gegen den Beschluß des 10° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in' Hairitt vom 21« Dezember 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen« Sr hat der Hechtsbeschwerdegegnerin, auch die außerhalb des Hechts-besehwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu er- Falls die Ehefrau der überlebende Teil sein sollte, so soll sie verpflichtet sein, den Erbhof andre Seite ihres Mannes und zwar an die, welche nach dem Reichserbhofgesetz als Anerben des Ehemannes berufen wären, zu vererben. Einen Antrag der Witwe Vom 10« Mars 1948, sie auf •Grund des Testaments als Alleineigentümerin einzutragen, beschiel‘das Grundbuohamt dahin: Bas Testament lege ihr-eine Verpflichtung hinsichtlich der .Hofesnachfoige* nach . müsse daher ein entsprechendes Hoffolgezeugnis von ihr vcrgelegt werden* Dieser Auffassung des Grundbuchamtes Rechnung tragend, reichte die Witwe schließlich beim Amtsgericht eine notarielle Erklärung“ vom. Juli 1949 nahm sie die-« >■ sen Antrag zurück, da sich aus dem Testament'vom 10« Februar 1937 ergebe, daß sie Alleinerbin- sei und eine Bestimmung darüber, wer Haeherbe sein solle, nicht getrof- fen worden sei-, daß vielmehr‘der Hinweis im Testament* wie sich'der Hof weiter vererben solle,'nur eine Auflage •' ihr gegenüber dar3teile; zugleich beantragte sie nochmals, ihrem Antrag vom 10».März 1948, sie als-Alleineigentümerin einzutragen, nunmehr stattzugeben^ Daraufhin v/urde sie auf Grund des Testaments am 19« August 1949 -als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen* In dem Verfahren auf Ausstellung eines HoiSblge Zeugnisses hatte ein Brudersohn des verstorbenen Bauern der durch seine Abwesenheitspflegerin gesetzlich vertretene jetzige Antragsteller, geltend gemacht, daß er nach der Anerbenordnung des Eeichserbhofgesetzes und damit nach dem Testament vom 10«, Februar 1937 &n erster Stelle als Anerbe berufen sei, und der Erbeseinsetzung der Frau Rjt/ß widersprochen» Nachdem die. V/itwe als Alleineigentümerin eingetragen war, stellte seine Abv/eoenheitspflegerin für ihn den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Antrag, der V/itwe das Nacherbhoffolgezeugnis mit der Maßgabe zu erteilen«, daß er Nacherbe sei. Mit der Rechtsbeschv/erde verfolgt der Antragsteller seinen in den Vorinstanzen gestellten Antrag weiter; außerdem beantragt er hilfoweise, festzustellen, daß die V/itwe Vor erbe und er Nachcrbe des Hofes sei und daß nach dem Testament von 10o Februar 1937 der Hof nach dem Tode der V/itwe an ihn als Anerben fallen solle«. 2o Soweit das .Beschwerdegericht'seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben hat, daß im Palle von Vor- und ITacherbschaft nur der' Vorerbe Ausstellung eines Erb- Soweit ersichtlich, ist in Rechtsprechung und Hechtslehre auch nie ein von der im angefochtenen Beschluß in Bezug genommenen Rechtsprechung des Kammergerichts abweichender Standpunkt vertreten worden. Ras Hechtsmittel der Hechtsbeschwerde soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, eine Beschwerde ent Scheidung nach cter Richtung einer Nachprüfung durch das Hechtsbeschwerdegericht unterziehen zu lassen, ob die angefoehtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( § 4 AVE)o Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Recht sbeschv/erde nicht die Handhabe dazu bieten kann, neue Anträge in das Verfahren einzuführen* Aus diesem Grunde kann auf die Hilfsanträge des Antragstellers sachlich nicht eingegangen werden» Wenn das Besenwerdegericht Erwägungen angestellt hat, aus denen g eich.die Unbegründetheit dieser Hilfsanträge bereits ergibt, so zeigen diese Erwägungen, daß für das Beschwerdegericht auch kein Anlaß bestand, dem Beschwerdeführer die Stellung weiterer entsprechender Anträge im Beschwerdeverfahren anheimzugeben5 es kann daher auch nicht,: . Wenn das Beschwerdegericht im nahmen dieser Erwägungen seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben hat, daß die Witwe Mönch ( durch ihre Erklärung vom 31*.’• Mars 1949 den'Erfordernissen einer Verfügung von Todes wegen nicht genügen dürfte, wie sie für eine Anerbenbestiimnung in § 8* Abs 5 in Verbindung mit § 7 Abs 1 HöfeO vorgeschrieben'ist; hierdurch wird je-docii die Richtigkeit des vom Beschwerdegericht gefundenen Ergebnisses nicht beeinträchtigt»
3 2363 093. *7 r J If BLw alw 6/5 Q B e s c h X u B In der LandwirtSchaftssuche des Landwirts Heinrich ( .geb. am ^P«4B»1922 in > gesetzlich vertreten durch seine Ab- wesenheitspflegerin, die Hhefrau Anna . in Nr» 9 m* Antragstellers, Beschwerde-, und Hechtsbeschv/erde-führers, ; • • - vertreten durch Hechtsanwalt Br, SHIP in g e g e n die T/itwe Wilhelmine geb, Seht Hr ’> H, Kechtsbeschwerdegegneriii, - vertreten durch Bechtsanwalt Br. in Bl m wegen Ausstellung eines Hacherbenhoifolgeseugnisses rx -f* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Sengtt Prof o für LandwirtschaftsSachen in der Sitzung vom ril 1951, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 33r« Pritsch, der Bundesrichter Br. Hückinghaus und Br. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter beschlossen: Bie Hechtsbesehwerde des Antragstellers 2 gegen den Beschluß des 10° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in' Hairitt vom 21« Dezember 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen« Sr hat der Hechtsbeschwerdegegnerin, auch die außerhalb des Hechts-besehwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu er- j • *. statten« 0 r u. n d e : T J- o Zum gütergemeinschaftlichen Vermögen des Bauern Friedrich und seiner Ehefrau Wilhelmine geb. Sen 49 gehörte der im Grundbuch von D4HHP Bd I Bl 12 ver-zeichnete, in die Erbhöferolle eingetragene Hof D9HB Kr 1> der eine Größe von 22,1374 ha und einen Einheitswer von 19«744 DM hat« Die Ehe bl<49 war kinderlos. Am 10«Februar 1937 haben die Eheleute vor dem Dichter ein gemeinschaftliches Testament errichtet und darin bestimmt w Da wir keine Kinder haben, setzen wir uns gemäß § 20 der Erbhofrechts-Verordnung vom 21, Dezember 1936 gegenseitig als Anerben ein« Falls die Ehefrau der überlebende Teil sein sollte, so soll sie verpflichtet sein, den Erbhof andre Seite ihres Mannes und zwar an die, welche nach dem Reichserbhofgesetz als Anerben des Ehemannes berufen wären, zu vererben. Eine bestimmte Person von diesen Berechtigten kann heute nicht namhaft gemacht werden, da nicht feststeht, in welcher Person die Voraussetzungen gemäß dem Heichserbhofgesetz gegeben sind. M . ~ 3 ~ Der Bauer ist am' 2‘3. Juni 1937 verstorben«, Einen Antrag der Witwe Vom 10« Mars 1948, sie auf •Grund des Testaments als Alleineigentümerin einzutragen, beschiel‘das Grundbuohamt dahin: Bas Testament lege ihr-eine Verpflichtung hinsichtlich der .Hofesnachfoige* nach . ihrem' Tode auf. Biese Verpflichtung lasse sich grundbuch-lich nur in der Vorm.des Hacherbenvermerks sichern; es * * ' * t . müsse daher ein entsprechendes Hoffolgezeugnis von ihr vcrgelegt werden* Dieser Auffassung des Grundbuchamtes Rechnung tragend, reichte die Witwe schließlich beim Amtsgericht eine notarielle Erklärung“ vom. 31. März i949 ein, in der sie die älteste Tochter der Schwester. Rauline ihres verstorbenen Ehemannes, die■■ Ehefrau Anneliese zur ilofeserbin nach ihrem Tode bestimmte und. zügle ich beantragte,.ein entsprechendes Hoffolgezeugnis auszustellen. Mit Eingabe vom 25. Juli 1949 nahm sie die-« >■ sen Antrag zurück, da sich aus dem Testament'vom 10« Februar 1937 ergebe, daß sie Alleinerbin- sei und eine Bestimmung darüber, wer Haeherbe sein solle, nicht getrof- ♦ fen worden sei-, daß vielmehr‘der Hinweis im Testament* wie sich'der Hof weiter vererben solle,'nur eine Auflage •' ihr gegenüber dar3teile; zugleich beantragte sie nochmals, ihrem Antrag vom 10».März 1948, sie als-Alleineigentümerin einzutragen, nunmehr stattzugeben^ Daraufhin v/urde sie auf Grund des Testaments am 19« August 1949 -als Eigentümerin des Hofes im Grundbuch eingetragen* In dem Verfahren auf Ausstellung eines HoiSblge Zeugnisses hatte ein Brudersohn des verstorbenen Bauern der durch seine Abwesenheitspflegerin gesetzlich -4 - ;'U - 4 vertretene jetzige Antragsteller, geltend gemacht, daß er nach der Anerbenordnung des Eeichserbhofgesetzes und damit nach dem Testament vom 10«, Februar 1937 &n erster Stelle als Anerbe berufen sei, und der Erbeseinsetzung der Frau Rjt/ß widersprochen» Nachdem die. V/itwe als Alleineigentümerin eingetragen war, stellte seine Abv/eoenheitspflegerin für ihn den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Antrag, der V/itwe das Nacherbhoffolgezeugnis mit der Maßgabe zu erteilen«, daß er Nacherbe sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag als unbegründet • abgelehnt. Ebenso hat das Oberlandesgericht .die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurüelegewiesen. Mit der Rechtsbeschv/erde verfolgt der Antragsteller seinen in den Vorinstanzen gestellten Antrag weiter; außerdem beantragt er hilfoweise, festzustellen, daß die V/itwe Vor erbe und er Nachcrbe des Hofes sei und daß nach dem Testament von 10o Februar 1937 der Hof nach dem Tode der V/itwe an ihn als Anerben fallen solle«. Eie v/itwe bittet um Zurückweisung der Eeehtsbeschwerde0 Eie llechtsbesehwerde ist nicht begründet. Io Bas ' Ob er lande'sg er i cht führt aus: a) Wenn eine Vor- und Nacherbfolge vorliege, könne nur der Vorerbe die Ausstellung eines Erbscheines ode: Hoffolgezeugnisses beantragen» Der Nacherbe sei erst nach Eintritt der Nacherbfolge antragsberechtigt0 5 — ife-i 1 ~\5 b) Die Witwe *' T i.i sei nicht Vorer bin, sondern Yoll erbia gewo rd en . Auf-den im Jahre 1937 ei nget: nen Erbfa 11 fä nd en die Vorsehr if ten des Ileic ns er' cj ° ^ t zes nach 58 Abs 1 LVO A nwendu il o oGl y dem 1 1 n. cl X -u lia o e der . An er be; pbyj ektiv festge standen- In < 1 e s r ament habe der Baue!' MfIBP 1 seine Ehefrau kla: -! vi CULl CJ \ t eideu tig z ur rbih bestimm -L . U o ,&1U c solche Bes- mung sei nach v %> 20 EHKV zuläss ig gew esen. üh einij Erb- oder Unklarheit unter den Beteiligten reichten nicht aus, um einen Erbfall.als ungeregelt ini Sinne von § 58 Abs 2 LVO anzusehen. Aber au>ch wenn ( auf Grund von § 58 Abs 2 L“vO) die •Höfeordnung Anwendung fände, sei das rechtliche Ergebnis dasselbe. ’ Denn auch nach der Höfeordnung 7 § 7 '’)- wäre die Einsetzung der 7/itwe als Anerbin wirksam. Die ^Bestimmung des § 6 Abs 5 HöfeO, daß der Ehegatte den Hof nur als Hof-vorerbe erhalte, gelte nur bei der gesetzlichen Erbfolge c ’ :• • c) Selbst dann, wenn die Witwe nur Hofvorer- bin geworden- sei, sef-de-r Antragsteller nicht Hof-aaeherbe geworden. Denn die Witwe hönne den weiteren'Erben allein bestimmen ( § 8 Abs 3 HöfeO)o Diese Bestimmung habe-sie dahin getroffen, daß die Ehefrau nach ihrem lode Hoferbin werden sollte„ 2o Soweit das .Beschwerdegericht'seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben hat, daß im Palle von Vor- und ITacherbschaft nur der' Vorerbe Ausstellung eines Erb- - b Scheines mid eines Hoffolgezeugnisses beantragen könne, macht die. Hecht sbeschv/erde nicht einmal den Versuch, einen abweichenden Standpunkt au begründen. Soweit ersichtlich, ist in Rechtsprechung und Hechtslehre auch nie ein von der im angefochtenen Beschluß in Bezug genommenen Rechtsprechung des Kammergerichts abweichender Standpunkt vertreten worden. Bs genügt hier, auf die BntScheidung des Kammergerichts vom 11. Oktober 19o6 ( HG-J 33, A 98 ff mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung und Hechtslehre), auf Palandt ( 8. Aufl 1950, § 2355 Anm‘2), Staudinger ( 9.Aufl 1928, § 2363 Bern 1 und § 2555 Bern 17) und Sehlegelberger ( PGG, 5oAufl 1937? § 84? Anm 2) au verweisen « Ras Hechtsmittel der Hechtsbeschwerde soll den Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, eine Beschwerde ent Scheidung nach cter Richtung einer Nachprüfung durch das Hechtsbeschwerdegericht unterziehen zu lassen, ob die angefoehtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( § 4 AVE)o Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Recht sbeschv/erde nicht die Handhabe dazu bieten kann, neue Anträge in das Verfahren einzuführen* Aus diesem Grunde kann auf die Hilfsanträge des Antragstellers sachlich nicht eingegangen werden» Wenn das Besenwerdegericht Erwägungen angestellt hat, aus denen g eich.die Unbegründetheit dieser Hilfsanträge bereits ergibt, so zeigen diese Erwägungen, daß für das Beschwerdegericht auch kein Anlaß bestand, dem Beschwerdeführer die Stellung weiterer entsprechender Anträge im Beschwerdeverfahren anheimzugeben5 es kann daher auch nicht,: . R — i m Iw - 7 . (RwA i ‘A . ; >■:, Mi". . •;■■• etwa Verletzung der Aufklärungsund Fragepflicht des Beschwerdegerichts gerügt und daraus die Kotwendigkeit einer Aufhebung der Bes'ehv/eräeentscheidung und Zurück-Verweisung der Sache hergeleitet werden. Wenn das Beschwerdegericht im nahmen dieser Erwägungen seiner Auffassung dahin Ausdruck gegeben hat, daß die Witwe Mönch ( durch ihre Erklärung vom 31*.’• Mars 1949) die Mcherben-bestimmung bereits getroffen habe, so kann diese Rechts-auffassung allerdings Bedenken unterliegen, da die Erklärung vom 51. Mars 1949 den'Erfordernissen einer Verfügung von Todes wegen nicht genügen dürfte, wie sie für eine Anerbenbestiimnung in § 8* Abs 5 in Verbindung mit § 7 Abs 1 HöfeO vorgeschrieben'ist; hierdurch wird je-docii die Richtigkeit des vom Beschwerdegericht gefundenen Ergebnisses nicht beeinträchtigt» Die Rechtsbeschwerde mußte hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43? .50, 51 L70 zurückgewiesen werden«. ;ez Pritsch, gezo Br. Hückinghaus, gez.Dr.Tasche