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BGH · V BLw 5/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V BLw 5/81

Art. 3 § 1 Abs. 1 Eine landwirtschaftliche Besitzung, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO Hof sein kann, ist nach Art. 3 § 1 Abs. 1 2. Aus welchem Grund ein früher eingetragener Hofvermerk zu dem Stichtag gelöscht war, ist für die Überleitung ohne Bedeutung. Erst 1968 zog er wieder auf den Hof, verpachtete das Ackerland und stellte die eigene landwirtschaftliche Nutzung des Anwesens ein. Nach erneuter Untersuchung wurde dem Erblasser 1976 zunächst für die Wahrnehmung seiner Interessen in Zivilprozessen, später auch für die Verwaltung seines Vermögens, der Antragsgegner als Pfleger bestellt. Nach dem Tode des Erblassers hat der Antragsteller beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, demzufolge er als Jüngstes Kind des verstorbenen Jüngsten Bruders des Erblassers Hoferbe geworden sei. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dem Antragsteller sei, obwohl er die persönlichen Voraus Setzungen für die Hoferbfolge erfülle, das Hoffolgezeug-nis zu versagen, weil die vom Erblasser hinterlassene Grundbesitzung zu dem Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und demnach die sachliche Voraussetzung für eine Vererbung des Hofes nach dem Höferecht fehle. Es sei davon auszugehen, daß die Löschung des Hofvermerks mangels Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Löschung nicht rechtswirksam gewesen sei. März 1976 voraussetze, daß eine landwirtschaftliche Besitzung in der Größenordnung des hier in Frage stehenden Grundbesitzes im Grundbuch als Hof eingetragen sein müsse. Entscheidend ist bereits die Frage, ob ohne weitere Nachprüfung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung n.F. von deren Anwendbarkeit entsprechend Art. 3 § 1 Abs. 1 des 2. ÄG-HöfeO u.a. voraus, daß im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, daß es im Rahmen der Uberleitungsvorschrift auf das Vorhandensein des Hofvermerkes dann nicht ankomme, wenn dieser aufgrund einer wegen Geschäftsunfähigkeit nichtigen Erklärung des Eigentümers gelöscht worden sei. Die Vorschrift kann insoweit nicht gegen ihren Wortlaut mit der Begründung ausgelegt werden, der Gesetzgeber habe alle nach neuem Recht hoffähigen Höfe des alten Rechtes überleiten wollen, die Aufnahme der Voraussetzung der Eintragung sei nur ein redaktionelles Versehen gewesen. Dabei wird übersehen, daß bei der Überleitung zwischen Höfen mit einem Wirtschaftswert über 20 000 DM, die bei Erfüllen der Voraussetzungen ohne weiteres nach § 1 Abs. 1 HöfeO n.F. dem Höferecht unterfallen (sogenannte Ist-Höfe), und Höfen mit einem Wirtschaftswert zwischen 10 000 DM und 20 000 DM, die nach § 1 Abs. 1 letzter Satz HöfeO n.F. erst aufgrund einer Erklärung des Eigentümers und der Eintragung im Grundbuch die Hofeigenschaft erhalten (sogenannte Kann-Höfe), zu unterscheiden ist. Die Uberleitungsvorschrift erspart daher nur den Eigentümern von Kann-HÖfen die Abgabe der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO n.F., um damit für ihre Höfe die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung neuer Fassung zu begründen (vgl. Es ist daher angebracht, die Überleitung altrechtlicher Höfe mit einem Wirtschaftswert von weniger als 20 000 IM davon abhängig zu machen, daß der Hofvermerk im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung neuer Fassung im Grundbuch eingetragen war (so auch Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8.Aufl. Mangels Eintragung eines Hofvermerks im entscheidenden Zeitpunkt erlischt damit die Hofeigenschaft eines Kann-Hofes, und zwar gleichgültig aus welchem Grund er bei Inkrafttreten des neuen Höferechts nicht eingetragen war. Der Hof kann dann nur nach § 1 Abs.4 Satz 2 HöfeO n.F. durch Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht und durch Eintragung des Hofvermerkes im Grundbuch dem Höferecht neu unterstellt werden. Dies hat auch den Vorteil, daß die höferechtlichen Verhältnisse bereinigt und klargestellt werden, was der Zielsetzung des Gesetzes am ehesten entspricht. Da die Eintragung des HofVermerkes im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, fehlt die Hofeigenschaft und damit eine Voraussetzung für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses.

Zitierte Normen: § 1 HoefeO § 24 LwVG § 1 HoefeO § 44 LwVG § 19 KostO
HofHofvermerkEintragungHöfeOHofeigenschaftHöfeordnungGrundbuchErblasser

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________Ja
 HöfeO § 21;
2. ÄndG HöfeO v. 29. März 1976, BGBl. I S. 881,
Art. 3 § 1 Abs. 1
Eine landwirtschaftliche Besitzung, die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO Hof sein kann, ist nach Art. 3 § 1 Abs. 1 2. ÄG-HöfeO nur dann in das neue Höferecht übergeleitet worden, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. ÄG-HöfeO der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war.
Aus welchem Grund ein früher eingetragener Hofvermerk zu dem Stichtag gelöscht war, ist für die Überleitung ohne Bedeutung.
BGH, Beschl. v. 13. Mai 1982 - V BLw 5/81 - OLG Hamm
AG Bad Oeynhausen
BUNDESGERICHTSHOF
v blw 5/81	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
 Beteiligte:
1.	Bauführer Martin	HflHHHHPStraße,
 Antragsteller, Miterbe und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertretendurch die Rechtsanwälte Dr. von	Dr.	von	und	Dr«
in MHIBund durch Rechtsanwalt Dr.
2. Kaufmann Heinz	EHHIstraßelBL	Hl
 Antragsgegner, Miterbe und Rechtsbeschwerdegegner,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
und flM^Bin
3. a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Fritz Straße
 Lina S Bad
 Karl Sj Elfriede Gerda Theodor L Anni
 Miterben
2

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat am 13. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm, die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden sowie die ehrenamtlichen Richter Bremm und Herrmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Januar 1981 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde-verfähren wird auf 305 250 DM festgesetzt.
Der am 22. August 1979 verstorbene Landwirt Heinrich
 tragenen 8,528 ha großen Grundbesitzes, der einen Wirtschaftswert von 12 9^7 DM hat. Ungefähr die Hälfte des landwirtschaftlichen Kernstückes des Besitzes mit einer Größe von ca. 5 ha, das als Ackerland verpachtet ist, liegt im Bereich eines Flächennutzungsplanes der Stadt Bad 0 und	ist	dort	als	Wohngebiet	ausge-
Gründe
I
(im folgenden: Erblasser) war Eigentümer eines im Grundbuch von E Blatt	einge-
wiesen.
Der im Jahre 1900 geborene Erblasser hatte das Anwesen an seinen Bruder, den Vater des Antragstellers verpachtet. Erst 1968 zog er wieder auf den Hof, verpachtete das Ackerland und stellte die eigene landwirtschaftliche Nutzung des Anwesens ein. Im Jahre 1969 brannten die Wohn- und Wirtschaftsgebäude nieder. Die Zahlung aus der Brandversicherung und Erlöse aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Flächen verwandte der Erblasser zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Hofgelände, welches jedoch nur notdürftig hergestellt wurde.
In einem notariellen Testament vom 19. Januar 1970 wandte er das gesamte Vermögen der evangelischen Kirchengemeinde EflfHHHVzu, die die Erbschaft jedoch ausschlug.
Der Hofvermerk wurde am 15. Oktober 1972 auf Antrag des Erblassers im Grundbuch gelöscht.
Alle Beteiligten sind Miterben nach dem Erblasser.
In einem Rechtsstreit wurde die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers festgestellt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seit Mai 1967 bestanden habe. Nach erneuter Untersuchung wurde dem Erblasser 1976 zunächst für die Wahrnehmung seiner Interessen in Zivilprozessen, später auch für die Verwaltung seines Vermögens, der Antragsgegner als Pfleger bestellt.
Schon zu Lebzeiten des Erblassers beantragte der Antragsteller die Wiedereintragung des Höfevermerks mit der Begründung, der Vermerk sei zu Unrecht gelöscht worden, da der Antrag auf Löschung infolge der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers unwirksam gewesen sei. Eine
 
Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts steht noch aus.
Nach dem Tode des Erblassers hat der Antragsteller beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, demzufolge er als Jüngstes Kind des verstorbenen Jüngsten Bruders des Erblassers Hoferbe geworden sei.
Der Antragsgegner macht geltend, ein Hof im Sinne der Höfeordnung liege nicht mehr vor, so daß das Anerbenrecht der Höfeordnung nicht gelte.
Landwirtschaftsgericht und Oberlandesgericht haben den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen.
Mit seiner - vom Oberlandesgericht zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dem Antragsteller sei, obwohl er die persönlichen Voraus Setzungen für die Hoferbfolge erfülle, das Hoffolgezeug-nis zu versagen, weil die vom Erblasser hinterlassene Grundbesitzung zu dem Zeitpunkt des Erbfalls kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei und demnach die sachliche Voraussetzung für eine Vererbung des Hofes nach dem Höferecht fehle.
 
Es sei davon auszugehen, daß die Löschung des Hofvermerks mangels Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Löschung nicht rechtswirksam gewesen sei. Die Anwendbarkeit der Höfeordnung scheitere aber nicht daran, daß Art. Ill § 1 des 2. Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 voraussetze, daß eine landwirtschaftliche Besitzung in der Größenordnung des hier in Frage stehenden Grundbesitzes im Grundbuch als Hof eingetragen sein müsse.
Die Vorschrift könne keine Anwendung finden, wenn der Hofvermerk versehentlich oder aufgrund eines nichtigen Antrages gelöscht worden sei. Die Höfeordnung müsse vielmehr für alle nach neuem Recht hoffähigen Höfe alten Rechtes gelten.
Aus rein tatsächlichen Gründen habe Jedoch im Zeitpunkt des Erbfalles ein Hof nicht mehr Vorgelegen.
III.
Die nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet:
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses abgelehnt.
Entscheidend ist bereits die Frage, ob ohne weitere Nachprüfung der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung n.F. von deren Anwendbarkeit entsprechend Art. 3 § 1 Abs. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (BGBl I S. 881,
 2. ÄG-HöfeO) ausgegangen werden durfte, obwohl der Hof-
 
vermerk nicht im Grundbuch eingetragen war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts verneint der Senat diese Frage, Nach ihrem Wortlaut setzt die Vorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 1	2. ÄG-HöfeO u.a. voraus, daß im
 Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, daß es im Rahmen der Uberleitungsvorschrift auf das Vorhandensein des Hofvermerkes dann nicht ankomme, wenn dieser aufgrund einer wegen Geschäftsunfähigkeit nichtigen Erklärung des Eigentümers gelöscht worden sei.
Die Vorschrift kann insoweit nicht gegen ihren Wortlaut mit der Begründung ausgelegt werden, der Gesetzgeber habe alle nach neuem Recht hoffähigen Höfe des alten Rechtes überleiten wollen, die Aufnahme der Voraussetzung der Eintragung sei nur ein redaktionelles Versehen gewesen. Dabei wird übersehen, daß bei der Überleitung zwischen Höfen mit einem Wirtschaftswert über 20 000 DM, die bei Erfüllen der Voraussetzungen ohne weiteres nach § 1 Abs. 1 HöfeO n.F. dem Höferecht unterfallen (sogenannte Ist-Höfe), und Höfen mit einem Wirtschaftswert zwischen 10 000 DM und 20 000 DM, die nach § 1 Abs. 1 letzter Satz HöfeO n.F. erst aufgrund einer Erklärung des Eigentümers und der Eintragung im Grundbuch die Hofeigenschaft erhalten (sogenannte Kann-Höfe), zu unterscheiden ist. Für sogenannte Ist-Höfe ist die Überleitungsvorschrift bedeutungslos, weil sie auch ohne Eintragung eines Höfevermerkes dem Höferecht unterfallen. Die Uberleitungsvorschrift erspart daher nur den Eigentümern von Kann-HÖfen die Abgabe der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 HöfeO n.F., um damit für ihre Höfe die Hofeigenschaft im Sinne der
 Höfeordnung neuer Fassung zu begründen (vgl. Wöhrmann/ Stöcker, Landwirtschaftsrecht 3. Aufl. § 1 Rdn. 137).
Die Vorschrift knüpft an die formellen Voraussetzungen für die Bekundung der Hofeigenschaft an, die im Interesse der Rechtssicherheit notwendig sind. Es ist daher angebracht, die Überleitung altrechtlicher Höfe mit einem Wirtschaftswert von weniger als 20 000 IM davon abhängig zu machen, daß der Hofvermerk im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung neuer Fassung im Grundbuch eingetragen war (so auch Lange/Wulf/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8.Aufl. § 1 Rdn. 138;Wöhrmann/Stöcker aaO § 1 Rdn. 154, 157; Becker in AgrarR 1976, 117, 119). Mangels Eintragung eines Hofvermerks im entscheidenden Zeitpunkt erlischt damit die Hofeigenschaft eines Kann-Hofes, und zwar gleichgültig aus welchem Grund er bei Inkrafttreten des neuen Höferechts nicht eingetragen war. Der Hof kann dann nur nach § 1 Abs. 4 Satz 2 HöfeO n.F. durch Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht und durch Eintragung des Hofvermerkes im Grundbuch dem Höferecht neu unterstellt werden. Dies hat auch den Vorteil, daß die höferechtlichen Verhältnisse bereinigt und klargestellt werden, was der Zielsetzung des Gesetzes am ehesten entspricht.
Da die Eintragung des HofVermerkes im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, fehlt die Hofeigenschaft und damit eine Voraussetzung für die Erteilung des Hoffolgezeugnisses.
Ob die Hofeigenschaft auch aus anderen Gründen entfallen sein könnte, bedarf keiner Prüfung mehr. Die Rechtsbeschwerde war folglich zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bemißt sich nach § 33 LwVG i.V.m. § 107 Abs. 2 und 3 KostO nach dem Wert der Grundbesitzung. Dieser richtet sich nach § 19 Abs. 2 KostO nur dann nach dem Einheitswert, wenn sich nicht aus anderen Umständen ein höherer Wert ergibt. Anhaltspunkte für einen höheren Grundstückswert ergeben sich aber aus der notariellen Urkunde vom 10. August 1979 nebst Kostenrechnung.
Dr. Thumm	Hagen	Linden