Fl
 in
zu 1 und 2 als Verkäufer ,
Xandwirt Earl \
Ehefrau Emma W
Xandwirt Georg dessen Ehefrau Christine	geb,
 beide wohnhaft in We^MHfc Kreis zu 3 und 4 als Käufer,
 Antragstellers Beschwerde- und Bechtsbeschwerdeführer, vertreten durch Bechtsanwalt in
 hat der V» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Xandwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. fasche, der Bundesriohter Br. HUckinghaus und Dr, Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Carstensen '
beschlossen«
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9, Dezember 1957 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800,— DM festgesetzt.
Cie Antragsteller haben durch ihren Sohn, den Schmied Adolf	als	Bevollmächtig-
ten durch Vertrag vom 11 * Mai 1956 von dem Landwirt Karl in	und	der	Ehefrau Emma WflBt in
 Grundstücke der Gemarkung	gekauft,	die
 Adolf HäflHHP zuvor aufgeforstet hatte« Cie Grundstücke befinden sich im Umlegungsverfahren» Bei dem Karl gehörenden, im Grundbuchheft 747 eingetragenen Grundbesitz handelt es sich um drei als Wiesen bezeichnete Parzellen in Größe von. 17,97 a, 8,19 a und 8,20 a, die nach dem Umlegungsplan künftig das Flurstück Nr» 1236 in Größe von 53,90 a bilden. Cie im Grundbuchheft 263 einge-? tragenen, ebenfalls als Wiesen bezeiebneten beiden Parzellen der Ehefrau Emma WWHIin Größe von 11,92 und 11,22 a bilden nach dem Umlegungsplan künftig das Flurstück Nr» 1235 in Größe von 20,43 a« Mit Karl CMS) ist ein Kaufpreis von 450 CH, mit der Ehefrau Emma W^Blein Kaufpreis von 350 CM vereinbart«
Cas Zandwirtschaftsamt hat, nachdem das Bürgermeisteramt sich gegen eine Genehmigung des Vertrages ausgesprochen hatte, weil einheimische l&adwirte und die Gemeinde selbst an dem Erwerb der Grundstücke interessiert seien, der Veräußerung die Genehmigung versagt mit der Begründung, daß wegen der weiten Entfernung des Wohnsitzes der Käufer eine betriebswirtschaftliche Nutzung der Grundstücke nicht in Betracht komme« Hiergegen haben die Käufer gerichtliche Entscheidung beantragt und dazu vorgetragen, die weite räumliche Entfernung spiele keine Holle, weil es sich um Waldgrundstttcke handele, die weniger Bearbeitung als landwirtschaftlich genutzter Boden erforderten« Cie notwendigen Kulturarbeiten würden von dem in
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dem benachbarten Rute she im wohnenden Sohn Adolf vorgenommen, der die Aufforstung besorgt habe und später Eigentümer des Wäldes werden solle» Er sei bereits Eigentümer von 5 Morgen Wald der Gemarkung WeflMfc» Sein Vater sei über 25 Jahre lang Oberhölzhauer im Bezirk des Forstamts gewesen» Für die bisher verwahrlosten Grundstücke habe sich niemand interessiert» Die Gemeinde, der die Grundstücke schon vor längerer Zeit angeboten worden seien, habe erst nach der Ende April 1956 erfolgten Bepflanzung Interesse an dem Erwerb gezeigt« Die Forstdirektion Stuttgart habe die Aufforstung als förderungswürdig anerkannt und die für solche Zwecke vorgesehene
i
staatliche Beihilfe in Höhe von 4-0 — 50 # der Anpflanzungskosten zugesagt * Die Grundstücke grenzten mit zwei Seiten an Wald und mit einer Seite an eine Schafweide«
Das staatliche Forstamt	habe	erklärt, daß
 vom forstwirtschaftlichen Standpunkt aus gegen die Veräußerung nichts einzuwenden sei.
Das Landwirt Schaft samt hat demgegenüber geltend gemacht, daß die Grundstücke durch die vor Genehmigung erfolgte Aufforstung ihren Charakter als landwirtschaftliche Grundstücke nicht verloren hätten« Die Erwerber versuchten, die Genehmigungsbehörden vor vollendete Tatsachen zu stellen« Die Abtrennung der Grundstücke aus einem 3 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb bedeute eine unwirtschaftliche Zerschlagung. Es widerspreche auch den Grundsätzen der Flurbereinigung, daß durch Zusammenlegung entstandene Grundstücke an einen Nichtlandwirt, nämlich den als künftigen Eigentümer vorgesehenen Sohn der Antragsteller, veräußert würden«
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Entscheidung der Landwirtschaftsbehörde bestätigt, das
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Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Käufer zurückgewiesen» Hit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller den Antrag auf Genehmigung des Vertrages weiter«
IIc
 Die Hechtsbeschwerde ist, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs» 1 IwVG) und auch keiner der Fälle des § 24 Abs» 2 Er« 2 LwVG vorliegt, nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Hechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der iri § 24 Abs» 2 Er» 1 IwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht,
 Grundlage der angefochtenen Entscheidung ist die Vorschrift des § 11 Abs« 1 Nr» 1 der Verordnung Er» 166 der Begierung des früheren Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Er» 45 vom 16» Juli 1947 (RegBl 63) in der Fassung der Verordnung Er» 174 vom 14» Juli 194B (RegBl .94)* Hiernach darf einer Grundstücksveräußerung die Genehmigung außer in den Fällen des Art« IV Abs» 4 Buchst« a und b KRG Er» 45 (Gefährdung. der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks) nur versagt werden? wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interes-
# * » se entgegensteht; dies kann insbesondere auch der Fall
 sein, wenn das zu dem Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf noch in. erheblichem Haße im Hebenberuf selbst ..oder unter Heranziehung seiner Familienmitglieder ausübt e
1«) Das Oberlandesgericht ist der Auffassung* daß dem Verkauf der beiden Parzellen, die in einem noch nicht abgeschlossenen Flur bereinigungsverfahren gebildet worden seien, ein erhebliches öffentliches Interesse entgegenstehe« Es führt dazu aus?
ln frittieren Entscheidungen habe der Senat die Genehmigung von Grundstückskäufen, die zu dem Zwecke der Aufforstung erfolgten, davon abhängig gemacht, daß die forstliche Nutzung erheblich höhere Erträge afcwerfe, als sie bei landwirtschaftlicher Nutzung zu erreichen seien» Im vorliegenden Fall stehe eine eingehende Prüfung der Frage, welche Kulturart günstigereei, noch aus» Aus der Ijage der Grundstücke und der Tatsache, daß die Forstverwaltung eine Aufforstungsbeihilfe gewährt habe, ergebe sich jedenfalls, daß die betreffenden Wiesen zur Bepflanzung mit Wald nicht ganz ungeeignet seien» Der Fall liege aber insofern anders, als die verkauften Parzellen aus der Flurbereinigung hervorgegangen seien, für deren Erfolg es erforderlich sei, daß sowohl die neuen Grundstücksgrößen bestehen ^lieben, als auch die landwirt-schaftliehe Nutzung der zusammengelegten Grundstücke längere Zeit aufrechterhalten'werde» Wer im Flurbereinigungsverfahren. Verkaufs- oder Aufforstungsabsichten für sich behalte, um alsbald nach Bildung der neuen Parzellen solche Absichten zu verwirklichen, handele dem Zweck der Flurbereinigung zuwider.und verstoße damit erheblich gegen öffentliche Interessen,, auch wenn die Forstbehörde, .ohne das .durch Erlaß des. zuständigen Ministeriums vorgeschriöbene Einverständnis des Landwirtschaftsamts einzuholen, die Aufforstung gefördert habe» Die Tatsache, daß die Käufer vor Abschluß des Kaufvertrages die. forstliche Bepflanzung der Grundstücke durchgeführt und dadurch mindestens objektiv vollendete Tatsachen geschaf-
fen hätten, gebe keine Veranlassung, den Pall anders zu beurteilen, als wenn mit der Aufforstung biB zur Entscheidung über die Genehmigung gewartet worden wäre*
Die Vorschrift des § 11 Abs» 1 Kr. 1 VO Kr* 166 könne zwar nicht unmittelbar auf die Antragsteller angewandt werden, weil diese selbst ausübende Berufslandwirte seien» Den Hichtlendwirten müßten jedoch Berufslandwirte gleichgestellt werden, die Grundstücke in solcher Entfernung von ihrem Betrieb zu erwerben suchten, daß eine Selbstbewirtschaftung unwirtschaftlich sei oder überhaupt nicht in Betracht komme. Dieser Pall liege hier vor, wie sich aus der Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Käufer und den Grundstücken ohne weiteres ergebe. Wenn ein Landwirt lediglich in der Absicht, sein Geld anzulegen, fern von seinem Hof land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke kaufe, die er verpachte oder durch einen Dritten bewirtschaften lasse, so bestehe kein vernünftiger Grund, ihn anders als einen Nichtlandwirt zu behandeln» Dasselbe müsse auch gelten, wenn ein solcher Erwerb erfolge, um die Grundstücke einem Nichtlandwirt zunächst zur Nutzung und Pflege und später im Erbgang, zu Eigentum zu überlassen, wie es hier der Fall sei. Wirtschaftlich gesehen seien nämlich nicht die Antragsteller die Käufer, sondern ihr Sohn Adolf, der die Grundstücke ausfindig gemacht,.den Kaufvertrag unterzeichnet und die Aufforstung*.durchgeführt habe» Ihm seien die Grundstücke, die in der Nähe seines Wohnsitzes lägen, zugedaoht. Die Tatsache, daß seine.Eltern den Kaufpreis für die in ihrem Namen erworbenen,' für sie jedoch abgelegenen Grundstücke gezahlt hätten,-zeige deutlich, daß die Eltern nur deshalb als Käufer aufgetreten seien, lim ihren Sohn gegen eine Versagüng der Genehmigung zu schützen. Der Verkauf an die Eheleute Hstelle ei-
ne Umgehung des Verkaufs an den Sohn dar« Es sei deshalb so zu entscheiden, als ob die Grundstücke von dem Sonn Adolf gekauft worden wären« Bei den Wiesen handele es sich, auch wenn sie inzwischen mit Wald bepflanzt seien, um landwirtschaftliche Grundstücke» Der Umstand, daß Adolf	im	Grundbuch	bereits	als	Eigentümer	von
 Waldflächen eingetragen sei, mache ihn nicht zu dem nebenberuflichen Forstwirt« Im übrigen sei dieser Begriff der Verordnung Hr» 166 fremd« Durch die Berücksichtigung des nebenberuflichen Landwirts habe man der Tatsache Rechnung tragen wollen, daß die Dorfhandwerker und die auf dem Lande wohnenden Arbeiter vielfach nebenher in bescheidenem Umfang Landwirtschaft trieben« Diesem Personenkreis solle der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke nicht verwehrt werden« An nebenberufliche Forstwirte habe der Gesetzgeber nicht gedacht« Da Adolf Ha9~ 4HP weder im- Hauptberuf noch im Hebenberuf Landwirt sei, könne die Veräußerung nicht .genehmigt werden.»
2«) Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben«
Eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Hr« 1 LwVG liegt nur dann, vor, wenn das 'Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage, abweichend von der Entscheidung eines der dort bezeichneten Gerichte beantwortet hat« Auszugehen .ist dabei von dem • Sachverhalt, den das Beschwerdegericht seiner Entscheidung*zugrunde gelegt hat« Die Frage, ob die Feststellung dieses Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzuhg.beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht«
Ob das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde meint, von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen ist, kann dahingestellt bleiben» § 24 Abs. 2 Nr«. 1 IiwVG erfordert eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts« Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann deshalb nicht damit begründet werden, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß eine von seinen früheren Entscheidungen abweichende Rechtsauffassung vertreten habe (vgl. Beschluß des Senats vom 7» Dezember 1954, V BRw 48/54,
RdL 1955, 75) •
Auf die vom Beschwerdegericht erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 1957 (Rdü 1957, 129) hat die Rechtsbeschwerde sich nicht ausdrücklich berufen. Es mag jedoch zugunsten der Antragsteller davon ausgegangen werden, daß mit dem Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die * zitierten11 Entscheidungen eine Abweichung auch von dieser Entscheidung geltend gemacht werden soll« Das Oberlandesgericht München hat in dem erwähnten Beschluß unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Beschwerdegerichts (RdB 1954, 225), die eine Umwandlung .von Wiesen in Wald unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung (Art.
 IV Abs« 4 Buchst» a KRG Nr. 45) behandelt, ausgeführt, der Wechsel der Kultur arten bei einem Binzeigrundstück bedeute dann eine Gefährdung der Bewirtschaftung zu dem Schaden der Volksernährung, wenn landwirtschaftlicher Grund und Boden einer Nutzung.zugeführt werde, die weniger intensiv und, ertragreich sei, als es der Ertragskraft der Nutzfläche und den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung entspreche« Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob die forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung
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der Grundstücke günstiger sei, nicht abschließend geprüft« Selbst wenn es damit von der Entscheidung des Oberländesgerichts München abgewichen sein sollte, könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden, weil, wie noch auszuführen sein wird,
* die ängefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung nicht beruht« Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang der Plurbereinigüng insofern Bedeutung beigelegt hat, als es ausführt, die landwirtschaftliche Nutzung der zusammengelegten Grundstücke müsse längere Zeit erhalten bleiben, damit der Erfolg der Umlegung sichergestellt werde, kann auf das Vorbringen der Rechtsbeschwer de, insbesondere die Rüge, das Beschwerdegericht habe den Begriff des erheblichen öffentlichen Interesses verkannt und auch die Tatsache nicht berücksichtigt, daß weder die Umlegungsbehörde noch die Grundstücksnachbarn eine Umlegung bzw. Zusammenlegung der beiden neugebildeten Parzellen mit den anderen benachbarten Grundstücken für zweckmäßig gehalten hätten, nicht eingegangen werden, weil eirie Abweichung im Sinne des § 24 Abs« 2 Nr« 1 DwVG nicht geltend gemacht ist und eine Prüfung der Präge, ob durch den Verkauf der Grundstücke die Durchführung der Flurbereinigung gefährdet wird,.nur bei Zulässigkeit der Rechfcsbeschwerde in Betracht käme« Dasselbe gilt für die Präge, ob, wie das Beschwerdegericht meint, die Vorschrift des § 11 Abs« 1 Nr«* 1 VO Nr« 166 auf den vorlie-genden Pall entsprechend anzuwenden ist, weil die1 weite
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Entfernung der Grundstücke vom Betrieb der Antragsteller eine Selbstbewirtschaftung unwirtschaftlich oder gar unmöglich mache und die Antragsteller deshalb den Nicht land-wirten gleichzustellen seien, oder ob, wie die Rebhtsbe-söhwerde, geltend macht, das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gekommen ist, auf einer Verletzung der,Aufklärungspflicht beruht, weil, wie eine Beweisaufnahme ergeben haben würde, der Antragsteller^	Hilfe	seines
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Sohnes die Grundstücke tatsächlich seihst bewirtschafte und diese Bewirtschaftung auch nicht unwirtschaftlich sei«
Der Hinweis der Hechtsbeschwerde auf den Beschluß des Senats vom 11« Oktober -1956 (V BLw 20/56, RdL 1956, 328) vermag die Zulässigkeit der Hechtsbeschwerde ebenfalls nicht zu rechtfertigen - Hach der angeführten Entscheidung , die den Versagungsgrund des Art« III Abs. 5 Buchst« a BrMilRegVO Hr. 84 (Wirtschaftsunfähigkeit) behandelt, kann die YiirtSchaftsfähigkeit eines Grundstücks erwerbers nicht wegen weiter Entfernung des Grundstücks von seinem Wohnort verneint werden» Im gegenwärtigen Ver fahren handelt es «sich um den allgemeinen Versagungsgrund des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses, der auch in anderen Wällen als bei den in § 11 Abs. 1 VO Hr. 166 angeführten Beispielen gegeben sein kann« § 11 Abs« 1 Hr. 1 VO Hr. 166 betrifft nicht unmittelbar die Präge der Wirtschaftsfähigkeit, sondern will in erster Linie eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung verhindern, die in der.früheren britischen Zone (Art. III Abs» 5 Buchst, b VO Hr. 84) einen besonderen
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Versagungsgrund bildet. Bei dem entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesse (§ 11 Abs. 1 VO Hr. 166) und dem Versagungsgrund der Wirtschaftsunfähigkeit (Art. III Abs. 5 Buchst, a BrMilRegVO Hr. 84) handelt es sich nicht um die gleiche Rechtsfrage• Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß im Rahmen der Prüfung des entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interesses auch die WirtSchaftsf&higkeit des Erwerbers von Bedeutung ist, so daß dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Wirtschaftsunfähigen in der Regel das öffentliche Interesse entgegenstehen wird» Auch wenn man mit der Rechtsbeschwerde davon ausgeht, daß
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der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit bei Anwendung des § 11 Abs» 1 VO Kr* 166 in dem gleichen Sinn wie in anderen gesetzlichen Vorschriften auszulegen sei, und das Beschwerdegericht mit der Begründung, daß wegen der weiten Entfernung der Grundstücke eine SelbstbewirtSchäftung durch die. Antragsteller überhaupt nicht in Betracht komme, die Wirtschaftsfähigkeit der Käufer verneint habe und damit von der Entscheidung des Senats vom -11, Oktober 1956 abgewichen sei, könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht bejaht werden, weil die Entscheidung nicht auf dieser Abweichung beruht« Bas Oberlandesgericht halt nämlich - unabhängig von der sonstigen Begründung des Beschlusses - den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Br* 1 VO Nre 166 auch-deshalb für gegeben, weil der Verkauf der Grundstücke an die Antragsteller eine Umgehung des Verkaufs an den Sohn darstelle, der weder im Hauptberuf noch im Nebenberuf die Xandwirtschaft ausübe» Ob diese von der Rechtsbeschwerde bekämpfte Auffassung zutreffend ist oder rechtlich zu beanstanden sein würde, kann dahingestellt bleiben« 3?ür eine Nachprüfung' ist kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde hierzu
 keine abweichende Entscheidung angeführt hat«
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Wehn der Beschluß des Beschwerdegerichts auf verschiedene Gründe gestützt ist und nur bei einem Teil der Gründe eine Abweichung vorliegt, so beruht die Entscheidung nicht auf der Abweichung (vgl. Beschluß des! Senats vom 11. Bezember 1956, V BIw 43/56, Rdl 1957, 76). Ber Gesichtspunkt der Umgehung bildet nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses eine selbständige Grundlage der Entscheidung. Bie sonst etwa vorliegenden Abweichungen sind somit für die Entscheidung.des Beschwerdegerichts nicht ursächlich.
Pie Hechtsbeschwerde mußte deshalb ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden»
Pie Kostenentscheidung beruht auf §§ 34? 44 IwVGr.
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